Strafgesetzbuch. No 4.
Probezeit wurde das Verfahren auf Anordnung des Straf-
vollzuges angehoben, und das Obergericht führte es ohne
Unterbruch durch. Seit der Verurteilung vom 15. Februar
1946 sind erst annährend sechs Jahre verstrichen und seit
jener vom 9. Februar 1949 erst zwei Jahre. Mit solchen
Verhältnissen
hat sich der Verurteilte, besonders wenn
ih:pi eine lange Probezeit auferlegt worden ist, angesichts
der Bestimmung des Art. 74 StGB ohne weiteres abzu-
finden.
4. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar
1952 i. S. Pauli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Ein mit Gefängnis gesühnter Fall
ist nicht besonders leicht . .
Art. 41 eh. 3 aJ,. i OP. Un cas ou a ete infligee une peine d'em-
prisonnement n'est pas de tres peu de gravite .
Art. 41 cifra 3 cp. 2 OP. Il caso in cui e stata inflitta una pena
di detenzione non e di esigua gravita .
Aus den Erwägungen :
Nach Art. 41 Zifi. 3 Abs. 2 StGB kann der Richter,
statt den Strafvollzug anzuordnen, in besonders leichten
Fällen den Verurteilten verwarnen, ihm weitere Bedingun-
gen auferlegen oder die Probezeit höchstens um die Hälfte
ihrer ursprünglichen Dauer verlängern. Diese Bestimmung
wurde durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend
Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches ein-
geführt, weil man es bei der früheren Regelung als stos-
send empfand, dass auch ein ganz geringfügiges Vergehen,
z.B. eine in der Aufregung begangene Beschimpfung, die
mit einer kleinen Busse bestraft wurde, zwingend den
Vollzug einer vielleicht einjährigen Gefängnisstrafe nach
sich zog (vgl. StenBull. NatR 1949 184, StR 1949 580).
Wie der Berichterstatter im Ständerat ausführte, gab es
kantonale Gerichte, die in derartigen Bagatellfällen den
Strafvollzug nicht anordneten. So hatte das Plenum der
'"
Strafgesetzbuch. No 5.
Strafkammern des bernischen Obergerichts beschlossen,
die
bedingt aufgeschobene Strafe solle wegen eines während
der Probezeit begangenen Verbrechens oder. Vergehens
nur dann vollzogen werden, wenn in ihm eine Täuschung
des auf den Verurteilten gesetzten Vertrauens liege, was
da, wo die während der Probezeit begangene Tat nur mit
Übertretungsstrafe geahndet werde, von Fall zu Fall zu
prüfen sei (ZBJV 84 354). Solche Entscheidungen waren
gesetzwidrig (BGE 72 IV 49, 74 IV 17, 76 IV 261), wurden
aber trotzdem von den bernischen Staatsanwälten nicht
mehr angefochten (ZBJV 84 361). Durch Aufnahme des
Absatzes 2
in Art. 41 Zifi. 3 anlässlich der Revision vom
5. Oktober 1950 sollte das Gesetz dieser Praxis angepasst
werden. Die Entstehungsgeschichte bestätigt demnach,
dass die
neue Bestimmung nur für Bagatellfälle gilt. Das
kommt auch .im Wortlaut zum Ausdruck, wonach nur
in besonders leichten Fällen (cas de tres peu de gravite)
von der Anordnung des Strafvollzugs abgesehen werden
kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Richter
das Vergehen oder Verbrechen mit Gefängnis oder Zucht-
haus geahndet hat. Nur wenn auf Haft oder Busse erkannt
worden ist, kommt Art. 41 Zifi. 3 Abs. 2 überhaupt in
Frage; nur dann hat der Richter zu prüfen, ob der Fall
besonders leicht sei.
Der Beschwerdeführer ist für die während der Probezeit
begangenen Veruntreuungen zu Gefängnis verurteilt wor-
den.
Für das richterliche Ermessen, diese Fälle als beson-
ders
leicht zu würdigen und ,Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 anzu-
wenden, bleibt somit kein Raum; das Ermessen wäre
überschritten, wenn vom Vollzug der bedingt aufgescho-
benen Strafe abgesehen würde.
5. Urteil des Kassationshofes vom 3. Hai 1952 i. S. Rentsch
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an
der Veröffentlichung des Urteils ?
12 Strafgesetzbuch. N° 5.
Art. 61 al. 1 CP. Quand l'interet public e:xige-t-il la publication
du jugement ?
Art. 61 cp. 1 GP. Quando l'interesse pubblico richiede la pubblica-
zione della sentenza ?
