Work-training measure applies even without suitable cantonal institution

BGE 77 IV 198Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV22.11.1950Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Josef Mettler appealed to the Federal Court against the Lucerne cantonal judgment that convicted him of repeated theft and false statements and ordered his placement in a work-training institution under Art. 43 StGB. He argued that he did not need work education and that the measure could not be ordered because Lucerne lacked an appropriate institution. The Kassationshof rejected both arguments, holding that Art. 43 also applies to offenders who can work but must learn to live honestly from their work, and that the judge may not refuse the measure for lack of a cantonal facility.

Omnilex-Regeste

Art. 43 StGB; Voraussetzungen der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt und fehlende kantonale Vollzugseinrichtung. Die Voraussetzung, dass der Täter voraussichtlich zur Arbeit erzogen werden kann, ist erfüllt, wenn der Betroffene zwar arbeitsfähig ist, aber erst lernen muss, aus ehrlicher Arbeit dauerhaft und rechtschaffen zu leben (consid. 3). Für die Anordnung der Massnahme genügt eine positive Erfolgsprognose; es ist nicht erforderlich, dass der Täter arbeitsunfähig wäre. Der Richter hat Art. 43 StGB anzuwenden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; der Einwand, dem Kanton fehle eine geeignete Anstalt, steht der Anordnung nicht entgegen. Die Durchführung der Massnahme obliegt den Vollzugsbehörden; gegebenenfalls sind interkantonale Vereinbarungen oder ausserkantonale Einrichtungen zu nutzen (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

1118 Strafgesetzbuch. No 46. 46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Novem- ber 1951 i. S. Mettler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. ' Art. 43 Zijj. 1 StGB. a) Wann ist die Voraussetzung, dass der Täter voraussichtlich zur Arbeit erzogen werden kann , erfüllt ? b) Der Richter hat Art. 43 StGB selbst dann anzuwenden, wenn der Kanton keine zum Vollzug der Massnahme geeignete Anstalt besitzt. Art. 43 eh. 1 OP. a) Quand le condamne parait.il (( pouvoir etre forme par le tra- vail ? b) Le juge doit appliquer l'art. 43 CP meme si le canton ne pos- sede paB un etablissement approprie. Art. 43 cijra 1 OP. a) Quando il condannato sembra edueabile al lavoro ? b) Il giudice deve applicare l'art. 43 CP an.ehe se il cantone non possiede uno stabilimento appropriato. A. -Josef Mettler, geb. 1928, wuchs als Sohn eines Landwirtes auf. Anfang April 1947 trat er eine Stelle in einem Hotel an. Am 10. September 1947 wurde er ver- haftet, weil er acht Gäste, zwei Angestellte und den Dienst- herrn bestohlen hatte. Die Beute von insgesamt Fr. 762.- hatte er mit einer Angestellten, mit welcher er ein intimes Verhältnis unterhielt, verbraucht. Nachdem er am 6. Oktober 1947 aus der Haft entlassen worden war, nahm er trotz Abratens des Untersuchungsrichters wieder eine Stelle in einem Hotel an. Dort stahl er einer Servier- tochter in vier Malen Fr. 79.-. Am 4. November 1947 wurde er wieder verhaftet, jedoch nach zwei Tagen frei- gelassen, weil seine Eltern versprochen hatten, ihn auf dem von ihnen verwalteten Bauerngut zu beschäftigen. Am 5. Juni 1948 wurde Mettler vom Statthalteramt Luzern-Stadt wegen fortgesetzten Diebstahls, unvollen- deten Diebstahlsversuchs und fortgesetzter gewerbsmässi- ger widernatürlicher Unzucht zu einer bedingt vollzieh- baren Gefängnisstrafe von zehn Tagen und zu Fr. 30.- Busse verurteilt und am 9. Juli 1948 vom Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen wiederholten Diebstahls zu Strafgesetzbuch. No 46.

sechs Monaten Gefängnis, wiederum unter bedingter Auf- schiebung des Strafvollzugs. Einige Zeit war Mettler in einem Restaurant und einer Bar in Zürich tätig. Dort geriet er in die Gesellschaft Homosexueller und beging neue Verbrechen. Wegen gewerbsmässigen Diebstahls, falschen Zeugnisses und Unterschlagung verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich am 4. Februar 1949 zu einem Jahr Gefängnis. Diese Strafe wurde in Regensdorf voll- zogen. Die Verurteilung hatte zur Folge, dass auch der Vollzug der Gefängnisstrafen vom 5. Juni und 9. Juli 1948 angeordnet wurde. Nachdem Mettler im Mai 1950 unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit bedingt entlassen und unter Schutzaufsicht gestellt worden war, arbeitete er bis Ende September 1950 auf dem Dietschi- berg. Nachher hielt er sich ohne ernsthafte Beschäftigung in einem Hotel in Kriens auf. Er verrichtete dort einige Arbeiten im Büro und im Service, die ihm durch Unter- kunft und Kost entgolten wurden. An diesem Orte eignete er sich einen Schlüssel zum Kassenschrank an und stahl er aus dem Schrank wiederholt Beträge von jeweilen rund Fr. 300.-, insgesamt einige tausend Franken. Vom Diebsgut legte er rund Fr. 1700.- auf einer Bank an und versteckte er Fr. 745.-. Das übrige verbrauchte er mit Freunden und Frauen bei Taxifahrten und Trinkgelagen. Am 22. November 1950 wurde er wegen Verdachts des Diebstahls angezeigt und verhaftet. Um seinen Geldbesitz und Geldverbrauch zu rechtfertigen, gab er der Polizei und dem Untersuchungs- richter bewusst wahrheitswidrig an, er habe durch Duldung homnsexueller Handlungen zusätzlich Geld verdient. B. -Am 9. Oktober 1951 erklärte das Obergericht des Kantons Luzern Mettler wegen der in Kriens begangenen Handlungen und wegen der falschen Angaben gegenüber Polizei und Untersuchungsrichter des wiederholten Dieb- stahls (Art. 137 StGB und der Irreführung der Rechts- pflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig und ver- urteilte ihn zu achtzehn Monaten Gefängnis, abzüglich

