90 Verwalhlllgs-und Disziplinarrooht.
Da es sich hier um einen Anspruch handelt, der aus
einem Willensmangel hergeleitet wird, kann nur eine
Frist von verhältnismässig kurzer Dauer in Frage kommen.
Anderseits fällt eine analoge Anwendung der einjährigen
Frist des Art. 67 OR ausser Betracht, weil angesichts
des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung
die Beteiligten nicht mit einer so kurzen Frist rechnen
mussten. Schon eher wäre eine Frist von fünf Jahren
gerechtfertigt. Sie wäre durch die am 27. Dezember 1949
eingereichte Klage offensichtlich gewahrt.
Jedenfalls aber steht fest, dass das EKIH sofort nach
Entdeckung des Irrtums, der zur überweisung vom 13.
Oktober 1945 geführt hatte, die Rückerstattung des
irrtümlich Bezahlten verlangt hat und dass diese For-
derung von der Bundesverwaltung in der Folge ohne unge-
bührliche Verzögerung wiederholt, namentlich auch durch
Betreibungsmassnahmen, geltend gemacht worden ist.
Wenn auch die Verwaltung bei der Verfolgung -ihres
Anspruches
zunächst unrichtig vorgegangen ist, so hat
doch die Beklagte nie im Ungewissen darüber sein können,
dass der Bund Rückerstattung fordere und seinen Stand-
punkt mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln durch-
zusetzen versuchen werde. Unter diesen Umständen kann
keine Rede davon sein, dass der Rückerstattungsanspruch
verjährt war, als die vorliegende Klage eingereicht wurde.
5. -Der Klägerin ist infolge der Verspätung der
Rückerstattung des nicht geschuldeten Kapitals für eine
entsprechende Zeitspanne dessen Nutzung entgangen.
Sie hat Anspruch auf Vergütung dieses Schadens. Art.
104 Abs. 1 OR, der für das Privatrecht schematisch
mindestens 5 % Verzugszins vorschreibt, ist jedoch nicht
anwendbar. Richtig ist vielmehr ein den Verhältnissen
auf dem Geldmarkt angepasster Zinssatz (vgl. Urteile
vom 21. Dezember 1945 i. S. Granosa und vom 10. Juni
1948 i. S. Graubünden c. Ohur und Arosa, nicht veröffent-
licht). Danach sind hier 3 % Zins angemessen.
... (Ausführungen über den Beginn der Verzinsung.)
Verfahren. N° 12.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird teilweise gutgeheissen, indem die
Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Fr. 4300.-nebst
Zins zu 3 % seit dem 25. April 1947 zu zahlen. Das weiter-
gehende Begehren wird abgewiesen.
IV. VERFAHREN
PROOEDURE
12. Urteil vom 29. Februar 1952 i. S. Stebler und Stämpfli
gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts : Entschädigungen bei Ver-
lusten, die bei der Desinfektion von Importsendungen lebender
Pflanzen bei der Einfuhr entstehen, sind bundesrechthche
Beiträge (Art. 113 lit. c OG). Streitigkeiten. darüber fallen
nicht in die Zuständigkeit des VerwaltungsgerlChts.
Oompetence du tribunal administra;ty: Lns indemnites a:
lloueea
pour les pertes caunees par l desinfectlOn de pnntes v,lv?,ntes
lors de l'importatlOn constItuent des subventIOlll? feder
(art. H3 lit. c OJ). Les litiges concernant de tene.s rndnmnltes
ne sont pas de la competence du tribunal admrnlStratif.
Oompetenza del tribunale amministrati'1Jo : Le denita co:r:riSJ?oste
per compensare i danni c:ausati dalla dininfezlOn dl plalIt.e
viventi, eseguita in OCcaBlOne della loro ImportazlO:r:te! .COStl-
tuiscono dei sussidi federali (art. H3 lett. c OG). I httgl con-
cernenti tali indennita non rientrano nelle competenze deI
tribunale amministrativo.
A. Nach Art. 24 des BRB vom 1. Juni 1948 über
die Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus kann die Abtei-
lung für Landwirtschaft auf begründetes Gesuch hin
angemessene Entschädigungen aus einem hiefür bestellten
Bekämpfungsfond ausrichten, wenn durch Massnanen
zur Bekämpfung jenes Schädlings Verluste entstehen. Eme
der Massnahmen, die im BRB vorgesehen sind, ist die
Desinfektion
der Importsendungen lebender Pflanzen bei
der Einfuhr in die Schweiz. Sie ist obligatorisch .
Verwaltungs-und DisziplinB.rrecht.
