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BGE 78 II 140 ΓÇó Commercial right of retention extinguished by sufficient security
BGE 78 II 140Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II20.07.1949Dismissed
Hollenstein sued Schiffmann for damages for wrongful prolonged retention of a Saurer car. The Federal Supreme Court held that Schiffmann initially had a commercial right of retention for business-related repair and fuel claims, but that this right ended once the plaintiff deposited sufficient security with the bank. The defendant could not refuse return of the car after agreeing to release it for CHF 2,754.70, nor could he later increase that amount. The court also held that the plaintiff could rely on retention of the other vehicle for the remaining claim, so the more valuable third-party car had to be released. The appeal was dismissed and the cantonal damages award stood.
Art. 895 Abs. 2 ZGB, Art. 898 Abs. 1 ZGB; kaufmännisches Retentionsrecht und Erlöschen durch genügende Sicherstellung. Das kaufmännische Retentionsrecht besteht bei Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten auch für aus dem Geschäftsbetrieb herrührende Forderungen. Wird der geschuldete Betrag durch Barhinterlage oder sonstige genügende Sicherheit gedeckt, tritt an die Stelle der Sachretention die Sicherung; das Retentionsrecht kann nicht mehr ausgeübt werden. Ein vereinbarter Auslösungspreis bindet die Parteien; weder Gläubiger noch Schuldner dürfen ihn einseitig abändern. Bei mehreren retinierbaren Sachen ist das Retentionsrecht nach Treu und Glauben unter möglichst weitgehender Schonung des Schuldners bzw. Dritteigentümers auszuüben (vgl. Art. 898 Abs. 1 ZGB; consid. 2-4).
BGE 78 II 140 - Mägerli-Diesel
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
E.
F.
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
vom 6. März 1952 i.S. Schiffmann gegen Hollenstein.
Regeste
Kaufmännisches Retentionsrecht (Art. 895 Abs. 2 ZGB). Voraussetzungen und Wirkungen. Erlöschen des Retentionsrechtes zufloge hinreichender Sicherstellung (Art. 898 Abs. 1 ZGB): a) gemäss Vereinbarung, b) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.
Sachverhalt
A.
Füglistaller war Eigentümer eines "Mägerli-Diesel" und kaufte am 20. Januar 1949 dazu vom Kläger Hollenstein einen Saurer-Car zum Preise von Fr. 18,000.- unter (eingetragenem) Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur gänzlichen Abzahlung des Preises. Da jener mit den Abzahlungen säumig war, machte der Kläger sein Eigentum geltend und verlangte den Car vom Beklagten Schiffmann, in dessen Garage er eingestellt war, heraus. Dieser hatte für Füglistaller an beiden Wagen Reparaturen ausgeführt und zu dereb Betrieb Öl geliefert. Für den "Mägerli-Diesel" lagen, grösstenteils aus dem Jahre 1948, unbezahlte Rechnungen im Gesamtbetrage von Fr. 1192.50 vor, für den Saurer-Car solche von Fr. 2754.70. Mit Hinweis darauf beanspruchte der Beklagte am Saurer-Car ein Retentionsrecht und erklärte am 20. Juli 1949, ihn nur gegen Bezahlung des Rechnungsbetrages von Fr. 2754.70 herausgeben zu wollen. 1
B.
Hierauf hinterlegte der Kläger am 26. Juli 1949 diesen Betrag bei der Volksbank Siders. Am 6. September 1949 versuchte er bei einer Zusammenkunft mit dem Beklagten den Saurer-Car gegen blosse Bezahlung von Fr. 1500.- an sich zu bringen, womit jedoch der Beklagte nicht einverstanden war. 2
C.
Am 12. September 1949 liess ihm der Kläger den ganzen Betrag von Fr. 2754.70 vorbehaltlos auszuzahlen, was die Bank mit ausdrücklicher Zustimmung Füglistallers am 21. gl. M. tat. Trotzdem gab der Beklagte den Car nicht heraus, sondern stellte nunmehr die Bedingung, dass ihm auch noch die Rechnungen für den "Mägerli-Diesel" von insgesamt Fr. 1192.50 bezahlt werden. 3
D.
Hierauf suchte der Kläger eine vorsorgliche gerichtliche Verfügung nach und erhielt am 2. Dezember 1949 den Car gegen Sicherstellung des vom Gericht bezeichneten Betrages heraus. 4
E.
Mit Klage vom 15. Dezember 1949 belangte er den Beklagten wegen ungerechtfertigt langer Retention auf Schadenersatz und erhielt durch Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 11. September 1951 Fr. 3000.- nebst Zins zugesprochen. 5
F.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage... 6
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Triftige Gegengründe lagen nicht vor. Die vom Kantonsgericht vermutete rein opportunistische Absicht, dem Eigentümer des "Mägerli-Diesel", der sein Kunde war, durch Herausgabe dieses Wagens entgegenzukommen und dafür den Saurer-Car für die den "Mägerli-Diesel" betreffenden Forderungen weiterhin zu retinieren, schlägt nicht durch. Es ging nicht an, eine hinreichende Sicherheit zum Nachteil des intervenierenden Klägers preiszugeben. Und wenn der Beklagte aussagte, er habe den "Mägerli-Diesel" dessen Eigentümer zurückgegeben, um Platz zu gewinnen, so lässt sich damit die längere Retention des Saurer-Cars, der ja wohl mindestens ebensoviel Platz einnahm, keineswegs rechtfertigen, wie denn überhaupt keine besondern Schwierigkeiten der Aufbewahrung des einen oder andern Wagens dargetan worden sind. 11
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).