Late modification of zoning plan not arbitrary

BGE 78 I 401Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I04.06.1949Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Boog, owner of a parcel at Städtler Ried, challenged a 1952 Zug government decision that revised an earlier 1949 zoning settlement and placed his entire parcel in the protected zone. He argued that the earlier definitive plan could not be changed retroactively and that the amendment was arbitrary and unequal. The Federal Court held that a zoning plan is not immutable: before the owner has built, he has no vested right to the plan’s continuation. The authority could correct an earlier unsatisfactory solution in the public interest, and the unequal treatment claim failed. The constitutional complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 4 BV; Änderung eines Zonen- oder Alignementsplanes; keine Willkür. Ein Zonenplan ist als Verwaltungsakt von allgemeiner Bedeutung nicht mit einer individuellen Verfügung gleichzustellen. Hat der Grundeigentümer von der ihm durch die Zonenordnung eröffneten Baumöglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht, so besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in die Unabänderlichkeit des Planes. Die Behörde darf den Plan ohne Willkür abändern, wenn sie die frühere Regelung nach erneuter Prüfung als sachlich unzulänglich erachtet und das öffentliche Interesse eine Korrektur verlangt. Die spätere Änderung ist auch dann zulässig, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben, sofern keine durch den früheren Entscheid begründeten subjektiven Rechte entgegenstehen (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungs-und Disziplina.rrooht. der früheren Prüfung folgende Vermutung umstossen könnte, und hatte sich für diese Möglichkeit vorzusehen. Er hat in deI' Strafuntersuchung denn auch anerkannt, dass er bei der Abfüllung des Restquantums von 9255 kg die 'sonst übliche Sorgfalt hätte walten lassen sollen. We er dies unterlassen hat und sich deshalb in einem BeweIS- notstand befindet, so muss er die Folgen auf sich nehme . Da der Müller für die Übereinstimmung seines Mehls mIt dem Typmuster voll verantwortlich ist und die Möglich- keit hat, sie zu überprüfen, hat er auch das Risiko eines Beweisnotstandes zu tragen. . Soweit die Klage auf Verurteilung zur Vergütung emes Betrages von Fr. 2318.40 geht, erweist sie sich daher als unbegründet. .. . 5. - Durch den Rückzug des auf BestatIgung der Ver- fügung vom 10. September 1951 gehenden Begnhrens der Antwort hat die Beklagte auf jegliche VerzugsZIDsen ver- zichtet. Damit ist der weitere Antrag des Klägers, es sei festzustellen, dass die Beklagte zu Unrecht Verzugs- zins im Betrage von Fr. 53.60 in Rechnung gestellt habe, gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. IV. VERFAHREN PROC:EDURE Voir Nr. 56. -Voir n° 56. IMPRIMERIES REuNJES S. A., LAUSANNE r

  1. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
  2. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(muNI DE JUSTICE)

58. Urteil vom 26. November 19ii2 i. S. Boog

gegen Regierungsrat des Kantons Zng.

Abänderung von Verwaltungsakten ; keine Willkür in der Annahme,

dass bei nachträglicher Abänderung eines Alignements-oder

Zonenplanes derjenige, der sein Grundstück nicht bereits über-

baut hat, sich nicht auf Unabänderlichkeit des Planes berufen

könne, selbst wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwi-

schen nicht verändert haben.

Modification d'actes administratifs; on peut admettre sans arbi-

traire que celui qui n'a pas encore eleve de construction sur son

fonds ne peut, meme si les circonstances de fait n'ont pas change,

se prevaloir de ce que le plan d'alignement ou de construction

ne saurait etre modifie.

Modifica di atti amminüttrativi; si pub ammettere senz'arbitrio

che, in caso di modifica d'un piano regolatore, chi non ha

ancora costruito sul proprio fondo non pub prevalersi deI fatto

ehe detta modifica e inammissibile, anche se nel frattempo la

situazione di fatto non e mutata.