Strafgesetzbuch. No 46. der seit 22. November 1950 andauernden Haft. Es schob den Strafvollzug auf und wies den Verurteilten nach Art. 43 StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. 0. -Mettler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei insoweit aufzuheben, als es ihn zwecks Erziehung zur Arbeit in eine Anstalt einweise. Er macht unter anderem geltend, er benötige eine solche Erziehung nicht, denn er könne arbeiten, habe stets gearbeitet und arbeiten gewollt und wolle das noch heute. Art. 43 StGB dürfe umsoweniger angewendet werden, als gegenwärtig im Kanton Luzern die Erziehung zur Arbeit praktisch überhaupt nicht oder noch nicht durchführbar sei. Der KassaJ,ionshof zieht in Erwägung : .

  1. und 2. (Ausführungen darüber, dass der Beschwerde- führer liederlich sei und seine strafbaren Handlungen mit der Liederlichkeit zusammenhangen.)
  2. -Die weitere Voraussetzung, dass der Beschwerde- führer voraussichtlich zur Arbeit wird erzogen werden können, ist ebenfalls erfüllt. In die Arbeitserziehungs- anstalt gehört nicht nur, wer überhaupt nicht arbeiten kann, sondern auch, wer es nicht fertig bringt, ehrlich und rechtschaffen aus seiner Arbeit zu leben ; auch das kann in der Anstalt gelernt werden. Dass der Beschwerde- führer, wie Dr. von Moos erklärt, unter bestimmten Um- ständen c fleissig und exakt arbeitet , steht der Einwei- sung daher nicht im Wege. Es muss ihm beigebracht werden, solche Arbeit ständig zu leisten, und sich auch mit dem zufrieden zu geben, was sie ihm an Lebensgenüssen bieten kann. Was Dr. von Moos über die körperliche Eignung des Beschwerdeführers und über dessen geistige Einstellung ausführt, steht der Annahme nicht im Wege, dass diese Erziehung erfolgreich sein werde. Der Beschwer- deführer ist ein körperlich kräftig gebauter, zu jeder Arbeit tauglicher Mann von durchschnittlicher Intelligenz. In der Strafanstalt Sedel und in der Rekrutenschnle hat , , ' Strafgesetzbuch. No 47. 201 er sich gut gehalten. Dass Dr. von Moos nicht die Er- ziehung zur Arbeit empfohlen habe, sondern eine mög- lichst günstige Gestaltung des Milieus, ist insofern un- richtig, als der Begutachter letztere Massnahme lediglich für die Zeit nach der Entlassung befürwortet und implicite davon ausgeht, dass der vorherigen Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt vom ärztlichen Standpunkt aus nichts im Wege stehe.
  3. -Der Richter darf sich von der Anwendung des Art. 43 StGB, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht durch den Einwand abhalten lassen, dem Kanton fehle die zum Vollzug der Massnahme geeignete Anstalt. Es ist Sache der Vollzugsbehörde, für die richtige Durch- führung der Massnahme zu sorgen. Wenn gegenwärtig der Kanton Luzern nicht in der Lage sein sollte, selber die Arbeitserziehung gesetzesgemäss vorzunehmen, darf er die in Art. 383 Abs. 2 StGB vorgesehene Möglichkeit interkantonaler Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Anstalten oder die Mitbenützung ausser- kantonaler Anstalten nicht aus dem Auge lassen. Demnach erkennt der KaasaJ,ionshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
  4. Anszng ans dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Oktober

i. S. Roth gegen Verhöramt des Kantons Appenzell-A.Rh. Art. 49 Ziff. 4 StGB. a) Diese Bestimmung gilt auch für Bussen unter Fr. 50.-. b) Wird die Busse für eine t.ibertretung ausgesprochen, so beträgt die Probezeit ein Jahr (analog Art. 105 StGB). Art. 49 eh. 4 OP. a) Cette disposition s'applique aussi a une mnende de moins de 50 fr. b) orsque l'a.mende reprime une contra.vention, le delai d'epreuve est d'une a.nnee (cf. a.rt. 105 CP). Art. 49 cifm 4 OP. a) Quest norma trova applica.zione a.nche per una multa inferiore ai 50 fr. b) Quando la multa e inßitta per una. contravvenzione, il periodo di prova e di un anno (cf. a.rt. 105 CP).

Schlagwörter

work-training measurecriminal cassationtheftsuspended sentenceexecution of measurescantonal institution

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was likely to be educated to work within the meaning of Art. 43 StGB.

Extrahierter Entscheid

Yes. The measure also covers a person who can work but cannot yet live honestly and steadily from work; the court found the defendant suitable for successful work education.

Extrahierte Begründung

The defendant was physically fit, of average intelligence, had behaved well in custody and military school, and needed to learn continuous, honest work and modest living.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 43 StGB may be applied if the canton lacks a suitable institution for executing the measure.

Extrahierter Entscheid

Yes. The judge must apply the measure once its prerequisites are met; execution problems are for the enforcement authorities, not a reason to refuse the measure.

Extrahierte Begründung

The absence of a suitable cantonal institution cannot block judicial application of the statute; inter-cantonal cooperation or use of out-of-canton institutions remains available.

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