BGE 78 II 164
BGE 78 II 164Bge02.06.1934Originalquelle öffnen →
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Markenschutz. N° 32.
vorzunehmen. Er stellte den Motor ab, schaltete die Park-
lichter ein und hiess seinen Begleiter aussteigen. Derg.e-
stalt bildete der Wagen in der Dunkelheit ein Hinderrus,
das mit der bsonderen, durch den Betrieb eines Moto
fahrzeugs geschaffenen Unfallgefahr nichts mehr gemem
hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes von Graubünden vom 18./19. Februar 1952
bestätigt.
VII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar
1952 i. S. Seifenfabrik Sunlight A.-G. gegen Mlgros-Genossen-
sehaftsbund und Konsorten.
M arkenrooht. .' . t n
Der dem Inhaber einer im schweizerISchen RegISter emg~ rne
Marke zukommende Schutz wirkt gegenüber der aandISchen
Marke, sobald diese im Inland im Verkehr erschemt (Art. 24
lit. c MSchG). ., d d l" d' he
Das gilt auch dann wenn der schweIzerIsche un r aus an ISC
Markenberechtigte durch Angehörigkeit zu;m gleIchen K:onzern
wirtschaftlich miteinander verbunden . sm? sofern m der
S hweiz das Zeichen nur für den schwelzerischen Konzernbe-
tiligten hinterlegt ist (Art. 6bis und II MSchG).
Droit des marques. 'S . t d der
Le titulaire d'une marque enregistree, en msse pu e
la protection de son droit a l'egard d e maz;9ue, erangere, des
que ceUe-ci apparait dans la circulatlOn a 1 mteneur du pays
(art. 24 litt. c LMF). . 1 t'tul .
11 en est ainsi meme si le titulaire de la :rna:que SUISse et e 1 aIre
de la marque etrangere sont lies economlquement pa; leur appor-
tenance au meme cartel, en tant l].ue la mar
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ue
1
n( e s
en Suisse que pour le membre SUlSse du carte ar. e
11
LMF).
Markenschutz. N° 32.
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Diritto delle marche.
n titolare d'una marca registrata in Isvizzera puo chiedere la
protezione deI suo diritto nei confronti d'una marca estera
tosto che questa e messa in circolazione neU'interno deI paese
(art. 24 lett. c LMF).
Lo stesso vale anche se il titolare deUa marca svizzera e il titolare
deUa marca estera sono vincolati economicamente a motivo
deUa loro appartenenza ai medesimo carteUo, neUa misura in
cui la marca e depositata in Isvizzera soltanto pel membro
svizzero deI carteUo (art. 6bis e 11 LMF).
A. -Die klagende Seifenfabrik Sunlight A. G. stellt
Wasch-und Reinigungsmittel her, namentlich Seifen aller
Art. Sie ist dem Unilever-Konzern angeschlossen. Ihre
Rechtsvorgängerin war die Seifenfabrik Helvetia. Diese
liess
im Jahre 1900 für Seifen und andere Wasch artikel
die Marke « Lux» eintragen, welche im Jahre 1910 auf
die Sunlight A. G. überging. Gleichzeitig und dann wieder
in den Jahren 1928 und 1948 erfolgte die Erneuerung des
Markenschutzes.
Die Klägerin fabriziert u. a. eine mit
dem Zeichen « Lux» versehene Toilettenseife, die an
Wiederverkäufer geliefert wird und in schweizerischen
Ladengeschäften zum Stückpreis von 80 Rappen erhältlich
ist. Für deren Verpackung wurde im Jahre 1938 eine
kombinierte Wort-und Bildmarke hinterlegt.
Dem Unilever-Konzern gehört auch die Lever Brothers
Company in New York an. Sie bringt eine ebenfalls mit
der Marke « Lux » gekennzeichnete Toilettenseife auf den
amerikanischen Markt. Die Verpackung ist nahezu gleich
wie die
von der Sunlight A. G. verwendete, nur trägt sie
auf der Vorderseite statt deutscher und französischer
Beschriftung die englische Warenbenennung « Toilet Soap»,
auf der Rückseite neben einem Reklametext die Herkunfts-
angabe « Lever Brothers Co., New York N. Y.,Made in
U.S.A.», während der an gleicher Stelle auf der Ver-
packung der Klägerin angebrachte Vermerk « Schweizer
Produkt. Savonnerie Sunlight, Olten», lautet.
