BGE 78 I 346
BGE 78 I 346Bge24.11.1931Originalquelle öffnen →
346 Staatsrecht. tement gebunden ist, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen. Seine Kognition beschränkt sich auf die Kompe- tenzfrage ; weil·die Zuständigkeit des Bundesrates eine interkantonale (oder internationale) Gewässerstrecke vor- aussetzt, prüft es, ob eine solche vorliegt ·oder nicht. Mit der Feststellung, dass es sich um eine interkantonale Gewässerstrecke handelt, ist aber nicht gesagt, dass diese als solche nutzbar zu machen ist; das ist vielmehr Sache des materiellen Entscheids, zu dem der Bundesrat allein zuständig ist. Demnach erkennt das Bundesgericht :
348
Staatarooht.
die Vereinbarungen der beiden Halbkantone vom 6./13.Mai
1924 betreffend
Notaufnahmen von Patienten von Basel-
land in Basler Spitälern und vom 6. /9. April 1948 und
1./29. Dezember 1950 über die Beitragsleistung an die
Spitalkosten für Patienten aus Baselland in Basler Spi-
tälern suchte die Spitalverwaltung die Kosten zunächst
vom Kanton Basel-Landschaft ersetzt zu erhalten. Als
dieser die Übernahme ablehnte, wandte sich Basel an die
solothurnischen Behörden. Auch diese lehnten die Be-
zahlung ab.
B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Klage
beantragt der Kanton Basel-Stadt, den Kanton Solothurn
pflichtig zu erklären, die ihm aus der Spitalpflege Ambro-
sinis entstandenen Kosten im Betrage von Fr. 2551.30 zu
ersetzen, eventuell den Kanton Basel-Landschaft hiezu
auf Grund der Vereinbarungen der beiden Halbkantone zu
verhalten und diesen zu verpflichten, die auf Fr. 2306.30
ermässigte Rechnung zuzüglich des in der Vereinbarung
bestimmten Staatsbeitrages von Fr. 465.50, zusammen
also Fr. 2771.80 zu bezahlen. Zur Begründung dieser Be-
gehren macht der Kanton Basel-Stadt geltend: Gestützt
auf die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom
6./15. Oktober 1875 betreffend die gegenseitige unentgelt-
liche Verpflegung armer Erkrankter sei die Schweiz ver-
pflichtet, die Kosten der ärztlichen Pflege und Spitalbe-
handlung zu übernehmen. Die streitige Frage, welcher
Kanton hiezu verpflichtet sei, entscheide sich nach der
Praxis des Bundesgerichts in analoger Anwendung der
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kosten der
Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener
armer Angehöriger anderer Kantone vom 22. Juni 1875.
Danach obliege die Unterstützungspflicht demjenigen Kan-
ton, in welchem Erkrankung und Hilfsbedürftigkeit in
einer Weise erkennbar geworden seien, dass die Behörden
zu Massnahmen verpflichtet gewesen wären. Das sei hier
in Hofstetten geschehen; der Arbeitgeber Kaiser habe die
Bedürftigkeit Ambrosinis und die schwere Erkrankung
Staatsverträge. N° 52. 349
gekannt. Die Behörden von Hofstetten und des Kantons
Solothurn wären daher zu entsprechenden Fürsorgemass-
nahmen verpflichtet gewesen.
Eventuell habe der Kanton Basel-Landschaft für die
Kosten aufzukommen ....
O. -Der Kanton Solothurn beantragt die Abweisung
der Klage, eventuell, den Kanton Basel-Landschaft zur
Bezahlung der Kosten im Betrage von Fr 277180 . . zu ver-
hlten. Er führt .aus : Ambrosini sei bereits im Zeitpunkt
semer Ankunft m Hofstetten leidend gewesen. Die Art
und Weise, wie die Mutter des Patienten diesen in Hofstet-
ten « n Zeugnis des Dr. Herbertz gehe hervor, dass
die KrankheIt schon in Allschwil begonnen habe. Über die
Art er Krankheit habe sich der Arzt gegenüber dem
A:beltgeber Ambrosinis nicht geäussert, noch habe er
diesen auftragt, den Ortsbehörden von der Erkrankung
KenntnIS zu geben. Diesen sei die Ortsanwesenheit Am-
brosinis
und dessen Erkrankung nicht bekannt gewesen.
Dadurch, dass er eingewilligt habe, dass man ihn zu den
Eltern nach Allschwil zurückbringe, habe er den solo-
thurnischen Behörden die Erkennbarkeit seines Leidens
verunmöglicht. Nachdem die Erkrankung im Wohnsitz-
kanton Basel-Landschaft eingetreten sei und man die Ein-
weisung in das Spital von dort aus angeordnet habe, müsse
der Kanton Basel-Stadt allfällige Ersatzanspruche gegen
den Kanton Basel-Landschaft richten.
