Arrest of a buyer’s claim under a sales contract

BGE 78 III 68Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III31.03.1911Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the debtor’s recourse. It held that objections to the arrest order itself cannot be raised in execution proceedings. The enforcement office was not allowed to arrest watch movements instead of the claim described in the arrest order. The Court further clarified that a buyer’s claim for delivery under a sales contract is an arrestable and attachable patrimonial right. If the seller withholds delivery pending payment or security, the creditor may cause delivery to the office by paying the balance or furnishing security, after which the goods replace the arrested claim.

Omnilex-Regeste

Art. 95, 100, 131 SchKG; Art. 83, 164 OR: Arrestability of a buyer’s contractual claim to delivery of specific goods; preservation of the seller’s rights and defenses. In arrest execution, the enforcement office may neither review the arrest ground nor substitute another object for that designated in the arrest order. A claim for performance in kind under a sales contract constitutes a realizable patrimonial right and is therefore arrestable and attachable. The seller’s counterclaims and defenses remain reserved, especially the right to withhold delivery until payment or security. If the third party acknowledges the duty to perform but relies on such retention, the creditor must pay or secure the price to obtain delivery to the office; the goods then replace the claim as enforcement object (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

68 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13. 13. Entscheid vom 4. April 1952 i. S. Widmer. Arrestierung und Pfändung einer Forderung des Schuldners aus Kauf, also auf Sachleistung. Vorbehalt der Rechte und Ein- reden des Verkäufers. Wie ist vorzugehen, wenn dieser die Lieferung bis zur Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises zurückhält ? Art. 95, 100, 131 SchKG. Art. 83, 164 OR. Sequestre et saisie d'une pretention decoulant d'un contrat de vente conclu par le debiteur, autrement dit d'une pretention tendant a 1a livraison d'une chose. Reserve des droits et des exceptions du vendeur. Comment doit-on proceder lorsque le vendeur retient la chose jusqu'au payement du prix ou jusqu'au jour ou des siiretes lui auront ete fournies ? Art. 95, 100, 131 LP, 83, 164 eo. Sequestro e pignoramento di una pretesa risultante da un contratto di vendita concluso dal debitore, vale a dire di una pretesa volta ad ottenere la consegna della cosa. Riserva dei diritti e delle eccezioni del venditore. Come si deve procedere qua.ndo il venditore trattiene la cosa fino a quando il compratore avra pagato il prezzo o fornito delle garanzie ? Art. 95, 100, 131 LEF, 83, 164 CO. A. -Der Rekursgegner nahm gegen den angeblich in Frankreich wohnenden Rekurrenten in Biel Arrest auf dessen angeblichen Anspruch gegenüber der Marcel Benoit S. A., Uhrenfabrik in Biel, auf Verschaffung des Eigentums an 300 Uhren gemäss Kaufvertrag ... , welche Uhren bei der Firma Natural in Biel liegen ... ll. Das Be- treibungsamt Biel arrestierte hierauf bei der Natural S. A. 298 Stück Uhrwerke (ohne Gehäuse), Zifferblatt und Zeiger gesetzt, in einer Kiste verpackt, a Fr. 3.-per Stück . Da der Vertreter der Natural S. A. erklärte, das Eigentum sei von der Marcel Benoit S. A. auf die Uhren- fabrik Knaap Co. in Biel übergegangen, setzte das Betreibungsamt dem Gläubiger und dem Schuldner im Sinne von Art. 106 SchKG Frist zur Bestreitung des Dritt- anspruchs. B. -Auf Beschwerde des Gläubigers hob die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 14. Februar 1952 den Arrestvollzug samt Fristansetzung nach Art. 106 SchKG auf und wies das Betreibungsamt an, den Arrest Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N 13.

entsprechend dem Arrestbefehl zu vollziehen und zu ver- urkunden. G. -Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bun- desgericht weitergezogen mit dem Antrag, die Beschwerde des Gläubigers sei abzuweisen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :

  1. -Was der Schuldner gegen den Arrestbefehl vor- bringt, kann im Vollzugsverfahren nicht berücksichtigt werden. Zur Bestreitung des Arrestgrundes ist Klage nach Art. 279 Ab !. 2 SchKG einzureichen, zur Bestreitung der Forderung des Arrestgläubigers, zumal gegen den Arrest- schuldner, gegenüber der Betreibung Recht vorzuschlagen.

