Basel-Stadt recht gearbeitet und seit März 1951 die ihm
auferlegten Alimente bezahlt hat. Von einer Bewährung
und damit von einem Wegfall des Entmündigungsgrundes
kann jedoch bei einer Vormundschaft, die wegen einer als
Gebrechen
anzusprechenden Charakterschwäche angeord-
net worden ist, erst dann die Rede sein, wenn das Wohl-
verhalten so lange gedauert hat, dass auf eine Festigung
des Charakters geschlossen werden kann. Wohl sieht
Art. 438 ZGB im Gegensatz zu Art. 437 keine Bewährungs-
frist vor. Daraus folgt aber für Fälle wie den vorliegenden
nur, dass sich das Mündel nicht unter allen Umständen
ein ganzes Jahr lang klaglos verhalten haben muss, um die
Aufhebung der Vormundschaft erwirken zu können. Viel-
mehr ist diese schon vorher aufzuheben, wenn die Besse-
rung bewiesen ist. Dieser Beweis kann aber naturgemäss
bei Charakteranomalien nur durch ein klagloses Verhalten
während einer gewissen Zeit erbracht werden. Es ist Sache
des behördlichen Ermessens, diese Zeit auf Grund der
Lebenserfahrung und der Besonderheiten des Einzelfalles
zu bestimmen. In Fällen, wo wie hier die Voraussetzungen
für eine Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB wenn nicht
ganz, so doch nahezu erfüllt waren, ist als Regel anzu-
nehmen, dass die in Art. 437 ZGB vorgesehene Jahresfrist
zwar nicht überschritten werden soll, die Vormundschaft
aber nur dann schon vor ihrem Ablauf aufgehoben werden
darf, wenn besondere Umstände eine dauernde Besserung
schon nach kürzerer Zeit als gewiss erscheinen lassen.
Davon kann hier nach den Feststellungen der Vorinstanz
keine Rede sein. Nachdem sich Dunkel schon früher für
einige Zeit zur Arbeit aufgerafft, dann aber wieder versagt
hatte, brauchte die Vorinstanz nicht schon sein Verhalten
seit März 1951 als Bewährung zu würdigen; dies umso-
weniger, als seine Angaben über seine Erwerbstätigkeit
äusserst dürftig waren. Wohl steht fest, dass er bis 29. Mai
gearbeitet hat. Darüber aber, womit er nach diesem
Zeitpunkte sein Leben gefristet hat, enthält der Rekurs
an den Regierungsrat vom 11. August 1951 nicht einmal
eine Andeutung. Es wird nur auf Stellenbewerbungen hin-
gewiesen. Bei dieser Verschwiegenheit bestand für die Vor-
instanz kein genügender Anlass, den Grund des Entmün
digungsbegehrens als dahingefallen zu betrachten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober
1951 bestätigt.
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
3. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 24. Januar
1952 i. S. Rupp gegen Weidemann.
Verjährung deJr Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB). a.nn .liegt
rechtsgenügliche Kenntnis der Verletzung des PfilChtteilsan-
spruchs vor ?
Presmption de I'action en rlductwn (art. 533 CC). Qund les heri-
tiers ont-ils une connaissance suffisante de la lesIOn de leur
reserve?
Prescrizione dell'azione di riduzione (art. 533 CC). Quando gli eredi
ha.nno conosciuto sufficientemente la lesione dena loro porzione
legittima 't
Aus dem Tatbestand :
Die am 8. Juni 1947 verstorbene Frau Triesselmann
hinterliess als gesetzliche Erben ihre drei Töchter. Sie
hatte mit eigenhändigem Testament vom 10. Juni 1942
ihre Liegenschaft der Tochter Frau Anna Rupp und das
Mobiliar der Tochter Clara vermacht , mit der Bemer-
kung, sie habe kein (sonstiges) Vermögen mehr. Die in
Deutschland wohnende Tochter Frau Helene Weidemann
war im Testamente nicht bedacht worden. Sie erhielt von
den Eheleuten Rupp im September 1947 eine Abschrift
des Testaments zugesandt. Ungefähr ein Jahr später liess
sie
den Sachverhalt durch einen Beauftragten abklären.
Dieser unterrichtete sie am 1. November 1948 genau über
den Stand des Nachlasses und bestätigte das Vorliegen
des
Testamentes, wonach Sie nicht bedacht wurden .