D. -Der Kanton Basel-Landschaft beantragt, die
EventuaJklage abzuweisen, eventuell den Kanton Solothurn
zur Rückzahlung der Fr. 2771.80 an den Kanton Basel-
Landschaft zu verhalten ....
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:latziert » habe, lasse der Vermutung Raum, die An-
gehÖrIgen hätten von der Erkrankung des Sohnes bereits
gewusst und längere Bettlägerigkeit befürchtet. Auch aus
dm ärztlich
350
Staatsrecht.
tragsstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Angehörigen, wnn
sie wegen physischer oder geistiger Erkrankung der Hru:
e
und ärztlichen· Pflege bedürfen, gleich den eigenen notleI-
denden Angehörigen behandelt werden. Die Pflicht zu
übernahme von Behandlung und Pflege besteht dabeI
nicht erst, wenn eine Rückkehr des Erkrankten in seine
Heimat nicht ohne Nachteil für ihn oder andere geschehen
kann, d.h. nicht erst bei Transportunfahigkeit des Erkrank-
ten, sondern bereits mit dem Eintritt der Hilfs-und flege
bedürftigkeit. Sie entsteht also nicht erst, wenn die Be-
hörden des Erkrankungsortes von der Krankheit und der
daraus folgenden Pflegebedürftigkeit Kenntnis eralten,
sondern schon, wenn erkennbar wird, dass der PatIent an
einer Krankheit leidet, welche ihn pflegebedürftig werde~
lässt, und dass er für solche Pflege wegen MittellosigkeIt
nicht die erforderlichen Mittel hat. Da dem Abkommen
darüber welcher Kanton die Kosten schliesslich an sich
zu tragn hat, ohne Regress auf einen andern, keine Norm
zu entnehmen ist, sind nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts die Normen des BG vom 22. Juni 1875 anlog
anzuwendeh (BGE 40 I 415, 71 I 95). Die Pflicht zur Hilfe-
leistung obliegt danach dem Kanton des Erkraru:-ungs-
ortes, d.h. demjenigen Kanton, in dem die KrnkheI un~
die als Folge davon sowie als Folge der MittellosIgkeIt
eintretende Hilfs-und Pflegebedürftigkeit erkennbar g
worden sind. Unterlassen die Behörden dieses Katons di~
nach der Sachlage erforderlichen Vorkehren, seI es, wil
unterlassen wurde, ihnen vom Zustand des Kranken Mit-
teilung zu machen, sei es, weil sie trotz solcher Mitteilung
die gebotenen Massnahmen nicht ergriffen haben, und hat
es infolgedessen ein anderer Kanton übernommen, dem
Patienten die erforderliche Pflege zu gewähren, so hat
dieser da für die Kosten nach dem Abkommen mit Italien
Ersat nicht verlangt werden kann, gegenüber dem Ort
des Krankheitseintrittes Anspruch auf Kostenersatz. . _
Ars Ort wo erkennbar wurde, dass Marino AmbrosIDl.
erkrankte' und zufolge dieser Erkrankung und seiner Mit-
Staatsverträge. N0 52.
351
tellosigkeit pflegebedürftig sei, kann nur Hofstetten in
Betracht fallen. Hier war er nach vorübergehender Mithilfe
im Landwirtschaftsbetrieb Kaisers bettlägerig geworden,
hatte der Arzt beigezogen werden müssen und hatte sich
ergeben,
dass eine Spitaleinweisung unumgänglich sei.
Dafür, dass bereits vor diesem Aufenthalt Ambrosinis in
Hofstetten eine ernstliche Krankheit und daraus folgende
Pflege-
und Hilfsbedürftigkeit erkennbar gewesen wären
liegt nichts vor. Das ergibt sich nicht bloss aus den Aus
sagen der Frau Ambrosini über den Zustand ihres Sohnes
vor dem Aufenthalt in Hofstetten, sondern ganz schlüssig
aus der Tatsache, dass Ambrosini vor dem eigentlichen
Ausbruch der Krankheit mehrere Tage im Betrieb Kaisers
arbeitete. Ob die Inkubationsdauer für die nachträglich
festgestellte Krankheit schon vor der Arbeitsaufnahme in
Hofstetten begonnen habe, ist unerheblich, weil der Zu-
stand des Patienten jedenfalls vor dem 14. September
nicht für eine ernstliche Erkrankung sprach. Die Pflege-
bedürftigkeit wurde erst erkennbar, als Frau Kaiser und
auf deren Veranlassung der Arzt feststellten, dass Ambro-
sini
ernstlich krank geworden sei und dass angesichts der
Weigerung der Familie, den Sohn heimzunehmen dessen
Zustand sofortige Spitaleinweisung nötig mach. Diese
wäre nach den Aussagen des Arztes auch angeordnet wor-
den,
wenn nicht die Unmöglichkeit des Kranken, für die
Spitalkosten selbst oder durch seine Angehörigen aufzu-
kommen, im Wege gestanden wäre. Auch darauf, ob der
Arzt den Meistersleuten erklärte, um welche Krankheit es
sich voraussichtlich handle, oder ob er sich darüber selbst
nicht klar wurde, kommt nichts an. Es genügte, dass dem
Arbeitgeber Kaiser oder seinen Familienangehörigen klar
werden musste, die Erkrankung sei von solcher Art und
Schwere, dass sie Spitalbehandlung notwendig mache.
