Yellow traffic signal and causal link in negligent injury

BGE 77 IV 184Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV04.12.1933Dismissed

Zusammenfassung

Hans Stüdli was convicted after entering a Winterthur intersection on a yellow signal and colliding with a motorcycle, seriously injuring the rider and passenger. He challenged the conviction by federal nullity complaint, arguing that the cantonal briefs could be incorporated, that yellow did not prohibit entry, and that his conduct was not a legally relevant cause because the other driver was also at fault. The Kassationshof held the complaint inadmissible insofar as it relied on cantonal submissions, construed the yellow signal as merely warning of an imminent change, and confirmed legal causation despite the concurrent fault of the other driver. The complaint was dismissed and the conviction and fine were upheld.

Regest

Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; Art. 18 Abs. 1 and 2 Verkehrssignalisation: the federal nullity complaint must be self-contained and may not merely refer to cantonal briefs. Yellow light is an intermediate warning signal indicating an impending change from red to green or vice versa; it does not authorize entry contrary to the stop or clearance logic of the signal system. Art. 125 StGB: legal causation is not interrupted by another culpable contribution if the accused’s conduct, judged by the ordinary course of events, was itself suitable to bring about the injury; the signal violation need only be one cause of the result, not its sole cause.

Gesamter Gesetzestext

Strassenverkehr. N° 42. II. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE 42. Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni U 51 i. S. Stftdli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

  1. Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP. Verweisungen auf Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens sind nicht zulässig (Erw. 1).
  2. Art.18 Vo. über die Strassenaignalisation. Bedeutung des gelben Zwischensignals Erw. 2).
  3. Art. 125 StGB, fahrlässige Körperverletzung. Rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen Tat und Erfolg (Erw. 3).
  4. Art. 273 a/,. 1 litt. b PPF. Il n'est pas admissible de se refärer a. des memoires deposes dans la procedure cantonale consid. 1).
  5. Art. 18 OSR. Signification du signal jaune intermediaire (con sid. 2).

Art. 125 OP. Rapport de causalite entre l'acte et le resultat (consid. 3).

  1. Art. 273 cp. 1 lett. b PPF. Non si puo rimandare alle memorie presentate nella procedura cantonale (consid. 1).
  2. Art. 18 dell'ordinanza 17 ottobre 1932 concemente la segnalazione strada/,e. Significato del segnale intermedio giallo (consid. 2).
  3. Art. 125 OP. Lesioni colpose. Nesso di causalita tra l'atto e il risultato (consid. 3). A. -An der Kreuzung der Thurgauer-und der Geisel- weidstrasse in Winterthur steht eine Lichtsignalanlage, die normalerweise die Durchfahrt auf der Thurgauerstrasse durch ein grünes Licht offen lässt und auf der Geisel- weidstrasse durch ein rotes Licht sperrt. Auf letzterer Strasse ist 30,6 m vor der Kreuzung eine Gummischwelle angebracht. Wird sie überfahren, so leuchtet nach etwa 4,2 Sekunden auf der Geiselweidstrasse das grüne und gleichzeitig auf der Thurgauerstrasse rotes Licht auf. Während der 4,2 Sekunden leuchtet auf der Thurgauer- strasse neben dem grünen ein gelbes Zwischensignal. Ebenso war noch am 1. August 1948 auf der Geiselweid- strasse in der Zeit vom überfahren der Gummischwelle bis zw;n Aufleuchten des grünen Lichtes neben dem roten Straasenverkehr. No 42.

ein gelbes Zwischensignal zu sehen ; seither ist es aus- geschaltet worden. Am 1. August 1948 führte Hans Stüdli, von Nord- westen kommend, auf der Geiselweidstrasse ein Personen - automobil gegen die Kreuzung. Er fuhr bei rotem und gelbem Signallicht in diese ein. Das gleiche tat der Motor- radfahrer Fritz Egger von Nordosten her auf der Thur- gauerstrasse bei grünem und gelbem Signallicht. Die beiden Fahrzeuge stiessen in der Kreuzung zusammen. Egger und sein Mitfahrer Tschirren wurden schwer ver- letzt. B. -Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte Stüdli am 7. Oktober 1949 wegen fahrlässiger schwerer Körper- verletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) sowie wegen Über- tretung der Art. 18 Abs. 1 MFG, 76 Abs. 5 MFV und 18 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932/23. November 1934 zu einer Busse von Fr. 300.-. Auf Berufung des Verurteilten und der Geschädigten erklärte das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Ok- tober 1950 die Übertretungen als verjährt. Es sprach Stüdli der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 300.-. 0. -Gegen dieses Urteil erhob Stüdli kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Die kantonale Beschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 18. April 1951, soweit es darauf eintrat, abgewiesen. Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bean- tragt Stüdli, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Obergericht zurückzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :

  1. -Soweit die Beschwerdebegründung auf Rechts- schriften des kantonalen Verfahrens verweist, ist darauf nicht einzutreten ; in der Beschwerdeschrift an den Kas-

Str1111Senverkehr. No 42. sationshof selber ist kurz darzulegen, welche Bundes- rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ; BGE 74 IV 59 ; 76 IV 69). 2. - Der Führer eines Motorfahrzeuges hat die Wei- sungen und Anordnungen der Verkehrspolizei zu befolgen Art. 18 Abs. 1 MFG). Die Handzeichen der Verkehrs- polizei können durch Signaleinrichtungen ersetzt werden (Art. 76 Abs. 5 MFV). Wird der Verkehr durch Lichtsignale geregelt, so bedeutet rotes Licht Fahrverbot, grünes Licht dagegen freie Fahrt Art. 18 Abs. l Verordnung vom 17. Oktober 1932 über die Strassensignalisation). Als allfälliges Zwischensignal ist gelbes Licht zu verwenden (Art. 18 Abs. 2 Vo. über die Strassensignalisation). Was dieses Zwischensignal bedeutet, sagt die Verordnung nicht. Es liegt jedoch auf der Hand, dass es nur den Sinn haben kann, den Strassenbenützer auf den bevorstehenden Signalwechsel von Rot zu Grün oder von Grün zu Rot aufmerksam zu machen, damit er sich zur Fahrt bereit machen kann, wenn er auf Grün wartet, beziehungsweise die Fahrt verlangsamen und rechtzeitig anhalten kann, wenn er sich bei grünem Licht der Kreuzung nähert, aber noch zu weit entfernt ist, um diese vor dem Aufleuchten des roten Lichtes befahren zu können. Über diesen Sinn kann insbesondere dann kein Zweifel herrschen, wenn das gelbe Licht nicht allein, sondern stets entweder mit dem roten oder mit dem grünen zusammen leuchtet. Solange das rote neben dem gelben fortbesteht, dauert nach der klaren Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 der Vo. über die Strassensignalisation das Fahrverbot an, denn Rot be- deutet Fahrverbot, und das grüne Licht, das erst die Fahrt freigibt, leuchtet noch nicht. Wenn anderseits das grüne Licht neben dem gelben fortbesteht, so ist die Fahrt zwar noch frei, denn erst das rote verbietet sie, aber der Führer muss darauf gefasst sein, dass das rote aufleuchte, und hat sich deshalb vorzusehen, dass er nicht mehr auf der Kreuzung ist, sobald das zutrifft. Strassenverkehr. No 42. 1 7 Dieser Sinn des gelben Zwischensignals ist jedem mit dem Strassenverkehr einigermassen vertrauten Kinde geläufig und wird auch von gewissenhaften Motorfahr- zeugführern nicht verkannt. Unfälle an so signalisierten Kreuzungen sind nur möglich, wenn ein Führer das gelbe Licht dem grünen gleichsetzt, wozu ihn der Wortlaut des Art. 18 unmöglich verleiten kann. Dass in Winterthur das gelbe Licht als Zwischensignal von Rot zu Grün nicht mehr verwendet wird, ist nicht auf Unklarheit der Vor- schriften zurückzuführen, sondern darauf, dass auch den schlecht gewillten Führern klar gemacht werden will, dass sie vor dem Aufleuchten des grünen Lichtes die Kreu- zung nicht befahren dürfen. Sollte in Zürich, wie der Be- schwerdeführer behauptet, die Einfahrt in die Kreuzung bei Übergang von Rot zu Grün geduldet werden, wenn erst das gelbe, noch nicht das grüne Signal leuchtet, so wäre das ein Missbrauch, der am Sinn der Verordnung nichts zu ändern vermöchte und vom Bundesgerichte nicht ge-' schützt werden könnte. Daran ändert auch der Ruf nach flüssigem Verkehr nichts. Der Verkehr wird um nichts flüssiger, wenn gleichzeitig von vier Seiten Fahrzeuge bei gelbem Licht in die Kreuzung einfahren. radezu tröle- risch ist der Versuch des Beschwerdeführers, für sich die freie Fahrt bei rotem und gelbem Licht in Anspruch zu nehmen, sie dagegen dem Motorradfahrer Egger bei grü- nem und gelbem Licht abzusprechen. 3. - Nach der verbindlichen Feststellung. des Oberge- richts ist der Beschwerdeführer bei gelbem Licht in die Kreuzung eingefahren. Damit hat er die zitierten Vor- schriften verletzt, und zwar gleichgültig, oh er schon beim Beginn oder erst am Ende des gelben Lichtes eingefahren ist. Damit hat er eine Ursache des Zusammenstosses ge- setzt. Hätte er pfüchtgemäss bis zum Aufleuchten des grünen Lichtes gewartet, so wäre er mit dem Motorrad- fahrer nicht zusammengestossen. Er selber bestreitet den Kausalzusammenhang an sich nicht, sondern nur seine

