BGE 78 II 333
BGE 78 II 333Bge20.05.1936Originalquelle öffnen →
332 Familienrecht. N° 56.
eingetreten gewesen. Auch hierin liege ein Verstoss gegen
Art. 329 ZGB.
Auch dieser Einwand ist begründet, zwar nicht bezüg-
lich
der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Ratenzah-
lungen, wohl aber bezüglich der zeitlichen Begrenzung
derselben. Da sich das Urteil der Vorinstanz auf die Zeit
vom 1. Januar 1949 an ohne zeitliche Begrenzung für die
Zukunft bezieht, muss in der Tat dem Umstand, dass in
Anrechnung gebrachte Abzahlungsverpflichtungen voraus-
sichtlich innert absehbarer Zeit getilgt sein werden,
Rechnung getragen werden, da der unterstützungspflichtige
Sohn bis auf seinen Notbedarf für die Mutter aufzukom-
men hat, bevor der nachverpflichtete Bruder in Anspruch
genommen werden kann. Auch in dieser Hinsicht sind
die Verhältnisse im Rahmen der prozessualen Möglichkeit
durch die Vorinstanz abzuklären.
b) Die gleiche, nur durch das eigene Existenzminimum
begrenzte Unterstützungspflicht besteht zulasten des Soh-
nes Richard Koch. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass
dieser seit Mai 1950 kinderlos verheiratet ist und ein
Nettoeinkommen von Fr. 615.-im Monat bezieht. Sie
erachtete eine Unterstützungsleistung über Fr. 75.-hin-
aus als nicht zumutbar, da sein restliches Einkommen
nicht wesentlich über dem Notbedarf einschliesslich Miet-
zins liege.
Demgegenüber macht der Berufungskläger
geltend, Richard Koch bewohne eine Vierzimmerwohnung
für Fr. 145.-; sein Notbedarf betrage nach den vom
Obergericht festgelegten und auf Eduard Koch angewand-
ten betreibungsrechtlichen Richtlinien monatlich ca.
Fr. 280.-, sodass sich sein Existenzminimum bei voller
Einrechnung des Wohnungszinses auf ca. Fr. 425.-
belaufe. Dabei habe Richard Koch seine Schwiegermutter
in Kost und Logis und beziehe dafür einen monatlichen
Pensionspreis von Fr. 150.-, sodass seine eigenen Woh-
nungskosten richtigerweise eher geringer als mit Fr. 145.-
zu veranschlagen seien. Auf jeden Fall blieben ihm über
das Existenzminimum hinaus vom monatlichen Arbeits-
Familienrecht. No 57.
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verdienst ca. Fr. 190.-. Es könnten daher von diesem
Sohne monatlich mindestens Fr. 50.-mehr als bisher
verlangt werden, womit der vom Berufungskläger einge-
forderte Ausfall bereits gedeckt wäre.
Diese
Einwendungen des Berufungsklägers sind in tat-
sächlicher Beziehung vor Bundesgericht nicht neu vorge-
bracht und rechtlich relevant. Die Vorinstanz wird daher
das Existenzminimum des Richard Koch unter Berück-
sichtigung der von der Schwiegermutter bezahlten Pension
festzustellen und, wenn gegenüber dem Nettoeinkommen
eine Differenz von mehr als Fr. 75.-bleibt, den Beru-
fungskläger entsprechend zu entlasten haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
57. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. September 1952
i. S. Preiswerk gegen Gemeinderat Reigoldswil.
Beiratschaft, Art. 395 ZGB.
Beiratschaft und Vormundschaft, Unterschied bezüglich des
Zweckes. Neigung zu Trunk und Msiggru:g bildet keinen yer-
beiratungsgrund, wenn der Interdlzend dle Verwaltung semes
Vermögens ohnehin nicht hat und dieses auch nicht durch
übertriebenen Geldbedarf gef"ahrdet.
Oonseil legal, art. 395 00.
Conseil legal et tutelle, difference quant au but. Un pechant
P0Hr la boisson et P0Hr l'oisivete ne suffit pas P0Hr justlfier la
nomination d'un conseil legal lorsque l'interesse ne gere pas ~
fortune et que celle-ci n'est pas mise en peril par un besom
d'argent excessif.
Assistente a norma dell'art. 395 00.
Assistente e tutore, differenza quanta aHo scopo. Una tendenza ~l
bere e all'ozio non basta per giustificare la nomina d'un assl-
stente, quando l'interessato non amministra la .sua s?stanza ~
questa non e messa in pericolo da un ecceSSlVO blSOgnO dl
denaro.
334 Familienrecht. N0 57. A. -Auf den Rekurs des Th. Preiswerk gegen die vom Regierungsrat verfügte Verbeiratung gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB wegen Verschwendung und Trunksucht setzte das Oberg'ericht im Januar 1951 das Verfahren aus und wies den Anwalt des Interdizenden an, dem Gericht bis
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Familienrecht. N° 57.
mögen monatlich im Durchschnitt Fr. 424.-bezogen;
dies erklärt sich jedoch aus der durch seine frühere Lieder-
lichkeit verursachten Schwierigkeit, sich einen auskömm-
lichen Verdienst zu schaffen. Dass er mit den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln Verschwendung getrieben
hätte, ist auf Grund der Feststellungen der Vorinstanz
nicht anzunehmen. Die starke Abnahme des Stiftungs-
vermögens ist in der Hauptsache auf die vor dem Herbst
1950 erfolgten Bezüge zurückzuführen.