A.. -Der Regierungsrat des Kantons Zug erliess am

23. Februar 1946, gestützt auf Art. 112 EG z. ZGB, eine

Verordnung

über Natur-und Heimatschutz. Sie enthält

in Abschnitt B, Schutz des Zuger-und Aegerisees , u.a.

folgende Bestimmungen:

6. Der Zuger-und der Aegerisee und deren Ufer werden als

geschützte Gebiete erklärt. Der Regierungsrat stellt fÜl" die beiden

Seen Zonenpläne im Maßstab von 1 : 10,000 auf, die Schutzzonen

26 AS 78 I -1952

und Zonen mit Baubeschränkungen festlege;t. Die ZonenpliiI?-e treten mit der Genehmigung durch den RegIerungsrat sofort m 8. In den Schutzzonen dürfen keine euen Bauten e .chtet, bestehende nur mit Bewilligung des Reglerungsntes verandnrt werden. Freileitungen oder andere störende V ?rnchtngen smd verboten. Bäume und Sträucher dürfen nur Illit BewillIgung der Forstdirektion beseitigt werden. .. 9. In den Zonen mit Baubeschr . urfen Neu- d Umbaut.en sowie Freileitungen nur Illit Bewilhgun des RegIe- rungsrates erstellt werden. Die Bewilligung wird erteilt, sofern das Bauvorhaben das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. 10. Die Entwürfe der Zonenpläne wnrden wähnn 20 Tagen auf den Einwohnerkanzleien der Ufergememden zur EnlchtnahJ;le aufgelegt. Allfällige Einspnchen snd innert:. der Emsprachef ?st dem Regierungsrat einzureIChen. Dle Entnfe. der onen:plane haben vom Zeitpunkt der Auflage an proVlSo:r:lSch dIe .. gleIchen Wirklmgen wie die vom Regierungsrat genehmIgten Plane. Das Auflage-und Einspracheverfahren über die Ent- würfe der Zonenpläne wurde durchgeführt; die definitive Genehmigung durch den Regierungsrat ist noch nicht erfolgt. Von dem östlich von Cham gelegenen sog. Städtler . Ried wurde im Zonenplan der näher bei der Ortschaft und dem Strandbad liegende Teil in der ganzen Tiefe bis zur Bahnlinie Zug-Cham als Baubeschränkungszone, der wei- ter östlich liegende bis zur Gemeindegrenze -wie auch das anstossende Ufergebiet in der Gemeinde Zug -als Schutz- zone erklärt. Franz Boog ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 33 im Städtler Ried bei Cham und Nr. 196 in Kemmatten beI HÜllenberg. Im provisorischen Zonenplan für den Zuger- see vom 26. Februar 1946 war das Grundstück Nr. 335 vollständig, Nr. 196 grossenteils der Schutzzone zugewie- sen. Hiegegen erhob Boog rechtzeitig Einsprache, die ent 1949 erledigt wurde. Damals fand in Kemmatten. em Augenschein statt, wobei sich die Baudirektion mit den dortigen Grundeigentümern dahin einigte, ihre Grund- stücke auf eine Tiefe von 30 m vom See an der Schutzzone, dahinter bis zur Strasse Cham-Rotkreuz der Baubeschrän- kungszone zuzuweisen. Auch Boog erklärte sich hinsicht- lich seines Grundstücks Nr. 196 hiemit einverstanden; bezüglich des Grundstücks Nr. 335 im Städtler Ried -wo