-Im übrigen ist der angefochtenen Entscheidung darin beizustimmen, dass es nicht anging, statt des im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstandes ( Anspruch auf Verscha:ffung des Eigentums an 300 Uhren gemäss Kauf- vertrag )) ) Sachen ( c 298 Stück Uhrwerke )) ) zu arrestieren. Nur bei Kaufsachen, die bereits dem Käufer übertragen sind und nur vorläufig noch bis zur völligen Abzahlung des Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehen, ist aus besondern Gründen (vgl. das Kreisschreiben Nr. 29 der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des. Bundesgerichts vom 31. März 1911) eine Sachpfändung (ein Sacharrest) mit Vorbehalt der Abklärung der Rechte des Verkäufers vorzunehmen. Von einem solchen Sach- verhalt geht aber der vorliegende Arrestbefehl nicht aus. 3. -Sollte sich der cc Anspruch auf Verschaffung des Eigentums gemäss Kaufvertrag nicht als taugliches Ar- restobjekt erweisen, so wäre der Arrestvollzug einfach abzulehnen, nicht dem bezeichneten Gngenstand ein anderer zu substituieren. Indessen sind Ansprüche der bezeichneten Art sehr wohl der Arrestierung, Pfändung und Verwertung zugänglich (vgl. .Art. 95 Abs. 1 SchKG). Das trifft freilich nicht zu für blosse Befugnisse, die sich als Ausfluss eines (dinglichen oder obligatorischen) Ver-

70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13. mögensrechtes darstellen, wie etwa Überwachungs-und Kündigungsrechte, Ansprüche auf Auskunft, Rechnungs- legung, Herausgabe. Insbesondere ist wiederholt entschie- den worden, dass ein Herausgabeanspruch nicht für sich allein der Pfändung unterliege, sondern auf das ihm zugrunde liegende (dingliche oder obligatorische) Vermö- gensrecht (vorausgesetzt dass dieses seinerseits verwertbar ist) zu greifen sei (BGE 44 III 19, 60 III 232, 61 III 152 ; vgl. auch BGE 72 III 76). Laut dem vom Rekursgegner erlangten Arrestbefehl hat man es aber nicht mit einem blossen Herausgabeanspruch zu tun, sondern Init der eigentlichen Forderung des Käufers aus dem Kaufvertrage. Diese (auf Sachleistung gehende) Forderung ist ein ver- wertbares Vermögensrecht, sogut wie ihr Gegenstück, die Preisforderung des Verkäufers. Sie lässt sich durch Ver- steigerung, gegebenenfalls auch durch Verkauf aus freier Hand, verwerten, wenn auch nicht durch Überweisung an einen betreibenden Gläubiger gemäss Art. 131 Abs. 1 oder 2 SchKG, was nur für Geldforderungen vorgesehen ist (BGE 60 III 229 ; dazu Journal des Tribunaux 1935, poursuite, Fussnote auf Seite 60). 4. -Der Umstand, dass die als Arrestgegenstand bezeichnete Forderung aus einem zweiseitigen Rechtsver- hältnis hergeleitet wird, schliesst die Pfändung (Arrestie- rung) nicht aus, wie denn dieser Umstand der Abtretung nicht entgegensteht (Art. 164 OR; VON TUHR, OR, 94 II 2 am Ende). Demgemäss hat man z.B. die Rechte aus einem Verkaufsversprechen (promesse de vente) als pfänd- bar bezeichnet (BGE 60 III 224). Natürlich bleiben allen- falls unerfüllte Gegenforderungen des Dritten (Verkäufers) vorbehalten, gleichwie die ihm etwa zustehenden Einreden, insbesondere das allfällige Recht, die Lieferung der Kauf- sache bis zur gänzlichen Bezahlung oder wenigstens (gemäss Art. 83 OR) bis zur Sicherstellung des Kaufpreises zu verweigern. Dem Betreibungsamte, das für die Erhaltung der gepfändeten Rechte zu sorgen hat (Art. 100 SchKG), erwachsen zufolge solcher Einreden Initunter gewisse Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 14. 7l ausserordentliche Obliegenheiten. Bestreitet der Dritte seine Leistungspflicht schlechthin, so bleibt allerdings nichts anderes übrig, als die arrestierte Forderung als völlig bestritten zu betrachten und so zu verwerten. Leistet er im Gegenteil vorbehaltlos an das Betreibungs- amt, so tritt ohne weiteres die Sache an die Stelle des ja dadurch erfüllten Leistungsanspruchs. Anerkennt er da- gegen zwar seine Leistungspflicht wie auch die Leistungs- berechtigung des Arrestschuldners, hält er aber die Leistung Init Berufung auf die ganz oder teilweise) noch ausstehende Zahlung des Kaufpreises vorderhand zurück, so ist dem betreibenden Gläubiger anheim zu stellen, die Leistung der Sache an das Betreibungsamt zu veranlassen, indem er den geforderten Preis(ausstand) bezahlt oder allenfalls im Sinne von Art. 83 OR sicherstellt. Tritt demzufolge die Sache an die Stelle des arrestierten (und gepfändeten) Anspruchs, so ist der Sacherlös, soweit erforderlich und ausreichend, dem betreibenden Gläubiger als Vergütung für jenen Aufwand auszurichten. Alles Weitere kann beim gegenwärtigen Stande des Verfahrens ungeprüft bleiben, da ja der Forderungsarrest erst zu vollziehen ist und die Stellungnahme des Dritten (Verkäufers) noch dahinsteht. Demnach erkennt die Schul.dbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 14. Entscheid vom 15. Hai 1952 i. S. Ryehetzky. Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG. Meldepflicht des Dritten. Unter welchen Umständen liegt böswilliges Zuwarten vor, das die Verwirkung des Widerspruchsrechtes nach sich zieht ? Widerlegung eines vorerst bestehenden Verdachtes der Böswilligkeit. Procedure de revendication. Art. 106-109 LP. Obligation pour le tiers de faire connaitre sa pretention. Quand y a-t-il retard a.stucieux entrainant la decheance du droit de revendiquer ? Conditions dans lesquelles le tiers peut se laver du soup9on d'avoir agi astucieuseIIlent.