Er belehrte sie auch über ihr gesetzliches Erbrecht und
über den Pflichtteilsanspruch, sowie über die nun anzu-
hebende Herabsetzungsklage, falls sie sich mit den Ehe-
leuten Rupp nicht einigen könne.
Im Juni 1949 wurde das Testament amtlich eröffnet.
Am 6. Oktober 1949 erhielt Frau Helene Weidemann die
amtliche Photokopie an ihrem Wohnorte zugestellt.
Im Mai 1950 erhob sie Herabsetzungsklage gegen die
Eheheute Rupp. Deren Verjährungseinrede wurde in
erster Instanz geschützt, vom Obergericht des Kantons
Zürich dagegen mit Urteil vom 20. September 1951 ver-
worfen.
Mit vorliegender
Berufung halten die Beklagten an der
Verjährungseinrede fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
2. -Gleich wie bestimmte Klagen aus Obligationen-
recht (vgl. Art. 60 und 67 OR), so unterliegt neben andern
Klagen aus Erbrecht (Art. 521 und 600 ZGB) auch die
Herabsetzungsklage der Verjährung auf doppelter Grund-
lage. Einmal läuft eine absolute Verjährungsfrist von zehn
Jahren. Sie beginnt bei letztwilligen Verfügungen mit
deren amtlicher Eröffnung, bei lebzeitigen Zuwendungen
und bei Erbverträgen mit dem Tode des Erblassers zu
laufen. Daneben gibt es die relative Verjährung binnen
Jahresfrist, seitdem die Erben (gemeint ist der einzelne
Erbe) von der Verletzung ihrer Rechte (eben des Pflicht-
teilsanspruches)
Kenntnis erhalten haben (Art. 533 ZGB).
Für diese relative Verjährung spielt es keine wesentliche
Rolle,
ob und wann das Testament amtlich eröffnet worden
Erbreoht. ND 3.
ist. Nur wenn die zuverlässige Kenntnis von der Verfügung
dem betroffenen Erben gerade erst durch die amtliche
Eröffnung verschafft worden ist, läuft die einjährige Frist
von diesem Zeitpunkte hinweg. Es besteht aber Einigkeit
darüber, dass es für den Beginn der einjährigen Frist auf
die Kenntnisnahme als solche ankommt (TuoR, N. 3,
ESCHER, N. 2 zu Art. 533; gleicher Ansicht sind Lehre und
Rechtsprechung zu 2332 des deutschen BGB; vgl. den
Kommentar von Reichsgerichtsräten, zu 2332 BGB N. 1,
und STAUDINGER, dazu N. 2, b; Entscheidungen des
deutschen Reichsgerichts in Zivilsachen 66 S. 30 ff. und
70 S. 360 ff. ; Bayr. ObLG im Recht 1916 Nr. 2115 .
Dass Art. 533 ZGB die relative Verjährung nicht mit der
amtlichen Eröffnung von Testamenten verknüpfen will,
ergibt sich schon daraus, dass die einjährige Frist in
gleicher Weise von der Kenntnisnahme an läuft, wenn
es sich um lebzeitige Zuwendungen oder Erbverträge
handelt, in Fällen also, in denen eine amtliche Eröffnung
gar nicht vorgesehen ist.
Umsoweniger kann die Zustellung einer amtlichen Pho-
tokopie als Voraussetzung des Laufes der einjährigen
Verjährungsfrist angesehen werden. Diese Art der Mittei-
lung ist übrigens in Art. 558 ZGB nicht vorgeschrieben,
sondern bloss Zustellung einer Abschrift der letztwilligen
Verfügung
an die an der Erbschaft beteiligten Personen,
und zwar nur soweit diese sie angeht .
3. -Das Obergericht betrachtet denn auch die Zu-
stellung einer Photo kopie nicht als formelle Voraussetzung
des Verjährungsbeginnes. Es hält aber dafür, erst dadurch,
also erst im Oktober 1949, habe die Klägerin sich über
die Echtheit und Formgültigkeit des Testamentes Rechen-
schaft geben können. Und erst damit könne von zuver-
lässiger
Kenntnis der Pflichtteilsverletzung gesprochen
werden.
Der Erbe müsse sicher beurteilen können, ob er
überhaupt Anlass habe zu klagen, und wie er zu klagen
habe. Die Frage nach der Gültigkeit des Testamentes stehe
vor derjenigen nach einem Herabsetzungsanspruch. Die
Herabsetzungsklage habe erst dann einen Sinn, wenn die
Gültigkeit feststehe.