Rechtsgleicbbeit (Roohtsverweigerung). N0 58. 403 die Schutzzone allgemein bis zur Bahnlinie Cham-Zug festgelegt worden war und die anderen Grundeigentümer hiegegen keine Einsprache erhoben hatten -verlangte er deren Beschränkung auf eine Tiefe von 25 m vom See an. Mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug vom 4. Juni 1949 wurde die Einsprache des F. Boog teil- weise gutgeheissen und der Zonenplan für den Zugersee für das Gebiet der Grundbuchparzellen 196 in HÜllenberg und 335 in Cham mit einer 30 m breiten Bauverbotszone von der Seegrenze definitiv festgelegt . Die Begründung lautet im wesentlichen wie folgt: Der Regierungsrat hat bei der definitiven Festlegung des Zonenplanes in der Gemeinde HÜllenberg eine Bauverbotszone von 30 m Breite vom Seeufer zur Erhaltung der landschaftlichen Schön- heiten des Zugersees als absolut notwendig erachtet. Aus Gründen der Rechtsgleichheit rechtfertigt es sich, die Bauverbotszone bei den Grundbuchparzellen Nr. 196 Kemmatten und 335 in Cham des Einsprechers auf 30 m Breite zu reduzieren. Eine weitere Ver- schmälerung der Bauverbotszone im Städtli, Gemeinde Cham, kann aber nicht in Erwägung gezogen werden, da es sich hier um einen landschaftlich sehr schönen Punkt handelt, weshalb die Ver- unstaltung dieser Seeuferpartie mit allen Mitteln verhindert wer- de muss. -Der Einsprecher kann auf demjenigen Teil seiner helden Grundstücke, der in die Zone für Baubeschränkung lallt, nach vorheriger Bewilligung durch den Regierungsrat Bauten errichten, sofern die Bauvorhaben den Zielen des Natur-und Hei- matschutzes entsprechen. Daher hat der Einsprecher nach wie vor die Möglichkeit, seine Grundstücke sm See zu Bauzwecken zu erschliessen, ohne dass das Ufer-und Landschaftsbild beeinträch- tigt wird.)) Nachdem Franz Meyer in Zug im Jahre 1951 für sein Grundstück Nr. 1367 im Städtler Ried, das vollständig in der Schutzzone liegt, Herabsetzung derselben auf eine Tiefe von 30 m verlangt und sich hiefür u.a. auf Gleich- behandlung mit Boog berufen hatte, ersuchte die Bau- direktion Boog, freiwillig auf die teilweise Einreihung sei- nes Grundstücks Nr. 335 in die Baubeschränkungszone zu verzichten. Boog lehnte das ab. B. -Am 11. März 1952 fasste der Regierungsrat folgen- den Beschluss: In teilweiser Abänderung des Regierungs- ratsbeschlusses vom 4. Juni 1949 wird das gesamte Grund- stück Grundbuchparzelle Nr. 335 im Städtlerried, Ge-

meinde Cham, vom See bis zum Bahndamm in die Bauver-

botszone eingereiht.

Zur Begründung führte er aus, er könne seinen früheren

Beschluss

abändern, da den Beschlüssen der Verwaltungs-

behörden keine materielle Rechtskraft zukomme. Mass-

gebend sei allein

das öffentliche Interesse des Landschafts-

schutzes. Die Untersuchungen im Falle Meyer hätten

ergeben, dass das gesamte seewärts des Bahndammes

gelegene Städtler Ried als einer der schönsten Uferstreifen

am Zugersee besonderen Schutz verdiene und dass auf alle

Fälle dessen Verbauung mit Wochenend-und Badehäus-

chen im Interesse des Natur-und Landschaftsschutzes ver-

hindert werden müsse. Da das gesamte Gebiet zwischen

See und Bahndamm unter diesem Gesichtspunkt eine Ein-

heit bilde, müsse es mit Einschluss des ganzen Grundstücks

Nr. 335 der Schutzzone zugeteilt werden. Der Entscheid

vom 4. Juni 1949 habe auf der irrtümlichen Annahme

beruht, man könne hier mit einer 30 m breiten Schutzzone

längs des

Ufers auskommen. Die neue Untersuchung habe

jedoch gezeigt, dass das nicht zutreffe und dass es not-

wendig sei, an der Verbotszone gemäss dem ursprünglichen

Zonenplan festzuhalten.

Die Situation habe sich übrigens

gegenüber 1949 insofern wesentlich

geändert, als Meyer

seine

benachbarte Liegenschaft Nr. 1367 überbauen wolle,

wodurch das ganze Städtler Ried verschandelt würde. Der

Regierungsrat habe im Entscheid vom 5. Oktober 1951 in

Sachen Meyer erklärt, dass auch Boog keine Bewilligung

für Erdaufschüttungen erteilt werde, weshalb dieses Gebiet

nicht verbaut werden könne, sondern in seinem bisherigen

natürlichen Zustand erhalten bleibe. Aus Konsequenz-

gründen müsse das ganze Grundstück Nr. 335 mit einem

Bauverbot belegt werden. -Das stelle keinen enteignungs-

ähnlichen

Tatbestand dar, da Boog sein Grundstück nach

wie vor landwirtschaftlich nutzen könne und die benach-

barten Grundstücke unter das gleiche Verbot fielen. Es

handle sich nicht um Bauland; Boog habe auch seit dem

Entscheid vom 4. Juni 1949 keine Anstalten zu intensiverer

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 58. 405

A,?snützung des damals der Baubeschränkungszone zuge-

ilten Bodens getnoffen. Eine Entschädigung rechtfertige

SICh daher auch mcht unter dem Gesichtspunkt, dass die

damals gewährte

Lockerung des Zonenplans nun nach-

träglich aufgehoben werde.

