Register entry and publication after restoration of marital property regime

BGE 78 I 269Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I19.09.1952Partially Granted

Zusammenfassung

The spouses had become subject to statutory separation after the husband’s bankruptcy. Although the restoration of the former marital regime was later ordered by the Zurich family court, the husband sought to prevent any entry and publication in the Zurich marital property register and also asked for deletion of the earlier Aargau entry. The Federal Court held that entry and publication are mandatory and have effect toward third parties, but the publication must be limited to the fact that the ordinary marital regime applies again. The request regarding the Aargau register was not examined because no Aargau authority decision was before the court.

Regest

Art. 187 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 248 ZGB; Wiederherstellung des früheren Güterstandes nach gesetzlicher Gütertrennung: Die richterlich angeordnete Wiederherstellung ist von Amtes wegen im Güterrechtsregister einzutragen und zu veröffentlichen; darauf darf nicht verzichtet werden, da ihr gegenüber Dritten rechtsbegründende Wirkung zukommt. In der Veröffentlichung ist indessen nur der nunmehr geltende Güterstand anzugeben. Der Grund der Wiederherstellung, namentlich die frühere Gütertrennung oder der richterliche Entscheid, braucht nicht bekanntgegeben zu werden; auf die schutzwürdigen Interessen der Ehegatten ist bei der Publikation angemessen Rücksicht zu nehmen (vgl. Erw. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

268 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Abgaberecht Bd. 10, S. 319; Entscheid vom 11. Oktober 1934, Archiv Bd. 3, S. 407). Wäre hier für die Anwendung des LStB das. amtliche Warenverzeichnis heranzuziehen, so könnte der Entscheid offensichtlich ebenfalls nicht zu- gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Auf S. 388 des Verzeichnisses werden gefüllte, nicht zusammenlegbare Riechkissen aus Textilstoffen, von höchstens 100 cm

Ober- fläche, zum Parfümieren von Kleidern, Wäsche etc. den Tarifnummern 982/983 zugewiesen. Hier handelt es sich nach den nicht widerlegten Feststellungen im Gutachten der Oberzolldirektion vom 7. März 1952 um solche Riech- kissen. 4. -Die eidg. Steuerverwaltung hat im angefochtenen Entscheide nicht, wie behauptet wird, erklärt, die Einrei- hung der Lavendelbeutel in die Zolltarifpositionen 982/983 sei ungeachtet des Verwendungszweckes erfolgt. Vielmehr hat sie ausgeführt, infolge der Einreihung unter diese Po- sitionen gälten die Lavendelbeutel ungeachtet ihres Ver- wendungszweckes als Luxusware im Sinne des LStB. Diese Erwägung entspricht der gesetzlichen Ordnung. Bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Ware Luxusware im Sinne 'des Gesetzes sei, ist nicht darauf abzustellen, ob diese oder jene Verwendungsart nach der allgemeinen Ver- kehrsanschauung als Luxus betrachtet werde oder nicht; es ist nur zu untersuchen, ob die Ware unter die Aufzäh- lung der Luxuswaren im Gesetz fällt. Der Zweck, für wel- chen eine Ware verwendet werden soll, ist für die Luxus- steuer nur insoweit zu beachten, als das Gesetz selbst es

durch Verweisung auf die zollrechtliche Zuteilung und durch Aufstellung von Ausnahmen -zulässt (Archiv Bd. 20, S. 31O). Die Lavendelsäckchen Florestina sind nach den eingeholten Gutachten, von denen abzuweichen kein Grund besteht, in die Zolltarifpositionen 982/983 einzureihen, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung Parfü- merien sind; diese Zuteilung hat nach dem LStB zur Folge, dass die Umsätze von solchen Waren der Luxussteuer unterliegen, da keine der Ausnahmen zutrifft, welche in Registersaohen. N0 40.

den Vorschriften über die Luxussteuer abschliessend auf- gezählt sind. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 11. REGISTERSACHEN REGISTRES 40. Urteil der n. ZiviJabteilung vom 13. November 1952 i. S. Reiter gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich. Wiederheratellung dea frUhern Güterstandea (Art. 187

und 3 ZGB). Notwendigkeit der Eintragung und Veröffentlichung (Art. 248 ZGB). Inhalt der Veröffentlichung (Erw. 2). Retabli8aement du regime antbieur (art. 187 a1. 2 et 3 CC). Neces- site de l'inscription et de la publication (art. 248 CC). Contenu de 1a publication (consid. 2). Ripristino det regime anteriore (art. 187, cp. 2 e 3 CC). NecessitA delI'iscrizione e delIa pubblicazione (art. 248 CC). Contenuto delIs. pubblicazione (consid. 2). A. -Zufolge des am 16. November 1937 über den Ehe- mann eröffneten Konkurses, in dem die Gläubiger zu Ver- lust kamen (es soll übrigens ein einziger gewesen sein), trat zwischen den damals in Baden wohnenden Eheleuten Reiter-Oesch von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. Die betreffende Eintragung im Güterrechtsregister des Kan- tons Aargau wurde erst am 5. März 1952 dem Registeramte des Kantons Zürich gemeldet, wohin die Ehegatten schon anfangs 1938 verzogen waren. Das zürcherische Amt räumte ihnen hierauf eine Frist zum Nachweis einer allfälligen gerichtlichen Wiederherstellung des frühern Güterstandes ein, ansonst die Gütertrennung in das Zürcher Güterrechts- register eingetragen würde. Nun erwirkten die Eheleute Reiter-Oesch am 27. März 1952 einen Entscheid des Ein-