Diese Ansicht ist nicht in jeder Hinsicht zutreffend.
Entgegen der letzten Bemerkung kann ein Erbe sehr wohl
geflissentlich über einen von ihm erkannten Formmangel
des Testamentes hinweggehen und sich auf die Wahrung
seines Pilichtteilsanspruches beschränken, also statt auf
Ungültigkeit bloss auf Herabsetzung klagen. Im übrigen
steht ihm anheim, bei Empfang einer Testamentsabschrift
die Echtheit oder die Formgültigkeit des Testamentes
oder die Richtigkeit der Abschrift in Zweifel zu ziehen.
Nimmt er die Abschrift als getreue Wiedergabe eines
echten und formgültigen Testamentes entgegen, so bleibt
ihm natürlich die Geltendmachung von Mängeln der einen
oder andern Art bei späterer Entdeckung vorbehalten.
Bei diesem Ausgangspunkt kommt jedoch bis auf weiteres
nur die Erhebung einer Herabsetzungsklage auf Grund
des mitgeteilten Testamentsinhaltes in Betracht, und es
besteht kein Grund, hiefür die einjährige Verjährungsfrist
nicht vom Empfang der Testamentsabschrift an laufen
zu lassen (sofern diese Abschrift den Empfänger genügend
über die Pilichtteilsverletzung orientiert). Hegt aber der
Empfänger Zweifel an der Echtheit oder Formgültigkeit
des Testamentes oder an der Richtigkeit der Abschrift,
und will er deshalb deren Zusendung nicht als gehörige
Mitteilung gelten lassen, so verlangen Treu und Glauben,
dass
er dies den Absender bezw. die Gegeninteressenten
wissen lasse
und nähere Aufschlüsse verlange, insbesondere
Unterlagen, die ihm die Abklärung jener Zweifelspunkte
ermöglichen sollen.
Es geht nicht an, den Absender im
Glauben zu lassen, die Abschrift werde als gehörige Mit-
teilung betrachtet, wenn dies nicht die Meinung des
Empfängers ist. Unterlässt es dieser, die nach seiner
Ansicht noch erforderlichen Ausweise nachzufordern, so
lässt er es eben bei der Mitteilung, wie sie erfolgt ist,
bewenden. Die blosse Möglichkeit der Unechtheit oder
Ungültigkeit des Testamentes (aus formellen oder andern
Gründen), die nach dem Gesagten offen bleibt, hindert
solchenfalls nicht den Beginn und Ablauf der Verjährung
der Herabsetzungsklage.
4. -Nun ist freilich die Pilichtteilsverletzung mitunter
nicht zuverlässig aus dem Inhalt der testamentarischen
Verfügung zu ersehen. Um sie zu erkennen, muss der
betroffene Pilichtteilserbe ausserdem über seine Berufung
zur Erbschaft und über seine genaue Erbenstellung wie
auch über den Stand der Erbmasse hinreichend unterrichtet
sein (vgl. ESCHER a.a.O.). Im vorliegenden Falle war der
(originalgetreuen) Testamentsabschrift zu entnehmen, dass
die Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung (wirk-
lich oder vermeintlich) kein (sonstiges) Vermögen mehr
besass. Daraus war zu folgern, dass sie die Klägerin völlig
leer
ausgehen lassen wollte. Allerdings war späterer Ver-
mögenserwerb
der Erblasserin nicht ausgeschlossen. Wel-
che Möglichkeiten
aber auch in dieser Hinsicht erwogen
werden mochten, so wurde die Klägerin jedenfalls durch
die Mitteilungen ihres Beauftragten vom Jahre 1948 ge-
nügend über die Sachlage orientiert. Damit war ein erheb-
licher
Grad von Gewissheit über die Pilichtteilsverletzung
erreicht. Die Elemente zur Begründung einer Herabset-
zungsklage waren der Klägerin bekannt, weshalb die ein-
jährige Verjährungsfrist nun spätestens zu laufen begann.
Dem standen keineswegs die von Rupp behaupteten
Gegenforderungen im Wege, welche die Klägerin ja bereits
in ihrem Briefe vom 20. November 1948 an Diggehnann
entschieden bestritt. Die erst am 4. Mai 1950 angehobene
Herabsetzungsklage war somit verjährt ...
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1951
aufgehoben und die Klage abgewiesen.