Schlagwörter

debt enforcementarrestattachmentsales contractdelivery claimthird-party defensesseller retentionrealizable patrimonial right

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether arguments against the arrest order itself can be raised in the arrest execution proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. Objections to the arrest ground must be brought by action under Art. 279 para. 2 SchKG; objections to the claim must be raised in the debt enforcement proceedings.

Extrahierte Begründung

The execution proceedings are not the place to challenge the arrest order; the debtor must use the statutory remedies specifically provided for the arrest ground and the underlying claim.

Kernrechtsfrage

Whether the enforcement office may arrest a different object than the one designated in the arrest order.

Extrahierter Entscheid

No. The office had to execute the arrest as ordered and could not substitute a different asset for the designated claim.

Extrahierte Begründung

A physical seizure of 298 watch movements was incompatible with an arrest order targeting a claim for transfer of ownership of 300 watches. If the designated object were unsuitable, execution had to be refused rather than altered.

Kernrechtsfrage

Whether a buyer’s claim for delivery under a sales contract is an arrestable and attachable asset.

Extrahierter Entscheid

Yes. Such a claim is a realizable patrimonial right and may be arrested, attached, and realized, though not assigned under Art. 131 SchKG as a mere money claim.

Extrahierte Begründung

The claim is not a mere right of supervision or information, but the buyer’s substantive contractual claim to performance. It is comparable to the seller’s price claim and thus subject to enforcement measures.

Kernrechtsfrage

How to proceed if the seller retains delivery until payment or security of the price is provided.

Extrahierter Entscheid

The enforcing creditor may cause delivery to the enforcement office by paying the outstanding price or furnishing security under Art. 83 OR; the delivered goods then replace the arrested claim.

Extrahierte Begründung

The seller’s defenses and retention right remain reserved. If the third party acknowledges the duty to perform but withholds delivery pending payment or security, the creditor must satisfy or secure the price to obtain the asset for enforcement.

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