Claim acknowledgment allows continuation of enforcement

BGE 77 III 148Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III18.12.1951Granted

Zusammenfassung

Louis Sauter A.G. enforced a claim against Chemische Fabrik Siebnen G.m.b.H. after the debtor had objected. In the ordinary action under Art. 79 SchKG, the debtor filed a letter acknowledging the claim, and the district court struck the case off as settled by acknowledgment. The creditor then sought continuation of enforcement, but the cantonal supervisory authority held the acknowledgment to be conditional and set aside the continuation. The Federal Supreme Court reversed, holding that the dispositive part of the dismissal order, and alternatively the debtor's letter itself, amounted to an unconditional acknowledgment sufficient to remove the objection and justify continuation of the enforcement.

Regest

Art. 79 SchKG; continuation of enforcement after acknowledgment of claim in ordinary action following objection. A court order striking an action from the roll as settled by acknowledgment is equivalent, for enforcement purposes, to a judgment allowing the claim, provided the operative part shows that the action concerned the enforced debt and the acknowledgment is unconditional. The reasons of the order are relevant only to identify the object of the litigation, not to limit the dispositive effect, unless the dispositive expressly refers back to them. Even absent such an order, a judicial acknowledgment made in the Art. 79 SchKG proceedings suffices if it clearly concerns the enforced claim and leaves no doubt as to its immediate enforceability. Ancillary statements on payment terms do not negate an otherwise unconditional acknowledgment.

Gesamter Gesetzestext

148 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 38. 38. Entscheid vom 27. Dezember 1951 i. S. Louis Sauter A.G. Fortsetzung der Betreibung. WeIUl der Schuldner im ordentlichen Prozesse, den der Gläubiger auf den Rechtsvorschlag hin einge- leitet hat (Art. 79 SchKG), die Klage anerkennt, so kann der Gläubiger wie im F.111e der Gutheissung der Klage das Fort setzungsbegehren stellen. Oontinuation de La poursuite. Lorsque le debiteur a acquiesce it. la demande dans le proces ordinaire que le creancier a intente A la suite de l'opposition (art. 79 LP), le creancier peut requerir la. continuation de la poursuite tout comme si Ba demande avait eM admise par le juge. Proaeguimento deU'e8oouzione. Quando nel processo ordinario, pro- mosso dalcreditore a motivo dell'opposizione interposta a norma delI 'art. 79 LEF, il debitore ha riconosciuto la domanda dei creditore, questi puo chiedere il proseguimento delI'ese- cuzione corne se la sua domanda fosse stata accolta dal giudice. Die Rekurrentin stellte der Chemischen Fabrik Siebnen G.m.b.H. Ende 1949 für bestellte, trotz Aufforderung nicht abgerufene Ware (Blechdosen) Rechnung und setzte ihre Forderung im Betrage von Fr. 3785.60 nebst 5 % Zins seit 8. Dezember 1949 am 7. Juli 1950 in Betreibung. Da die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhob, verlangte sie provisorische Rechtsöffnung und leitete nach Abweisung dieses Gesuchs Klage auf Zahlung der Betreibungssumme nebst Zins ein: Hierauf teilte die Schuldnerin dem Gerichte mit Schreiben vom 29. November 1950 mit: Nachdem wir sämtliche Akten neu überprüft haben, teilen wir Ihnen mit, dass wir die Klage der Firma Sauter hiermit aner kennen. Wir sind bereit, nach Lieferung und Gutbefund der in Frage stehenden Dosen die Faktura der Firma Sauter fristgerecht innert 30 Tagen zu bezahlen, wie dies in unserer Branche üblich ist. Zins und andere Unkosten kann die Firma Sauter auf der Faktura nach Lieferung ebeufalls aufführen. Vir nehmen an, dass die Angelegenheit damit erledigt ist. Auf Grund dieser Eingabe beschloss das Bezirksgericht der March am 1. Dezember 1950: Die unterm 11. November 1950 beim Bezirksgericht March rechtshängig gemachte Forderungsklage der Fa. Sauter gegen die Chemische Fabrik Siebnen wird zufolge Klageanerkennung als erledigt am Protokoll abgeschrieben. Unter Berufung auf diesen Abschreibungsbeschluss stellte die Rekurrentin am 13. Juli 1951 das Fortsetzungs- SchuIdbetreibungs-und Konkursreoht. N° 38. 149 begehren. Das Betreibungsamt Galgenen erliess hierauf die Konkursandrohung. Auf Beschwerde der Schuldnerin hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese am 14. November 1951 aufgehoben mit der Begründung, das Schreiben vom 29. November 1950 enthalte nur eine bedingte Zahlungs- verpflichtung ; das gleiche müsse daher auch für den Abschreibungsbeschluss gelten, der in seinen Erwägungen ausdrücklich auf jenes Schreiben Bezug nehme; die Gläubigerin habe übrigens dem Vorgehen der Schuldnerin zugestimmt, indem sie gegen das ihr in Abschrift zuge- stellte Schreiben vom 29. November 1950 nicht opponiert habe; die hierauf gelieferte Ware sei von der Schuldnerin beanstandet worden ; der Rechtsvorschlag sei somit nicht beseitigt. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Betritt der Gläubiger einer zivilrechtlichen Forde- rung, nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, den ordentlichen Prozessweg (Art. 79 SchKG), und erstreitet er auf diesem Wege ein vollstreckbares Urteil, das ihm die in Betreibung gesetzte Forderung in unbeding- ter Form ganz oder teilweise zuspricht, so kann er für den ihm zugesprochenen Betrag das Fortsetzungsbegehren stellen. Handelt es sich um ein Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, wo die Betreibung geführt wird, so ist diesem Begehren ohne weiteres zu entsprechen (BGE 75 III 45 f. und dortige Zitate). Ein Beschluss, mit dem das ordentliche Gericht feststellt, dass der Prozess infolge Klageanerkennung erledigt sei, kommt einem die Klage zusprechenden Urteil gleich. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes kann die Fortsetzung der Betreibung sogar auf Grund einer gerichtlichen Schuld- anerkennung verlangt werden, die nicht in einem Erle- digungsbeschluss festgehalten ist, wenn sie im Verfahren