B.-.....
Im Sommer 1950 verschafften sich die Beklagten durch
ihren Einkäufer in New York 2000 Kisten zu je 144 Stück
der erwähnten, aus dem Betrieb der Lever Brothers Com-
166 Markensohutz. N° 32. pany stammenden amerikanischen « Lux »-Toilettenseife. Vom 24. August 1950 an erschienen im « Bruckenbauer», dem Organ des Migros-Genossenschaftsbundes, und in zahl- reichen Tages~eitungen Inserate, mit denen die Beklagten bekannt gaben, dass sie echte amerikanische « Lux »- Seife zu 50 statt zu 80 Rappen das Stück verkaufen, um zu zeigen, wie der Preis dieses Markenartikels durch den « Oel-Trust » zum Nachteil des schweizerischen Abnehmers künstlich hochgehalten werde. Auf Gesuch der Klägerin hin untersagte der Einzelrichter im summarischen Ver- fahren den Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 25. August 1950, Toilettenseife unter der Marke « Lux » zu verkaufen und für solche Seife Reklame zu machen. Er hob aber das Verbot in seinem Entscheid vo.m 11. September 1950 wieder auf. Einen hiegegen gerichteten Rekurs wies -das Obergericht Zürich am 13. Oktober 1950 ab. Die Beklagten setzten noch im Oktober 1950 sämtliche aus den Vereinigten Staaten von Amerika bezogenen « Lux »-Seifen ab, und führen seither diese Ware nicht mehr. O. -Bei der nachfolgenden prozessualen Auseinander- setzung vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich begehrte die Klägerin u. a. die Feststellung, Untersagung und Ahndung einer von den Beklagten begangenen Mar- kenrechtsverletzung. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Klägerin sei allein berechtigt, in der Schweiz die Marke « Lux » für Seifen zu gebrauchen; der Vertrieb anderer, mit dieser Marke gezeichneter Seife im Inland sei auch dann rechts- widrig, wenn das Anbringen der «Lux»-Marke im Ausland zulässig war. Die Beklagten wandten ein, ihr Vorgehen sei nach dem Wortlaut des MSchG erlaubt; zudem könne die Klägerin gegenüber der Marke einer wirtschaftlich so eng mit ihr verbundenen Firma keinen Schutz beanspru- chen. Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. April 1951 ab. Markensohutz. N° 32. 167 D. -Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht ein. Sie beantragt Gutheissung der Klage. Die Beklagten schliessen auf Bestätigung des kantonalen Erkenntnisses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
168 Markenschutz. N° 32. diese l\1arke Anspruch auf gesetzlichen Schutz habe, mit Beschlag zu belegen sei, so deute dieser Wortlaut darauf hin, dass die. Widerrechtlichkeit bei der Einfuhr schon bestehen, im Ursprungslande geschaffen sein müsse. Er zwinge nicht zur Annahme, dass eine im Herkunftslande rechtmässige Marke im Einfuhrlande rechtswidrig werden könne oder unter Umständen werden müsse. Dem wider- spreche Abs. 2 des Art. 9, wonach die Beschlagnahme auch im Lande der widerrechtlichen Anbringung vorzu- nehmen sei. Im Gesetz nicht umschriebene Handlungen dürften vom Richter im allgemeinen nicht für rechts- widrig erklärt werden, wenn die Übertretung der fraglichen Bestimmung -wie bei Art. 24 lit. c und d l\1SchG - nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehe. Anlässlich der Revision des l\ISchG von 1939 sei eine Änderung des Art. 24 lit. c nicht für notwendig gehalten worden. Erweise sich der Schutz des inländischen Markeninhabers durch das revidierte Gesetz als unzureichend, so werde neuerdings der Weg der Geset- zesänderung zu beschreiten sein. b) Richtig ist wohl, dass in BGE 50 I 328 ausgeführt wurde, es könne, wo Produkte im Ursprungslande berech- tigterweise mit einem Zeichen versehen wurden, von einer Markenrechtsverletzung durch Inverkehrbringen rechts- widrig