Art. 43 StGB; work-education placement despite alleged ability to work and absence of cantonal institution. The measure is not limited to persons incapable of work, but also extends to offenders who are unable to live honestly and regularly from their work. A prognosis that work education can succeed suffices where the offender’s physical and mental condition support it (consid. 3). The court must apply the measure if statutory conditions are fulfilled and may not decline it because the canton lacks an appropriate institution; ensuring execution belongs to the competent enforcement authority, which must if necessary rely on inter-cantonal arrangements or out-of-canton institutions (consid. 4).
Strafgesetzbuch. No 46. der seit 22. November 1950 andauernden Haft. Es schob den Strafvollzug auf und wies den Verurteilten nach Art. 43 StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. 0. -Mettler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei insoweit aufzuheben, als es ihn zwecks Erziehung zur Arbeit in eine Anstalt einweise. Er macht unter anderem geltend, er benötige eine solche Erziehung nicht, denn er könne arbeiten, habe stets gearbeitet und arbeiten gewollt und wolle das noch heute. Art. 43 StGB dürfe umsoweniger angewendet werden, als gegenwärtig im Kanton Luzern die Erziehung zur Arbeit praktisch überhaupt nicht oder noch nicht durchführbar sei. Der Kassationshof zieht in Erwägung : .
er sich gut gehalten. Dass Dr. von Moos nicht die Er-
ziehung zur Arbeit empfohlen habe, sondern eine mög-
lichst günstige
Gestaltung des Milieus, ist insofern un-
richtig, als der Begutachter letztere Massnahme lediglich
für die Zeit nach der Entlassung befürwortet und implicite
davon ausgeht, dass der vorherigen Einweisung in eine
Arbeitserziehungsanstalt
vom ärztlichen Standpunkt aus
nichts im Wege stehe.
4. -
Der Richter darf sich von der Anwendung des
Art. 43 StGB, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind,
nicht durch den Einwand abhalten lassen, dem Kanton
fehle die zum Vollzug der Massnahme geeignete Anstalt.
Es ist Sache der Vollzugsbehörde, für die richtige Durch-
führung der Massnahme zu sorgen. Wenn gegenwärtig
der Kanton Luzern nicht in der Lage sein sollte, selber
die Arbeitserziehung gesetzesgemäss vorzunehmen,
darf
er die in Art. 383 Abs. 2 StGB vorgesehene Möglichkeit
interkantonaler Vereinbarungen über den gemeinsamen
Betrieb
von Anstalten oder die Mitbenützung ausser-
kantonaler Anstalten nicht aus dem Auge lassen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
47. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Oktober
1961 i. S. Roth gegen Verhöramt des Kantons Appenzell-A.Rb.
Art. 49 Ziff. 4 StGB.
die Probezeit ein Jahr (a.na.log Art. 105 StGB).
Art. 49 eh. 4 OP.
a) Cette disposition s'applique aussi 9. une amende de moins de
50 fr.
b) r.,orsque l'amende reprime une contravention, le delai d'epreuve
est d'une annee (cf. art. 105 CP).
Art. 49 cifra 4 OP.
a) Quest norme. trova. applicazione anche per una multa inferiore
ai 50 fr.
b) Quando la multa e inflitta. per una. contravvenzione, il periodo
di prova e di un anno (cf. art. 105 CP).
Strafgesetzbuch. No 47. Roth wurde vom Obergericht des Kantons Appenzell- A. Rh. in Anwendung von Art. 154 Ziff. 2 StGB mit Fr. 40.-gebüsst. Das Obergericht verfügte, dass der Eintrag der Busse im Strafregister gemäss Art. 49 Ziff. 4 StGB zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren bewähre. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten wurde teilweise gutgeheissen. Aus den ErWägungen : Nach Art. 9 Ziff. 2 der Verordnung über das Straf- register wird die gegen den Beschwerdeführer ausgefällte Busse, weil sie Fr. 50.-nicht erreicht, nicht in das Zentral- strafregister aufgenommen. Dagegen bleibt dem Kanton vorbehalten, sie in eine kantonale Kontrolle einzutragen (Art. 30 Abs. 1 Strafregisterverordnung). Das steht der Anwendung des Art. 49 Ziff. 4 StGB nicht im Wege. Es geht nicht an, dass eine Busse von unter Fr. 50.-für eine Übertretung eidgenössischen Rechts unter Voraus- setzungen, unter denen eine höhere Busse im Zentral- strafregister gelöscht werden müsste, in der kantonalen Strafkontrolle bleibe. Wer wegen einer Übertretung eid- genössischen Rechts zu einer Busse von unter Fr. 50.- verurteilt wird, wäre sonst schlechter gestellt als jemand, der mit mindestens Fr. 50.-gebüsst wird. Die Vorinstanz hat jedoch das Gesetz insofern falsch angewendet, als sie die Probezeit, nach deren Ablauf die Busse gelöscht werden soll, auf zwei Jahre bemessen hat. Wird der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die für eine Über- tretung ausgesprochen wird (Haft), bedingt aufgeschoben, so beträgt nach Art. 105 StGB die Probezeit ein Jahr. Diese Bestimmung ist analog anzuwenden auf die FÖ.lle des Art. 49 Ziff. 4 StGB, wenn die Busse für eine Über- tretung ausgefällt wird; der Eintrag ist im Strafregister schon nach einem Jahre zu löschen, wenn sich der Ver- urteilte bewährt. Der zu Haft Verurteilte, der die Bewäh- Strafgesetzbuch. No 48.
rungsprobe besteht, stünde sonst nach Ablauf eines Jahres günstiger da als der zu Busse Verurteilte (vgl. Art. 41 Ziff. 4 StGB). 48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Novem- ber 1951 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Eheleute Dällenbaeh. Arl.159 StGB. Wann hat sich jemand vertraglich verpflichtet, für fremdes Vermögen zu sorgen ? Art. 159 OP. Quand y a-t-il obligation contractuelle de veiller sur les interets pecuniaires d'autrui ? Art. 159 OP. Quando una persona si e obbligata per contratto a curare il patrimonio altrui ? Als Fürsprecher Dr. Dällenbach im Jahre 1944 im Kan- ton Appenzell-A.Rh. ein Hotel kaufen wollte, um sich als Naturarzt niederzulassen, versprach ihm Metzger Märki in Windisch ein durch einen Inhaberschuldbrief im zweiten Range sicherzustellendes Darlehen von Fr. 50,000.-und verpflichtete sich, ihm den Schuldbrief zur Verfügung zu stellen, damit Dällenbach ihn von einer Bank zwecks An- schaffung von Mobiliar mit höchstens Fr. 20,000.-be- lehnen lassen könne. In der Folge entschloss sich Dällen- bach statt eines Inhaberschuldbriefes eine Grundpfand- vers;hreibung zu errichten, weil der Schuldbrief nach Art. 169 EG ZGB Abzahlungen erfordert hätte. Am 14. Juni 1944 ermächtigte Märki seine Ehefrau, das Proto- koll über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung und die Erklärung über die Abtretung des Pfandtitels an Dällenbach zu unterschreiben. Am 22. Juni 1944 unter- zeichnete Frau Märki den Pfandvertrag. Da Dällenbach erfuhr, dass bei Abtretung der Grundpfandverschreibung an ihn Forderung und Pfandrecht untergingen, liess er Frau Märki als Bevollmächtigte ihres Ehemannes am gleichen Tage eine Erklärung unterschreiben, wonach Märki Forderung und Pfandrecht an Marie Dällenbach, Ehefrau des Schuldners, abtrete. Anfangs August 1944