Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
loisible au Departement de revoir la question et, au besoin,
d'interdire alors l'appareil.
5. -L'appareil Basketball n'etant ni un appareil auto-
matique servant au jeu, puisqu'il ne delivre pas de gain
en argent, ni un appareil analogue, vu l'attrait du jeu lui-
meme, il n'y a pas lieu de dire, dans la presente espece, si
l'issue de la partie depend uniquement ou essentiellement
de l'adresse selon l'art. 3 de la loi.
Par ces moti/s, le Tribunal/ Ural
Admet le recours, annule la decision attaquee.
IH. RüCKERSTATTUNG IM ÖFFENTLICHEN
RECHT
.RESTITUTION DE PRESTATIONS PAYEES
EN VERTU DU DROIT PUBLIC
I L Auszug aus dem Urteil vom 5. April 1952. i. S. Schweiz.
Eidgenossenschaft gegen Grand Hotel A.-G. Adelboden.
Rückerstattung einer vom Bund aus Irrtum bezahlten, nicht
geschuldete Vergüt für Beschädigung eines Hotels infolge
Belegung mIt Interruerten. Verjährung? Verzinsung.
Restitntion d'un dedommagement indu et que la Confooeration
avant paye. par erreur pour la deterioration d'un hötel qui
avalt serVl de logement pour des internes. Prescription'
Paiement des interets.
Restituzione i un'indennita non dovuta, pagata per errore dalla
9onfeder:azlOne e deterioramento di albergo occupato da
mternatl. Prescrlzlone ? Pagamento dl mteressi.
A. -Das Grand Hotel in Adelboden wurde während
des zweiten Weltkrieges für die Unterbringung englischer
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I
...
Rückerstattung im öffentlichen Recht, N° 11.
87.
Internierter requiriert. Im Herbst 1944 fanden zwischen
Vertretern des eidg. Kommissariates für Internierung
und Hospitalisierung (EKIH) und der Grand Hotel A.-G.
Verhandlungen über die der Gesellschaft zukommende
Vergütung für am Hotel infolge der Belegung mit Inter-
nierten entstandene Schäden statt. Am 20. November 1944
zahlte der Rechnungsführer des Interniertenlagers Adel-
boden auf Weisung des EKIH der Grand Hotel A.-G.
Fr. 7812.-aus; weitere Fr. 1188.-erhielt sie um die
gleiche
Zeit von der Britischen Gesandtschaft in Bern.
Am 13. Oktober 1945 wurden ihr vom EKIH nochmals
Fr. 9000.-überwiesen.
Am 18. Oktober 1945 teilte das EKIH der Grand Hotel
A.-G. mit, es seien aus Irrtum zweimal Fr. 9000.-bezahlt
worden, weshalb die zuletzt überwiesene Summe zurückzu-
erstatten sei. Die Rückerstattung wurde jedoch verwei-
gert. In der Folge leitete die eidg. Finanzverwaltung auf
Grund einer Verfügung des eidg. Oberkriegskommissariates
Betreibung für Fr. 9000.-nebst Zins ein. Ihr Rechts-
öffnungsgesuch wurde indessen abgewiesen, zuletzt vom
Appellationshof des Kantons Bern durch Urteil vom 5.
Januar 1948. Auf Kompetenzkonfiiktsklage der Schweiz.
Eidgenossenschaft gegen
den Kanton Bern hin entschied
das Bundesgericht am 24. Februar 1949, dass die Klägerin
ihren Rückerstattungsanspruch im direkten verwaltungs-
rechtlichen Prozess
nach Art. 110 OG geltend zu machen
habe.
B. -Am 27. Dezember 1949 hat die Schweiz. Eid-
genossenschaft gegen die Grand Hotel A.-G. Adelboden
die vorliegende
Klage eingereicht. Im daherigen Verfah-
ren haben die Parteien ihre Behauptung, die Höhe der
in Frage stehenden Entschädigung sei durch Vereinbarung
(nach
der Darstellung der Klägerin auf Fr. 9000.-, nach
derjenigen der Beklagten auf Fr. 17,565.55) festgesetzt
worden, fallen lassen
und sind übereingekommen, zunächst
die der Beklagten zukommende Vergütung durch die
zuständigen Schätzungsbehörden ermitteln zu lassen .
Verwaltungs. und Disziplin ITecht.