Ob trotz dieser Besserung im äusseren Gehaben des
Berufungsklägers eine
Entmündigung im Zeitpunkt des
Urteils
der Vorinstanz noch angezeigt gewesen wäre, kann
dahingestellt bleiben, nachdem diese die Anordnung einer
Beiratschaft als genügende Massnahme erachtet hat. Denn
damit, dass allenfalls eine Entmündigung geboten und
nach dem Gesetz möglich wäre, lässt sich die Bestellung
eines
Beirates nicht rechtfertigen. Eine Verbeiratung hat
vielmehr nur dann zu erfolgen, wenn und soweit die in
Art. 395 Abs. 1 und 2 vorgesehene. Beschränkung der
Handlungsfähigkeit tauglich ist, der verbeirateten Person
Schutz zu bieten. Das angefochtene Urteil lässt sich daher
nicht mit der Erwägung begründen, dass der Berufungs-
kläger einer « gewissen persönlichen Fürsorge)) bedürfe ;
denn dem Beirat liegt nach dem eindeutigen Wortlaut des
Art. 395 keine solche Fürsorge ob. Die Beiratschaft be-
zweckt ausschliesslich Schutz der vermögensrechtlichen
Interessen der Person, entweder durch Mitwirkung des
Beirates bei bestimmten Rechtsgeschäften (Abs. 1) oder
durch Entzug der Vermögensverwaltung (Abs. 2 ; BGE
65 II 142). Insbesondere hat der Beirat sich mit der
Erwerbstätigkeit und dem Lebenswandel seines Schütz-
lings nicht zu befassen, sondern eben nur mit dieser
Mitwirkung bei Geschäften bezw. mit der Vermögensver-
waltung. Zur Verbeiratung genügt jedoch nicht schon die
blosse Möglichkeit einer
Gefährdung der Vermögens-
interessen einer Person durch ihr eigenes unkluges Ver-
halten bei Rechtsgeschäften oder in der Vermögensver-
Familienrecht. N° 57. 337
waltung ; vielmehr muss sich die Beschränkung der Hand-
lungsfahigkeit als notwendig erweisen. Dies trifft nur zu
wenn eine Gefährdung mit grosser Wahrscheinlichkeit a~
bestehend angenommen werden muss; andernfalls kann
von einer Notwendigkeit im Sinne des Gesetzes nicht
gesprochen werden.
Im vorliegenden Falle erachtet nun die VOrllstanz
diese Notwendigkeit als durch den Hang des Berufungs-
klägers zu Trunk und Verschwendung gegeben. Dabei
muss angesichts ihrer Feststellung, dass die Haltlosigkeit
des Berufungsklägers
« hauptsächlich auf Trunksucht
zurückzuführen ist», angenommen werden, dass bei ihm
die Verschwendung im engsten Zusammenhang mit der
Trunksucht steht. Diese Annahme wird durch die Tat-
sahe bestätigt, dass er keine Verschwendung mehr treibt,
SeItdem er den Alkoholgenuss eingeschränkt hat. Die
einzige
in Betracht kommende Gefahrenquelle ist somit
sein Hang zum Trinken, und es fragt sich daher nur ob
diser Hang eine Verbeiratung zu rechtfertigen ver~ag.
me deswegen allenfalls wünschbare persönliche Fürsorge
ISt, wie ausgeführt, nicht Sache des Beirates. Eine unmittel-
bare Gefahr für das Vermögen des Berufungsklägers aber
bildet seine Alkoholneigung nicht, jedenfalls keine, der
mit Beiratschaft beizukommen wäre. Dass er etwa zur
Vornahme unvernünftiger Rechtsgeschäfte im Sinne von.
Art. 395 Abs. 1 tendiere, ist nicht behauptet; und ein
Vermögen
zu verwalten hat er nicht, weil sein ehemaliges
als
Familienstiftung verselbständigt ist, die von einer
Drittperson verwaltet wird. Erst wenn der Berufungs-
kläger wieder der Trunksucht und dem Müssiggang ver-
fallen sollte, würde er durch erhöhte Geldbedürfnisse
insofern
dann dafür die Stiftung aufkommen müsste, « sein;
Vermögen gefährden; alsdann wäre er aber zu seinem per-
sönlichen Schutz ohnehin gemäss Art. 370 zu bevormun-
den, womit auch für die Erhaltung des Vermögens gesorgt
wäre.
Solange jedoch dieser Fall nicht eintritt erweist
sich eine Beschränkung seiner Handlungsfähikeit als
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.338 Familienrooht. N° 58. unzweckmässig, mithin mangels der in Art. 395 geforderten Notwendigkeit unzulässig. Die Situation würde sich aller- dings ändern, wenn der Berufungskläger etwa darauf verfiele, seine Familienstiftung als gesetzwidrig (BGE 73 II 81, 75 II 81) anzufechten, damit Erfolg hätte und so das Vermögen in die Hände bekäme, in welchem Falle dann eine Verwaltungsbeiratschaft begründet wäre. Einzig zu dem Zwecke aber, ihm die Anfechtung zu verunmögli- chen, vorsorglich eine Mitwirkungsbeiratschaft anzuord- nen, lies se sich nicht rechtfertigen ; ein bezügliches Vor- gehen des Berufungsklägers könnte allenfalls mit einer vorsorglichen Entmündigung gemäss Art. 386 ZGB ver- hindert werden, wie überhaupt auch bei einem Rückfall in Trunksucht und Müssiggang dann die Entmündigung nach Art. 370 zur Verfügung stände. Demnach erkennt das Bundesgericht : In Gutheissung der Berufung und Aufhebung des an- gefochtenen Urteils wird die Einsprache des Berufungs- klägers geschützt und der Verbeiratungsbeschluss des Regierungsrates vom 21. Juli 1950 aufgehoben. 58. Auszug aus dem UrteH der II. ZivllabteHung vom 8. April 1952 i. S. Ida Wolfe und John E. Wolfe gegen Frei und Kon- sorten. Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe.
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