BGE 77 IV 184
BGE 77 IV 184Bge04.12.1933Originalquelle öffnen →
184 Strassenverkehr. N° 42. II. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE 42. Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni U}51 i. S. Stftdli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 125 OP. Rapport de causalite entre l'acte et le resultat (consid. 3).
186 Str1111Senverkehr. No 42. sationshof selber ist kurz darzulegen, welche Bundes- rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind {Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ; BGE 74 IV 59·; 76 IV 69). 2. - Der Führer eines Motorfahrzeuges hat die Wei- sungen und Anordnungen der Verkehrspolizei zu befolgen {Art. 18 Abs. 1 MFG). Die Handzeichen der Verkehrs- polizei können durch Signaleinrichtungen ersetzt werden (Art. 76 Abs. 5 MFV). Wird der Verkehr durch Lichtsignale geregelt, so bedeutet rotes Licht Fahrverbot, grünes Licht dagegen freie Fahrt {Art. 18 Abs. l Verordnung vom 17. Oktober 1932 über die Strassensignalisation). Als allfälliges Zwischensignal ist gelbes Licht zu verwenden (Art. 18 Abs. 2 Vo. über die Strassensignalisation). Was dieses Zwischensignal bedeutet, sagt die Verordnung nicht. Es liegt jedoch auf der Hand, dass es nur den Sinn haben kann, den Strassenbenützer auf den bevorstehenden Signalwechsel von Rot zu Grün oder von Grün zu Rot aufmerksam zu machen, damit er sich zur Fahrt bereit machen kann, wenn er auf Grün wartet, beziehungsweise die Fahrt verlangsamen und rechtzeitig anhalten kann, wenn er sich bei grünem Licht der Kreuzung nähert, aber noch zu weit entfernt ist, um diese vor dem Aufleuchten des roten Lichtes befahren zu können. Über diesen Sinn kann insbesondere dann kein Zweifel herrschen, wenn das gelbe Licht nicht allein, sondern stets entweder mit dem roten oder mit dem grünen zusammen leuchtet. Solange das rote neben dem gelben fortbesteht, dauert nach der klaren Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 der Vo. über die Strassensignalisation das Fahrverbot an, denn Rot be- deutet Fahrverbot, und das grüne Licht, das erst die Fahrt freigibt, leuchtet noch nicht. Wenn anderseits das grüne Licht neben dem gelben fortbesteht, so ist die Fahrt zwar noch frei, denn erst das rote verbietet sie, aber der Führer muss darauf gefasst sein, dass das rote aufleuchte, und hat sich deshalb vorzusehen, dass er nicht mehr auf der Kreuzung ist, sobald das zutrifft. Strassenverkehr. No 42. 1&7 Dieser Sinn des gelben Zwischensignals ist jedem mit dem Strassenverkehr einigermassen vertrauten Kinde geläufig und wird auch von gewissenhaften Motorfahr- zeugführern nicht verkannt. · Unfälle an so signalisierten Kreuzungen sind nur möglich, wenn ein Führer das gelbe Licht dem grünen gleichsetzt, wozu ihn der Wortlaut des Art. 18 unmöglich verleiten kann. Dass in Winterthur das gelbe Licht als Zwischensignal von Rot zu Grün nicht mehr verwendet wird, ist nicht auf Unklarheit der Vor- schriften zurückzuführen, sondern darauf, dass auch den schlecht gewillten Führern klar gemacht werden will, dass sie vor dem Aufleuchten des grünen Lichtes die Kreu- zung nicht befahren dürfen. Sollte in Zürich, wie der Be- schwerdeführer behauptet, die Einfahrt in die Kreuzung bei Übergang von Rot zu Grün geduldet werden, wenn erst das gelbe, noch nicht das grüne Signal leuchtet, so wäre das ein Missbrauch, der am Sinn der Verordnung nichts zu ändern vermöchte und vom Bundesgerichte nicht ge-' schützt werden könnte. Daran ändert auch der Ruf nach «flüssigem Verkehr» nichts. Der Verkehr wird um nichts flüssiger, wenn gleichzeitig von vier Seiten Fahrzeuge bei gelbem Licht in die Kreuzung einfahren. ~radezu tröle- risch ist der Versuch des Beschwerdeführers, für sich die freie Fahrt bei rotem und gelbem Licht in Anspruch zu nehmen, sie dagegen dem Motorradfahrer Egger bei grü- nem und gelbem Licht abzusprechen. 3. - Nach der verbindlichen Feststellung. des Oberge- richts ist der Beschwerdeführer bei gelbem Licht in die Kreuzung eingefahren. Damit hat er die zitierten Vor- schriften verletzt, und zwar gleichgültig, oh er schon beim Beginn oder erst am Ende des gelben Lichtes eingefahren ist. Damit hat er eine Ursache des Zusammenstosses ge- setzt. Hätte er pfüchtgemäss bis zum Aufleuchten des grünen Lichtes gewartet, so wäre er mit dem Motorrad- fahrer nicht zusammengestossen. Er selber bestreitet den Kausalzusammenhang an sich nicht, sondern nur seine
