Art. 29 OG; representation before the Federal Court in civil matters is restricted to patent attorneys and university law professors, and a non-qualified representative cannot validly lodge a complaint for a party. Arts. 378 Abs. 2 and 396 Abs. 3 ZGB; the home guardianship authority is authorized to act in the interest of the protected person and may exercise the remedies that person could have used, including an appeal against the appointment of a curator for conflict of interest. Art. 26 ZGB; residence in an institution does not exclude domicile where the factual circumstances show integration as an employee and local civic registration, so that the competent guardianship authorities are those of the place of domicile.
114 Familienrecht. N° 22. ,Aufhebung oder Herabsetzung der ihm obliegenden Unter- stützungsleistungen zu klagen. Es erscheint nun aber nicht angebracht, ihn als bloss subsidiär unterstützungspflich- tigen Verwandten auf unbestimmte Zeit hinaus dergnstalt in die Klägerrolle zu drängen, während doch eine Ande- rung der Verhältnisse zu seinen Gunsten auf Ende 1955 nach menschlichem Ermessen zu erwarten ist. Liessen sich deren Auswirkungen heute schon zahlenmässig bestimmen, so wären die Leistungen im vorliegenden Urteil dement- sprechend abzustufen. Da dies nicht möglich ist, muss der rechtlichen Stellung des bloss subsidiär unterstützungs- pflichtigen Beklagten auf andere Weise Rechnung getragen werden. Das geschieht zutreffend durch Begrenzung der Urteilswirkungen bis zum voraussichtlichen Eintritt der neuen Sachlage, also auf Ende 1955. Die fordernde Armen- behörde wird (auch wenn bereits in der Zwischenzeit etwelche Entlastung des Beklagten eingetreten sein sollte) die sich auf diesen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die Ver- hältnisse des Sohnes Heinz Imm ergebende Lage zu prüfen und sich über die gegenüber dem Beklagten nunmehr ein- zunehmende Haltung schlüssig zu machen haben. Sollte sie dabei Veranlassung finden, ihn immer noch in irgend- welchem Masse in Anspruch zu nehmen, so wird es ihre Sache sein, neuerdings an seinem Wohnsitze klagend auf- zutreten. 22. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 8. April 19 2 i. S. Vor- mundschaftsbehörde Basel-Stadt, Giger und von Arx gegen Waisenamt Ellikon a.d. Thur und Zürich, Direktion der Justiz.
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Begründung, die vom Bezirksrat aufgeworfene Frage, ob die Vormundschaftsbehörde der Heimat gemäss Art. 378 Abs. 2 ZGB bloss in Vormundschaftsfällen (nicht auch bei Beiratschaft) zur Beschwerdeführung berechtigt sei, könne offen bleiben. Denn Art. 378 Abs. 2 gebe dieser Behörde auf jeden Fall nur das Recht, Vormundschafts- beschwerde im Sinne von Art. 420 ZGB zu führen. Diese Beschwerde sei nur bis zur erstinstanzlichen Aufsichts- behörde (Bezirksrat) möglich. Entscheidungen dieser Behörde seien mittels des kantonalen Rekurses an die Justizdirektion weiterziehbar ( 46 EGzZGB). Gemäss ständiger Praxis des Regierungsrates und seiner Direk- tionen stehe jedoch das Rechtsmittel des Rekurses im Gegensatz zur Vormundschaftsbeschwerde, welche jedem Interessenten eingeräumt sei, nur dem in einem Rechte Betroffenen zu. Die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt werde durch den angefochtenen Entscheid in ihren Rechten oder rechtlich anerkannten Interessen nicht verletzt. Ihr Rekurs könne daher mangels Aktivlegitimation nicht an Hand genommen werden. Hievon abgesehen könnte auf ihren Rekurs auch deswegen nicht eingetreten werden, weil sie es seinerzeit unterlassen habe, den Beschluss des Waisenamtes anzufechten. Übrigens müsste der Rekurs, wenn darauf eingetreten werden könnte, als unbegründet abgewiesen werden, da keine ernstliche Interessenkollision