Revised Art. 173 StGB and defense of legitimate interests

BGE 78 IV 32Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV05.01.1951Dismissed

Zusammenfassung

Aumann was convicted by the Zurich cantonal court for defamatory statements after calling Huber a liar in a hearing before the city rent office. In cassation, he argued that he had acted to protect his professional honor and could rely on the defense of legitimate interests under Art. 173 StGB. The Federal Court rejected this argument, holding that under the revised provision, the defense is generally unavailable when the accused cannot prove truth or serious good-faith reasons for believing the statement true. Because Aumann had not verified the accusation at all, the complaint was dismissed.

Regest

Art. 173 StGB; defense of legitimate interests after the 1951 revision. The former case law on Wahrung berechtigter Interessen, developed under the previous wording of Art. 173, is not mechanically transferable to the revised provision. After the amendment, the accused may in principle avoid punishment only by proving truth or by showing serious grounds for good-faith belief in the statement. A plea of legitimate interests generally presupposes good faith and diligent verification; if the accused lacks such grounds or acts primarily to impute evil, the defense is unavailable (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

32 Strafgesetzbuch. N° 10. lung, sondern in viel weitergehendem Masse als eigentlicher Geschäftsleiter oder wie ein Verwaltungsratspräsident Gebrauch gemacht. Auch hierin liegt die verbindliche Feststellung; dass Oesch und Zängeler tatsächlich nach seinen Weisungen und Befehlen gehandelt haben. War der Beschwerdeführer somit jedenfalls (( Verwal- tungsorgan im Sinne des Art. 172, so kommt auf seine Rüge, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht Bevollmächtigter gewesen, nichts an. 10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Aumann gegen Huber. Lässt die revidierte Fassung des Art. 173 StGB die Berufung auf Wahrung berechtiger Interessen noch zri ? Le texte nouveau de l'art. 173 OP permet-il encore d'invoquer la defense d'interets legitimes 'l Il nuovo tenore dell'art. 173 OP permette ancora. d'invoca.re la difesa. d'interessi legittimi ? Der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner in einer Verhandlung vor dem Mietamt der Stadt Zürich der Lüge bezichtigt und war deshalb vom Obergericht des Kantons Zürich wegen übler Nachrede gebüsst worden. Die Nichtigkeitsbeschwerde, mit de r er Freisprechung beantragte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. -(Ausführungen darüber, dass der Beschwerdefüh- rer den Wahrheitsbeweis nicht erbracht und auch nicht ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten).
  2. -Der Beschwerdeführer will durch die ehrverlet- zende Äusserung seine Berufsehre gewahrt haben. Wenn das heissen soll, er habe in Wahrung berechtigter Inter- essen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGE 71 IV 189) gehandelt, so verkennt er, Strafgesetzbuch. No 11. 33 dass diese Rechtsprechung aus der Zeit stammt, als Art. 173 StGB noch in der Fassung vom 21. Dezember 1937 galt. Am 5. Januar 1951 ist die revidierte Fassung in Kraft getreten, wonach der Beschuldigte sich der Strafe nicht mehr bloss durch den Wahrheitsbeweis entziehen kann, sondern auch durch den Nachweis, dass er die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung aus ernsthaften Gründen in guten Treuen für wahr halten konnte. Wer diesen Beweis nicht erbringt oder nicht er- bringen darf (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB), wird im allge- meinen sich auch nicht darauf berufen können dass er berechtigte Interessen gewahrt habe. Denn das sntzt nach der erwähnten Rechtsprechung unter anderem voraus, dass der Täter gutgläubig war und gewissenhaft alles Znmutbare vorgekehrt habe, um sich von der Richtigkeit semer Behauptung zu überzeugen; wenn er das aber getan hat, wird in der Regel gesagt werden können, er habe ernsthafte Gründe gehabt, sie in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. auch BGE 77 IV 169). Hat er ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht gehandelt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3), so kann von der Wahrung berechtigter Interessen sowieso keine Rede sein. Auch der Beschwerdeführer hat nichts vorgekehrt, um sich davon zu überzeugen, ob der Be- schwerdegegner seine Behauptung wirklich ösgläubig aufgestellt, d. h. gelogen habe.
  3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April

i. S. Graf gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 188 StGB a) Begriff der unzüchtigen Handlung. Verhältnis zu Art. 205 StGB (Erw. 1). b) Art. 188 trifft auch zu, wenn der Täter das Opfer bloss durch Verblüffung 1;1Ild Schrecken, ohne ausserdem Gewalt anzuwen- den, zum Widerstand vollständig unfähig macht (Erw. 2). Art. 188 OP a) Noti'!n de l'a.ttentat a la. pudeur. Relation avec l'art. 205 CP (cons1d. 1). 3 AS 78 IV -1952

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