Hinsichtlich des

Grundstücks Nr. 196 in Kemmatten

sei eine Änderung des Zonenplanes nicht angezeigt; er

entspreche den dortigen Verhältnissen, da jenes Gebiet

bereits weitgehend

überbaut sei und mit einer 30 m breiten

Bauverbotszone dem Schutze des Landschafts-und Ufer-

bildes in dem Masse Rechnung getragen werde, als es unter

dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung der

Grundeigentümer heute noch möglich sei.

  1. - t staatsrechtlicher Beschwerde beantragt
  2. Boog, dIesen Beschluss als verfassungswidrig aufzu-

heben.

Er macht geltend, die einseitige nachträgliche Abände-

rung einer definitiv festgelegten Zonengrenze durch den

Regierungsrat sei willkürlich. Die Berufung auf die feh-

lende materielle

Rechtskraft des Entscheides gehe fehl.

Auch im Verwaltungsrecht gebe es Verhältnisse, die im

Interesse der Rechtssicherheit ein für allemal geordnet

werden

müssten; insbesondere sei es Aufgabe des Ein-

spracheverfahrens, einerseits für eine allseitige Prüfung der

öffentlichen Interessen zu sorgen, anderseits dem Bürger

Gewähr zu bieten, dass die so zustande gekommene Ver-

fügung nicht mehr abgeändert werde. Der Regierungsrat

habe selbst die im Entscheid vom 4. Juni 1949 getroffene

Regelung als definitiv bezeichnet

und sei daran gebunden ;

sie schütze

den Beschwerdeführer V'or nachträglichen Auf-

lagen

und Belastungen, gleich wie eine korrekt durchge-

führte Steuerveranlagung nicht mehr umgestossen werden

knnne. Willkürlich seien auch die Umstände der Änderung

DIe Anforderungen des öffentlichen Wohls seien seit 1949

nicht anders geworden. Der Regierungsrat habe aber

befürchtet, in der staatsrechtlichen Beschwerde von

F. Meyer zu unterliegen, wenn es ihm nicht gelinge, den

406 Staa.tsrecht. Präzedenzfall Boog aus der Welt zu schaffen. Gegenüber Meyer habe sich der Regierungsrat auf die Rechtskraft des Zonenplans berufen; gegenüber Boog behaupte er das Gegenteil .... D. -Der Regierungsrat von Zug beantragt die Abwei- sung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:

  1. -Durch den angefochtenen Entscheid hat der Re- gierungsrat das Grundstück Nr. 335 des Beschwerde- führers im Städtler Ried, das durch den Einspracheent- scheid vom 4. Juni 1949 nur auf eine Tiefe von 30 m vom Seeufer aus in die Schutzzone, im übrigen dagegen in die Baubeschränkungszone eingereiht worden war, im gesam- ten Umfang als Schutzzone erklärt. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese einseitige nachträgliche Abänderung des seinerzeit als definitiv bezeichneten Zonenplanes ver- letze Art. 4 BV, das Verbot der Willkür und rechtsunglei- oher Behandlung. Es entspricht dem zwingenden Charakter des öffent- lichen Rechtes und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entsprioht, nicht unabänderlioh ist. Anderseits kann es ein Gebot der Reohtssicherheit sein, dass ein administra- tiver Entsoheid, der eine Rechtslage festgestellt oder begründet hat, nicht naohträglich wieder in Frage gestellt werde. Ob der Verwaltungsakt von der Behörde, weil materiell rechtswidrig, zurüokgenommen oder abgeändert werden kann, hängt also, soweit darüber nicht positive gesetzliohe Bestimmungen vorliegen, von einer Abwägung jener beiden sich gegenüberstehenden Gesichtspunkte ab: dem Postulat der riohtigen Durchführung des objektiven Reohts auf der einen und den Anforderungen der Rechts- sicherheit auf der andern Seite (BGE 56 I 194, 74 I 445, BURCKHARDT, Organisation der Rechtsgemeinschaft 2.AufL S. 73, FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungs- rechtes 8. Auf!. S. 199 ff.). Das Postulat der Rechtssioher- Rechtsgleichheit (Rechteverweigerung). N0 58.

