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BGE 78 II 161 ΓÇó When a parked vehicle is considered “in operation”
BGE 78 II 161Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II12.02.1952Dismissed
The heirs of Emil Vogel sought damages from Helvetia after Vogel was killed when his motorcycle collided with a parked Jeep trailer at night. The cantonal court denied liability. On appeal, the Federal Court held that the vehicle was not 'in operation' within the meaning of Art. 37(1) MFG because the engine had been switched off and the car merely stood still on the roadside. The appeal was therefore dismissed and the cantonal judgment confirmed.
Art. 37 Abs. 1 MFG; Begriff des Betriebs eines Motorfahrzeugs: Ein Motorfahrzeug befindet sich nur dann im Betrieb, wenn die für den Motorfahrzeugverkehr typischen, maschinell bedingten Gefahrenquellen wirksam sind, insbesondere Motor und Scheinwerfer. Ein blosses Anhalten auf offener Strecke zum Zweck einer Kontrolle bei abgestelltem Motor und eingeschalteten Parklichtern begründet den Betrieb nicht. Massgebend ist, ob sich die besondere Betriebsgefahr verwirklicht hat; fehlt es daran, so scheidet die Halterhaftung aus. Die Einordnung folgt der maschinentechnischen Theorie (vgl. Erw. 1).
160 Obligationenrecht. N° 30. c) Damit glaubt sich der Kläger aus prozessualen über- legungen nicht abfinden zu müssen. Er bringt vor: Begehrt und provisorisch bewilligt worden sei die Rechtsöffnung einzig gestützt auf die Anweisung, welche aber dem Inhaber gemäss Art. 1050 OR zufolge Protestunterlassung keinen Rückgriff erlaube; ein Brief, der einen ausserhal des Wechsels gewährten Protesterlass belegen solle, seI nicht als Rechtsöffnungstitel verwendet worden; somit könne nicht im Aberkennungsverfahren auf eine derartige angebliche Erlasserklärung Bezug genommen w:erden: da dies auf eine unzulässige Klageänderung hmausliefe, indem anstelle einer Wechselverpflichtung nunmehr ein . Garantieversprechen eingeklagt würde . Diese Argumentation ist schon deswegen unbehelflich, weil sie das Wesen der Aberkennungsklage verkennt. Deren Zweck ist es keineswegs, das Urteil, mit dem pro- visorische Rechtsöffnung erteilt wurde, als solches über- prüfen zu lassen. Vielmehr stellt die Aberkennungsklage . als negative Feststellungnklage materieller Art die Frage zur Entscheidung, ob im Moment des Erlasses des Zah- lungsbefehls die Betreibungsforderung zu Recht bestand. Daher hindert nichts, dass ein Gläubiger seinem Anspruch im Aberkennungsprozess eine andere Begründung gibt als im Betreibungs-und Rechtsöffnungsverfahren, und dass er sich in jenem auf eine andere Schulnurkunde beruft als in diesem. Bedingung ist dabei immer nur die Identität der Forderung (vgl. hiezu BGE 57 II 324 H.). Sie wäre hier selbst dann zu bejahen, wenn die Gläubigerin im Betrei- bungsverfahren auf die Anweisung, im Aberkennungspro- zess aber auf den Kaufvertrag abgestellt hätte. Denn es liegt ausEier jedem Zweifel, dass die Anweisungen aus- schliesslich zur Abtragung der Kaufpreisschuld ausgestellt wurden und keine Novation bewirkten. Dem entspricht, dass ja auch dem Schuldner grundsätzlich die Befugnis eingeräumt werden muss, seine materiellen Einwendungen gegenüber der Kaufpreisforderung im Aberkennungspro- zess anzubringen. War aber dergestalt der letzte Rechts- Motorfahrzeugverkehr. N0 31. 161 grund der umstrittenen Forderung gleicholeibend stets der Anspruch der Verkäuferin auf Bezahlung des Preises für die gelieferten Glaswaren, so drängt sich wie in BGE 57 II 327 der Schluss auf, dass es ein übertriebener und durch kein schutzwürdiges Interesse des Schuldners gedeckter Fo.rmalisnus wäre, wenn eine Betreibung der Ungenauig- keIt des dIe Forderungsurkunde bezeichnenden Stichwortes um Opfer fallen würde, wo der Identitätsbeweis geleistet 1st und auch der Schuldner nicht zweifeln kann, welcher Anspruch gemeint ist . Nun geht die Beklagte im Aber- kennungsprozess gar nicht so weit, die Kaufpreisforderung schlechtweg heranzuziehen. Sie hält sich nach wie vor an d.ie Anweisung und bringt diese lediglich in Verbindung mit emem durch den brieflich zugesagten Protesterlass ver- mittelten Garantieversprechen. Dass alsdann erst recht Identität der Forderung im weiten Sinne der Praxis anzu- nehmen ist, braucht nicht näher dargetan zu werden. Vgl. auch Nr. 37. -Voir aussi n° 37. VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE 31. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juli 1952 i. S. Eheleute Vogel gegen Helvetia l) Sehweiz. Unfall-und Haftpßichtver- sicherungsanstalt. Art. 37 Ab8. 1 MFG. Zur Frage, wann sich ein Motorfahrzeug im Betrieb befindet. Art. 37 al. 1 LA. Quand y a-t-il emploi d'un vehicule a moteur ? Art. 37 cp. 1 LA. Quando c'e uso d'un autoveicolo ? 11 AS 78 TI -1952
Motorfahrzeugverkehr. N° 31. Tatbestand : Am späten Abend des 8. Mai 1948 fuhr der Garngist Alfons Brühwiler in Begleitung eines Angestellten auf enem Jeep mit beladenem Anhänger von Samedan nach semem Wohnort Bivio. Auf der geraden Strecke Samedan-Celerina hielt er den Wagen am rechten Strassenrand an, stellte dnn Motor ab und schaltete die Parklichter ein. Die RückseIte des Anhängers blieb mangels eines Schlusslichtes unbe- leuchtet. Während der Mitfahrer Brühwilers zur Kontrolle der Ladung ausgestiegen war, kam aus Richtung amedan in raschem Tempo und mit abgeblendetem Schemwerfer ein Motorrad heran. Es stiess gegen den Anhänger des Jeep und wurde umgeworfen. Sein Führer, Emil Vogel, erlag den zugezogenen Sturzverletzungen. Dessen Entem belangten die Haftpflichtversicherung des (wegen WIder- handlungen gegen Art. 12 MFG, Art. 39 VO zum MFG und BB vom 26. August 1946 betreffend Anhänger an leichten Motorwagen strafrechtlich verurteilten) Brünwiler auf Schadenersatz. Das Kantonsgericht von Graubunden wies die geltend gemachten Ansprüche ab, welchen nt scheid die Kläger mittels Berufung an das Bundesgencht weiterzogen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Hinsichtlich der streitigen Frage bekennt SICh das' Bundesgericht zur sogenannten maschinentechnischen Theorie indem es nach BGE 63 11 269 f davon ausgeht, dass das Motorfahrzeug sich dann im Betrieb befindet, Motorfahrzeugverkehr. N0 31. 163 wenn seine maschinellen Einrichtungen, welche die dem Motorfahrzeugverkehr eigentümlichen Gefahrenquellen darstellen, also namentlich Motor und Scheinwerfer, im Gange sind, wobei der Fortbewegung des Fahrzeugs durch den Motor diejenige durch die eigene Schwerkraft zum mindesten bei bewusster Ausnützung gleichgestellt werden muss . Entsprechend wurde durch den genannten Ent- scheid die Anwendbarkeit des MFG verneint in bezug auf einen Unfall, der sich bei stillstehendem Wagen und ohne irgendwelchen Zusammenhang mit dem Betrieb des Motors oder einer andem maschinellen Einrichtung dadurch ereignete, dass sich der Verletzte zum Einsteigen mit der Hand am Türpfosten hielt und ein anderer Wageninsasse in diesem Augenblick die Türe zuschlug. Gleich wurde durch BGE 72 II 219 der Zusammenprall eines Radfahrers mit einem stillstehenden und unbeleuchteten Lastwagen beurteilt. Dazu ist BGE 64 II 240 nur scheinbar im Wider- spruch. Dort wurde zwar ein momentan. stillstehendes Automobil als im Betrieb befindlich angesehen, aber ledig- lich deshalb, weil sein Lenker es im vergeblichen Bestreben, einen Unfall zu vermeiden, an einer Strassengabelung aus der Fahrt plötzlich angehalten hatte. So wurde ausge- führt: Der Zusammenstoss ereignete sich, weil das Auto ... auf die Strassengabelung zufuhr, während gleich- zeitig von der andem Seite der Radfahrer daherkam. Der Zusammenstoss war also eine Verwirklichung der beson- dem, durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges geschaffenen Unfallgefahr, um derentwillen in erster Linie die Einfüh- rung eines vom gemeinen Recht abweichenden strengeren Haftungsprinzips als notwendig erachtet wurde. Voraus- setzungen solcher Art sind hier nicht gegeben. Die Ge- samtsituation, auf welche die Kläger besonderes Gewicht legen, ist wesentlich verschieden von jener, die BGE 64 II 240 zugrunde lag. Brühwiler hat seine Fahrt nicht eines äusseren, verkehrsbedingten Anlasses wegen unterbrochen. Vielmehr brachte er seinen Jeep auf offener Strecke am rechten Strassenrand zum Stillstand, um eine Kontrolle