Damit ist aber für die Gemeinde Hofstetten bzw. den
Kanton Solothurn bereits die Pflicht zur Anordnung der
erforderlichen Vorkehren oder, falls sie von der Hilfsbe-
dürftigkeit Ambrosinis keine Kenntnis erlangt hätten, was
352 Staatsrecht. dahingestellt bleiben kann, zur übernahme der für diesen von einem andern Kanton aufgewendeten Kosten entstan~ den. Der Kanton Basel-Stadt, der Ambrosini in den Bürger- spital aufgenommen hat, weil die Einweisung in ein solo- thurnisches Spital unterblieben war, kann daher vom Kanton Solothurn Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Die Höhe dieser Kosten ist nicht bestritten. Die gegen den Kanton Solothurn gerichtete Klage ist somit begründet. 2. -(Abweisung des Eventualbegehrens des Kantons Solothurn.) Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Das Hauptbegehren des Kantons Basel-Stadt wird gut- geheissen und der Kanton Solothurn wird pruchtig erklärt, die Forderung von Fr. 2551.30 zu bezahlen. 53. Arr6t du 24 septembre 1942 en la cause Teleinnken contre Cour de justiee de Geuiwe et N. V. Pbilips.
Zifj.1 Abs. 1 : Der schweizerische Richter wendet das ProtC!koll auch dann an, wenn dessen Wirkungen zwischen den belden Staatsverträge. Ne> 63. 363 Staaten, unter deren Gerichtsbarkeit die Parteien stehen, suspendiert sind (Erw. 2). Ziff. 2 Abs. 1 : Ermittlung des Parteiwillens, welcher den die Ernennung der Schiedsrichter betreffenden BestinImungen des Schiedsvertrags zugrunde liegt. Ernennung von Schiedsrichtern durch das Bundesgericht (Erw. 3). Anwendung des Genfer Rechts als «Gesetzgebung des Landes, auf dessen Gebiet das Schiedsverfahren stattfindet)) (Erw. 4 und 5). 3. Ist der Richter im Streit über die Ernennung eines Schieds- richters befugt, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu prü- fen ? (Erw. 7).
Gifra 1, cp. 1. TI giudice svizzero applica il protocollo anche se, nelle relazioni tra i due Stati aHa cui giurisdizione sono RSSOg- gettate le parti, gli effetti sono sospesi (consid. 2). Gifra 2 cp. 1. Interpretazione della volonta delle part i espressa nella convenzione arbitrale per quanto concerne la nomina degli arbitri. Nomina di arbitri da parte deI Tribunale federale (consid. 3). Applicazione della legge ginevrina come « legge dello Stato sul cui territorio ha luogo l'arbitrato)} (consid. 4 e 5). , 3. TI giudice cantonaIe, nella lite relativa alla nomina d'un arbitro, ha potere per esaminare la competenza deI tribunale arbitrale ? Punto sottratto alla censura deI Tribunale federale (consid. 7). A. -Le 24 novembre 1931, N. V. Philips'Gloeilampen- fabrieken, a Eindhoven, a conclu avec Telefunken Gesell- schaft für drahtlose Telegraphie m.b.H., a Berlin, un contrat de cartel dit « Roehrenvertrag I), qui, sous sa huitieme section, intitulee: « Tribunal arbitral», porte notamment les clauses suivantes : 206. Pour autant que le present contrat ne dispose rien de con- traire, tous les litiges nes de ce contrat seront soumis a un tribunal arbitral qui se prononcera d'une maniere definitive et obligatoire, 130 voie de droit ordinaire etant exclue. 207. Les parties contractantes renoncent expressement et irrevocablement au droit de saisir les tribunaux ordinaires. 208. Le tribunal arbitral se prononce selon le droit suisse et, en ce qui concerne la procedure, selon la procedure civile du cant on de Geneve. Si, selon ces regles legales, on ne peut renoncer au droit d'attaquer 130 sentence arbitrale, les tribunaux ordinaires du canton de Geneve seront seuls competents pour connaftre du recours ou prononcer l'annulation. Le tribunal arbitral se compose de trois membres. En CRS de litige, chacune des partiE's' nomme 23 AS 78 I -1962
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.