B. -Die Kläger haben vom Herbst 1946 bis Frühjahr
1947 für die Baumschulen, die sie damals betrieben, lebende
Pflanzen importiert. Diese mussten gemäss Art. 7 des
BRB vom 30. April 1946 a,n der Grenze mit Methylbromid
(S-Gas) desinfiziert (vergast) werden. Nach Angabe der
Kläger wurde dabei ein grosser Teil dieser Importpflanzen
getötet oder beschädigt.
Mit Klageschrift vom 8. September 1951 belangen die
Kläger deswegen die schweizerische Eidgenossenschaft.
Sie beantragen die Bekla,gte zu verhalten, den Klägern
Schadenersatz in einem angemessenen, durch den Richter
zu bestimmenden Betrage samt Zins zu 5 % seit dem 1.
Mai 1947 zu leisten und Fr. 62.40 Betreibungskosten zu
vergüten, unter Kostenfolge.
Sie berufen sich auf Art. llO OG und machen geltend,
es
handle sich um einen streitigen Anspruch gegen den
Bund aus dem öffentlichen Recht. Art. 24 des BRB vom
- Juni 1948 gewähre den von Vergasungsschäden betrof-
fenen Importeuren einen Rechtsanspruch auf Entschädi-
gung. Art. 24 müsse auch für die Schäden gelten, die
vor 1948 eingetreten seien, denn die Zahlungspflicht sei
schon durch den BRB vom 30. April 1946, Art. 17, begrün-
det worden. Die Auffassung der Verwaltungsbehörden,
der Anspruch der Kläger falle nicht in richterliche Kom-
petenz, sei unzutreffend. Art. 24 BRB begründe genau
umschriebene Ansprüche; es handle sich nicht um Bei-
träge , nämlich Zuschüsse an Leistungen, oder Zuwen-
dungen (Schenkungen) im Sinne von Art. ll3 lit. c OG.
Das Bundesgericht erklärt sich als unzuständig
in Erwägung:
- -Die Zuständigkeit des Bundesgerichts für die
Beurteilung der vorliegenden Klage wird in Anspruch
genommen unter Berufung auf Art. llO Abs. lOG, wo-
nach der Beurteilung durch das Bundesgericht als der
einzigen Instanz unterliegen in der Bundesgesetzgebung
begründete vermögensrechtliche Ansprüche gegen den
Verfahren. N° 12.
Bund aus öffentlichem Recht. Dieser Zuständigkeit des
Bundesgerichts gehen indessen vor und schliessen sie aus
die Zuständigkeiten :
- des
Bundesgerichts als Beschwerdeinstanz (Art. ll3
lit. a OG),
- der Spezialverwaltungsgerichte des Bundes (Art. llO
Abs. 2),
der Zivilgerichte für Streitigkeiten aus dem Tarif-,
Tax-, Gebühren-und Transportwesen der Bundesbah-
nen (Art. ll3 lit. b), und ferner,
4)
der Bundesverwaltungsbehörden für Ansprüche auf Bei-
träge oder Zuwendungen des Bundes in irgendwelcher
Form (Art. ll3 lit. c OG).
Dem direkten verwaltungsrechtlichen Prozess unter-
liegen nach dieser Ordnung bei weitem nicht alle Streitig-
keiten über vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-
rechtlicher
Natur. Besonders betrifft auch Art. ll3 lit. c
OG nach seinem Wortlaut ausdrücklich Ansprüche )l.
Auch die französische Fassung, in der der etwas weitere
Ausdruck reclamations II verwendet wird, muss in diesem
Sinne verstanden werden. Denn für Begehren, die sich
auf reine Liberalitäten richten würden, bedürfte es keiner
Regelung. Für sie käme eine Zuständigkeit einer richter-
lichen Instanz überhaupt nicht in Frage. Die Anordnung
in Art. ll3, lit. c OG ist nur verständlich und sie hat nur
einen Sinn, wenn sie als Ausnahme von der allgemeinen
Kompetenzzuweisung in Art. llO OG und als deren Ein-
schränkung aufgefasst wird. Dass es so ist, geht denn
auch ohne weiteres aus den Gesetzgebungsmaterialien
hervor.
Die Bestimmung geht zurück auf Art. 17 Abs. 5
des
bundesrätlichen Entwurfes zum VDG, wo die Aus-
nahme in wörtlich gleicher Fassung ausgesprochen war
(BBl. 1925 II S. 288). In der zugehörigen Botschaft (a.a.O.