gezeichneter Waren im Sinne von Art. 24 lit. c MSchG nicht die Rede sein; und weiter, es lasse sich in solchem Falle eine l\1arkenrechtsverletzung auch bei wei- testgehender Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen nicht unter den seiner Fassung nach eindeutigen Tat- bestand des Art. 24 lit. c MSchG subsumieren, während in einer den Rahmen der Gesetzesanwendung überschreiten- den Unterstellung die unzulässige Ausfüllung einer Geset- zeslücke durch Analogieschluss läge. Abgesehen von offenkundigen Abweichungen zwischen dem damals und dem heute zugrundeliegenden Sachver- halt kann indessen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auf jenes Präjudiz gerade deswegen nicht abgestellt Markenschutz. N0 32. 169 werden, weil es ein Strafurteil ist. Ob strafrechtlich die Betrachtungsweise von BGE 50 I 328 zu bestätigen oder ob nicht vielmehr auf diejenige in BGE 34 I 826 und 32 I 157 zurückzugreifen wäre, mag offen bleiben. Unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls, die der Ge- setzesanwendung hier wie anderswo weniger enge Grenzen setzen, ist die von der Vorinstanz übernommene rein grammatikalische Auslegung des Art. 24 lit. c MSchG mit Sinn und Zweck der Markenschutzordnung unvereinbar. ~ie liefe im Ergebnis auf einen für die Schweiz unerträg- hchen Rechtszustand hinaus. Der inländische Marken- inhaber wäre gegenüber der ausländischen Marke machtlos sogar dann, wenn ihm die Priorität zukommt. Hat er sein Zeichen im Auslande weder hinterlegt noch benützt, so vermöchte er dort mangels Anerkennung nicht vorzu- gehen, weil sich das Ausland fast durchwegs zum Terri- torialprinzip bekennt. Im eigenen Lande aber hinge die Abwehrmöglichkeit davon ab, ob der Ausländer nach Massgabe des ausländischen Rechts die Marke rechtmässig führt oder nicht. Das kann vernünftigerweise nicht die Meinung des MSchG sein. Dieses gibt dem Inhaber der im schweizerischen Register eingetragenen Marke ein aus- schliessliches Gebrauchsrecht und bestimmt die zur Durch- setzung verfügbaren Behelfe. Der damit verliehene Schutz ist, gleich der Geltung des Gesetzes, auf das Gebiet der Schweiz beschränkt. Er versagt also gegenüber dem im Auslande angebrachten und verwendeten Zeichen, wird aber wirksam, sobald das Zeichen in der Schweiz im Verkehr erscheint. Von jetzt an ist es gänzlich belanglos, wie die Verhältnisse im Auslande liegen. In der Schweiz ist allein der schweizerische J\Iarkeninhaber berechtigt. Und wenn hier das Zeichen nicht von ihm herstammt noch von ihm oder mit seiner Ermächtigung angebracht wurde, ist der Gebrauch gemäss Art. 24 lit. c MSchG rechtswidrig. Das folgt zwingend aus dem Wesen des Ausschlussrechts an der Marke. Befugnisse, die dem ausländischen Mar- keninhaber selber nicht zustehen, kann aber noch viel
170 Markenschutz. N° 32. weniger ein Dritter haben, der im Auslande mit der dort gültigen Marke versehene Waren zum Wiederverkauf in der Schweiz erwirbt. 2. -Das Handelsgericht vertritt die Auffassung, dass die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn Art. 24 lit. c MSchG doch anwendbar sein sollte, und zwar wegen der engen Beziehungen der Klägerin mit der Lever Brothers Company (Konzernmarke). Dabei wird nochmals BGE 50 I 328 herangezogen, und es werden dessen Erwägungen als in vollem Umfange zutreffend auf den gegebenen Fall übertragen. a) Rechtlich ist die Klägerin ein selbständiges Unter- nehmen. Wegen der Zugehörigkeit zum Unilever-Konzern besteht aber eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen ihr und der Lever Brothers Company in New York. Aus der Tatsache, dass die beiden Gesellschaften für das gleiche Produkt die