Verwaltungs. und Disziplinarrecht. zelrichters für Eheschutz des Bezirksgerichtes Zürich, wo- nach in Anwendung von Art. 187 Abs. 2 ZGB der frühere Güterstand wiederhergestellt ist. Sie erhoben jedoch gegen die Eintragung dieser Güterstandsänderung Einspruch und verlangten, dass jegliche Eintragung unterbleibe. Auf An- trag des Registerführers lehnte dann aber die kantonale Justizdirektion diese Einsprache am 16. Mai 1952 ab und wies das Registeramt an, den früheren Güterstand der Ein- sprecher im Sinne der Erwägungen einzutragen und zu publizieren. In den Erwägungen ist der Text der vorzu- nehmenden Eintragung umschrieben und angegeben, zu veröffentlichen sei nur der Satz: Die Gütertrennung zwischen den Ehegatten ... ist aufgehoben worden . B. -Mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Ehemann, 1. die Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich sei aufzuheben und der Registerführer in Zürich anzuweisen, von einer Eintragung über die Wiederherstellung des frühem Güterstandes dieser Eheleute und von einer Publikation abzusehen, 2. der Re- gisterführer des Kantons Aargau sei anzuweisen, die allen- falls noch bestehende Eintragung der gesetzlichen Güter- trennung zu löschen, ohne die Löschung zu publizieren. O. -Die kantonale Justizdirektion und das eidgenössi- sche Justiz-und Polizeidepartement tragen auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die vom Richter nach Art. 187 Abs. 2 ZGB ange- ordnete Wiederherstellung des früheren Güterstandes ist nach Abs. 3 daselbst (woran sich der Richter denn auch im vorliegenden Falle gehalten hat) zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen anzumelden. Von dieser Eintragung darf in keinem Falle abgesehen werden. Aber auch die Veröffentlichung ist nach Art. 248 ZGB uner- lässlich. Eine Wiederherstellung des früheren Güterstandes an Stelle der infolge Konkurses eingetretenen oder wegen eines Verlustes in der Betreibung auf Pfändung angeord- Registersachen. N0 40.

neten Gütertrennung ist gar nicht wohl denkbar mit Wir- kung bloss unter den Ehegatten selbst. In diesem Falle müsste übrigens die gegenüber Dritten fortbestehende Gütertrennung auch'im Register des neuen Wohnortes ein- getragen und dort ebenfalls veröffentlicht werden. Darauf zielt die vorliegende Beschwerde keineswegs ab, die viel- mehr von der rechtsgültigen Wiederherstellung des frü- heren Güterstandes mit Wirkung auch Dritten gegenüber ausgeht, entsprechend dem unzweifelhaften Sinn der richterlichen Verfügung. Der Beschwerdeführer hält die Eintragung und Veröffentlichung in Zürich nur deshalb für entbehrlich; weil die gesetzliche Gütertrennung zufällig dem zürcherischen Registeramte bisher unbekannt geblie- ben war und der Richter nun ja inzwischen den frühem Güterstand (es ist nach einer amtlichen Bescheinigung der ordentliche) wiederhergestellt hat. Der Beschwerdeführer erklärt, bei dieser Sachlage werde durch das Fehlen einer Eintragung niemand getäuscht; vielmehr lasse dieser Registerstand ohne weiteres auf den zutreffenden ordent- lichen Güterstand schliessen. Er habe ein grosses Interesse daran, sein gegenwärtiges Anstellungsverhältnis nicht durch Bekanntwerden des seinerzeit durchgemachten Kon- kurses zu gefährden. Die Eintragung und Veröffentlichung der Wiederherstellung des frühem Güterstandes lässt sich jedoch nicht vermeiden, weil ihr eben nach den erwähnten Vorschriften rechts begründende Wirkung zukommt. Sonst würde von Rechts wegen (mindestens Dritten gegenüber) die gesetzliche Gütertrennung weitergelten, die doch der Richter auf Begehren beider Eheleute Reiter aufgehoben hat. 2. -Was aber den Inhalt der Eintragung und der Ver- öffentlichung betrifft, kann es nicht einfach bei der angefochtenen Verfügung bleiben. Wenn immer möglich ist in der Eintragung anzugeben, welches der wieder her- gestellte frühere Güterstand ist. Das kann im vorliegenden Fall angesichts der (vom eidgenössischen Justiz-und Poli- zeidepartement vorgelegten) Bescheinigung des aargau-

