Advertised limited-stock offer as analogous liquidation

BGE 78 IV 119Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV03.03.1952Dismissed

Zusammenfassung

Achilles Levy, responsible director of Bowa A.-G., was fined CHF 50 for an advertisement offering a fixed stock of towels and bathing suits as particularly advantageous. The cantonal authorities treated the advertisement as an operation analogous to a liquidation. Levy’s federal nullity complaint argued that the offer did not fall under the ordinance. The Kassationshof dismissed the complaint, holding that a limited-stock offer advertised as especially advantageous may qualify as a liquidation-like event.

Regest

Art. 1 Abs. 1 and Art. 2 Abs. 2 AO; liquidation-like commercial promotion. A promotional offer limited to a determinate stock of goods and presented as particularly advantageous may constitute an operation analogous to a liquidation within the meaning of the ordinance. It is not necessary that the event be a formal liquidation; decisive is whether the outward appearance and commercial effect correspond to a liquidation-like sale. The prohibition also reaches offers that, by their objective presentation, are apt to create the impression of a special clearance or stock reduction (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

US Strafgesetzbuch. No 28. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. November 1951 aufgehoben und die Sache zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 28. Anszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Jnni 1952 i. S. Portmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Tobler. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Wann liegt eine Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten ? Art. 285 eh. 1 OP. Notion de l'acte entrant dans les fonctions d'une autorite ou d'un fonctionnair,e. Art. 285 cijra 1 OP. Nozione dell'atto ehe entra nelle attribuzioni di un funzionario. Aus den Erwägungen: Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB ist strafbar, c wer eine Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift )). Es kommt also nicht darauf an, ob die Handlung, an der der Täter den Beamten durch Gewalt oder Drohung hindert oder während deren Vornahme er ihn tätlich angreift, materiell berechtigt sei. Es genügt, dass sie Amtshandlung sei, d. h. innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten liege. Trifft das zu, so hat der Betroffene sich ihr zu unterziehen, unter Vorbehalt des Rechtsweges, der ihm allenfalls zusteht, um ihre Gesetzmässigkeit abklären zu lassen (Beschwerde usw.) ; er darf sich ihr nicht mit Gewalt oder Drohung widersetzen oder den Beamten bei ihrer Vornahme tätlich angreifen. Tut er das trotzdem, so hat der Strafrichter nicht zu entscheiden, ob die Hand- Strassenverkehr. N° 29. ll9 lung des Beamten materiell berechtigt gewesen sei, son- dern nur, ob sie innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten gelegen habe, d. h. ob dieser zuständig gewesen sei. Es verhält sich gleich wie in den Fällen von Ungehorsam gegenüber amtlichen Verfügungen, Verweisungsbruch und dgl., wo zur Bestrafung des Täters genügt, dass er bewusst und gewollt eine von der zuständigen Behörde ausgegange- ne Verfügung missachtet habe, ohne Rücksicht darauf, ob diese sachlich gerechtfertigt und zweckmässig gewesen sei (BGE 71 IV 219, 73 IV 256 ; nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1949 i. S. Weber betreffend Ungehorsam nach Art. 292 StGB). Vgl. auch Nr. 29 (fahrlässige Tötung), 30 (Betrug). Voir aussi n

29, 30. II. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE 29. Urteil des Kassationshofes vom 9. Mai 1952 i. S. Zanardi gegeff Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 117 StGB, Art. 46 Abs. 3 MFV. Auch an Schutzinseln hat der Motorfahrzeugführer beim Überholen der Strassenbahn beson- ders vorsichtig zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen. Sorgfaltspflicht des Führers, der einen Fussgänger auf die Fahrbahn treten sieht. Art. 117 OP et 46 al. 3 RA. Le conducteur d'un vehicule a moteur qui depasse un tramway pres d'un refuge doit aussi circuler avec une precaution particuliere et avoir egard aux autres usagers de la route. Prudence requise du conducteur qui voit un pieton s'engager sur la chaussee. Art. 117 OP e 46 cp. 3 RLA. Anche quando il condncente di un autoveicolo sorpassa un trani presso una banchina di riparo deve avanzare con speciale cautela ed aver riguardo agli altri