164 Markenschutz. N° 32. vorzunehmen. Er stellte den Motor ab, schaltete die Park- lichter ein und hiess seinen Begleiter aussteigen: Derg stalt bildete der Wagen in der Dunkelheit ein. Hmderrus, das mit der besonderen, durch den Betrieb emes Moto fahrzeugs geschaffenen Unfallgefahr nichts mehr gemem hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichtes von Graubünden vom 18./19. Februar 1952 bestätigt. VII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung v?m 12. Februar 1952 i. S. Seüenlabrik Sunlight A.-G. gegen Migros-Genossen- schaftsbund und Konsorten. Markenrecht. .' R' t . t genen Der dem Inhaber einer im schweIzerISchen egIS er e h l 1arke zukommende Schutz wirkt gegenüber der h a . :n(l:: l 1arke, sobald diese im Inland im Verkehr ersc em . lit. c MSchG). .' d d usl" die he D ilt auch dann wenn der schweIzerische un r a an c kenberechtigie durch Angehörigkeit zu;m gleIchen onzern wirtschaftlich miteinander verbunden. sm?-, sofern m er Schweiz das Zeichen nur für en schweIzerIschen Konzern e- teiligten hinterlegt ist (Art. 6bis und 11 MSchG). Droit des marqußs. 's . t d mauder Le titulaire d'une marque enregistree en Ulsse peu e, d' Ia rotection de son droit a l'egard d' e ma 9.ue, enrangere, es qu celle-ci apparait dans la circulatlOn a Imterieur du pays (art. 24 litt. c LMF). . tl t'tul . -11 en est ainsi meme si le titulaire de Ia ma:que SUlSse e e 1 alre de la marque etrangere sont lies economlquement pa Ie:d:p tenance au meme carteI, en tant q,ue Ia marnel n( eSt 6lis e en Suisse que pour Ie membre SUlsse du ca e ar. 11 LMF . Markenschutz. N0 32.
Diritto delle marche. n titolare d'una marca registrata in Isvizzera puo chiedere la protezione deI suo diritto nei confronti d'una marca estera tosto che questa I messa in circolazione nell'interno deI paese (art. 24 lett. c LMF). Lo stesso vale anche se il titolare della marca svizzera e il titolare della marca estera sono vincolati economicaDlente a motivo delm loro appartenenza al medesimo cartello, nella misura in cui la marca e depositata in Isvizzera soltanto pel membro svizzero deI cartello (art. 6bis e 11 LMF). A. -Die klagende Seifenfabrik Sunlight A. G. stellt Wasch-und Reinigungsmittel her, namentlich Seifen aller Art. Sie ist dem Unilever-Konzern angeschlossen. Ihre Rechtsvorgängerin war die Seifenfabrik Helvetia. Diese liess im Jahre 1900 für Seifen und andere Wasch artikel die Marke Lux eintragen, welche im Jahre 1910 auf die Sunlight A. G. überging. Gleichzeitig und dann wieder in den Jahren 1928 und 1948 erfolgte die Erneuerung des Markenschutzes. Die Klägerin fabriziert u. a. eine mit dem Zeichen Lux) versehene Toilettenseife, die an Wiederverkäufer geliefert wird und in schweizerischen Ladengeschäften zum Stückpreis von a Rappen erhältlich ist. Für deren Verpackung wurde im Jahre 1938 eine kombinierte Wort-und Bildmarke hinterlegt. Dem Unilever-Konzern gehört auch die Lever Brothers Company in New York an. Sie bringt eine ebenfalls mit der Marke Lux gekennzeichnete Toilettenseife auf den amerikanischen Markt. Die Verpackung ist nahezu gleich wie die von der Sunlight A. G. verwendete, nur trägt sie auf der Vorderseite statt deutscher und französischer Beschriftung die englische Warenbenennung Toilet Soap , auf der Rückseite neben einem Reklametext die Herkunfts- angabe Lever Brothers Co., New York N. Y.,Made in U.S.A. , während der an gleicher Stelle auf der Ver- packung der Klägerin angebrachte Vermerk Schweizer Produkt. Savonnerie Sunlight, Olten , lautet. B.-..... Im Sommer 1950 verschafften sich die Beklagten durch ihren Einkäufer in New York 2000 Kisten zu je 144 Stück der erwähnten, aus dem Betrieb der Lever Brothers Com-