70 Landwirtschaftliches Bodenrecht. N0 12.
V. LANDWIRTSCHAFTLICHES BODENRECHT
LEGISLATION AGRAIRE
12. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Jauuar
1952 i. S. Fischli gegen Eggcnbcrgcr.
Landwirtschaftliches Bodenrecht.
Begriff der nichtigen Nebenabrede im Sinne von BMB Art. 42
Abs.2.
AOF du 19 janvier 1940 /7 novembre 1941 instituant des mesures
contre la
BpOOulation sur les terres et contre 113 surendettement, ainBi
gue pour la protection des fermier8.
NulliM des conventions accessoires dang le sens de l'art. 42 al. 2.
Speculazioni fondiarie e prorezione degli affittuari.
Sono nulle le corivenzioni accessorie a norma dell'art. 42 cp. 2
deI DCF 19 gennaio 1940 /7 novembre 1941.
Die Parteien einigten sich im Frühjahr 1947 darauf,
dass der Beklagte vom Kläger dessen Heimwesen zum
Preis von Fr. 135,000.-, einschliesslich des lebenden und
toten Inventars, erwerben sollte. Das thurgauische Land-
wirtschaftsdepartement als Genehmigungsbehörde gemäss
Art. 6 BRB vom 19. Januar 1940/17. November 1941
betreffend
Massnahmen gegen die Bodenspekulation sw.
(BMB) bewilligte jedoch nur einen Preis von Fr. 115,000.-.
Darauf schlossen die Parteien am 24. Juli 1947 zu diesem
Preis ab. Zusätzlich vereinbarten sie, dass der Beklagte
vom Kläger landwirtschaftliche Produkte zum Preis von
Fr. 14,000.-übernehme, die über die Fr. 115,000.-hinaus
bezahlt werden sollten. Der Beklagte leistete hieran eine
Anzahlung von Fr. 3000.-und stellte für den Rest von
Fr. 11,000.-eine Schuldanerkennung aus.
Sofort nach der Verschreibung gab der Beklagte dem
Landwirtschaftsdepartement Kenntnis von der erwähnten
zusätzlichen Vereinbarung. Das Departement verlangte
vom Kläger Aufschluss und teilte ihm dann anfangs 1948
mit, es sei grundsätzlich bereit, über die Fr. 115,000.-
hinaus noch einen durch Experten festzusetzenden Betrag
Landwirtschaftliches Bodenrecht. N0 12.
für Feldinventar und Futtervorräte zu bewilligen. Der
Kläger stellte jedoch kein Begehren um Anordnung einer
solchen Expertise. Dagegen erhob er Ende März 1948 gegen
den Beklagten Klage auf Bezahlung des Betrages von
Fr. 11,000.-nebst Zins.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil es
sich bei der zusätzlichen Vereinbarung um eine nichtige
Nebenabrede im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BMB handle.
Auf Anfrage des Bezirksgerichts Münchwilen erklärte
das thurgauische Landwirtschaftsdepartement unter Hin-
weis auf seinen anfangs 1948 dem Kläger erteilten Bescheid,
es
beantrage, durch eine Expertise den Betrag für Feld-
inventar und Futtervorräte festsetzen zu lassen, worauf
dann der Sachverhalt vom Gericht beurteilt werden
könne.
Der daraufhin vom Gericht zugezogene Experte schätzte
den Wert des am 1. August 1947, dem Zeitpunkt des
tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Gefahr, bereits
geernteten Ertrages auf Fr. 5030.-. Gestützt darauf
schützte das Bezirksgericht die Klage im Betrage von
Fr. 2030. -(Fr. 5030.-abzüglich die bereits bezahlten
Fr. 3000.-) nebst Zins.
Auf Appellation beider Parteien hin erhöhte das thur-
gauische Obergericht mit Urteil vom 11. September 1951
den vom Beklagten zu bezahlenden Betrag auf Fr. 3030.-
nebst 5 % Zins seit 8. Februar 1948. Es nahm an, das
Landwirtschaftsdepartement habe grundsätzlich die Zu-
lässigkeit der Nebenabrede über die gesonderte Bezahlung
der Vorräte bejaht und durch sein weiteres Verhalten dem
gerichtlich bestimmten Preis zum voraus seine Genehmi-
gung erteilt. Der vom Experten errechnete Preis wurde
um Fr. 1000.-erhöht, da jener für Heu nicht den richti-
gen Preis eingesetzt habe.
Das Bundesgericht weist die Berufung des Beklagten ab.