A. -Emil Rentsch, geb. 1929, trank sich am Nach-
mittag des 4. Juni 1950 in Ettenhausen-Wetzikon an.
Gegen 18 Uhr setzte er sich an das Steuer des Personen-
automobils seines Vaters und fuhr damit, von zwei Freun-
den begleitet, gegen Kempten-Wetzikon. Um seinen Be-
gleitern in grosstuerischer weise zu zeigen, wie der Wagen
abhaue ll, steigerte er die Geschwindigkeit auf 100 bis
120 km/h, durchfuhr so in Kempten innerorts die Kreu-
zung der oberen Hinwilerstrasse mit der Spitalstrasse,
überholte auf der nachfolgenden, eine Rechtsbiegung auf-
weisenden Strecke bis zum Gasthof Ochsen in unverzö-
gerter Fahrt eine mit etwa 50 km/h fahrende Kolonne
von vier bis fünf Automobilen, überquerte die unüber-
sichtliche Kreuzung beim Ochsen mit etwa a km/h
und beschleunigte die Fahrt auf der Pfäffi.kerstrasse wieder
auf 100 km/h. Der neben ihm sitzende Begleiter, der sich
in Gefahr sah, ermahnte ihn erfolglos, langsamer zu fahren.
Als Rentsch sich der nach rechts abzweigenden Strasse
Kempten-Oberbalm-Hittnau näherte, in die er einzubiegen
beabsichtigte, setzte er die Geschwindigkeit auf etwa 75
bis a km/h herab. Unmittelbar vor dem Abbiegen gab
er sich Rechenschaft, dass diese Verzögerung nicht ge-
nügte, und erwog daher, ob er geradeaus fahren wolle.
Da er den Richtungsanzeiger schon gestellt hatte, ent-
schloss er sich indessen, vom Alkohol enthemmt, gleich-
wohl abzubiegen. Infolge der grossen Geschwindigkeit
geriet das Fahrzeug an den linken Rand der Hittnauer-
strasse und stiess dort an einen Mast der elektrischen
Freileitung und beschädigte ihn leicht. Rentsch lenkte
hierauf zu stark nach rechts und beschädigte einen zweiten
Leitungsmast. Er setzte die Fahrt etwa 45 m weit durch
die Wiese und einen Gemüsegarten fort und schwenkte
dann wieder auf die Hittnauerstrasse ein. Da der im hin-
Strafgesetzbuch. No 5.
teren Teil des Wagens sitzende Fahrgast; um weiterer
Gefährdung zu entgehen, die Türe öffnete und sich auf
die Strasse fallen liess, hielt Rentsch an. Als hinzukom-
mende Personen gegen ihn Stellung nahmen und erklärten,
sie wollten die Polizei benachrichtigen, fuhr er nach seinem
Wohnort Ringwil davon und stellte den Wagen in die
Garage. Den Rest des Abends verbrachte er bis gegen
Mitternacht in Wirtschaften in Ettenhausen und Hinwil.
B. -Am 27. November 1951 verurteilte das Ober-
gericht des Kantons Zürich Rentsch wegen fahrlässiger
Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB),
fahrlässiger Störung eines der Allgemeinheit dienenden
Betriebes (Art. 239 Ziff. 2 StGB) und Führens eines Motor-
fahrzeuges in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2
MFG) zu vier Monaten Gefängnis und verfügte, dass der
Urteilsspruch auf Kosten des Verurteilten im kantonalen
Amtsblatt zu veröffentlichen sei. In den Erwägungen über
die Ablehnung des bedingten Strafvollzuges führte es
unter anderem aus, Rentsch habe sich als uneinsichtig
und frech erwiesen.. Das sei bereits einigen Zeugen am
Unfallort aufgefallen und habe sich auch darin gezeigt,
dass er sich vor Eintreffen der Polizei aus dem Staube
machte. Nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils habe
er sich zu unflätigen Ausfällen gegenüber dem Gericht
hinreissen lassen. Auch vor dem Obergericht zeige er
wenig Einsicht. Er habe seine Verfehlungen unter an-
derem mit der Bemerkung zu bagatellisieren versucht,
es hätte das jedermann zustossen können. Das ungünstige
Charakterbild decke sich mit dem übrigen Leumund des
Angeklagten. Rentsch sei wegen seines unverträglichen
Charakters bei Nebenarbeitern nicht beliebt. Er gelte
ferner als unsolid und ergebe sich stark dem Alkoholge-
nuss. Gegenüber der Polizei benehme er sich frech. Die
Veröffentlichung des Urteilsspruchs begründete das Ober-
gericht damit, dass der vorliegende Fall beispielhaft für
alle jene verantwortungslosen Automobilisten sei, die im-
mer wieder eine Gefahr für die übrigen Strassenbenützer
14 Strafgesetzbuch. N° 5.
bildeten ; die Veröffentlichung sei deshalb im öffentlichen
Interesse geboten.