vorliege. Mit Verfügung vom gleichen Tage wies die Justiz- direktion den Rekurs der Schwestern ab, soweit sie darauf eintrat. Sie führte aus, die Rekurrentinnen haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass Rudolf Känzig oder der von ihnen später vorgeschlagene W. Lehmann bei der Bestellung des Beirats berücksichtigt werde, da ihnen nach Art. 381 ZGB kein Vorschlagsrecht zustehe. Zur Anfechtung der Wahl Eglis seien sie nicht legitimiert, da diese Wahl sie nicht in einem Recht oder einem rechtlich geschützten Interesse verletze. O. -Gegen diesen Entscheid hat die Vormundschafts-
behörde in ihrem eigenen Namen sowie im Namen der Schwestern des Verbeirateten beim Bundesgericht die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 lit. a und bund ausserdem staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
118 Fsmilienrecht. N° 22. Die Justizdirektion macht demgegenüber in ihrer Ver- nehmlassung vor allem geltend, nach Art. 361 Abs. 2 ZGB stehe es im Belieben der Kantone, eine zweite Auf- sichtsinstanz zu schaffen oder nicht. Daher seien sie, wie diese Bestimmung übrigens ausdrücklich vorsehe, auch befugt, die Zuständigkeit der zweiten Instanz und das Rechtsmittelverfahren vor ihr selbständig zu ordnen. Aus Art. 361 Abs. 2 ZGB folgt jedoch nur, dass die Kantone die zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde vor- sehen, dnren Zuständigkeit ordnen kö"unen. Wo eine zweite Aufsichtsinstanz besteht, kann demnach das kantonale Recht bestimmen, welche Entscheide an sie weitergezogen und welche Rügen vor ihr erhoben werden können. Ob es ausserdem die Legitimation zur Anrufung der zweiten Instanz auf einen bestimmten Personenkreis : die durch den erstinstanzlichen Entscheid in ihren rechtlich aner- kannten Interessen Verletzten beschränken könne, er- scheint dagegen als zweifelhaft. Auf jeden Fall bringt eine solche Regelung grosse Unzukömmlichkeiten mit sich, da sie dazu führt, dass gewisse Personen schon den Entscheid der ersten, andere erst den Entscheid der zweiten Aufsichtsinstanz beim Bundesgericht anfechten können. Die Frage, ob die Kantone die Legitimation zum Rekurs an die zweite Aufsichtsinstanz im angegebenen Sinne ordnen können, braucht indessen heute nicht allgemein beantwortet zu werden. Selbst wenn es grundsätzlich zu- lässig wäre, diese Legitimation nicht allen zur Anrufung der ersten Instanz berechtigten Personen, sondern nur einem Teil davon zu gewähren, ginge es nämlich nicht an, der heimatlichen Vormundschaftsbehörde diese Legitima- tion auf Grund des kantonalen Rechts abzusprechen. Art. 378 Abs. 2 ZGB, der gemäss Art. 396 Abs. 3 ZGB auf die Beiratschaft entsprechend anwendbar ist, bestimmt aus- drücklich, dass die Vormundschaftsbehörde der Heimat (( zur Wahrung der Interessen eines Angehörigen bei der zuständigen Behörde Beschwerde führen kann. Sie ist
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I l Familienrecht. N0 22. 119 also nach Bundesrecht ermächtigt, an Stelle des Bevor- mundeten (Verbeirateten) zu handeln und dessen Inte- ressen zu wahren. Zu diesem Rechte, das die kantonale Ordnung nicht beschränken kann, gehört die Befugnis, diejenigen Beschwerderechte auszuüben, die der Bevor- mundete (Verbeiratete) selbst ausüben könnte. Da un- bestritten ist, dass Otto Müller legitimiert gewesen wäre, den Entscheid des Bezirksrates über die Wahl des Beirats wegen Verletzung der-vor allem im Interesse des Schutz- befohlenen aufgestellten -Vorschrift von Art. 384 Ziff. 3 ZGB an die Justizdirektion weiterzuziehen, muss die Legitimation hiezu nach Art. 378 Abs. 2 und 396 Abs. 3 ZGB auch der heimatlichen Vormundschaftsbehörde zu- erkannt werden. Indem die Vorinstanz sie ihr auf Grund des kantonalen EG absprach, setzte sie also den