A'U8 den Erwägungen :
Nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 BMB
bedarf jeder Vertrag über die übertragung des Eigentums
Landwirtschaftliches Bodenrecht. N° 12.
an einem land-oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit
einem Flächeninhalt von mindestens zwei Hektaren der
Genehmigung der zuständigen Behörde. Fehlt diese, so
ist ein solches Geschäft nichtig und gibt keinen Anspruch
auf Eintragung im Grundbuch. Art. 42 BMB, der in seinem
Abs. 1 diese Nichtigkeitsfolge
ausspricht, fügt dann in
Abs. 2 bei: Nebenabreden, die eine Umgehung der
Bestimmungen dieses Beschlusses bezwecken, sind nichtig,
insbesondere
ist der im öffentlich beurkundeten Vertrag
vereinbarte Preis allein geschuldet. Ausser dem Vertrag
versprochene Leistungen können nicht gefordert werden;
falls sie aber schon erbracht wurden, können sie binnen
zehn Jahren seit ihrer Erfüllung zurückgefordert wer-
den.
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, da,ss
Nebenabreden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BMB genehmi-
gungspflichtig seien (vgl. etwa HEGETSCHWEILER, Die
kriegswirtschaftlichen Beschränkungen des Verkehrs mit
landwirtschaftlichen Grundstücken S. 145). Die beiden
Vorinstanzen stehen auf dem gleichen Boden. Dazu ist
folgendes zu bemerken :
Der BMB unterstellt jedenfalls ausdrücklich nur das
Grundgeschäft, nämlich den Liegenschaftsverkauf als
solchen,
der Bewilligungspflicht. Was sodann die Neben-
abreden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 anlangt, ist zu beach-
ten, dass dort nur von Nebenabreden gesprochen wird,
die eine
Umgehung des BMB bezwecken. Nebenabreden
dieser Art sind, weil sie eine Gesetzesumgehung darstellen,
ohne weiteres nichtig; sie sind daher von vorneherein keiner
Genehmigung zugänglich. Nebenabreden aber, die keine
Umgehung des BMB bezwecken, sind zulässig, bedürfen
also keiner Bewilligung. Es ist daher jedenfalls der Regel
nach nicht ersichtlich, wo bei Nebenabreden überhaupt
Raum für eine behördliche Genehmigung sein sollte. So
verhält es sich auch im vorliegenden Falle, wie sich bei
näherer Betrachtung des Inhalts der zwischen den Parteien
getroffenen zusätzlichen Vereinbarung ergibt.
Landwirtschaftliches Bodenrecht. N0 12.
Gegen die zusätzliche Bezahlung von Fr. 14,000.-
sollte der Übernehmer der Liegenschaft zwei ganz ver-
schiedenartige Leistungen empfangen. Einmal sollten ihm
die am Übernahmetag noch stehenden Früchte und anderen
Landprodukte zukommen. Diese waren aber jedenfalls
nach der hier allein massgebenden Meinung der Bewilli-
gungsbehörde im Kaufpreis inbegriffen, wie das übrigens
die Regel
bildet. Die behördliche Bewilligung eines Preises
von Fr. 115,000.-schloss daher auf Grund des Art. 42
Abs. 2 BMB von vorneherein jede nachträgliche Kauf-
preiserhöhung im Hinblick auf am Übernahmetag noch
stehende oder hängende Früchte aus. Um einwandfrei
erkennen und beurteilen zu können, ob ein zusätzlicher
Preis sich auf Produkte dieser Art beziehe, bedurfte es
eines Eingreifens
der Bewilligungsbehörde nicht. Das
gehörte vielmehr, weil es sich im Wesentlichen um eine
Frage der Tatbestandsfeststellung handelte, in die Kogni-
tion der Gerichte. Soweit aber landwirtschaftliche Pro-
dukte verkauft wurden, die am Übernahmetag bereits
geerntet waren, stand einem separaten (zusätzlichen) Ver-
kauf nichts entgegen, da diese Vorräte ausserhalb des
behördlich bewilligten
Grundstückskaufs standen, d. h. je-
denfalls
nach der Auffassung der Bewilligungsbehörde dem
bisherigen Eigentümer zur freien Verfügung zustanden.
Er hätte sie also unzweifelhaft einem Dritten verkaufen
können. Aber auch einem gesonderten Verkauf an den
Übernehmer der Liegenschaft stand nichts entgegen, vor-
ausgesetzt nur, dass der Preis angemessen war und nicht
etwa durch zu hohe Ansetzung dazu dienen sollte, den
behördlich bewilligten Grundstückspreis zu erhöhen. Das
konnte aber durch den Richter, wenn nötig auf Grund
einer Expertise, festgestellt werden, bedurfte also wieder-
um keines Eingreifens der Bewilligungsbehörde.
Der in der Berufung erhobene Einwand, das von der
Vorinstanz eingeschlagene Vorgehen sei wegen Umgehung
der Bewilligungsbehörde unzulässig, entbehrt somit der
Begründung.
Verfahren. N° 13.