0. -Rentsch führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei insoweit aufzuheben, als es die
Veröffentlichung des Urteilsspruchs
anordnet.
Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, das
Obergericht habe die Veröffentlichung zum Zwecke der
Generalprävention verhängt. Das sei nur zulässig, wenn
die Massnahme sich nach der Eigenart des Vergehens oder
aus anderen Gründen rechtfertige. Im vorliegenden Falle
sei sie nicht am Platze. Es sei allgemein bekannt, dass
die zürcherischen Gerichte
sehr häufig exemplarisch
strenge Strafen gegen Automobilisten ausfällten. Auch die
Praxis des Bundesgerichts und weitgehend der zürcheri-
schen Gerichte,
angetrunkenen Automobilisten den beding-
ten Strafaufschub grundsätzlich immer zu verweigern, sei
praktisch allen Automobilisten bekannt, und die wenigen,
die sie
nicht kennen sollten, würden durch eine Veröffent-
lichung des
Urteils im kantonalen Amtsblatt am wenigsten
erreicht. Die Veröffentlichung
könne somit deri Zweck
der Generalprävention gar nicht erfüllen. Zwecklose Mass-
nahmen dürften aber nicht angeordnet werden. Besondere
und triftige Gründe, die im Einzelfall die Veröffentlichung
gemäss
Art. 61 Abs. 1 StGB rechtfertigen könnten, seien
hier
nicht nachgewiesen. Es verstosse gegen Bundesrecht,
aus reinen Zweckmässigkeitserwägungen bei Verkehrs-
delikten einen anderen Massstab anzulegen als bei anderen
strafbaren Handlungen.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich be-
antragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -Nach Art. 61 Abs. 1 StGB ordnet der Richter
die Veröffentlichung eines Strafurteils an, wenn sie im
öffentlichen Interesse oder im Interesse des Verletzten
oder Antragsberechtigten geboten ist.
Im öffentlichen Interesse kann die Veröffentlichung
Strafgesetzbuch. N 5.
unter anderem schon dann geboten sein, wenn ein Bedürfnis
besteht, das Urteil bekanntzumachen, um andere Per-
sonen von der Begehung gleicher oder ähnlicher straf-
barer Handlungen abzuhalten. Nicht jedes noch so gering-
fügige, sozusagen
in jedem Straffall empfundene Bedürfnis
nach Abschreckung Dritter genügt jedoch da sonst das
Gesetz die Veröffentlichung allgemein vo;schriebe oder
zuliesse, sie nicht vom öffentlichen Interesse abhängig
machte. Zur allgemeinen Abschreckung muss und darf
das Urteil nur veröffentlicht werden, wenn sie wegen der .
Häufigkeit, mit der Vergehen oder Verbrechen der betref-
fenden
.. Art begannen werden, oder wegen der Eigenart
(Umstande) des emzelnen Falles in besonderem Masse
nötig ist. So hat das Bundesgericht z. B. die Veröffentli-
chung des Urteils in einem Falle von Milchfälschung zur
allgemeinen Abschreckung zugelassen, weil über dieses
häufige
und nur mit grossen Schwierigkeiten vollständig
z erfassende Vergehen in Kreisen der Milchproduzenten
vielfach lässige Auffassungen bestehen (Urteil vom 14.
/
November 1947 i. S. Fries). Wie dringend das Bedürfnis
nach allgemeiner Abschreckung ist, entscheidet der Sach-
richter nach freiem Ermessen. Der Kassationshof hat auf
Nichtigkeitsbeschwerde hin lediglich zu prüfen, ob dessen
Grenzen
nicht überschritten sind und ob der Sachrichter
vom richtigen Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses
ausgegangen
ist, d. h. ob mit seinen Überlegungen ein
solches
Interesse überhaupt begründet werden kann.
Auch die Notwendigkeit, den Verurteilten selber mit
zusätzlichen Mitteln von der Wiederholung einer schweren
Verfehlung
abzuhalten und damit die Allgemeinheit in
Zukunft vor ihm zu schützen, kann die Veröffentlichung
des
Urteils gebieten.
2. -Die Vorinstanz hat die Veröffentlichung zur
Wanung venantwortungsloser Automobilisten angeordnet.