gleiche Marke führen, darf geschlossen werden, dass der Gebrauch dieses Zeichens konzernmässig geregelt ist. b) Das schweizerische MSchG lässt seit der Teilrevision durch Bundesgesetz vom 22. Juni 1939 für Konzerne zwei Möglichkeiten des Markenschutzes zu. Nach Art. 6 bis können wirtschaftlich eng miteinander verbundene Pro- duzenten, Industrielle oder Handeltreibende auch für Er- zeugnisse oder Waren, die ihrer Natur nach nicht vonein- ander abweichen, die nämliche Marke hinterlegen, sofern weder das Publikum getäuscht noch sonstwie das öffent- liche InteresE!e verletzt wird. Hier ist also die Eintragung einer Kollektivmarke im Inland vorgesehen. Art. 11 so- dann gestattet die Auf teilung des Markenrechts nach Staatsgebieten derart, dass dieselbe Marke in verschiedenen Ländern verschiedenen Inhabern geschützt wird. Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtes ging davon aus, dass das Markenrecht Ausfluss des Individual- rechts sei. Daraus musste grundsätzlich die Unteilbarkeit der Marke gefolgert werden. Angesichts der wirtschaftli- chen Entwicklung, namentlich der Verflechtung und kon- Markenschutz. N0 32. 17l zernmässigen Zusammenfassung der industriellen Unter- nehmungen und der daraus sich ergebenden praktischen Bedürfnisse, konnte solch strenge Bindung der Marke an einen bestimmten Geschäftsbetrieb nicht mehr befriedigen. Eine Lockerung bahnte sich in der bundesgerichtlichen Praxis schon vor 1939 an (vergl. etwa BGE 58 II 180). Den Weg zur Gesetzesrevision bereiteten die Beschlüsse der Londoner-Konferenz vom 2. Juni 1934. Art. 5 C Abs. 3 PVU wurde zum Vorbild des 1939 eingeführten Art. 6 bis MSchG, während eine Neufassung des Art. 11 MSchG die Angleichung an Art. 6 quater PVU und Art. 9 ter Abs. 1 des Madrider Abkommens brachte. Damit vollzog sich im schweizerischen Markenrecht die. Abkehr vom Grundsatz der Universalität und die Anerkennung des international vorherrschenden Territorialprinzips. Die Auf teilung einer Marke nach Ländern bewirkt im übrigen keine Änderung des Markenschutzes an sich. Dem schweizerischen Inhaber steht die hinterlegte Marke im Inland nach wie vor zum alleinigen Gebrauche zu, also unter Ausschluss auch von Inhabern der gleichen Marke im Auslande. Nun ist die Marke « Lux» für Seifen im schweizerischen Register nur für die Klägerin eingetragen. Zeitpunkt der letzten Erneuerung ist das Jahr 1948. Seit 1939 hätte die Möglichkeit bestanden, das Zeichen für weitere, mit der Klägerin verbundene Unternehmungen zu hinterlegen. Da der Unilever-Konzern diese Massnahme unterliess, wurde ein Rechtszustand geschaffen, welcher der Ordnung des Art. 11 MSchG entspricht, d. h. eine Aufteilung der « Lux »-Marke nach Ländern. Das Aus- schlussrecht der Klägerin am Zeichen c( Lux» in der Schweiz blieb daher ungeschmälert. e) Der von der Vorinstanz angeführte BGE 50 I 328 beruht auf einem wesentlich verschiedenen Sachverhalt. Anders als sich dort für die Beteiligten und ihre Waren ergab, ist es hier so, dass die Klägerin und die Lever Brothers Compagny zueinander nicht im Verhältnis von Mutter-und Tochtergesellschaft stehen; dass das ameri-
172 Markenschutz. N° 32.
kanische nicht auf Grund einer vom schweizerischen
Unternehmen eingeräumten Ermächtigung seine Seife
fabriziert und unter der Marke «Lux» vertreibt; dass
in der Bezeichnung und auf der Verpackung der Produkte
jeder Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen den
beiden Gesellschaften fehlt. Schon
das verbietet die im
kantonalen Urteil versuchte Gleichstellung der beiden
Fälle. Ausserdem
hatte, wie bereits erwänt, das Bundes-
gericht sich damals mit dem Straf tatbestand zu befassen.
