BGE 79 I 272
BGE 79 I 272Bge19.09.1931Originalquelle öffnen →
272 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Interessen zu wahren (Art. 1 EGG). Die Anwendung des bisherigen, keine ähnlichen Bestimmungen enthaltenden Rechts auf die vor dem 1. Januar 1953 abgeschlossenen, aber erst nachher zur Eintragung angemeldeten Kaufver- träge führt Jedoch nicht zu einem mit der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit unverträglichen Ergebnis. Hie- von könnte selbst dann nicht die Rede sein, wenn anzu- nehmen wäre, das Erfordernis der Genehmigung nach BMB sei für die Verträge, über deren Genehmigung oder Nichtgenehmigung am 1. Januar 1953 noch nicht ent- schieden war, mit dem Ausserkrafttreten dieses Noter- Iasses am 1. Januar 1953 dahingefallen. Wie es sich damit verhalte, braucht also in diesem Zusammenhang nicht geprüft zu werden (und ist, da der streitige Kaufvertrag am 20. Juli 1953 in Anwendung des BMB genehmigt wurde, für die Behandlung der vorliegenden Grundbuchanmeldung auch sonst nicht mehr von Belang). Da somit angenommen werden muss, dass die Bestim- mungen des EGG über das Vorkaufsrecht für vor dem
274 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Monatsfrist seit dieser Mitteilung gegenüber der unter- zeichneten Amtsstelle zu erklären )). Innert nützlicher Frist machten darauf zwei minderjährige Söhne des Franz Müller, Julil1s und Rudolf Müller, in deren Namen Bei- stände handelten, und drei weitere Personen das Vorkaufs- recht nach Art. 6 EGG durch Eingaben an die Hypothekar- kanzlei geltend. B. -Am 2. April 1953 führte Alfred Ackermann bei der Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Luzern als der kantonalen Aufsichtsbehörde in Grundbuch- sachen « gegen die Einleitung des Vorkaufsverfahrens nach Art. 6 ff. EGG, insbesondere gegen die Anzeigen an die Verwandten gemäss Art. 13 Abs. 3 EGG)) Beschwerde mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass in Bezug auf die Versteigerung der Liegenschaft Ober Blattegghüsli die Bestimmungen des EGG über das Vorkaufsrecht nicht zur Anwendung kommen, und der Hypothekarschreiber sei anzuweisen, das Verfahren einzustellen und die an die Verwandten erlassenen Anzeigen zu widerrufen. Die Justizkommission fand, es empfehle sich, die Frage der Anwendung oder Nichtanwendung von Art. 6 ff. EGG im Beschwerdeverfahren zu beantworten, weil es sich um eine reine Rechtsfrage handle und die Beteiligten in diesem Verfahren genügend zu "\Vort gekommen seien, sodass die Durchführung des ordentlichen Prozessverfahrens « nur eine Verzögerung und bedeutende Kosten zur Folge hätte )). In der Sache selbst kam sie zum Schlusse, jene Bestim- mungen seien im hier gegebenen Falle des Verkaufs einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft nicht anwendbar, m.a.W. es bestehe in diesem Falle kein bäuerliches Vor- kaufsrecht. Demgemäss hat sie mit Entscheid vom 17. Juli 1953 in Gutheissung der Beschwerde « das zur Feststellung von Vorkaufsberechtigteneingeleitete Verfahren nach EGG aufgehoben)) und den Hypothekarschreiber angewiesen, « das in Frage stehende Kaufsgeschäft entsprechend zu behandeln» (d.h. es einzutragen). a. -Gegen diesen Entscheid haben Julius und Rudolf Registersachen. N0 50. 275 Müller beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit den Anträgen: « 1) Der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 17. Juli 1953 sei aufzuheben. 2) Es sei zu erkennen, dass Julius und Rudolf Müller ein Vor- kaufsrecht nach Art. 6 EGG zust-eht an der ganzen Liegenschaft Ober Blattegghüsli, eventuell am frühern Miteigentumsanteil ihres Vaters emd zwar zum Vorzugspreis nach Art. 12 EGG in Bezug auf den Miteigentumsanteil ihres Vaters. 3) Eventuell sei zu erkennen, dass den Verwandten der bishe- rigen Miteigentümer an Ober Blattegghüsli ein Vorkaufsrecht nach Art. 6 EGG zusteht. )) Die Justizkommission und Alfred Ackermann bean- tragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement be- fürwortet in seiner Vernehmlassung die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, weil der Hypothekarschreiber richtig vorgegangen sei. Das Bundcsge1'icht zieht in Erwägung:
276 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. ausschliesslich von der Beurteilung einer reinen Rechts- frage abhängt. Es geht nicht an, aus blossen Zweckmässig- keitsgrÜllden die gesetzliche Abgrenzung der Zuständig- keiten zu durchbrechen. Ein Verzicht auf die Inkompetenz- einrede, wie die Beschwerdeführer ihn vor Bundesgericht ausgesprochen haben, ist ohne Bedeutung, weil die sach- liche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist. Soweit die Beschwerde Ackermanns an die kantonale Aufsichts- behörde und die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwer- de auf die Feststellung des Nichtbestehens bzw. Bestehens eines Vorkaufsrechts nach EGG gerichtet sind, erweisen sie sich demnach als unzulässig. Der angefochtene Ent- scheid ist wegen sachlicher Unzuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben, soweit diese damit end- gültig feststellen wollte, dass kein bäuerliches Vorkaufs- recht bestehe. 2. -Die Grundbuchbehörden haben dagegen zu ent- scheiden, ob der Grundbuchverwalter in einem gegebenen Falle das in Art. 13/14 EGG vorgesehene Verfahren einzu- leiten habe, d.h. ob er den Personen, die in den Verzeich- nissen gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 EGG aufgeführt sind, die Anmeldung eines Kaufvertrags mitzuteilen und sie darauf hinzuweisen habe, dass sie binnen einem Monat seit Erhalt dieser Mitteilung durch eine an ihn gerichtete Erklärung das Vorkaufsrecht geltend machen können. Dabei haben sie die Frage, ob ein Vorkaufsrecht nach EGG bestehe, in beschränktem Umfange als Vorfrage zu prüfen. Es kann nicht der Sinn von Art. 13/14 EGG sein, dass der Grundbuchverwalter das hier geregelte Verfahren ohne jede Rücksicht darauf durchzuführen habe, ob mit dem Bestehen eines solchen Anspruchs zu rechnen sei oder nicht. Als selbstverständliche Voraussetzung für die Ein- leitung des Verfahrens nach Art. 13/14 EGG, das der Aus- übung des bäuerlichen Vorkaufsrechts dienen soll, hat viel- mehr zu gelten, dass es zum mindesten als möglich er- scheint, dass den in Frage stehenden Personen ein solcher Anspruch zusteht. Der Grundbuchverwalter hat die Ein- I r I I r Regisrersachen. N0 50. 277 leitung jenes Verfahrens daher abzulehnen, wenn diese Möglichkeit nach den ihm vorgelegten Akten nicht ernst- lich in Betracht fällt (vgL BGE 79 I 270). In allen andern Fällen hat er dagegen das erwähnte Verfahren durchzu- führen, damit kein möglicherweise vorkaufsberechtigter Verwandter die Gelegenheit zur Ausübung des Vorkaufs- rechts versäumt und die Vertragsparteien möglichst bald erfahren, ob und gegebenenfalls von wem das Vorkaufs- recht geltend gemacht wird. Es kann also keine Rede davon sein, das die Einleitung des Verfahrens gemäss Art. 13/14 EGG vom Ergebnis einer freien Vorprüfung der materiellen Rechtslage abhängig gemacht werden dürfe. Im vorliegenden Falle hat man es unstreitig mit dem Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu tun, das im Miteigentum des Vaters der Beschwerdeführer, des AlfredAckermann und der Erben Renggli stand. Die im Verzeichnis nach Art. 13 Abs. 1 EGG aufgeführten Per- sonen stehen nach den in diesem Verzeichnis enthaltenen Angaben zu Miteigentümern in Verwandtschaftsverhält- nissen von der in Art. 6 Abs. 1 EGG vorausgesetzten Art, d.h. es handelt sich dabei um Nachkommen und Ehegatten von Miteigentümern. Ob beim Verkauf einer im Miteigen- turn stehenden Liegenschaft die Verwandten der Miteigen- tümer ein Vorkaufsrecht haben, ist eine Frage des mate- riellen Rechts, über die sich streiten lässt. Es kann daher nicht gesagt werden, die Möglichkeit, dass den im Ver- zeichnis nach Art. 13 Abs. 1 EGG aufgeführten Personen ein Vorkaufsrecht zusteht, falle nicht ernstlich in Be- tracht. Unter diesen Umständen hat der Hypothekar- schreiber mit Recht das Verfahren nach Art. 13/14 EGG eingeleitet. Indem die kantonale Aufsichtsbehördedieses Verfahren aufhob, hat sie die eben genannten Bestimmun- gen verletzt. Daher ist ihr Entscheid in Gutheissung des ersten Beschwerdebegehrens auch in diesem Punkte auf- zuheben und hat der Hypothekarschreiber das eingeleitete Verfahren zu Ende zu führen.
