68 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13.
13. Entscheid vom 4. April 1952 i. S. Widmer.
Arrestierung und Pfändung einer Forderung des Schuldners aus
Kauf, also auf Sachleistung. Vorbehalt der Rechte und Ein-
reden des Verkäufers. Wie ist vorzugehen, wenn dieser die
Lieferung bis zur Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises
zurückhält ?
Art. 95, 100, 131 SchKG. Art. 83, 164 OR.
Sequestre et saisie d'une pretention decoulant d'un contrat de
vente conclu par le debiteur, autrement dit d'une pretention
tendant a 1a livraison d'une chose. Reserve des droits et des
exceptions du vendeur. Comment doit-on proceder lorsque le
vendeur retient la chose jusqu'au payement du prix ou jusqu'au
jour ou des siiretes lui auront ete fournies ?
Art. 95, 100, 131 LP, 83, 164 eo.
Sequestro e pignoramento di una pretesa risultante da un contratto
di vendita concluso dal debitore, vale a dire di una pretesa
volta ad ottenere la consegna della cosa. Riserva dei diritti
e delle eccezioni del venditore. Come si deve procedere qua.ndo
il venditore trattiene la cosa fino a quando il compratore avra
pagato il prezzo o fornito delle garanzie ?
Art. 95, 100, 131 LEF, 83, 164 CO.
A. -Der Rekursgegner nahm gegen den angeblich in
Frankreich wohnenden Rekurrenten in Biel Arrest auf
dessen angeblichen Anspruch gegenüber der Marcel
Benoit S. A., Uhrenfabrik in Biel, auf Verschaffung des
Eigentums an 300 Uhren gemäss Kaufvertrag ... , welche
Uhren bei der Firma Natural in Biel liegen ... ll. Das Be-
treibungsamt Biel arrestierte hierauf bei der Natural S. A.
298 Stück Uhrwerke (ohne Gehäuse), Zifferblatt und
Zeiger gesetzt, in einer Kiste verpackt, a Fr. 3.-per
Stück . Da der Vertreter der Natural S. A. erklärte, das
Eigentum sei von der Marcel Benoit S. A. auf die Uhren-
fabrik Knaap Co. in Biel übergegangen, setzte das
Betreibungsamt dem Gläubiger und dem Schuldner im
Sinne von Art. 106 SchKG Frist zur Bestreitung des Dritt-
anspruchs.
B. -Auf Beschwerde des Gläubigers hob die kantonale
Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 14. Februar 1952
den Arrestvollzug samt Fristansetzung nach Art. 106
SchKG auf und wies das Betreibungsamt an, den Arrest
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entsprechend dem Arrestbefehl zu vollziehen und zu ver-
urkunden.
G. -Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bun-
desgericht weitergezogen mit dem Antrag, die Beschwerde
des Gläubigers sei abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Was der Schuldner gegen den Arrestbefehl vor-
bringt, kann im Vollzugsverfahren nicht berücksichtigt
werden. Zur Bestreitung des Arrestgrundes ist Klage nach
Art. 279 Ab !. 2 SchKG einzureichen, zur Bestreitung der
Forderung des Arrestgläubigers, zumal gegen den Arrest-
schuldner, gegenüber
der Betreibung Recht vorzuschlagen.
-Im übrigen ist der angefochtenen Entscheidung
darin beizustimmen, dass es nicht anging, statt des im
Arrestbefehl bezeichneten Gegenstandes ( Anspruch auf
Verscha:ffung des Eigentums an 300 Uhren gemäss Kauf-
vertrag )) ) Sachen ( c 298 Stück Uhrwerke )) ) zu arrestieren.
Nur bei Kaufsachen, die bereits dem Käufer übertragen
sind und nur vorläufig noch bis zur völligen Abzahlung
des Kaufpreises
unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
stehen,
ist aus besondern Gründen (vgl. das Kreisschreiben
Nr. 29 der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des.
Bundesgerichts vom 31. März 1911) eine Sachpfändung
(ein Sacharrest) mit Vorbehalt der Abklärung der Rechte
des Verkäufers vorzunehmen. Von einem solchen Sach-
verhalt geht aber der vorliegende Arrestbefehl nicht aus.
3. -Sollte sich der cc Anspruch auf Verschaffung des
Eigentums gemäss Kaufvertrag nicht als taugliches Ar-
restobjekt erweisen, so wäre der Arrestvollzug einfach
abzulehnen,
nicht dem bezeichneten Gngenstand ein
anderer zu substituieren. Indessen sind Ansprüche der
bezeichneten Art sehr wohl der Arrestierung, Pfändung
und Verwertung zugänglich (vgl. .Art. 95 Abs. 1 SchKG).