Damit hat sie den Begriff des öffentlichen Interesses nicht
verkannt. Die Häufigkeit, mit der Menschenleben durch
angetrunkene oder sich sonstwie gewissenlos benehmende
16 Strafgesetzbuch. No 5.
Motorfahrzeugführer leichtfertig gefährdet oder vernichtet
werden, rechtfertigt die Veröffentlichung als Mittel zur
allgemeinen Abschreckung. Dass angeblich praktisch
allen Automobilisten sehr wohl bekannt ii ist, nach welchen
Richtlinien die
Strafen für Führen in angetrunkenem Zu-
stande, Gefährdung des öffentlichen Verkehrs und der-
gleichen bemessen werden
und wie die Gerichte die Frage
des bedingten Strafaufschubs zu beurteilen pflegen, ist
unerheblich. Die Vorinstanz konnte ohne Überschreitung
des Ermessens annehmen, dass trotzdem ein Bedürfu.is
bestehe, die Allgemeinheit auch auf dem Wege der Ver-
öffentlichung nach Art. 61 Abs. 1 StGB über das vorliegen-
de Urteil zu unterrichten, hat doch die Verbreitung der
Gerichtsurteile auf andere Weise nicht zu verhindern
vermocht, dass immer und immer wieder angetrunkene
Führer den Verkehr gefährden. Zudem kann die Aussicht,
der Öffentlichkeit mit Namen als Verurteilter bekannt
gegeben zu werden, allgemein zusätzlich abschreckend
wirken. Auch darauf kommt nichts an, dass bloss Ver-
öffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich ange-
ordnet worden ist. Die Beschränkung auf dieses Blatt
benachteiligt den Beschwerdeführer nicht. Sollte richtig
sein, dass es von Motorfahrzeugführern zu wenig gelesen
wird, so
ergäbe sich daraus nicht die grundsätzliche Un-
zulässigkeit der angefochtenen Massnahme, sondern es
müsste zu der Veröffentlichung im Amtsblatt oder an
deren Stelle in künftigen Fällen die Veröffentlichung in
anderen Zeitungen und Druckerzeugnissen treten, insbe-
sondere die
Bekanntgabe in Blättern, die von Motorfahr-
zeugführern
beachtet werden (vgl. Art. 61 Abs. 4 StGB).
Im vorliegenden Falle rechtfertigt sich die Veröffentli-
chung auch zur Abschreckung des Beschwerdeführers
selbst.
Der Fall zeugt von grober Missachtung von Leib
und Leben anderer, wozu noch der vom Obergericht fest-
gestellte Mangel
an Einsicht und die wenig Vertrauen
erweckende Lebensweise des Verurteilten kommen. Wer
sich so schwer vergeht und wegen seines Charakters so
Strafgesetzbuch. No 6.
wenig Genähr für künftiges Wohlverhalten bietet, bedarf
der zusätzlichen Massnahme der Urteilsveröffentlichung,
u dauern gebessert zu werden. Damit soll nicht gesagt
m, dass andernn Fnen die objektiven und subjek-
tiven Umstande gleich sem müssten wie im vorliegenden
um die Veröffentlichung zur Abschreckung des Verurteil
ten zu rec.htfertigen.
Demnach erkennt der K sationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
6". Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952
i. S. Walser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirieh.
Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an
der Veröffentlichung des Urteils ?
Artd. 6! al. 1 OP. Quand l'interet public exige-t-il Ja. publication
u 1ugement?
Art. 1 cp. 1 OP. Quando l'interesse pubblico richiede la. pubbli-
cazione della sentenza. ?
Guido Walser, der am 30. Juni 1948 wegen Führens in
angetrunkenem Zustande mit Fr. 100.-gebüsst und am
16. Januar 1950 wegen eines gleichen Vergehens und
weg en Übertretungen des Motorfahrzeuggesetzes zu einer
bedmgt. aufgeschobenen Gefängnisstrafe von vier Tagen
verurteilt worden war (Probezeit drei Jahre), führte am
5. November 1950 morgens 5 Uhr mit etwa 1,7 Gewichts-
0/oo Alkohol im Blute sein Personenautomobil durch ver-
schiedene
Strassen der Stadt Zürich. Da der Wagen nicht
beleuchtet war, trat an der Bahnhofstrasse ein unifor-
mierter Polizeimann in seine Fahrbahn und forderte ihn
durch rote Lichtzeichen mit einer Taschenlampe zum
Anhalten auf. Walser beachtete sie nicht sondern fuhr
mit unverminderter Geschwindigkeit von twa 35 bis 40
km/h auf den Polizeimann zu. Dieser musste, um nicht
angefahren zu werden, rasch zur Seite springen. Walser
2 AS 78 IV -1952