120 Strassenverkehr. N° 29. utenti della strada. Prudenza richiesta da un conducente ehe vede un pedone inoltrarsi nel campo stradale. A. -Willy Zanardi, Berufschauffeur, führte am 27. Ja- nuar 1951 etwa um 20.05 Uhr ein Personenautomobil durch die Hofwiesenstrasse in Zürich gegen Norden (stadt- auswärts). Als er sich der Strassenbahn-Haltestelle Ring- strasse näherte, sah er aus etwa 40 m Entfernung einen Fussgänger, den 76-jährigen Ernst Fischer, von der 1,85 m breiten östlich der Strassenbahngeleise liegenden Schutz- insel auf die Fahrbahn treten, um den 3,65 m breiten Fahrstreifen zwischen der Schutzinsel und dem östlich davon liegenden Fussgängersteig zu überqueren. Der Fussgänger war aus der Strassenbahn ausgestiegen. Zanardi setzte seine Geschwindigkeit auf etwa 37 km/Std. herab. Als er vom Fussgänger noch 1 7 ,5 m entfernt war und dieser die Mitte des Fahrstreifens noch nicht überschritten hatte, wandte sich der Fussgänger aus einem nicht fest- stellbaren Grunde wieder der Schutzinsel zu. Ob er stehen blieb und sich umkehrte oder rückwärts schritt, konnte nicht abgeklärt werden. Zanardi vermochte nicht recht- zeitig anzuhalten. Der Fussgänger wurde vom Wagen angefahren und so schwer verletzt, dass er zwei Tage später starb. B. -Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Zanardi am 25. Januar 1952 wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu einer bedingt aufgeschobenen Gefäng- nisstrafe von sieben Tagen und setzte ihm drei Jahre Probezeit. Es sah die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er es beim Überholen der Strassenbahn an der durch Art. 46 Abs. 3 MFV vorgeschriebenen besonderen Rück- sicht auf die übrigen Strassenbenützer habe fehlen lassen. C. -Zanardi ficht das Urteil mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an, indem er eine Übertretung des Art. 46 Abs. 3 MFV und damit die Schuld am Tode des Fischer bestreitet. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Strassenverkehr. No 2fl.

Der Kassationshof zieht. in Erwägung :

  1. -Das Überholen der fahrenden und der haltenden Strassenbahn ist in Art. 61 Abs. 1 bis 3 MFV geordnet, wo im übrigen" Art. 46 anwendbar erklärt wird. Art. 46 Abs. 3 MFV schreibt dem Überholenden vor, besonders vorsichtig zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen. Mit Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass diese Bestimmung auch gilt, wenn die haltende Strassen- bahn an einer Schutzinsel überholt wird. Diese gibt zwar den ein-und den aussteigenden Fahrgästen in ähnlicher Weise Sicherheit wie ein Fussgängersteig. Allein die Schutz- insel ist nur zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt und bietet regelmässig nur beschränkten Platz. Um sie vor dem Einsteigen zu betreten oder nach dem Aussteigen zu verlassen, müssen die Benützer der Strassenbahn die Fahrbahn überqueren. Vor dem Einsteigen tun sie das oft in Eile, und nach dem Aussteigen sind sie bestrebt, die Schutzinsel möglichst bald zu verlassen, um ihres Weges zu gehen. Die Vorschrift des Art. 46 Abs. 3 MFV muss daher auch unter solchen Verhältnissen beachtet werden, zumal sie nur Ausfluss der allgemein geltenden Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 MFG ist, wonach der Führer eines Motorfahrzeuges die Geschwindigkeit den Verkehrsver- hältnissen anzupassen und überall da, wo das Fahrzeug Anlass zu Verkehrsstörung, Belästigung des Publikums und Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen und nötigenfalls anzuhalten hat.
  2. -Der Beschwerdeführer hat aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf den Fussgänger Fischer zu wenig Rücksicht genommen, als er ihn von der Schutzinsel auf die Fahrbahn hat herabtreten sehen. Der Beschwerde- führer hätte sich sagen können, dass bei einer bloss auf 37 km/Std. herabgesetzten Geschwindigkeit die geringste Störung im Ablauf der Dinge zu einem Unfall führen konnte. Mit Störungen aber musste er rechnen. Einern