S. 204
f.) wird dazu bemerkt :
( Damit werden alle Bundessubventionen von der Zuständig-
keit des Verwaltungsgerichts ausgenommen. W.k gehen bei
von der grundsätzlichen Erwägung aus, dass dIe SubventIOns-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
erlasse gar nicht die Schaffung eines individuellen Anspruches
auf eine Leistung des Bundes bezwecken, sondern um der Förde-
rung eines allgemeinen Staatszweckes willen die Gewährung von
Bundesbeiträgen in Aussicht nehmen. Ferner f"allt in Betracht,
dass bei den Subventionen das verwaltungstechnische Ermessen
eine grosse Rolle spielt So enthalten verschiedene Erlasse eine
Bestimmung, wonach der Bund einen Beitrag gewähren kann
oder auch wonach hinsichtlich der Höhe des Bundesbeitrages ein
weiter Rahmen aufgestellt wird, innerhalb dessen die Festsetzung
der Höhe dem Bundesrate zusteht; es ist von vornherein klar,
dass in solchen Fällen die Entscheidung einem Verwaltungsgericht
nicht übertragen werden kann. Aber auch wenn ein Erlass den
Bund unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung eines Beitrages
verpflichtet und dessen Höhe genau festsetzt, handelt es sich bei
den Voraussetzungen und Bedingungen der Beitragsleistung in der
Regel um technische Fragen, die sich zu einer gerichtlichen Beur-
teilung nicht eignen. Ferner würde die Einführung der Verwal-
tungs gerichtsbarkeit auf dem Gebiete des Subventionswesens auch
praktisch grosse Schwierigkeiten bereiten und namentlich zu
Eingriffen in das Budgetrecht der Bundesversammlung f"tihren .
Aus diesen Ausführungen ist hier vor allem festzuhalten,
dass auch dort, wo der Bund durch einen Erlass zur Leistung
eines Beitrages verpflichtet wird, eine richterliche Zu-
ständigkeit ausgeschlossen sein soll. Ein Anspruch auf
eine Leistung des Bundes bleibt auch dann, wenn er auf
eine bundesrechtliche Vorschrift gestützt werden kann
und wenn die Höhe der Leistung genau bestimmt ist, der
Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden vorbehalten,
sofern die Leistung den Charakter eines Beitrages oder
einer Zuwendung hat. Streitigkeiten über solche Lei-
stungen sind demnach Administrativsachen. Eine Zustän-
digkeit des Richters ist bei ihnen ausgeschlossen.
Für die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des Bundes-
gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage entschei-
dend ist daher nicht allein, ob die geltend gemachte Ent-
schädigung einen in der Bundesgesetzgebung begründeten
Anspruch betrifft, sondern weiterhin, ob es sich um einen
Anspruch auf einen Beitrag oder eine Zuwendung
handelt.
2. -Art. 113 lit. c OG betrifft die Bundessubventionen,
Beiträge und Zuwendungen, die der Bund in Verfolgung
allgemeiner
Staatszwecke gewährt, und zwar soll es dabei
nach Anordnung des Gesetzes nicht auf die Form an-
i
I
Verfahren. N° 12.
kommen. Der Rahmen der für Subventionen geltenden
Verfahrensordnung soll weit gehalten sein, wie es übrigens
einer sachgemässen
Ordnung des Subventionswesens ent-
spricht, das Anpassungen an jeweils gegebene Verhältnisse
erfordert.
Die Botschaft zum VDG weist speziell auf
Subventionserlasse hin, nach denen der Bund einen
Beitrag gewähren kann und die Bestimmung der Höhe
in einem gewissen Rahmen dem Ermessen der Verwaltungs-
behörde überlassen bleiben soll. Die Botschaft stellt aber
auch fest, dass es nach Anspruch und Betrag bestimmt
geregelte Subventionen gibt, und dass diese Subventionen
ebenfalls in die ausschliessliche Zuständigkeit der Ver-
waltungsbehörden fallen.
3. -Art. 24 des BRB von 1948 betrifft Subventionen.
Nach ihm kann die Abteilung für Landwirtschaft für
Verluste, die durch Massnahmen zur Bekämpfung der
San-Jose-Schildlaus entstanden sind, aus dem Bekäm-
pfungsfonds und nach Massgabe der vorhandenen Mittel
angemessene Entschädigungen ausrichten. Die Abteilung
wird ermächtigt, solche Verluste in einem gewissen Um-
fange zu vergüten. Darin liegt nicht eine übernahme der
Verantwortlichkeit für solche Verluste durch den Bund.
Es wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, den Be-
kämpfungsfonds zu Vergütungen heranzuziehen, Beiträge
zu leisten, wenn Schäden aus Bekämpfungsmassnahmen
entstehen.