150 8chuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 38. nach Art. 79 SchKG ausgesprochen worden ist, sich unzweifelhaft auf die in Betreibung gesetzte Forderung oder einen Teil davon bezieht und auch sonst über die Tragweite der Anerkennungserklärung, namentlich was die sofortige Exequierbarkeit (Fälligkeit etc.) der aner- kannten Quote anlangt, irgend ein Bedenken nicht obwalten kann (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs VII Nr. 46, VI Nr. 10 ; JAEGER Nr. 3 zu Art. 78 SchKG). Im vorliegenden Falle kann sich die Rekurrentin auf einen Erledigungsbeschluss des ordentlichen Gerichtes des Betreibungsortes stützen, das sie auf den Rechtsvorschlag der Schuldnerin hin angerufen hatte. Für das Betreibungs- amt massgebend ist das Dispositiv, nicht die Begründung des Erledigungsbeschlusses. Die Erwägungen sind (von dem hier nicht zutreffenden Falle abgesehen, dass das Dispositiv auf sie verweist) nur insofern von Bedeutung, als sie Angaben darüber enthalten, welche Klage Gegen- stand des Prozesses war. Aus Ingress und Erwägung I des Beschlusses vom 1. Dezember 1950 geht unzweideutig hervor, dass mit der Klage die unbedingte Verurteilung der Schuldnerin. zur sofortigen Zahlung der Betreibungs- forderung verlangt worden war. Das Dispositiv erklärt ohne Einschränkung, dass der Prozess infolge Klageaner- kennung erledigt sei. Also hat nach dem Beschluss vom

  1. Dezember 1950 das erwähnte Klagebegehren als vorbe-. haltlos anerkannt zu gelten. Der Beschluss ist gemäss der darauf angebrachten Bescheinigung der Kantonsge- richtskanzlei in Rechtskraft erwachsen. Er berechtigt also die Rekurrentin wie ein auf den Rechtsvorschlag hin erstrittenes, die Klage gutheissendes Urteil zur Fortset- zung der Betreibung Itir die Klagesumme. Dem Fortsetzungsbegehren hätte im übrigen auch dann entsprochen werden müssen, wenn nicht auf das Dispositiv des Erledigungsbeschlusses, sondern auf die Erklärung der Schuldnerin vom 29. November 1950 abzustellen wäre. Mit dieser -dem Gericht anstelle einer Klageant- wort eingereichten -Erklärung wollte die Schuldnerin Schuldbetreibungs und Konlrursreoht.N0 39. UH offensichtlich dem Prozess ein Ende bereiten (vgl. nament- lich auch die Wendung: Wir nehmnn an, dass die An- gelegenheit damit erledigt ist I ). Dieses Ziel konnte sie durch keine andere einseitige Erklärung als durch vorbe- haltlose Anerkennung des Klagebegehrens erreichen. Unter diesen Umständen müsste ihre Erklärung, auch wenn das Gericht sie nicht ausdrücklich so gewürdigt hätte, als derartige Anerkennung aufgefasst werden und liessen sich die damit scheinbar in Widerspruch stehenden Ausfüh- rungen über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Zahlung des anerkannten Betrages nur als unmassgebliche Äusserung darüber betrachten, wie die Schuldnerin sich das weitere Vorgehen vorstelle. Die' Rekurrentin hat damit, dass sie die ihr zugesandte Abschrift der Erklärung vom 29. November 1950 stillschweigend entgegennahm, keineswegs ihr Einverständnis mit den darin genannten Zahlungsbedingungen bekundet. Sie war nicht verpflichtet, sich zu dieser Zuschrift zu äussern. Demnach erkennt die Schuldbetr.-. u. Konkur8kammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen.
  2. Auszug aus dem Entscheid vom 18. Dezember 1951 i. S. Bürgler. Unpjändbarkeit.
  3. Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 SchKG im Arrestverfahren.
  4. Wieweit können die zur Anschaffung von Nahrungs-und Feue- rungsmitteIn für zwei Monate erforderlichen Barmittel oder Forderungen (Art. 92 Ziff. 5 SchKG) und die in Art. 92 Ziff. 6-12 und Art. 93 erwähnten Forderungen und Geldbeträge neben. einander als unpfändbar beansprucht werden ?
  5. Mit dem Schuldner in Hausgemeinschaft lebende Personen können im Sinne von Art. 92 oder 93 SchKG nur dann zu seiner Familie gerechnet werden, wenn er ihnen gegenüber rechtlich oder wenigstens moralisch unterhalts-oder unterstützungs. pflichtig ist. . . Insawsabilite.
  6. Application de l'art. 92 eh. 5 LP dans la procooure de sequestre.
  7. En quelle mesure les sommes indispensables pour permettre au debiteur de se proeurer les denree8 alimentaires et le combus:'

Schlagwörter

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