Und es ist klar, dass für die Beantwortung der strafrecht-
lichen Schuldfrage Momente erheblich sind, welche bei
der überprüfung zivilrechtlicher Markenschutzansprüche,
die -Schadenersatzbegehren
ausgenommen -ein Ver-
schulden nicht voraussetzen, keine Bedeutung haben. Hin-
zu kommt endlich, dass eben die Rechtslage seit 1924
durch die Revision von 1939 die besprochene Neugestal-
tung erfahren hat, mit der sich zumindest die marken-
rechtlichen Ausführungen in BGE 50 I 328 nicht mehr
vertragen.
d) Das kantonale Urteil verkennt die Eigenart des mit
dem MSchG angestrebten Schutzes. Die Marke ist in
erster Linie ein Herkunftsmerkmal. Ihr Hauptzweck ist
nicht, ein Produkt von Waren gleicher oder anderer Gat-
tung zu unterscheiden, sondern unmissverständlich auf
den Hersteller und seinen Betrieb zu weisen (BGE 61 II
386, 55 II 65, 22 1108). Es kommt also auch nichts darauf
an, wie sich die Ware des Markeninhabers qualitativ zur
Ware desjenigen verhält, der sich die Marke aneignet. Der
Markenschutz besteht unabhängig davon. Deshalb geht
die überlegung der Vorinstanz fehl, es könne, weil die
Erzeugnisse
der Lever Brothers Company denen der Klä-
gerin gleichwertig seien, nicht geltend gemacht werden,
der Verkauf amerikanischer «Luxll-Seife im Inland täusche
die schweizerische Kundschaft. Dergestalt wird der Mar-
kenschutz mit dem Warenschutz vermengt. Markenrecht-
lich ist die Täuschungsgefahr zu bejahen, wenn wie hier
das usurpierte Zeichen geeignet ist, eine sei es auch nur
J.l.Iarkenschutz. No 32. 173
indirekte Verbindung mit dem Betrieb des schweizerischen
Mareninhabers herbeizuführen. Unrichtig nimmt die
Vormstanz ferner an, die Klägerin habe kein schutzwür-
diges Iteresse an der Verteidigung ihrer Marke gegenüber
der gleIChlautenden Marke der amerikanischen Konzern-
Gesellschaft. Das Interesse der Klägerin ist bei der gelten-
den Rechtsordnung genügend dadurch ausgewiesen dass
für sie als einziger Konzernbeteiligter die Marke ~ der
Shweiz egerage:r:.ist. Ebensowenig kann gesagt werden,
die
schWeIZerISChe Offentlichkeit sei an der Auseinander-
haltung der beiden « Lux »-Marken nicht interessiert.
Solange zugunsten der Klägerin das schweizerische Mar-
kenrecht besteht, hat sie Anspruch auf ausschliesslichen
Gebrauch des Zeichens. Das öffentliche Interesse spielt
nur dann herein, wenn durch solchen Gebrauch eine
Täuschung oder ein sonstiger Nachteil bewirkt wird.
Davon kann aber nicht die Rede sein.
e) Mag innerhalb des Konzerns das Zeichen « Lux» als
Konzernmarke angesehen werden, so tritt es nach aussen
nicht als solche in Erscheinung. Dritte sind nicht legiti-
miert, sich in die gegebenen Sach-und Rechtsverhältnisse
einzumischen, um auf diese Weise den eigenen Vorteil zu
suchen. Die Beklagten haben dadurch, dass sie eine aus
amerikanischem Betrieb stammende Seife unter dem
Zeichen « Lux» in den inländischen Verkehr brachten
die schweizerischen Markenrechte der Klägerin schuldhaf
verletzt.
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