Die Importsendungen lebender Pflanzen werden ver-
gast, weil sie sonst zu einer Gefahr für die inländischen
Kulturen werden könnten. Schäden, die bei der Vergasung
entstehen, liegen in der Natur derartiger Importe. Sie
belasten daher an sich den Importeur. Die Beiträge des
Bundes aus dem Bekämpfungsfonds bezwecken einen
billigen Ausgleich
im Falle von Verlusten bei der Ver-
gasung, deren Verlegung auf die Gesamtheit der an den
Importen beteiligten Unternehmungen.
Die Massnahmen zur Bekämpfung der San-Jose-Schild-
laus dienen einem allgemeinen Interesse, dem Schutze der
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
inländischen Kulturen vor einem seit etwa zwei Jahrzehn-
ten in Europa eingeschleppten gefährlichen Obstbaum-
schädling, die Desinfektion der Pflanzensendungen an der
Grenze der Sicherstellung möglichster Schädlingsfreiheit
der Importe, Verhinderung weiterer Einschleppung des
Schädlings Desinfektion ist eine Voraussetzung für die
Zulassung zur Einfuhr. Nach Art. 12 Abs. 1 Landwirt-
schaftsgesetz könnte die Einfuhr lebender Pflanzen ver-
boten werden. Die Desinfektion an der Grenze ist eine
im Interesse der Importeure angeordnete, weniger ein-
schneidende Massnahme. Wer Pflanzen einführen will, hat
sich jener Voraussetzung zu unterziehen. Ihn trifft grund-
sätzlich auch das Risiko von Verlusten, das mit der
Desinfektion, wie sich erwiesen hat, verbunden ist.
Wenn der Bund unter diesen Umständen in Art. 24
des
BRB von 1948 eine Ordnung aufgestellt hat, die nach
ihrem Wortlaut Verluste mitumfasst, die bei der Desinfek-
tion von Pflanzensendungen bei der Einfuhr entstehen, so
kann es sich nur um Beiträge oder Vergütungen im Sinne
von Art. 113 lit. c OG handeln, Subventionen, die der
Bund den Importeuren in Schadensfällen gewährt, um die
Durchführung der zum Schutze der inländischen Kulturen
erforderlichen Massnahmen zu erleichtern. Streitigkeiten
über die Festsetzung solcher Beiträge und Vergütungen
werden im Verwaltungsrechtswege (Art. 124 ff. OG) beur-
teilt. Das Bundesgericht als Verwaltungsgerichtshof hat
sich mit ihnen nicht zu befassen. Die Frage, ob Art. 24
rückwirkend Geltung habe und wie es sich mit entspre-
chenden Leistungen unter dem BRB vom 30. April 1946
verhalten habe, kann dahingestellt bleiben.
Vgl.
auch Nr. 7. -Voir aussi n° 7.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
j
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
- Auszug aus dem Urteil vom 14. Mai 1952 i. S. Auta"ia A.G.
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich.
- Der Entscheid der kantonalen Regierung, durch den ein Fahr-
zeugausweis
verweigert wird (.Art. 15 MFG), kann mit staats-
rechtlicher Beschwerde angefochten werden.
- Die allgemeine Zulassung eines Motorwagens zum Verkehr darf
ohne Willkür verweigert werden, wenn der Durchmesser des
kleinsten äusseren Wendekreises 18 m übersteigt (.Art. 7, 17 MFG,
.Art. 7, 12 Abs. llit. a MFV).
- La decision par laquelle un gouvernement cantonal refuse de
delivrer un permis de circulation pour un vehicule automobile
(art. 15 LA) peut etre attaquoo par la voie du recours de droit
public.
- L'autorisation generale de circuler peut etre refusoo sans arbi-
traire lorsque le diametre du plus petit cercle que peuvent
decrire les roues exterieures du vehicule depasse 18 m. (art. 7,
LA, art. 12 a1. 1 lit. aRA).
- La decisione con cui un governo eantonale rifiuta il rilaseio
d'una Ucenza di circolazione per un autoveieolo (art. 15 LA)
puo easere impugnata mediante un ricorso di diritto pnbblico.
- L'autorizzazione generale di circolare puo easere rlfiutata
senz'arbitrio quando il diametro deI piu piccolo cerchio ehe
possono descnivere le mote esterne dell'autoveieolo eecede 18 m.
(art. 7, 17 LA; art. 7, 12 cp. I, lett. a OLA).
A. -Am 13. April 1951 führte die Autavia A. G.
einen
fabrikneuen Ford-Lastwagen Bonus-Built , Typ
F. 6, den sie der Salmenbräu-Reinfelden A. G. für deren
Zürcher Depot verkauft hatte, dem Strassenverkehrsamt
7 AS 78 I -1952