Durch Entscheid vom 26. Dezember 1951 hat die obere
Schätzungsinstanz, die Rekurskommission der eidg. Mili-
tärverwaltung, die Entschädigung auf Fr. 13,700.-
(einschliesslich der durch die Britische Gesandtschaft
bezahlten Fr. 1I88.-) festgesetzt.
Auf Grund dieses Entscheides hat die Klägerin ihr
Begehren berichtigt; sie verlangt nun, die Beklagte sei
zu verurteilen, ihr Fr. 4300.-nebst Zins zu 5 % seit
dem 28. Februar 1946 zurückzuerstatten. Sie bringt vor,
das EKIH habe irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Sie
bestreitet, der Klägerin etwas schuldig zu sein, und macht
geltend, ein allfälliger Rückerstattungsanspruch wäre
verjährt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz hat
derjenige, welcher aus Irrtum eine Nichtschuld bezahlt
Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten. Diese;
Grundsatz, welcher für das Gebiet des Privatrechts in
Art. 63 OR ausgesprochen ist, gilt auch im Bereich des
öffentlichen
Rechts, selbst wenn er in der einschlägigen
Gesetzgebung nicht ausdrücklich festgelegt ist (LASSAR,
Der Erstattungsanspruch im Verwaltungs-und Finanz-
recht, S. 226 ff. ; BLUNSCHY, Der Rückerstattungsanspruch
im öffentlichen Recht, S. 74 ff. ; Urteil vom 26. Februar
1943 i. S. Lütolf, nicht veröffEmtlicht). Das Bundesgericht
wendet ihn namentlich in Steuersachen ständig an (BGE
71 I 47, 207 ; 76 I 15 Erw. 3, wo vom Irrtum als einer
Voraussetzung der Rückforderung der entgegen dem
Verbot der Doppelbesteuerung erhobenen Steuern die
Rede ist). Er ist auch für die Beurteilung der vorliegenden
öffentlich-rechtlichen
Streitigkeit massgebend.
- -Die Beklagte hat als Vergütung für am Hotel
infolge der Unterbringung englischer Internierter entstan-
dene Schäden zunächst, im Jahre 1944, Fr. 7812. -vom
EKIH und Fr. 1I88.-von der Britischen Gesandtschaft
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Rückerstattung im öffentlichen Recht. N° 11. 89
erhalten; am 13. Oktober 1945 sodann hat ihr das EKIH
für denselben Zweck nochmals Fr. 9000.-überwiesen.
Durch Urteil vom 26. Dezember 1951 hat indes die Re-
kurskommission der eidg. Militärverwaltung die der Be-
klagten unter diesem Titel zukommende Entschädigung
auf Fr. 13,700.-festgesetzt. Aus dieser rechtskräftigen
Entscheidung der zuständigen Beschwerdeinstanz folgt,
dass die Summe von Fr. 4300.-, welche die Klägerin der
Beklagten darüber hinaus bezahlt hat, nicht geschuldet
ist.
3. -Die überweisung vom 13. Oktober 1945 ist auf
einen Irrtum zurückzuführen. Oberst Blanc und Major
Mathey haben als Zeugen übereinstimmend erklärt, sie
sei
erfolgt, weil man in der Buchhaltung des EKIH keine
Aufzeichnung über eine frühere Zahlung an die Beklagte
gefunden und daher angenommen habe, diese habe tat-
sächlich noch nichts erhalten. Diese Aussagen sind glaub-
würdig ...
Ist somit der nicht geschuldete Betrag von Fr. 4300.-,
als Teil der am 13. Oktober 1945 vergüteten Summe, aus
Irrtum bezahlt worden, so muss er von der Beklagten
zurückerstattet werden, sofern nicht Verjährung eingetre-
ten ist.
4. -Das positive öffentliche Recht enthält keine
Bestimmung über die Verjährung von Rückerstattungs-
ansprüchen der vorliegenden Art. Indessen müssen nach
einem allgemeinen Rechtsgrundsatz solche Anspruche der
Verjährung unterworfen sein; das öffentliche Interesse
der Rechtssicherheit und die Erwägung, dass der Einzelne
gegen unbillige Belästigung durch Ansprüche aus lange
zurückliegender Zeit geschützt werden muss, schliessen
eine andere Auffassung aus. Bei der Bestimmung des
Zeitpunktes, in welchem die Verjährung eintritt, sind in
derartigen Fällen wiederum allgemeine Rechtsgrundsätze
heranzuziehen ; Anhaltspunkte können sich insbesondere
aus den Regeln ergeben, welche in andern Rechtsgebieten
gelten (vgl. BLUNSCHY, a.a.O. 146 ; BGE 71 I 47, 208 f.).
