Stock-limited ad as unlawful liquidation-type sale

BGE 78 IV 123Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV05.02.1952Dismissed

Zusammenfassung

Achilles Levy, director of Bowa A.-G., was fined for an advertisement offering towels and bathing suits from limited stocks as especially favorable bargains. The Federal Court held that such advertising can amount to an announcement of an exceptional sale under the Ordinance on Liquidations, because it suggests a temporary special buying opportunity. The court further held that Art. 20(1)(a) AO is fulfilled even if the sale is actually carried out as announced and even if the prices correspond to the seller’s usual practice. The nullity complaint was therefore dismissed.

Regest

Art. 1 and 2 AO; Art. 20 Abs. 1 lit. a AO; stock-limited advertisement as liquidation-like sale: An offer publicly advertised as limited to a specified stock and emphasized as particularly advantageous may constitute an exceptional sale within the meaning of the ordinance. The decisive point is whether the announcement conveys to the public a temporary special purchasing opportunity likely to stimulate demand and possibly mislead buyers. For liability under Art. 20 Abs. 1 lit. a AO, it suffices that a non-authorized sale of this type is publicly announced; it is immaterial whether the sale is later executed in accordance with the announcement or whether the prices correspond to the seller’s general pricing policy. Intent, once found by the cantonal court, binds the Federal Court (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

122 Strassenverkehr. N° 29. Fussgänger fällt es besonders bei Nacht schwer, Entfernung und Geschwindigkeit eines Motorfahrzeuges, das sich ihm von der Seite nähert, so genau abzuschätzen, dass er sich unter allen Umständen objektiv richtig verhalten kann. Er befindet sich in dieser Hinsicht nicht in so günstiger Lage wie der Motorfahrzeugführer, der sowohl seine eigene Geschwindigkeit als auch die Geschwindigkeit des Fussgängers kennt und die Strecke, die ihn von diesem trennt, ständig vor sich sieht. Auch kann der Fussgänger durch ein verhältnismässig schnell heran- fahrendes Motorfahrzeug beängstigt werden, wodurch ihm das zweckmässige Verhalten noch mehr erschwert wird. Der Führer, der diesem psychischen Eiafluss normaler- weise nicht ausgesetzt ist, vermag ruhiger und sicherer zu berechnen. Wo er überzeugt ist, dass er hinter oder vor dem Fussgänger werde durchfahren können, kann letzterer bei knapp bemessenen Abständen und hoher Geschwindig- keit des Fahrzeuges Zweifel bekommen darüber, was er tun oder nicht mehr tun darf. Besonders alte Personen, mit denen der Motorfahrzeugführer immer zu rechnen hat, sind in solcher Lage der Gefahr, ihrer eigenen Fehl- rechnung zum Opfer zu fallen, besonders ausgesetzt. Das alles hat der Motorfahrzeugführer zu bedenken. Er darf insbesondere nicht voraussetzen, dass die Selbstsicherheit und Geschicklichkeit des Fussgängers so gross sei wie seine eigene. Er verhält sich pflichtwidrig, wenn er so schnell fährt und die Abstände so knapp berechnet, dass die geringste Fehlreaktion des Fussgängers zum Zusam- menstoss führt. Der Beschwerdeführer hat seine Geschwin- digkeit beim Erblicken des Fussgängers zu wenig herab- gesetzt und damit fahrlässig dessen Tod verursacht. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Ausverkaufsordnung. No .30. III. AUSVERKAUFSORDNUNG ORDONNANCE SUR LES LIQUIDATIONS

  1. Urteil des Kassationshofes vom 30. lHai 1952 i. S. Levy gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Art. 1 bs.1, Art. 2 Abs. 2 Ausverkaufsordnung. Ist ein auf einen bestn:mnten Warenvorrat beschränktes und als besonders vor- teilhaft hingestelltes Angebot eine den Ausverkäufen ähnliche Veranstaltung? Art. Jer al. 1 et art. 2 al. 2 de l'ordonnance sur les liquidations. Une offre limitoo a un stock determine de marchandises et pr0- sentee comme particulierement avantageuse constitue-t-elle une Operation analogue a une liquidation ? Art: 1. cp. 1 e art. 2 cp. 2 dell'ordinanza su le liquidazioni. Un'offerta lnn1tata ad una scorta determinata di merci e annunciata come particolarmente vantaggiosa costituisce un'operazione analoga ad una liquidazione ? A. -Achilles Levy ist verantwortlicher Leiter der Bowa A.-G., die in Solothurn ein Textilwarengeschäft führt. Am 23. Juni 1951 bot die Firma durch Inserat in der Solothurner Zeitung 1000 Dutzend Handtücher, rein Leinen, 45 X 88 cm, rote, blaue und gelbe Bordure, schwere und sehr starke Qualität)) zu ((nur Fr. l. 75 )) sowie 1 Posten Badkleider, reine Wolle, gute Passform)), zu nur Fr. 15.90 l an. B. -Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern büsste Levy am 29. September 1951 in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. April 1947 über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (AO) mit Fr. 50.-. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 3. März 1952 eine Kassationsbeschwerde des Verurteilten ab. Es hielt nicht Art. 20 Abs. 1 lit. e AO für anwendbar, sondern nahm an, Art. l Abs. l AO sei verletzt und damit der Straftatbestand von Art. 20 Abs. 1 lit. a AO erfüllt, da

