Customs remission under Art. 127 ZollG limited to supplementary duties

BGE 78 I 282Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I23.08.1951Dismissed

Zusammenfassung

Weitnauer Co. challenged the refusal of a customs remission for duties and turnover tax arising from cigarettes removed from bonded storage and smuggled to Italy. The Zollrekurskommission declared itself incompetent and referred the matter to the Federal Court. The Federal Court held that complaints against refusal of remission under Art. 127 ZollG are in principle within its administrative jurisdiction, but denied relief on the merits because Art. 127(1)(3) ZollG applies only to supplementary demands under Art. 126 ZollG. Here there was no such supplementary demand, since the duties were chargeable from the outset.

Regest

Art. 99 Ziff. VIII, Art. 101 lit. b OG; Art. 126, Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 ZollG: Zuständigkeit des Bundesgerichts und Voraussetzungen des Zollnachlasses. Beschwerden gegen die Verweigerung eines Zollnachlasses fallen grundsätzlich in die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundesgerichts, da sie nicht die Festsetzung von Zollbeträgen betreffen. Der Zollnachlass nach Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 ZollG setzt indessen eine Nachforderung im Sinne von Art. 126 ZollG voraus, d.h. die nachträgliche Berichtigung eines Irrtums bei der Zollabfertigung. Wo die Abgabe von Anfang an aufgrund der gewählten Verzollungsart geschuldet ist, fehlt es an einer gesetzlichen Nachforderung; ein Erlass scheidet daher aus (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungs-und Disziplinarrecht. III. ZOLLSACHEN AFFAIRES DOUANIERES 43. Urteil vom 4. Juli 1952 i. S. Weitnauer eie. gegen Eidg. Oberzolldirektion. Zollnachlass :

  1. Beschwerden über die Verweigerung eines Zollnachlasses (Art. 127 ZoIlG) fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundesgerichts als Verwaltungsgerichtshof.
  2. Der Zollnachlass gemäss Art. 127 Abs. 1, Ziff. 3 ZollG ist beschränkt auf die Nachforderung von Zollbeträgen (Art. 126 ZoIlG). Remise des droits de douane.:
  3. Le Tribunal federal est en principe competent pour connaitre des reeours formes contre le refus d'aceorder la remise de droits de douane (art. 127 LD).
  4. La remise de droits de douane visee par l'art. 127 801. 1 eh. 3 LD ne coneerne que la pereeption de supplements (art. 126 LD). Oondono del dazio :
  5. I ricorsi contro il rifiuto di aeeordare il condono deI dazio (art. 127 LD) sono, in via di massima, di eompetenza deI Tri- bunale federale quale tribunale amministrativo.
  6. Il eondono deI dazio a norma dell'art. 127 cp. 1 cifra 3 LD coneerne soltanto la riscossione postiQipata deI dazio (art. 126 LD). A. -Die Beschwerdeführerin, die in Basel ein Zigarren- und Tabakimportgeschäft en gros betreibt, hat vom 27. Oktober 1949 bis zum 13. Juni 1950 73,000 unverzollt im Zollfreilager Basel-Dreispitz lagernde Päcklein amerika- nischer Zigaretten an Bruno Bernasconi, Spediteur in Chiasso verkauft und nach dessen Auftrag mit Zollgeleit- schein nach Chiasso transit spediert oder spedieren lassen. Da es aber Bernasconi gelang, die Ware im Bahnhof Chiasso -mit Hilfe eines Komplizen -unter Umgehung der Zollkontrolle zu erheben und nach Italien zu schmuggeln, konnten die Geleitscheine nicht ordnungsgemäss gelöscht werden. Die Beschwerdeführerin ist für den auf den Zigaretten- sendungen lastenden Einfuhrzoll und für die Warenum- Zollsachen. N0 43.

satzsteuer in Anspruch genommen worden. Die eidg. Zollrekurskommission hat, mit Entscheid vom 23. August 1951, eine hiegegen gerichtete Beschwerde abgewiesen. Die Oberzolldirektion hat die Forderung der Zollverwal- tung an die Beschwerdeführerin für Zoll-, Nebenabgaben und Warenumsatzsteuer definitiv auf Fr. 47,778.20 fest- gesetzt (ermässigt). Ein Gesuch um Erlass der geforderten Abgaben wurde abgewiesen. B. -Die Kommanditgesellschaft Weitnauer Co. erhebt eine Beschwerde bei der eidg. Zollrekurskommis- sion mit dem Antrage, ihr gänzlichen Zollerlass im Sinne von Art. 127, Ziff. 3 ZollG zu gewähren. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerde- führerin treffe bei den Vorgängen im Bahnhof Chiasso keine Schuld. Könne die Schuldlosigkeit nach dem Wortlaut des Zollgesetzes bei der Feststellung der Zollzahlungs- pflicht keine Berücksichtigung finden, so werde sie doch bei der Frage des Erlasses wesentlich in Betracht fallen. Ebenso die Tatsache, dass die Zigaretten nicht in der Schweiz verkauft wurden. Die Bezahlung des Zollbetrages, auch in der Höhe von Fr. 47,779.20, würde die Beschwerde- führerin unbillig belasten: der Verkaufspreis der Ziga- retten belaufe sich nur auf Fr. 24,210.-und der Handels- gewinn der Beschwerdeführerin nur auf Fr. 1450.-. Auch sei der Schweiz volkswirtschaftlich keinerlei Schaden entstanden, nachdem die Zigaretten nicht in der Schweiz verkauft worden seien. Durch die Erhebung des Zolles bei ihr würde die Beschwerdeführerin zudem zu einer Regress- klage gegen die Schweiz. Bundesbahnen gezwungen. C. -Die Zollrekurskommission hat sich unzuständig erklärt und die Beschwerde zur Behandlung im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren an das Bundesgericht abge- geben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :

  1. -Nach Art. 99 Ziff. VIII OG unterliegen der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde Entscheide der Oberzolldirek-

Verwaltungs-und Disziplinarrecht. tion aus dem Gebiete des Gesetzes über das Zollwesen und der zugehörigen Vollziehungsverordnungen, ausge- nommen Strafen wegen Zollvergehen und Ordnungsbussen bis zum Betrage von Fr. 100.-; ausgenommen sind ferner Beschwerden über die Festsetzung von Zollbeträgen (Art. 101, lit. b OG in Verbindung mit Art. IB, Abs. I ZollG). Die vorliegende Beschwerde wird erhoben wegen Ver- weigerung eines Zollnachlasses gemäss Art. 127, Abs. 1 Ziff, 3 ZollG; die Zollzahlungspflicht und die Höhe des geschuldeten Zollbetrages sind nicht bestritten. Die' Be- schwerde fällt unter keine der hievor aufgeführten Aus- nahmen; die Zollrekurskommission hat ihre Zuständig- keit verneint. Die Beschwerde ist als Verwaltungsgerichts- beschwerde zu beurteilen. Sie fällt jedenfalls in den Kom- petenzbereich des Bundesgerichts, insofern darin die Ver- neinung eines Erlasstatbestandes im Sinne von Art. 127, Abs. 1, Ziff. 3 ZollG angefochten wird. Inwieweit eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Bestimmung des Umfanges eines allfälligen Erlasses anzunehmen wäre, kann dahingestellt bleiben, da hier die Voraussetzungen überhaupt nicht zutreffen, unter denen das Gesetz den Erlass von Zollbeträgen vorsieht. 2. -Art. 127, Abs. 1 Ziff. 3 ZollG ermöglicht einen Zollerlass, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig belasten würde. Nachforderungen (Art. 126 ZoIlG) werden gestellt, wenn -infolge Irrtums der Zollverwaltung -bei der Zollabfertigung ein nach Gesetz geschuldeter Zoll oder eine andere durch die Zollverwaltung zu erhebende Abgabe nicht oder zu niedrig oder eine Rückvergütung zu hoch angesetzt wurde. Es ist die nachträgliche Berichtigung von Irrtümern, die bei der Zollabfertigung vorgekommen sind. Bei der danach zu leistenden Nachzahlung soll unter Umständen Nachsicht geübt werden können, z. B. wenn der Zollpflichtige über die Ware bereits verfügt und sich dabei auf die Richtigkeit der bei der Zollabfertigung vorgenommenen Abgabeberechnung verlassen hat, und Haftung für militärische Unfälle. No 44.

durch die Nachforderung unversehens einer Belastung ausgesetzt wird, für die er sich nicht mehr erholen kann. Hier wird keine nachträgliche Korrektur eines bei der Zollabfertigung vorgefallenen Fehlers vorgenommen, son- dern es wurden die Abgabebeträge eingefordert, mit denen die Beschwerdeführerin auf Grund der von ihr beantragten Geleitscheinabfertigung (Tarif-Gruppe T. 24) von vorn- herein rechnen musste (Art. 12 ZoIlG). Die erste Voraus- setzung, unter der Art. 127, Abs. I, Ziff. 3 ZollG den Erlass von Zollbeträgen ermöglicht, das Vorliegen einer Nachforderung im Sinne des Gesetzes, trifft daher offen- sichtlich nicht zu. Unter diesem Umständen kann dahin- gestellt bleiben, ob hier das weitere Erfordernis für einen Erlass, eine unbillige Belastung des Zollpflichtigen, anzu- nehmen wäre. IV. HAFTUNG FüR MILITÄRISCHE UNFÄLLE RESPONSABILlTE Ä RAISON D'ACCIDENTS SUR- VENUS AU COURS D'EXERCICES MILITAIRES 44. Arret du 4 jnillet 1952 dans la cause Treina contre Confiideration suisse. Responsabiliti de la Confediration pour les dommages MUSes par des vehieules militaires BUr la voie publique,' comperence du Tribunal fediral. Par rapport a l'art. 270M, les dispositions de la loi sur la circu. lation des vehicules automobiles constituent la loi sp6ciale et determinent le for. V kehrsunfälle mit Militärfahrzeugen auf öffentlichen Strassen : DIe Haftung des Bundes für den entstandenen Schaden und die Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzklagen richten sich nach MFG, nicht nach Art. 27 MO und Art. 110, Aha. I, lit. bOG. Responsabilita della Confederazione' per i danni causati da veicoli militari BUlle strade pubbliche ; competenza del Tribunale federale. Per 111. responsabilita della Confederazione e il foro fanno stato i disposti della LA e non gli art. 270M e 110, cp. 1. lett. bOG.

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