Be- schwerdegrund von Art. 68 lit. a OG. Die Vorinstanz hat jedoch erklärt, auf den Rekurs der Vormundschaftsbehörde könnte selbst dann nicht ein- getreten werden, wenn ihre Legitimation zu bejahen wäre, weil sie gegen den Beschluss des Waisenamtes vom 21. August 1951 nicht an den Bezirksrat rekurriert habe. Diese Feststellung hat die Vormundschaftsbehörde mit der staatsrechtlichen Beschwerde als willkürlich angefoch- ten, doch ohne Grund. Dass die auf diese Feststellung gestützte EventualbegrÜlldung des Nichteintretensent- scheides der Vorinstanz auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 68 lit. a OG beruhe, behauptet die Vor- mundschaftsbehörde mit Recht nicht. Der Mangel, der der HauptbegrÜlldung des angefochtenen Entscheides anhaftet, kann daher nicht zu dessen Aufhebung führen. 3. -Die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt führt ausserdem Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung bun- desrechtlicher Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (Art. 68 lit. bOG). Sie behauptet, mit der Feststellung, den Beziehungen Müllers zur Heilstätte Ellikon komme weniger der Charakter eines Arbeits-als eines Betreuungs- und Pflegeverhältnisses zu, habe der Bezirksrat seine
eigene Zuständigkeit in Frage gestellt; die Zuständigkeits- frage sei jedoch weder von ihm noch vou der Justizdirek- tion geprüft worden. Die Art, wie der Bezirksrat bei Be- urteilung der Frage, ob eine Interessenkollision im Sinne von Art. 384 Ziff. 3 vorliege, die Beziehungen Müllers zur Anstalt gewürdigt hat, und die Tatsache, dass Müller dort angesichts seiner beschränkten Leistungsfähigkeit bloss Kost und Logis als Lohn erhält, ändern jedoch nichts daran, dass er heute in der Heilanstalt Ellikon keineswegs im Sinne von Art. 26 ZGB untergebracht , sondern als Angestellter tätig ist. Daher lässt sich im Ernste nicht bezweifeln, dass er in Ellikon (wo er übrigens auch polizei- lich angemeldet und stimmberechtigt ist) Wohnsitz hat, sodass nach Art. 396 Abs. I ZGB die dortigen Behörden zuständig sind ... Demnach erkennt das Bundesgericht : Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde im Namen der Vor- mundschaftsbehörde Basel-Stadt erhoben wurde, wird sie abgewiesen. Soweit sie im Namen der Schwestern des. Verbeirateten erhoben wurde, wird darauf nicht einge- treten. Irr. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 23. Sentenza 27 marzo 1952 della nCorte civile nella causa Pa09i contro FiscaIini. Art. 606 ep. 1 00. Requisito delI'indicazione deI luogo in un testamento olografo. Art. 506
ZGB. Erfordernis der Ortsangabe beim eigenhändigen Testament. Art. 505 al. 1 00. Il est necessaire, pour le testament olographe, d'indiquer le lieu Oll il a eM fait. r.1 I! I I . I
A. -Con sentenza 27 gennaio 1952 il Tribunale d'ap- pello deI Cantone Ticino confermo il giudizio 13 agosto
con cui la Pretura di Bellinzona aveva accoito l'azione di nuliita dei testamenti olografi deI defunto Severino Fiscalini promossa dagli eredi Iegittimi contro i beneficiari da Iui indicati. A quest'azione aveva resistito Ia sola convenuta Eva Paggi, levatrice, a Bellinzona, alla quale il de cujus aveva lasciato nei testamenti l) deI 23 settembre 1945 edel 13 ottobre 1945 Ia somma di 10000 fr. (oltre alla mobilia dell'appartamento, al contenuto della cantina ed alle auto- mobili) per averlo curato quando era ammalato. Gli altri convenuti (il Comune di Borgnone, Ia Sezione di Lugano deI Partito soeialista ticinese, l'Ospedale di San Giovanni, a Bellinzona, il dott. Pedrazzetti e la Musica dei ferrovieri) avevano rinunciato a stare in causa rimettendosi alla deeisione deI giudiee. B. -Eva Paggi ha ricorso per riforma al Tribunale federale, domandando ehe l'azione sia respinta. Gonsiderando in diritto :