Ausverkaufsordnung. N° 30. die Auskündigung den Eindruck erwecke, die angebo- tenen Artikel würden besonders günstig liquidiert, es handle sich. also nur um eine vorübergehende besondere Kaufsgelegenheit. G. -Levy führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe- schwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : I. -Nach Art. 20 Abs. l lit. a AO wird mit Busse oder Haft bestraft, wer vorsätzlich eine unter diese Verordnung fallende, nicht bewilligte Verkaufsveranstaltung öffentlich ankündigt oder durchführt oder entgegen der Weisung der zuständigen Behörde nicht einstellt. Der Ausverkaufsord- nung unterstellt sind in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Ausverkäufe und Ausnahmeverkäufe, d.h. Veranstaltungen des Detailverkaufs, bei denen dem Käufer durch öffentliche Ankündigung in Aussicht gestellt wird, dass ihm vorüber- gehend besondere, vom Verkäufer sonst nicht gewährte Vergünstigungen zukommen werden. Als Hinweis auf eine vorübergehende, besonders gün- stige Kaufsgelegenheit hat das Bundesgericht schon bei der Anwendung des Art. 31 BV auf die kantonalen Aus- verkaufsordnungen die Beschränkung des Angebotes auf bestimmte Warenvorräte bezeichnet (BGE 42 I 268, 46 I 333, 48 I 288, 52 I 289). Das Publikum wird durch eine solche Auskündigung darauf aufmerksam gemacht, dass der Verkauf nur begrenzte Zeit dauere, nämlich bis zur Erschöpfung der angegebenen Vorräte. Damit bewirkt sie wie jede andere Ankündigung einer vorübergehenden, besonders günstigen Kaufgelegenheit eine künstliche Stei- gerung der Kauflust, indem das Publikum verleitet wird, die Gelegenheit auch für seine künftigen voraussichtlichen Bedürfnisse zu benützen. Hierdurch wird für die betref- fende Zeit eine über den normalen Bedarf hinausgehende Nachfrage herbeigeführt und der ordentliche Handel zu- Ausverkaufsordnung. N 30.

rückgedrängt. Dazu kommt, dass die Ankündigung leicht unwahr sein kann und dann zu einer Täuschung des Pu- blikums führt. Diese Erwägungen (BGE 42 I 266) treffen auch für die Auslegung der Art. 1 und 2 AO zu. Sie führen dazu, die Beschränkung des Angebotes auf bestimmte Wa- renvorräte als Ankündigung eines Ausnahmeverkaufs zu behandeln, wie das unter der Herrschaft der kantonalen Ordnungen der Fall war. Das hat der Kassationshof in einem Urteil vom 29. November 1949 i. S. Wartmann denn auch bereits insoweit getan, als er den Vorbehalt solange Vorrat ii wenigstens ergänzend berücksichtigte. 2. -Im Inserat der Bowa A.-G. werden unter Angabe der Preise 1000 Dutzend Handtücher und ein Posten Bad- kleider angeboten. Ob darin allein schon eine Begrenzung des Angebotes auf einen bestimmten Warenvorrat im Sinne eines Ausnahmeverkaufs zu erblicken wäre, kann dahin- gestellt bleiben. Die Handtücher werden zu nur Fr. l. 75 und die Badkleider zu c nur Fr. 15.90 angeboten. Damit werden die Angebote als besonders vorteilhafte Kaufsge - legenheiten hingestellt, die aber auf den Vorrat von 1000 Dutzend Handtücher und den vorhandenen Posten Bad- kleider beschränkt sei. Nur'' bedeutet hier nicht bloss den bei allen Geschäftsreklamen üblichen Hinweis auf die billigen Preise, sondern betont im Zusammenhang mit der mengenmässigen Begrenzung des Angebotes die vorüber- gehende besondere Vergünstigung, die mit der Erschöpfung der angegebenen Vorräte aufhöre. Der Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 lit. a AO ist daher objektiv erfüllt. Die Berufung auf den Grundsatz in dubio pro reo hilft nicht. Wenn nach richtiger Auslegung des Gesetzes die festgestellten - und im vorliegenden Falle übrigens nicht bestrittenen und nicht bestreitbaren - Tatsachen den Tatbestand der strafbaren Handlung er- füllen, ist das Gesetz anzuwenden, selbst wenn die Tat- sachen, wie es hier zutreffen mag, der Grenze zwischen erlaubtem und unerlaubtem Handeln nahe sind. Der er- wähnte Grundsatz, der dem kantonalen Prozessrecht ange-

