BGE 77 II 18
BGE 77 II 18Bge26.03.1936Originalquelle öffnen →
UI FamiIienrecht. No 6. dahin verlegt zu haben. Mangels eines gegenteiligen Nach- weises hat das letzte eheliche Domizil als fortbestehendes Domizil des Klägers im Zeitpunkt der Klageeinreichung zu gelten. . .Dem1'UUJh erkennt das BUndesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Solothurn vom ll. Oktober 1950 bestätigt. 5. Urteil der n. ZivilabteUung vom 1. März 1951 i. S. Gartenmann gegen Gartenmann. EhesCheidung. I. Die egelung er Nebenfolgen darf (allenfalls mit Ausnahme der guterrechthchen Auseinandersetzung) nicht in ein beson- deres Verfahren verwiesen werden. 2. Ausschluss der Kinder vom Zeugnis? (Art. 158 Ziff. 4 ZGB). Divorce.
20 Frunilienreoht. N0 5. Unter dem « Urteil » ist hier unzweifelhaft das Scheidungs- urteil zu verstehen. c) Art. 156 sagt hinsichtlich . der Elternrechte, « der Richter» treffe « bei Scheidung oder Trennung die nötigen Verfügungen ». Das bedeutet, dass die Kinderzuteilung und die damit zusammenhängenden Fragen im Scheidungs- bzw. Trennungsurteil geordnet werden müssen, und zwar von Amtes wegen. « Scheidung und Kinderzuteilung sind der Natur der Sache nach miteinander so eng verknüpft, dass die Scheidung nicht ausgesprochen werden darf, ohne dass gleichzeitig über die Gestaltung der Elternrechte der geschiedenen Ehegatten eine Verfügung getroffen wird » (Urteil vom 11. Dezember 1919 i. S. Eheleute Simmen). Die Gestaltung der Elternrechte kann daher in keinem Falle (auch nicht mit Zustimmung der Parteien) in ein besonderes Verfahren verwiesen werden. d) Art. 153 Abs. 1 spricht vom Falle, dass als Ent- schädigung, Genugtuung oder Unterhalts beitrag «durch das Urteil oder durch Vereinbarung J) eine Rente festgesetzt wird. Unter {( dem Urteil» kann hier wie in Art. 149 und 150 nur das Scheidungsurteil verstanden werden, und mit dem Worte « Vereinbarung» ist offensichtlich eine gemäss Art. 158 Ziff. 5 vom Scheidungsrichter genehmigte Ver- einbarung gemeint. Dem Art. 153 liegt also die Auffassung zugrunde, dass die Fragen der Entschädigung, der Genug- tuung und des Unterhalts im Sinne von Art. 151-152 (so- fern eine Partei solche Leistungen beanspruchen will) im Scheidungsurteil zu ordnen sind. Für die Frage der Genug- tuung ergibt sich dies auch schon aus Art. 151 Abs. 2; « der Richter», der nach dieser Bestimmung eine Genug- tuungssumme zusprechen kann, ist nach dem Zusammen- hang der Scheidungsrichter. Die Voraussetzungen der Ansprüche auf Entschädigung, Genugtuung und Unterhalt sind zudem so geregelt, dass solche Ansprüche selbst dann zusammen mit der Schei- dungsfrage beurteilt werden müssten, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben hätte. Eine Entschä- Familienreoht. N° 5. 21 digung kann nämlich nach Art 151 Abs. 1 nur der « schuld- lose J) Ehegatte vom « schuldigen» beanspruchen; eine Ge- nugtuungssumme kann nach Art. 151 Abs. 2 dem « schuld- losen» Gatten zugesprochen werden, wenn « in den Um- ständen, die zur Scheidung geführt haben », für ihn eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse liegt; auf Unterhalt im Sinne von Art. 152 kann nur der « schuld- lose» Gatte Anspruch erheben. Die Frage der Schuld bzw. Schuldlosigkeit der Gatten ist eng mit der Frage ver- knüpft, ob und allenfalls aus welchen Gründen und auf wessen Begehren die Scheidung auszusprechen sei. Das gleiche