Das trifft freilich nicht zu für blosse Befugnisse, die sich
als Ausfluss eines (dinglichen oder obligatorischen) Ver-
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mögensrechtes darstellen, wie etwa Überwachungs-und
Kündigungsrechte, Ansprüche auf Auskunft, Rechnungs-
legung, Herausgabe. Insbesondere ist wiederholt entschie-
den worden, dass ein Herausgabeanspruch nicht für sich
allein der Pfändung unterliege, sondern auf das ihm
zugrunde liegende (dingliche oder obligatorische) Vermö-
gensrecht (vorausgesetzt dass dieses seinerseits verwertbar
ist) zu greifen sei (BGE 44 III 19, 60 III 232, 61 III 152 ;
vgl.
auch BGE 72 III 76). Laut dem vom Rekursgegner
erlangten Arrestbefehl hat man es aber nicht mit einem
blossen
Herausgabeanspruch zu tun, sondern Init der
eigentlichen Forderung des Käufers aus dem Kaufvertrage.
Diese (auf Sachleistung gehende) Forderung ist ein ver-
wertbares Vermögensrecht, sogut wie ihr Gegenstück, die
Preisforderung des Verkäufers.
Sie lässt sich durch Ver-
steigerung, gegebenenfalls auch durch Verkauf aus freier
Hand, verwerten, wenn auch nicht durch Überweisung an
einen betreibenden Gläubiger gemäss Art. 131 Abs. 1 oder
2 SchKG, was nur für Geldforderungen vorgesehen ist
(BGE 60 III 229 ; dazu Journal des Tribunaux 1935,
poursuite, Fussnote auf Seite 60).
4. -Der Umstand, dass die als Arrestgegenstand
bezeichnete Forderung aus einem zweiseitigen Rechtsver-
hältnis hergeleitet wird, schliesst die Pfändung (Arrestie-
rung) nicht aus, wie denn dieser Umstand der Abtretung
nicht entgegensteht (Art. 164 OR; VON TUHR, OR, 94
II 2 am Ende). Demgemäss hat man z.B. die Rechte aus
einem Verkaufsversprechen (promesse de vente) als pfänd-
bar bezeichnet (BGE 60 III 224). Natürlich bleiben allen-
falls
unerfüllte Gegenforderungen des Dritten (Verkäufers)
vorbehalten, gleichwie die ihm etwa zustehenden Einreden,
insbesondere das allfällige Recht, die Lieferung der Kauf-
sache bis zur gänzlichen Bezahlung oder wenigstens (gemäss
Art. 83 OR) bis zur Sicherstellung des Kaufpreises zu
verweigern. Dem Betreibungsamte, das für die Erhaltung
der gepfändeten Rechte zu sorgen hat (Art. 100 SchKG),
erwachsen zufolge solcher
Einreden Initunter gewisse
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 14. 7l
ausserordentliche Obliegenheiten. Bestreitet der Dritte
seine Leistungspflicht schlechthin, so bleibt allerdings
nichts anderes übrig, als die arrestierte Forderung als
völlig
bestritten zu betrachten und so zu verwerten.
Leistet er im Gegenteil vorbehaltlos an das Betreibungs-
amt, so tritt ohne weiteres die Sache an die Stelle des ja
dadurch erfüllten Leistungsanspruchs. Anerkennt er da-
gegen zwar seine Leistungspflicht wie auch die Leistungs-
berechtigung des Arrestschuldners, hält er aber die Leistung
Init Berufung auf die ganz oder teilweise) noch ausstehende
Zahlung des Kaufpreises vorderhand zurück, so ist dem
betreibenden Gläubiger anheim zu stellen, die Leistung
der Sache an das Betreibungsamt zu veranlassen, indem er
den geforderten Preis(ausstand) bezahlt oder allenfalls
im Sinne von Art. 83 OR sicherstellt. Tritt demzufolge
die Sache
an die Stelle des arrestierten (und gepfändeten)
Anspruchs, so ist der Sacherlös, soweit erforderlich und
ausreichend, dem betreibenden Gläubiger als Vergütung
für jenen Aufwand auszurichten. Alles Weitere kann beim
gegenwärtigen Stande des Verfahrens ungeprüft bleiben,
da ja der Forderungsarrest erst zu vollziehen ist und die
Stellungnahme des Dritten (Verkäufers) noch dahinsteht.
Demnach erkennt die Schul.dbetr. u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
14. Entscheid vom 15. Hai 1952 i. S. Ryehetzky.
Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG. Meldepflicht des
Dritten. Unter welchen Umständen liegt böswilliges Zuwarten
vor, das die Verwirkung des Widerspruchsrechtes nach sich
zieht ? Widerlegung eines vorerst bestehenden Verdachtes der
Böswilligkeit.
Procedure de revendication. Art. 106-109 LP. Obligation pour le
tiers de faire connaitre sa pretention. Quand y a-t-il retard
a.stucieux entrainant la decheance du droit de revendiquer ?
Conditions dans lesquelles le tiers peut se laver du soup9on
d'avoir agi astucieuseIIlent.