Ausverkaufsordnung. N° 30. hört, sagt lediglich, dass der Richter in der Feststellung der Tatsachen (Beweiswürdigung seine Zweifel zugunsten des Angeklagten in die Wagschale werfen solle (BGE 69 IV 152, 74 IV 145, 75 IV 6, 155 . Ebensowenig kommt etwas darauf an, ob der Beschwer- deführer den Ausnahmeverkauf entsprechend dem Inserat durchgeführt oder ob er im Inserat die Unwahrheit gesagt hat. Die Ankündigung eines nicht bewilligten Ausverkaufs oder Ausnahmeverkaufs ist strafbar, auch wenn die Ver- anstaltung entsprechend der Ankündigung durchgeführt wird. Das ergibt sich daraus, dass Art. 20 Abs. l lit. a AO nicht nur die Ankündigung, sondern auch die Durch- führung unter Strafe stellt. Ob die Ankündigung mit der vom Beschwerdeführer sonst befolgten Preisgestaltung übereinstimmte, ist ebenfalls unerheblich. Wenn der Beschwerdeführer damit sagen will, er habe Handtücher und Badkleider dieser Qualität auch sonst zu den im Inserat angegebenen Preisen verkauft, wäre das Publikum durch die Vorspiegelung einer vorübergehenden, sonst nicht gewährten Vergünstigung getäuscht worden. Man könnte sich in.diesem Falle höch- stens fragen, ob sich der Beschwerdeführer nicht auch nach Art. 20 Abs. l lit. e AO strafbar gemacht habe. Daran, dass objektiv auch Art. 20 Abs. l lit. a AO zutrifft, würde damit nichts geändert. 3. -Auch der subjektive Tatbestand dieser Bestim- mung ist erfüllt, denn das Obergericht stellt verbindlich fest (Art. 277bis Abs. l BStP), dass der Beschwerdeführer dolos gehandelt hat. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Verfahren. N 31. IV. VERFAHREN PROCEDURE

  1. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Perren gegen Julen und Mitbesehuldigte und Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis. Art. 69 Abs. 1 BStP. di Nichnigkeitsbeschwerde gegen ein fre1sprecJ: ndes. Urteil ISt mcht emzutreten, wenn die Verfol- gung verJahrt ist. Art. 269 r4 1 PP F'. L?rsque l'action penale est prescrite, un juge- ment hberatmre n est pas susceptible de pourvoi en nullite. Art .. 269 cp .. 1 PPF. Se. l'azione penale e prescritta, la sentenza d! assoluzione non puo essere impugnata col ricorso per cassa- z10ne. A. -Am l. April 1950 wurde der Bevölkerung von Zermatt die mit Hilfe von Matrizen vervielfältigte Ver- waltungsrechnung der Gemeinde für das Jahr 1949 zuge- stellt. Wegen Ausführungen, die darin enthalten sind, reichte Alfred Perren gegen die Mitglieder des Gemeinde- rates am 13. April 1950 Strafklage wegen Ehrverletzung ein und beantragte vor dem erstinstanzlichen Richter Bestrafung der Beklagten, deren Verurteilung zu Fr. 2000.-Schadenersatz und Genugtuung und Veröffent- lichung des Urteils. B. -Der Instruktionsrichter des Bezirkes Visp sprach die Beklagten frei und wies die übrigen Begehren des Klägers ab. Das Kantonsgericht des Wallis, an das Perren Berufung einlegte, bestätigte dieses Urteil am 5. Februar 1952. Es ging davon aus, die Voraussetzungen für die Zulassung des von den Beklagten angebotenen Wahrheitsbeweises seien erfüllt. Ob dieser Beweis erbracht sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Das sei aber nicht nötig, denn gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB, dessen revidierte

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