gilt für die Frage, ob der schuldlose Gatte durch die Umstände, die zur Scheidung geführt haben, in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden sei. Es ist daher ein Gebot der Prozessökonomie, ja sogar Voraus- setzung für die richtige Beurteilung der Ansprüche aus Art. 151 und 152, dass der Scheidungsrichter über diese Ansprüche befindet. Im Falle der Verweisung dieser An- sprüche in ein besonderes Verfahren entstünde die Gefahr einander widersprechender Urteile. Die Beurteilung der Schuldfrage durch den Scheidungsrichter wäre für den mit dem neuen Prozess befassten Richter nicht verbind- lich, da sie nach schweizerischem Recht nur in den Erwä- gungen, nicht auch imDispositiv des Scheidungsurteils zum Ausdruck kommt. Es könnte daher sehr wohl geschehen, dass dem Urteil über die Ansprüche auf Entschädigung, Genugtuung und Unterhalt eine andere Beurteilung der Schuldfrage zugrunde gelegt würde als dem Scheidungs- urteil. Diese Gefahr bestünde keineswegs nur theoretisch; denn für den neuen Prozess wäre nicht ohne weiteres der gleiche Richter zuständig wie für den Scheidungsprozess, und hievon abgesehen könnten die Parteien nicht daran gehindert werden, im neuen Prozess neue Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen, die anzurufen sie im Scheidungsprozess versäumt hatten. Auch aus diesen Grün- den ist es unzulässig, die Fragen der Entschädigung, der Genugtuung und des Unterhalts vom Scheidungs streit abzu-
Familienreoht. N° 6.
23
heissung des Scheidungsbgehrens zugleich über ,sämtliche
Nebenfolgen der Scheidung (allenfalls mit Ausnahme der
güterrechtlichen Auseinandersetzung) entscheide. .
2.
_ Die Rückweisung ist übrigens noch aus emem
weitern Grunde geboten. Die Vorinstanz
hat nämlich auf
die Zeugenaussagen der beiden Söhne der Paien niot
abgestellt mit der Begründung, sie habe es ({ Je und Je
abgelehnt, derartigen
Erklärungen Beweiskraft sen,
da Kinder erfahrungsgemäss über das Verhältms Ihrer
Eltern nicht objektiv aussagen können ». Die Vorinstanz
schliesst also im Scheidungsprozess die Kinder der Parteien
grundsätzlich vom Zeugnis aus. Dzuee Awend:ung eines
solchen Beweisgrundsatzes
verträgt SIch mcht mIt Art. 158
Ziff. 4 ZGB, wonaoh dem
Richter im Scheidungsverfah-
ren die freie Beweiswürdigung zusteht. Von freier Beweis-
würdigung kann nur die Rede sein, wenn die Beweiskraft
der angerufenen Beweismittel in jedem ee1nn Fae
anhand der konkreten Umstände geprüft wird. DIese Pru-
fung hat die Vorinstanz mit Bezug auf das Zeugnis der
Söhne der Parteien nachzuholell.
6. Arrt de la I1e Cour civile du l
er
mUS 1951
dans 1a cause Kern contre dame Pfanner.
Art. 152 GO. La pension allöuee a. l'epoux ooon a?-momet
du divorce en vertu de l'art. 152 ce peut etre durunuee ma.1B
. non pas augmenMe. .
Die nach Art. 152 ZGB dem schuldlosen Ehegatten bei der Scei
dung zuerkannte Unterhaltsrente kann herabgesetzt, aber mcht
erhöht werden.
Art. 152 00. La pensione accordata al coniuge inno<?eD;te ll'atto
deI divorzio in virtu dell'art. 152 ce pub essere diminUlta, ma
non aumentata.
A. _ Le 26 mars 1936, le Tribunal civil de l'arrondisse-
ment de la Sarine a prononce le divorce des epoux Kern
Pfanner. De ce mariage etaient nes troia enfants qm
etaient alors mineurs. Da furent attribues a 1a mere. En
vertu d'une convention ratifiec par le tribunal, Kem
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.