Verwaltungs. und Disziplinarrecht. ischen Registeramtes geschehen, ohne dass es noch irgend- welcher weiterer Erkundigungen bedürfte. Im übrigen ist der im angefochtenen Entscheid vorgesehene Text der Ein- tragung nicht zu beanstanden. Was aber die Veröffentli- chung betrifft, so hat diese nicht auf die ja nun aufgehobene Gütertrennung hinzuweisen. Die Dritten, für die die Ver- öffentlichung bestimmt ist, haben einzig ein Interesse daran, zu wissen, was für ein Güterstand fortan gilt. (Ob, falls sich dies nicht binnen angemessener Zeit zuverlässig feststellen liesse, lediglich einzutragen und zu veröffentli- chen wäre, es gelte wiederum der frühere Güterstand , kann dahingestellt bleiben.) Es erscheint als angezeigt, bekannt zu geben, dass wiederum Güterverbindung besteht, ansonst nicht ersichtlich wäre, warum denn der ordentliche Güterstand überhaupt zur Veröffentlichung gelangt. Unnötig ist es dagegen, den Grund des Wiederein- tretens dieses Güterstandes, die richterliche Wiederher- stellung bekannt zu geben (wie denn überhaupt bei der Veröffentlichung auf die Interessen der Eheleute billige Rücksicht zu nehmen ist, vgl. BGE 62 I 27). Diese Angabe hat daher zu unterbleiben. 3. -Auf das zweite Beschwerdebegehren ist nicht ein- zutreten, da keine Verfügung der Registerbehörden des Kantons Aargau vorliegt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Güter- rechtsregisteramt des Kantons Zürich angewiesen wird, die Wiederherstellung des früheren Güterstandes einzu- tragen, jedoch bei der Veröffentlichung nur anzugeben, dass zwischen den Ehegatten Reiter wiederum der Güter- stand der Güterverbindung besteht. Registersachen. N° 41.

  1. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 19. September 1952 i. S. Politische Gemeinde Schlers gegen Biirgergemeinde Sehlers und Graubünden, Kleiner Rat. Grundbuch. VerwaltungsgerichtsOOschwerde. Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gegen die Ver. weigerung der Beurkundung eines Kaufvertrags durch den nach kantonalem Recht hieffu zuständigen Grundbuchverwalter (Art. 103 Abs. 1 GBV). Kann ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, der eine Beschwerde im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GBV gutheisst, mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden? (Art. 103 Abs. 3 GBV, Art. 99 I lit. c OG). Frage offen gelassen. Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Darlegung einer Bundesrechtsverletzung (Art. 107, 90 Abs. 1 lit. b, 104 Abs. lOG). Veräusserung von Gemeindeeigentum. Befugnis zur Beschluss fassung und zur Vertretung der Gemeinde beim Kaufabschluss und bei der Grundbuchanmeldung (Art. 965 ZGB). Kantonales Recht und Art. 43 BV. Registre fancier. Recours de droit administratif. Plainte a. l'autoriM cantonale de surveillance contre la decision par laquelle le prepose au registre foncier, competent de par le droit cantonal pour instrumenter un acte de vente, a refuse de proceder a. cette instrumentation (art. 103 al. 1 ORF). Peut on attaquer par la voie du recours. de droit administratif la decision par Iaquelle l'autoriM cantonale de surveillance admet une plainte deposOO en vertu de l'art. 103 al. 1 ORF (art. 103 a1. 3 ORF, art. 99 I lit. c OJ)? Question IaissOO ouverte. IrrecevabiliM du recours de droit administratif qui n'expose pas en quoi le droit federal a 13M viole (art. 107, 90 a1. 1 lit. b, 104 al. 1 OJ). Alienation de biens communaux. Pouvoir de decision et de repre- sentation de Ia commune pour la conclusion de la vente et Ia requisition au registre foncier (art. 965 CC). DroH cantonal et art. 43 Cst. Registro fondiario. Ricorso di diritto amministrativo. Reclamo all'autorita cantonale di vigilanza contro la decisione con cui l'ufficiale deI registro fondiario, competente in virtu deI diritto cantonale per rogare un contratto di vendita, si e rifiutato di rogarlo (art. 103 cp. 1 ORF). Pub essere impunta eon un ricorso di diritto amministrativo la decisione den autorita. cantonale di vigilanza che accoglie un reclamo interposto in virtu den'art. 103, cp. 1 ORF (art. 103, cp. 3 ORF, art. 99 I Iett. c OGF) ? Questione rimasta indecisa. Irricevibilitä. deI ricorso di diritto amministrativo ehe non espone in ehe eonsiste la violazione deI diritto federale (art. 107, 90 cp. I, Iett. b, 104 cp. lOG). Alienazione di beni comunali. Competenza a decidere e a rappre- . sentare il comune per la stipulazione della vendita e la domanda d'iscrizione nel registro fondiario (art. 965 Ce). Diritto cantonale e art. 43 CF. 18 AS 78 I -1952

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