heit geht insbesondere dann vor, wenn durch den Ver- waltungsakt subjektive Rechte zugunsten bestimmter Per- sonen begründet werden, wie z.B. bei der Naturalisation, der Baubewilligung oder der Ernennung eines Beamten, ferner, wenn die Verfügung auf Grund eines Einsprache- und Ermittlungsverfahrens ergangen ist, dessen Aufgabe in der allseitigen Prüfung der öffentliohen Interessen und ihrer Abwägung gegenüber den entgegengesetzten Privat- interessen besteht, oder wenn endlich der Private von dem ihm darin eingeräumten Anspruch bereits Gebrauch ge- macht hat. Die Abwägung jener beiden Postulate kann das Bundesgerioht, soweit es sioh um die Anwendung kanto- nalen Rechtes handelt, nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Art. 4 BV überprüfen. 2. - Durch den Einspraoheentscheid des Regierungs- rates vom 4. Juni 1949 wurde kein subjektives Recht des Beschwerdeführers begründet, sondern für ihn lediglioh die Möglichkeit geschaffen, auf dem der Baubeschränkungs- zone zugewiesenen Teil des Grundstückes bauen zu kön- nen, sofern dadurch das Landschaftsbild nichtbeeinträoh- tigt würde ( 9 der Heimatsohutzverordnung). Der Be- schwerdeführer hat bis heute von dieser Möglichkeit kei- nen Gebrauch gemacht. Dagegen erging der Entscheid des Regierungsrates allerdings in einem Einsprachever- fahren, dessen Aufgabe im allgemeinen darin besteht, einer- seits Raum zu schaffen für eine allseitige Prüfung der öffent- lichen Interessen, anderseits dem Bürger dafür Gewähr zu bieten, dass die auf diese Weise zustande gekommene Ver- fügung nicht mehr abgeändert werden könne (FLEINER. 80.80.0. S. 200). Es fragt sich aber, ob der Regierungsrat annehmen musste, das Einspracheverfahren habe eine derartige Wirkung auch in Fällen, wo es sich, wie bei einem Zonenplan, nicht um eine gewöhnliche an einen einzelnen Bürger gerichtete Verfügung, sondern um einen Verwal- tungsakt handelt, der von einer gewissen allgemeinen Be- deutung ist. In der Tat lässt sich ein Alignements-oder Zonenplan der konkreten, nur für ihren Adressaten Wir- kung entfaltenden Verfügung nicht ohne -weiteres gleich-

stellen. Er nähert sich, besonders dann, wenn er nicht bloss für ein einzelnes Grundstück oder eine kleine zusammen- hängende Gruppe von solchen gilt, mehr dem verordnungs- mässigen Rechtssatz (KmCHHOFER, Eigentumsgarantie, Eigentumsbeschränkung und Enteignung in ZSR n.F. Bd. 58 S. 147). Die ParteisteIlung desjenigen, der gegen einen zu schaffenden Bebauungs-oder Zonenplan Ein- sprache erhebt, kann daher auch nicht ohne weiteres der Einsprache des durch eine Verfügung Betroffenen gleich- gestellt werden. Jene Einsprache qualifiziert sich eher als Ausübung der dem einzelnen Bürger -ohne Rücksicht auf sein Privateigentum -zustehenden Befugnis zur Mit- wirkung bei der Schaffung des Planes als um Ausübung eines subjektiven Rechtes. Wenn der Plan nachträglich wieder abgeändert wird, bevor die darunter fallenden Grundeigentümer ihre Grundstücke überbaut haben, so können sich diese nicht auf Unabänderlichkeit des Planes berufen, ähnlich wie der Bürger sich bei Abänderung eines Gesetzes nicht darauf berufen kann, dass es ihm bestimmte Möglichkeiten offen gelassen hätte, wenn es weiterhin in Kraft geblieben wäre, vom Fall natürlich ausgenommen, wo das Gesetz dem Einzelnen ausnahmsweise bestimmte subjektive Rechte eingeräumt hat (BGE 67 I 188 Erw. 6, 70 I 20 Erw. 3). Die Änderung ist für den Einzelnen daher' auch nicht von derselben tiefgehenden Wirkung, nicht von derselben Intensität, mit der sich die Abänderung oder Aufhebung einer im Einspracheverfahren erlassenen kon- kreten Verfügung äussert. Der Regierungsrat durfte daher, jedenfalls ohne in Willkür zu verfallen, annehmen, es bedürfe für die Abänderung des Zonenplanes mit Bezug auf den Beschwerdeführer weder einer Rechtswidrigkeit des Einspracheentscheides vom 4. Juni 1949 noch seit- heriger Veränderung der Verhältnisse; es genüge dafür vielmehr schon, dass sich die frühere Entscheidung bei erneuter Prüfung als unrichtig herausstelle und dass inso- weit ein öffentliches Interesse die Berichtigung als geboten erscheinen lasse. Dass dem aber so sei, durfte wiederum

