Killing a cat was not justified under damages protection rules

BGE 78 IV 81Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV25.11.1951Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Fyg shot and killed a neighbour’s cat that had approached his fish pond. He argued that he was entitled to act under the rules on damage caused by animals. The Federal Supreme Court held that this justification failed because no actual damage by the cat was established and a mere general nuisance did not suffice. The nullity complaint was dismissed and the conviction for property damage stood.

Omnilex-Regeste

Art. 57 OR; self-help against animals causing damage; justification requires proven damage and necessity. The owner of land may, for the protection of his compensation claim, seize third-party animals causing damage and, only where the circumstances justify it, even kill them. A general fear of nuisance or prior annoyance by similar animals is insufficient; the decisive point is whether the specific animal is shown to have caused damage or to require immediate defensive action. Without such proof, killing the animal is unlawful.

Gesamter Gesetzestext

a Verfahren. No 20. giaire de rediger un pourvoi en nullite, pourvu que cette ecriture soit signee ou contre-signee par un avocat patente. Par ces motifs, le Tribunal federal declare le pourvoi irrecevable. Vgl. auch Nr. 2, 7, 18. -Voir aussi n

2, 7, 18. IMPRIMERIBS REUNIBS S, A., LAUSANNE 81" I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. März 1952 i. S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 64 StGB. Kann ein Kind unter sechzehn Jahren einen Er- wachsenen ernstlich in Versuchung führen , es zur Unzucht zu missbrauchen ? Art. 64 OP. Un adulte peut-il etre induit en tentation grave par un enfant de moins de seize ans d'attenter a sa pudeur ? Art. 64 OP. Un'adolescente ehe ha meno di sedici anni d'eta puo con la sua condotta indurre in grave tentazione un adulto a compiere atti di libidine su di lei ? Aus den Erwägungen : Wie das Bundesgericht schon öfters ausgeführt hat, will Art. 191 StGB das Kind auch gegen seine eigenen Schwächen schützen, die Verantwortung für seine ge- schlechtliche Unberührtheit voll und ganz dem Erwach- senen überbinden. Dieser soll sogar widerstehen, wenn das Kind ihn verführen )J will. Verführung durch das Kind kann daher schwerlich jemals Strafmilderungsgrund sein (BGE 73 IV 157). Jedenfalls könnte davon höchstens dann die Rede sein, wenn das Kind einen ungefähr gleich alten Täter intensiv, raffiniert und andauernd reizt und verlockt und der Täter der Verführung schliesslich erliegt, nachdem er sich längere Zeit gegen sie ernsthaft zur Wehre gesetzt hat. Im vorliegenden Falle waren die Verhältnisse selbst dann wesentlich anders, wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen sollten. Der Beschwerdefüh- rer war zur Zeit der Tat 27 Jahre alt, also längst erwachsen. 6 AS 78 IV -1952

82 Strafgesetzbuch. N° 21. Einen Mann in diesem Alter trifft erhöhte Verantwortung gegenüber Kindern. Er darf sich nicht durch ein 15 % Jahre altes Mädchen verführen i lassen, sondern hat sich mit der vollen Einsichtsfähigkeit und Widerstandskraft eines Erwachsenen gegen ein solches Unternehmen zu wehren. Der Beschwerdeführer hätte W. L. energisch zurechtweisen, sie aus seinem Zimmer wegjagen und ihr das Betreten desselben verwehren sollen. Auch konnte ihm zugemutet werden, die Meistersleute auf das Treiben des Mädchens aufmerksam zu machen, falls er den Ein- druck hatte, es suche geschlechtliche Beziehungen. Dem Beschwerdeführer fehlte der ernste Wille zum Widerstand zum vornherein, sonst hätte er sich nicht, wie er behauptet, am Geschlechtsteil kitzeln lassen, was bereits unzüchtig war und ihn strafbar machte. Übrigens ist in der Unter- suchung nur davon die Rede gewesen, dass das Mädchen ihn gekitzelt, nicht dass es das m Geschlechtsteil getan habe; auch im Brief vom 17. Juli 1951 hat das Mädchen nichts anderes geschrieben. Wären dem Beschwerdeführer die Besuche und angeblichen Zudringlichkeiten des Mäd- chens nicht willkommen gewesen, so hätte er das Zimmer abgeschlossen, wenn er über die Mittagszeit und abends sich zur Ruhe legte. In der Untersuchung hat er selber erklärt, er habe W. L. in sein Zimmer eingeladen, in der Absicht, mit ihr zu schmusen , nachdem sie ihm be- ständig nachgelaufen sei. Gemäss ihren Aussagen hat er sie nach ihrem Alter gefragt und auf ihre Antwort hin erwidert, es sei schade, dass sie nicht älter sei, aber deshalb könne man einander ja gleichwohl gern haben ii. Alles deutet darauf hin, dass ihm die angebliche Geilheit des Mädchens gelegen kam ; es fehlt jede Spur ernsthafter Abwehr. Strafgesetzbuch. No 22.

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Juni 1952 i. S. Fyg gegen Born. Art. ;;7 Abs .. 1 OR, Art. 32, J4/j StGB. Sachbeschädigung durch Abschuss emer Katze. War der Täter zur Tat berechtigt? Art. /)7 a/,. 1 00, 32 et J4/j OP. En tuant un chat, l'auteur a.-t-il ca.use un domma.ge a la. propriete d'a.utrui? Etait-il en droit d'agir? Art .. 7 cp. 00, 32e145 OP. Danneggiamento commesso con l'uc- cm10ne d1 un ga.tto. L'autore aveva il diritto di agire ? Friedrich Fyg sah am Nachmittag des 25. November 1951 wie schon öfters eine fremde Katze am Fischweiher seiner Liegenschaft in Hünibach. Angeblich tappte sie nach den Fischen. Fyg entschloss sich, sie abzuschiessen. Als er mit einem Flobertgewehr erschien, verzog sie sich in ein Gebüsc.h. Dort traf er sie aus 4-6 m Entfernung mit einem hinter den linken Vorderlauf gezielten Schuss. Die Katze flüchtete sich und verendete in der folgenden Nacht. Sie gehörte Friedrich Born, der in der Nähe des Täters wohnt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des wegen Sachbeschädigung verurteilten Fyg wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen : Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 57 OR, wo- nach der Besitzer eines Grundstückes berechtigt ist, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstück Schaden an- richten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten. Diese Bestimmung trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil weder feststeht noch behauptet ist, dass die Katze des Klägers im Weiher des Beschwerdeführers jemals Fische erwischt oder auf der Liegenschaft irgendwelchen anderen Schaden verursacht habe. Dass in Hünibach eine Katzenplage i herrschte, genügte nicht ; sollten andere Katzen den Beschwerdeführer geschädigt haben, so be-

Schlagwörter

self-helpproperty damageanimal liabilityjustificationcriminal cassation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether shooting the cat was justified as a defensive act under Art. 57 OR, in conjunction with Arts. 32 and 41 StGB.

Extrahierter Entscheid

No. The record did not establish that the cat had actually caused damage on the property, and a general cat nuisance was insufficient to justify killing it.

Extrahierte Begründung

Art. 57 OR allows, at most, seizure and, in justified circumstances, killing of animals that are shown to be causing damage. Here, neither proven damage nor a sufficiently concrete necessity existed.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.