188 Strassenverkehr. No 43. Rechtserheblichkeit, indem er geltend macht, es sei nicht vorauszusehen gewesen, dass von der andern Seite ein Fahrzeug mit stark übersetzter Geschwindigkeit noch in den letzten Sekundenbruchteilen in die Kreuzung ein- fahren und sich infolgedessen beim Signalwechsel auf Rot noch darin befinden werde. Allein wie das Obergericht zu- treffend ausführt, wird der rechtserhebliche Kausal- zusammenhang dadurch, dass auch noch ein anderer schuld- haft zum Erfolg beiträgt, nicht unterbrochen. Voraus- setzung ist nur, dass schon das Verhalten des Beschuldigten allein nach dem normalen Lauf der Dinge geeignet war, den Erfolg herbeizuführen (BGE 73 IV 232). Das aber liegt bei der Missachtung eines Signals, das gerade dazu bestimmt ist, Zusammenstösse von Fahrzeugen in der Kreuzung zu verhüten, auf der Hand. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 43. Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1951 i. S. Engeler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Art. 57 MJJ'V ist auch anwendbar, wenn der auf schweizerischen Strassen verkehrende Führer den Alkohol im Auslande getrun- ken hat. Begriff der Präsenzzeit. L'art. 57 RA s'applique aussi lorsque les boissons alcooliques ont ete consommees a l'etranger. Notion des heures de presenoo. L'art. 57 RLA e applicabile anche quando il conducente dell'auto- veicolo, ehe circola su strade svizzere, ha abusato di bevande alcooliche all'estero. Nozione delle ore di presenza. A. -Taxihalter Rudolf Engeler in St. Gallen führte am 29. Mai 1950 mit seinem vollbesetzten achtplätzigen Per- sonenwagen eine Fahrt von St. Gallen über Walzenhansen und St. Margrethen nach Bregenz aus. In Lochau bei Bre- Strsssenverkehr. No 43.

genz nahmen Führer und Reisegesellschaft das Mittagessen ein. Engeler trank bei dieser Gelegenheit Wein. Auf dem Heimweg kehrte er etwa um 16 Uhr in Dornbirn mit seinen Fahrgästen nochmals ein und trank wiederum Wein. Dann fuhr er wieder in die Schweiz ein, um über Heerbrugg- Altstätten-Stoss am gleichen Abend nach St. Gallen zurück zu gelangen. Etwa um 18.20 Uhr überholte er auf der Strecke Marbach-Lüchingen eine Radfahrerin. Dabei geriet er etwas über die Mitte der Strasse und streifte einen aus entgegengesetzter Richtung kommenden Personenwagen. Die Blutprobe ergab, dass er zur Zeit des Unfalles etwas über 1,09 °/

Alkohol im Blute gehabt hatte, also ange- trunken gewesen war. B. -Das Bezirksamt Oberrheintal verurteilte Engeler am 20. Juli 1950 in Anwendung der Art. 57 MFV und 59 Abs. 1 MFG zu fünf Tagen Haft und Fr. 60.-Busse. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es bedingt auf. Die Gerichtskommission Oberrheintal wies den Rekurs des Verurteilten am 5. September 1950 ab und bestätigte den Strafentscheid. C. -Engeler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil der Gerichts- kommission sei aufzuheben und die Akten seien zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, Art. 57 MFV sei nicht anwendbar, weil er den Alkohol ausschliesslich im Auslande genossen habe. Die Übertretung, wenn eine solche überhaupt vor- liege, sei im Auslande begangen und abgeschlossen worden und könne in der Schweiz nicht verfolgt und bestraft wer- den, weil die Voraussetzungen des Art. 6 StGB nicht zu- träfen. Zudem erfülle der Alkoholgenuss des Beschwerde- führers den Tatbestand des Art. 57 MFV nicht, weil er nicht während der Arbeits-und Präsenzzeit, sondern wäh- rend zweier Fahrtpausen stattgefunden habe. Diese seien nicht Arbeits-und Präsenzzeit im Sinne des Art. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1933 über die Arbeits-und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer.

Schlagwörter

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