Handels. und Gewerbefreiheit. N0 59.

ohne Willkür angenommen werden. Denn während nach der bisherigen Ordnung die umliegenden Grundstücke bis zum Bahndamm der Schutzzone zugewiesen, also mit einem absoluten Bauverbot belegt waren, war diese Zone einzig beim Grundstück des Beschwerdeführers auf eine Tiefe von 30 m vom Seeufer beschränkt und fiel es nur im übrigen in die Baubeschränkungszone. Verschiedene Grundstücke wurden also trotz ihrer durchaus ähnlichen natürlichen Lage verschieden behandelt und eine Überbauung des Städtler Riedes an einem einzigen Punkt gestattet. Das war ein durchaus unbefriedigender Zustand. Man hatte mit der Legung der Zonengrenze für das Grundstück des Be- schwerdeführers die gleiche Situation schaffen wollen, die für dessen anderes Grundstück in der Kemmatten, auf der gegenüberliegenden Seite des Dorfes bestand, obwohl rich- tigerweise nicht darauf abgestellt worden wäre, sondern auf die Gesamtheit der im Städtler Ried gelegenen Par- zellen. Dass gerade die Beschwerde Meyers, der sich deshalb über rechtsungleiche Behandlung beschwerte, weil zwar der Beschwerdeführer Boog, nicht auch Meyer bauen könne, dem Regierungsrat die Einsicht in die Unzulänglichkeit seiner früheren Entscheidung brachte, lässt den Entscheid aus diesem Grunde nicht als willkürlich erscheinen. H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 59. Sentenza I') novembre 1952 neUa causa Gomelsehi contro Giudieatura di pace di Locarno. Art. 4, 31, 33 e 2 delle diBposizioni transitorie OF. Costituzionalita dell'Ordine dei medici deI Cantone Ticino. Art. 4, 31, 33 BV und Art. 2 Ueb. Best. z. BV. Verfassungsmässigkeit des Tessiner Aerztevarbandes. Art. 4, 31, 33 ast. et 2 disp. transit. Ost. ConstitutionnaliM da l'association des medecins tessinois.

Schlagwörter

arbitrarinessequalityzoning planadministrative amendmentreliance interestlandscape protectionprotected zone

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the government could later amend the zoning plan and place Boog’s entire parcel in the protected zone.

Extrahierter Entscheid

Yes. A zoning plan may be amended when the authority, upon renewed review, considers the earlier solution incorrect and the public interest requires correction.

Extrahierte Begründung

The Court distinguished a zoning plan from an individual administrative decision. Before any construction had been carried out, Boog had not acquired a protected reliance interest in the plan’s immutability. For a plan of general significance, the authority could correct an earlier assessment without prior unlawfulness or changed facts, provided the correction was not arbitrary.

Kernrechtsfrage

Whether the amendment violated equality or the prohibition of arbitrariness.

Extrahierter Entscheid

No. The Court found the unequal treatment and the later correction justified by the overall landscape-protection concept for the area.

Extrahierte Begründung

The earlier plan had left one parcel partly buildable while similarly situated surrounding parcels were subject to a complete building ban. The authority could view this as an unsatisfactory inconsistency and align the parcel with the broader protected area. The fact that the correction was prompted by a neighboring owner’s complaint did not make it arbitrary.

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