278 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Justizkommission des Kantons Luzern vom 17. Juli 1953 aufgehoben und der Hypothekarschreiber von Entlebuch angewiesen wird, das Verfahren nach Art. 13/14 EGG zu Ende zu führen. IH. WASSERRECHT FORCES HYDRAULIQUES 51. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1953 i. S. Gisler gegen Korporation Uri, Gemeinde Seedorf und Obergericht des Kantons Uri. Streitigkeit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über die aus dem Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten (Art. 71 Abs. 1 WRG).
Ein Wasserrecht, welches von einer öffentlich-rechtlichen Kor- poration vor dem 25. Oktober 1908 eingeräumt und nach dem Inkrafttreten des WRG zunächst lediglich dessen Formen ange- passt wurde, ist ohne Genehmigung der kantonalen Behörde gültig, nicht aber eine Erweiterung des Rechts, welche später vorgenommen wurde (Art. 4, 74 WRG) (Erw. 4, 5). Contestation entre Ie concessionnaire et l'autoriM concedante au sujet des droits et obligations decoulant de la concession (art. 71 al. 1 LUFH).
La decision rendue par l'autoriM administrative competente sur la question de I'existence d'une concession valable lie-t-elle le tribunal administratif? (consid. 3). 3. Un droit d'eau qui a eM constitue par une corporation de droit public anMrieurement au 25 octobre 1908 et qui apres I'entree en vigueur de la LUFH a eM simplement adapM aux formes prevues par cette loi est valable meme sans I'approbation de I 11 i ~ I Wasserrecht. N° 51. 279 l'autoriM cantonale, mais il n'en est pas de meme d'une exten· sion du droit intervenue ulMrieurement (art. 4, 74 LUFH) (consid. 4, 5). Contestazione sorta tra il concessionario e l'autorita concedente sui diritti e obblighi derivanti dalla concessione (art. 71 cp. 1 LUFI).
La decisione presa dalla competente autorita amministrativa sulla questione relativa aHa validita d'una concessione vincola il tribunale amministrativo ? (consid. 3). 3. Un diritto d'acqua accordato ad una corporazione di diritto pubblico prima deI 25 ottobre 1908 e semplicemente adattato, dopo l'entrata in vigore della LUFI, alle forme previste da questa legge evalido anche senza l'approvazione dell'autorita cantonale, non invece un'estensione deI diritto posteriore a tale data (art. 4 e 74 LUFI) (consid. 4, 5). A. -J. Gisler betreibt in der Gemeinde Seedorf eine Sägerei auf eigener Liegenschaft, welche er im Jahre 1919 samt dem Betrieb von J. Infanger übernommen hat. Die- ser meldete anlässlich der Bereinigung der Dienstbarkeiten ein Wasserrecht am Gygenbach für den Sägereibetrieb zu Lasten des Gebietes der Korporation Uri an. Gemäss einem vor Kreisgericht Uri am 29. Juli 1916 abgeschlos- senen Vergleich wurde « die Benützung des Gygenbaches zum Betriebe der Säge in bisheriger Weise von der Korpo- ration als dauernde Bewilligung anerkannt ". Auf Begehren Gislers ersetzte der Engere Korporationsrat mit Beschluss vom 3. Mai 1921 die Bewilligung durch eine vVasserrechts- verleihung. Dabei stellte er fest, dass es sich nicht um eine neue Verleihung, sondern um die Umwandlung einer alten Bewilligung -für die Ausnützung des aus dem Kuchi- und Gygenbach gespiesenen Bolzbaches -handle und dass der einen Bestandteil der Verleihung bildende Be- schrieb des Wasserwerkes der bisherigen Auffassung und Ableitung des vVassers entspreche. Nach dem Beschrieb wurde das Wasser ca. 50 m oberhalb des Isenthalerweges dem Bolzbach entnommen und betrug die Wasserkraft je nach vVassermenge 1-3 % PS, durchschnittlich 1,8 PS. Am 19. September 1931 wurde die Verleihung im Grund-
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