Die Vorinstanz hat nun zutreffend den Käufer mit
dem Gegenwert dessen belastet, was am Übernahmetag
(1. August 1947) bereits geerntet und somit dem Verkäufer
zu freier Verfügung zugefallen war. Diesen Wert hat sie
unter Beizug eines Sachverständigen auf Fr. 6030.-be-
stimmt. Die nach Abzug der Anzahlung von Fr. 3000.-
noch verbleibenden Fr. 3030.-werden daher in der Tat
vom Käufer noch geschuldet.
VI. VERFAHREN
PROCEDURE
13. Arrnt de la Ire Cour eivile du 12 fevrier 1952 dans Ia cause
ChevalIey contre Genimportex S.A.
Art. 43 al. 1 et art. 60 litt. c OJ. Recours en reforme. Recevabilite.
Renvoi a Ia juridiction cantonale pour appliquer le droit etranger
(consid. 1 et 6).
Droit international prive.
Determination du droit applicable a un contrat de representation
avec droit de vente exclusif conclu en Suisse entre une maison
belge et un commerc;ant domicilie en Suisse, executable en
Belgique. Rattachement du contrat sans egard a la volonte
hypothetique des parties. Vente ou contrat d'agence ? (consid.
2-4).
En principe, il y a lieu d'appliquer une loi unique a la formation
et aux effets du contrat : loi designee par les parties ou, a ce
deraut, loi du pays avec lequelle contrat est dans le rapport
territorial le plus etroit. Reserves (consid. 5).
Art. 43 Abs. 1 und Art. 60 lit. c OG. Berufung, Zulässigkeit. Rück-
weisung an die kantonale Instanz zur Anwendung des aus-
ländischen Rechts (Erw. 1 und 6).
Internationales Privatrecht.
Bestimmung des anwendbaren Rechtes in bezug auf einen Ver-
tretungsvertrag mit Alleinverkaufsrecht, der in der Schweiz
zwischen einer belgischen Firma und einem in der Schweiz
ansässigen Kaufmann abgeschlossen worden, aber in Belgien
erfüllbar ist. Anknüpfung des Vertrags ohne Rücksicht auf den
hypothetischen Parteiwillen. Kauf oder Agenturvertrag ?
(Erw. 2-4).
Grundsätzlich sind die Entstehung und die Wirkungen des Ver-
trages nach ein-und demselben Recht zu beurteilen, nämlich
Verfahren. N° 13.
nach dem von den Parteien als massgebend bezeichneten Recht,
oder, mangels einer solchen Bezeichnung, nach dem Recht des
Landes, mit dem der Vertrag den engsten räumlichen Zusam-
menhang aufweist. Vorbehalte (Erw. 5).
Art. 43, cp.1 e art. 60 lett. c OG. Ricorso per riforma. Ricevibilita.
Rinvio alla giurisdizione cantonale per applicazione deI diritto
estero (consid. 1 e 6). -
Diritto internazionale privato.
Contratto di rappresentanza con diritto esclusivo di vendita in
Isvizzera concluso in Isvizzera tra nna ditta belga e un commer-
ciante domiciliato in Isvizzera, ma da adempirsi nel Belgio.
Determinazione della legge applicabile senza riguardo alla
volonta ipotetica della pani contraenti. Vendita 0 contratto
d'agenzia ? (consid. 2-4).
In linea di massima, si deve applicare nna legge unica alla forma-
zione e agli effetti deI contratto : legge designata dalle parti 0,
in mancanza d'nna siffatta designazione, legge deI paese col
quale il contratto e nel piu stretto nesso territoriale. Riserve
(consid. 5).
A. -Le 16 decembre 1947, la socieM anonyme Gen-
importex, a Bruxelles, representee par deux de ses admi-
nistrateurs, a conclu, a Geneve, avec Emile Chevalley un
contrat provisoire de concession relatif au brUleur a
mazout Genex . Aux termes de ce contrat, portant
l'intituIe concession suisse , Genimportex S. A. accorde
a Chevalley la concession de vente pour toute la Suisse
dudit brUleur et autorise l'utilisation de la marque Genex
dans tous documents commerciaux ... . Chevalley s'oblige
a faire tous efforts pour la vente du Genex pendant
toute la duree de la presente convention . Cette duree
est fixee comme suit :
La concession est donnee pour une periode d'une annee a
compter de ce jour, et pourra se renouveler par tacite reconduction
dans le cas ou la firme Chevalley atteint le chiffre de vente de
250 brUleurs Genex par an.
Les appareils devaient etre fournis aux prix suivants :
1185 fr. suisses
pour le modele Senior et 1000 fr. suisses
pour le modele Baby. Le contrat precise a ce sujet:
Il est entendu que les prix fixes ci-avant sont etablis sur la
hase actuelle des changes en:tre les monnaies suisses et belges et
pour paiements a effectuer par clearing. Si les cours venaient a etre
modifies, les prix seraient sujets arevision.