90 Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Da es sich hier um einen Anspruch handelt, der aus
einem Willensmangel hergeleitet wird, kann nur eine
Frist von verhältnismässig kurzer Dauer in Frage kommen.
Anderseits fällt eine analoge Anwendung der einjährigen
Frist des Art. 67 OR ausser Betracht, weil angesichts
des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung
die Beteiligten nicht mit einer so kurzen Frist rechnen
mussten. Schon eher wäre eine Frist von fünf Jahren
gerechtfertigt. Sie wäre durch die am 27. Dezember 1949
eingereichte
Klage offensichtlich gewahrt.
Jedenfalls aber steht fest, dass das EKIH sofort nach
Entdeckung des Irrtums, der zur Überweisung vom 13.
Oktober 1945 geführt hatte, die Rückerstattung des
irrtümlich Bezahlten verlangt hat und dass diese For-
derung von der Bundesverwaltung in der Folge ohne unge-
bührliche Verzögerung wiederholt, namentlich auch durch
Betreibungsmassnahmen, geltend gemacht worden ist.
Wenn auch die Verwaltung bei der Verfolgung' ihres
Anspruches zunächst unrichtig vorgegangen ist, so hat
doch die Beklagte nie im Ungewissen darüber sein können,
dass der Bund Rückerstattung fordere und seinen Stand-
punkt mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln durch-
zusetzen versuchen werde. Unter diesen Umständen kann
keine Rede davon sein, dass der Rückerstattungsanspruch
verjährt war, als die vorliegende Klage eingereicht wurde.
5. -Der Klägerin ist infolge der Verspätung der
Rückerstattung des nicht geschuldeten Kapitals für eine
entsprechende Zeitspanne dessen Nutzung entgangen.
Sie hat Anspruch auf Vergütung dieses Schadens. Art.
104 Abs. I OR, der für das Privatrecht schematisch
mindestens 5 % Verzugszins vorschreibt, ist jedoch nicht
anwendbar. Richtig ist vielmehr ein den Verhältnissen
auf dem Geldmarkt angepasster Zinssatz (vgl. Urteile
vom 21. Dezember 1945 i. S. Granosa und vom 10. Juni
1948 i. S. Graubünden c. Chur und Arosa, nicht veröffent-
licht).
Danach sind hier 3 % Zins angemessen.
... (Ausführungen über den Beginn der Verzinsung.)
Verfahren. N° 12.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird teilweise gutgeheissen, indem die
Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Fr. 4300.-nebst
Zins zu 3 % seit dem 25. April 1947 zu zahlen. Das weiter-
gehende
Begehren wird abgewiesen.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
12. Urteil vom 29. Februar 1952 i. S. Stebler und Stänlpfli
gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts : Entschädigungen bei Ver-
1usten' die bei der Desinfektion von Importsendungen lebez:der
Pflanzen bei der Einfuhr entstehen, sind bundesrechthche
Beiträge (Art. 113 lit. c OG). Streitigkeiten. darüber fallen
nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerwhts.
Oomp ence du tribunal administratif: Lns indemnites a:
llouOOa
pour les pertes canoos par desinfectlOn de pnntes v,lv?,ntes
lors de l'importatlOn constItuent des subventlOlli! feder .les
(art. 113 lit. c OJ). Les litiges concernant de tep.e.s rndnmnlt6s
ne sont pas de la comp6tence du tribunal admrnlStratif.
Competenza del tribunale amminü;trafivo : Le denita cor:riSJ?oste
per compensare i danni causatl dalm dininfezlOn : dl plant.e
viventi, eseguita in occasione della loro ImportazlO:r;te! .costl-
tuiscono dei sussidi federali (art. 113 lett. c OG). I htIgl con
cernenti tali indennita non rientrano nelle competenze deI
tribunale amministrativo.
A. -Nach Art. 24 des BRB vom 1. Juni 1948 über
die Bekämpfung der San Jose-Schildlaus kann die Abtei-
lung für Landwirtschaft auf begründetes Gesuch hin
angemessene Entschädigungen aus einem hiefür bestellten
(( Bekämpfungsfond ausrichten, wenn durch Massnahnen
zur Bekämpfung jenes Schädlings Verluste entstehen. Eme
der Massnahmen, die im BRB vorgesehen sind, ist die
Desinfektion
der Importsendungen lebender Pflanzen bei
der Einfuhr in die Schweiz. Sie ist obligatorisch .