Art. 149 StGB; Begriff der Bosheit bei boshafter Vermögensschädigung. Bosheit setzt nicht bloss vorsätzliches oder arglistiges Handeln und auch nicht lediglich gemeine Gesinnung voraus; erforderlich ist ein Schädigungsmotiv, wonach der Täter die Tat begeht, weil ihm der dem andern zugefügte Nachteil oder die damit verbundenen Unannehmlichkeiten Freude bereiten. Die Tatbestandsverwirklichung ist zu verneinen, wenn lediglich festgestellt ist, der Beschuldigte habe einen Irrtum bestehen lassen oder ausgenützt, ohne dass ein solches Motivelement nachgewiesen ist (consid. 1).
86 Strafgesetzbuch. No 19. ist denn auch nicht Brauch, unter Umständen, wie sie hier vorlagen, zu misstrauen. Der Beschwerdeführer selber hat nicht angenommen, dass sich von Dach erkundigen werde, sondern im Gegenteil darauf spekuliert, dass die Täuschung vor der Übergabe der Ware unentdeckt bleibe. Sonst wäre nicht zu verstehen, weshalb er nach seiner eigenen Behauptung noch anlässlich der Lieferung von Herrn Ramstein sprach. Er hat von Dach arglistig getäuscht. 19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Juni 1951 i. S. Pauli gegen Julen. Art. 149 StGB, boshafte Vermögensschädigung. Handeln aus Bosheit" Art. 149 OP. Notion de la mechanoete. Art. 149 OP. Nozione del malanimo. A. -Annemarie Julen lernte anlässlich der Kirchweihe in Wettingen Ende September 1949 Erwin Pauli kennen. Zu Weihnachten 1949 verlobten sich die beiden, und die Hnirat wurde auf 10. April 1950 (Ostermontag) angesetzt. Die Braut schaffte sich ein Hochzeitskleid an, das sie Fr. 128.-kostete. Ungefähr ein Monat bevor die Hochzeit stattfinden sollte, wollte Pauli von ihr nichts mehr wissen, und er besuchte sie nicht mehr. Annemarie Julen erkun- digte sich nun über ihn und erfuhr, dass er entgegen seinen früheren Angaben noch nicht geschieden war. . B. -Am 5. Oktober 1950 verurteilte das Bezirksgericht Baden Pauli unter anderem wegen boshafter Vermögens- schädigung zu vierzehn Tagen Gefängnis und gegenüber der Privatklägerin Annemarie Julen zu Fr. 128.-Schaden- ersatz. Auf Beschwerde des Verurteilten bestätigte das Ober-. gericht des Kantons Aargau am 20. April 1951 den erwähn- ten Schuldspruch. Zur Begründung führte es aus, der Be- klagte habe aus Bosheit getäuscht und geschädigt. Trotz- E!trafgesetzbuch. N° 19. 87 dem er sich genau bewusst habe sein müssen, dass eine Trauung bis auf weiteres gar nicht in Frage kommen konnte, habe er zugelassen, dass Annemarie Julen in guten Treuen und allen Ernstes die für die Hochzeit üblichen Vor- bereitungen traf. Diese vo Beklagten an den Tag gelegte gemeine Gesinnung lasse sein Verhalten als boshaft im Sinne des Art. 149 StGB erscheinen. 0. -Pauli führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit den Anträgen, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Der boshaften Vermögensschädigung nach Art. 149 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden aus Bos- heit durch Vorspiegelung. oder Unterdrückung von Tat- sachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt . Die Staatsanwaltschaft meint, das Merkmal der Bosheit sei in den Tatbestand dieser Übertretung bloss deshalb aufgenommen worden, um zu verdeutlichen; dass die fahr- lässig begangene Tat straflos sei. Dem ist nicht so. Dass nur die vorsätzliche Tat unter Strafe steht, ergibt sich deutlich aus Art. 102 in Verbindung mit Art. 18 Abs. l StGB. Nicht jeder, der jemanden vorsätzlich, d. h. be wusst und gewollt, am Vermögen schädigt, tut es aus Bosheit l . Dieses Merkmal ist auch nicht identisch mit Arglist. Der Täter kann jemanden arglistig irreführen und dadurch schädigen, ohne dass er aus Bosheit handelt, z.B. wenn er jemanden durch arglistige Täuschung veranlasst ein Anstellungsverhältnis zu kündigen, damit er selber den freigewordenen Arbeitsplatz einnehmen kann. Auch die gemeine Gesinnung, die in solchen und ähnlichen Fällen regelmässig vorliegen wird, ist nicht das gleiche wie das Handeln aus Bosheit. Wo das Strafgesetzbuch auf die
Strafgesetzbuch. No 20. gemeine Gesinllung abstellt, spricht es nicht von Bosheit (vgl. Art. 145 Abs. 2). Letztere weist auf den Beweggrund der Schädigung hin. Bosheit liegt vor, wenn der Täter die Tat begeht, weilihm der Schaden oder die Unannehmlich- keiten, die er dem andern damit zufügt, Freude bereiten. Dieses Merkmal erfüllt z.B., wer einen Arzt, um ihm einen Streich zu spielen, des Nachts mit der Behauptung, es gelte ein Menschenleben zu retten, zu einer Person schickt, die ihn nicht verlangt hat und seiner nicht bedarf, oder wer einen Gastwirt, um ihn zu schädigen oder zu ärgern, unter falschem Namen beauftragt, auf einen bestimmten Zeit- punkt ein Festmahl zuzubereiten (ZÜRCHER, Erläuterun- gen zum VE 452). Geht man von diesem Begriffe der Bosheit aus, so hat der BeschwerdefÜhrer, wie er mit Recht geltend macht, den Tatbestand des Art. 149 StGB nicht erfüllt. Die Vor- instanz wirft ihm lediglich vor, er habe es zugelassen, dass Annemarie Julen in guten Treuen und allen Ernstes die für die Hochzeit üblichen Veranstaltungen traf, obschon er sich habe bewusst sein müssen, dass eine Trauung bis auf weiteres nicht in Frage kommen konnte. Dass er aus Freude am Nachteil, der ihr aus der Anschaffung des Hoch- zeitskleides entstand, ihren Irrtum hervorgerufen oder nicht beseitigt habe, ist nicht festgestellt und kann offensichtlich nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist da- her von der Anschuldigung der boshaften Vermögens- schädigung freizusprechen. 20. Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S. Brüllmann gegen Staatsanwaltsehatt des Kantons Thurgau. l. Art. 24 ff. StGB. Begriff der Mittäterschaft, Abgrenzung von der mittelbaren Täterschaft (Erw. 1). 2. Art. 153, 154 StGB. a) Wer Waren fli.Ischt und sie in Verkehr bringt, ist nach heide.ll Bestimmungen zu bestrafen (Erw. 2). b) Gegenstand der Veröffentlichung des Urteils (Erw. 3). 3. Art. 269 Ab8. 1 BStP. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie höchstens zur Berichtigung der Urteils- Strafgesetzbuch. N° 20.
gründe (inbegriffen Schuldspruch), nicht auch z derun der ausgesprochenen Rechtsfolgen (Strafe, Urteilsveroffentli- chung usw.) führen könnte (Erw. 3).
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"fie des marchandises et les met en 01rc ation a m qu1 i....., . . . ( "d 2) tomhe sous le coup des deux dispos1t1ons . collSl b) Objet de la publica.tion du jugement (co 1d. ). b . "t