188 Strassenverkehr. No 43. Rechtserheblichkeit, indem er geltend macht, es sei nicht vorauszusehen gewesen, dass von der andern Seite ein Fahrzeug mit stark übersetzter Geschwindigkeit noch in den letzten Sekundenbruchteilen in die Kreuzung ein- fahren und sich infolgedessen beim Signalwechsel auf Rot noch darin befinden werde. Allein wie das Obergericht zu- treffend ausführt, wird der rechtserhebliche Kausal- zusammenhang dadurch, dass auch noch ein anderer schuld- haft zum Erfolg beiträgt, nicht unterbrochen. Voraus- setzung ist nur, dass schon das Verhalten des Beschuldigten allein nach dem normalen Lauf der Dinge geeignet war, den Erfolg herbeizuführen (BGE 73 IV 232). Das aber liegt bei der Missachtung eines Signals, das gerade dazu bestimmt ist, Zusammenstösse von Fahrzeugen in der Kreuzung zu verhüten, auf der Hand. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 43. Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1951 i. S. Engeler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Art. 57 MJJ'V ist auch anwendbar, wenn der auf schweizerischen Strassen verkehrende Führer den Alkohol im Auslande getrun- ken hat. Begriff der Präsenzzeit. L'art. 57 RA s'applique aussi lorsque les boissons alcooliques ont ete consommees a l'etranger. Notion des heures de presenoo. L'art. 57 RLA e applicabile anche quando il conducente dell'auto- veicolo, ehe circola su strade svizzere, ha abusato di bevande alcooliche all'estero. Nozione delle ore di presenza. A. -Taxihalter Rudolf Engeler in St. Gallen führte am 29. Mai 1950 mit seinem vollbesetzten achtplätzigen Per- sonenwagen eine Fahrt von St. Gallen über Walzenhansen und St. Margrethen nach Bregenz aus. In Lochau bei Bre- Strsssenverkehr. No 43. 189 genz nahmen Führer und Reisegesellschaft das Mittagessen ein. Engeler trank bei dieser Gelegenheit Wein. Auf dem Heimweg kehrte er etwa um 16 Uhr in Dornbirn mit seinen Fahrgästen nochmals ein und trank wiederum Wein. Dann fuhr er wieder in die Schweiz ein, um über Heerbrugg- Altstätten-Stoss am gleichen Abend nach St. Gallen zurück zu gelangen. Etwa um 18.20 Uhr überholte er auf der Strecke Marbach-Lüchingen eine Radfahrerin. Dabei geriet er etwas über die Mitte der Strasse und streifte einen aus entgegengesetzter Richtung kommenden Personenwagen. Die Blutprobe ergab, dass er zur Zeit des Unfalles etwas über 1,09 °/ 00 Alkohol im Blute gehabt hatte, also ange- trunken gewesen war. B. -Das Bezirksamt Oberrheintal verurteilte Engeler am 20. Juli 1950 in Anwendung der Art. 57 MFV und 59 Abs. 1 MFG zu fünf Tagen Haft und Fr. 60.-Busse. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es bedingt auf. Die Gerichtskommission Oberrheintal wies den Rekurs des Verurteilten am 5. September 1950 ab und bestätigte den Strafentscheid. C. -Engeler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil der Gerichts- kommission sei aufzuheben und die Akten seien zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, Art. 57 MFV sei nicht anwendbar, weil er den Alkohol ausschliesslich im Auslande genossen habe. Die Übertretung, wenn eine solche überhaupt vor- liege, sei im Auslande begangen und abgeschlossen worden und könne in der Schweiz nicht verfolgt und bestraft wer- den, weil die Voraussetzungen des Art. 6 StGB nicht zu- träfen. Zudem erfülle der Alkoholgenuss des Beschwerde- führers den Tatbestand des Art. 57 MFV nicht, weil er nicht während der Arbeits-und Präsenzzeit, sondern wäh- rend zweier Fahrtpausen stattgefunden habe. Diese seien nicht Arbeits-und Präsenzzeit im Sinne des Art. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1933 über die Arbeits-und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer.
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