122 Strassen verkehr. N° 29. Fussgänger fällt es besonders bei Nacht schwer, Entfernung und Geschwindigkeit eines Motorfahrzeuges, das sich ihm von der Seite nähert, so genau abzuschätzen, dass er sich unter allen Umständen objektiv richtig verhalten kann. Er befindet sich in dieser Hinsicht nicht in so günstiger Lage wie der Motorfahrzeugführer, der sowohl seine eigene Geschwindigkeit als auch die Geschwindigkeit des Fussgängers kennt und die Strecke, die ihn von diesem trennt, ständig vor sich sieht. Auch kann der Fussgänger durch ein verhältnismässig schnell heran- fahrendes Motorfahrzeug beängstigt werden, wodurch ihm das zweckmässige Verhalten noch mehr erschwert wird. Der Führer, der diesem psychischen Eiafluss normaler- weise nicht ausgesetzt ist, vermag ruhiger und sicherer zu berechnen. vVo er überzeugt ist, dass er hinter oder vor dem Fussgänger werde durchfahren können, kann letzterer bei knapp bemessenen Abständen und hoher Geschwindig- keit des Fahrzeuges Zweifel bekommen darüber, was er tun oder nicht mehr tun darf. Besonders alte Personen, mit denen der Motorfahrzeugführer immer zu rechnen hat, sind in solcher Lage der Gefahr, ihrer eigenen Fehl- rechnung zum Opfer zu fallen, besonders ausgesetzt. Das alles hat der Motorfahrzeugführer zu bedenken. Er darf insbesondere nicht voraussetzen, dass die Selbstsicherheit und Geschicklichkeit des Fussgängers so gross sei wie seine eigene. Er verhält sich pflichtwidrig, wenn er so schnell fährt und die Abstände so knapp berechnet, dass die geringste Fehlreaktion des Fussgängers zum Zusam- menstoss führt. Der Beschwerdeführer hat seine Geschwin- digkeit beim Erblicken des Fussgängers zu wenig herab- gesetzt und damit fahrlässig dessen Tod verursacht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. , i Ausverkaufsordnung. No .30. III. AUSVERKAUFSORDNUNG ORDONNANCE SUR LES LIQUIDATIONS

  1. Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai 1952 i. S. Levy gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Art. 1Abs.1, Art. 2 Abs. 2 Ausverkaufsordnung. Ist ein auf einen bestimmten Warenvorrat beschränktes und als besonders vor- teilhaft hingestelltes Angebot eine den Ausverkäufen ähnliche Veranstaltung? Art. 1er al. 1 et art. 2 al. 2 de l'ordonnance sur les liquWations. Une offre limitee a un stock determine de marchandises et pre- sentee comme particulierement avantageuse constitue-t-elle une operation analogue a une liquidation ? Art. 1 cp.1 e art. 2 cp. 2 dell'ordinanza su le liquidazioni. Un'offerta limitata ad una scorta determinata di merci e annunciata come particolarmente vantaggiosa costituisce un'operazione analoga ad una liquidazione ? A. -Achilles Levy ist verantwortlicher Leiter der Bowa A.-G., die in Solothurn ein Textilwarengeschäft führt. Am 23. Juni 1951 bot die Firma durch Inserat in der Solothurner Zeitung 1000 Dutzend Handtücher, rein Leinen, 45 X 88 cm, rote, blaue und gelbe Bordure, schwere und sehr starke Qualität l zu nur Fr. l.75 )) sowie 1 Posten Badkleider, reine Wolle, gute Passform l , zu nur Fr. 15.90 l an. B. -Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern büsste Levy am 29. September 1951 in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. April 1947 über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (AO) mit Fr. 50.-. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 3. März 1952 eine Kassationsbeschwerde des Verurteilten ab. Es hielt nicht Art. 20 Abs. 1 lit. e AO für anwendbar, sondern nahm an, Art. 1 Abs. l AO sei verletzt und dainit der Straftatbestand von Art. 20 Abs. 1 Iit. a AO erfüllt, da

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