Art. 9 lit. b ZWStB, in conjunction with Art. 14 ZWStB and by analogy to Art. 57 Abs. 1 WStB; determination of the capital basis for the 8% deduction in the special surcharge on war tax. The surcharge is a tax on net profit in relation to invested capital, i.e. on yield intensity, and not a mere proportional tax. The capital to be set off against the relevant net profit is the capital employed during the calculation period. For the averaging required by Art. 57 Abs. 1 WStB, practical reasons justify reference to the beginning values of the business years; Art. 60 WStB, governing the supplementary capital tax, is inapplicable because it concerns a different tax object and a fixed valuation date. The interpretation is not altered by the fact that the special surcharge may operate more heavily than the ordinary war tax.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEHERAL 37. Auszug aus dem UrteU vom 9. November 1951 1. S. A.-G. Cilander und Eidg. Steuerverwaltung gegen Steuerrekurskom- mission des Kantons AppenzeU A.-Rh. Wehrateuet', Bonderzuschlag 1949: MaBsgebendas Ka ?itaJ. für ;lie Bemessung des vom Zuschlage susgenomme:ten Teils des Rem- gewinns von Aktiengesellschaften (Art. 9, lit. b ZWStB). Impot pour la delense nationale, surtau BpOOiale 1949: SocieM anonyme; capital pris en consideration pour fixnr Ja part du benefice net qui est franche de surtaxe (an. 9 ht. b ACF du 9 novembre 1948). Irrvpo8ta per la diteaa nazional , 8Op1"attaB8 ! 8peciale 1949: Societa anonims; capltale determmante per il computo delia parte deli'utile netto asente daIla soprattassa (art. 9 lett. b DCF 9 novembre 19(8). Durch den Bundesratsbeschluss vom 9. November 1948 über die Abänderung des BRB über den Abbau der Kriegsgewinnsteuer und deren Ersetzung durch eine zu- sätzliche Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäftserträgen (ZWStB) wurde die in dem dadurch abgeänderten BRB vorgesehene zusätzliche Wehrsteuer rückwirkend aufgehoben und durch einen einzig für das Bundesrechtliehe Abga.ben. Ne! 37.
Jahr 1949 zu erhebenden (( Sonderzuschlag zur Wehr- steuer ersetzt. Für natürliche Personen entsprach dieser Zuschlag dem Fr. 1000.-übersteigenden Teil der für 1949 geschuldeten Wehrsteuer auf dem Einkommen, unter Abzug der Ergänzungssteuer vom Vermögen (Art. 9lit. a und Art. 10). Für Aktiengesellschaften, Kommandit- aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Reingewinn fünftausend Franken über- steigt , war er besonders zu berechnen und betrug 20 % von dem 8 % des einbezahlten Grund-oder Stammkapi- tals und der Reserven übersteigenden Teil des' für die Ver- anlagung der Wehrsteuer des Jahres 1949 massgebenden Reingewinns (Art. 9 lit. b). Bei der A.-G. Cilander in Herisau wurden für den Son- derzuschlag zur Wehrsteuer Reingewinn d Verhältnis- kapital der nicht angefochtenen Veranlagung für die ordentliche Wehrsteuer 1949 entnommen; als Verhält- niskapital im Sinne von Art. 57 Abs. 1 WStB war der durchschnittliche Betrag des einbezahlten Grundkapitals und der Reserven zu Beginn der beiden während der Be- rechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre 1946/47 und 1947/48, also am 1. Juli 1946 und am 1.' Juli 1947, eingesetzt worden. Eine Einsprache der A.-G. Cilander mit dem Begehren, der Abzug von 8 % sei vom Stande von Grundkapital und Reserven am 1. Januar 1949 zu berechnen, wie er gemäss Art. 60 WStB der Ergänzungssteuer vom Vermögen zu- grunde gelegt wurde, wurde abgewiesen. Die Steuerrekurs- kommission hat auf Beschwerde hin angeordnet, dass für die Berechnung des Abzuges von 8 % vom Durchschnitt aus den Endvermögen der beiden Geschäftsjahre 1946/47 und 1947/48 auszugehen sei. Gegen diesen Entscheid haben sowohl die A.-G. Cilander als auch die ESt V verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben. Die A.-G. Cilander beantragt Aufhebung desselben und Berechnung des 8%igenAbzugs auf Grund des Kapital-
Verwa,ltungs-und Disziplinarrecht. bestandes am 1. Januar 1949, die EStV Aufhebung des Entscheides und Wiederherstellung der ursprünglichen Veranlagung des Sonderzuschlags. Aus den Erwägungen: 3. -Der ZWStB sagt nicht ausdrücklich, welcher Zeit- punkt massgebend ist für die Bestimmung des Grund- kapitals und der Reserven, womit der Reingewinn in Be- ziehung zu setzen ist. Die Antwort auf diese Frage ist daher aus dem Wesen des Sonderzuschlags zu gewinnen, allenfalls unter Heranziehung der. Bestimmungen des WStB, die gemäss Art. 14 ZWStB sinngemäss Anwendung finden. Der Sonderzuschlag der Kapitalgesellschaften nach Art. 9 lit. b ZWStB wird erhoben auf dem 8 % des Grund- kapitals und der Reserven übersteigenden Teil des für die Veranlagung der Wehrsteuer des Jahres 1949 massgeben- den Reingewinns, also des Reingewinns der beiden in der Berechnungsperiode 1947/1948 abgeschlossenen Geschäfts- jahre (Art. 58 Abs. 3 WStB). Er ist eine auf Grund jenes Zeitraums zu berechnende Gewinnsteuer, und zwar richtet sie sich nicht nach dem Reingewinn als solchem, sondern nach dessen Verhältnis zu dem investierten Kapital, nach der Ertragsintensität. Zu Unrecht erblickt die A.-G. Cilander darin eine Proportionalsteuer, weil der Steuersatz einheitlich 20 % betrage. Der einheitliche Satz von 20 % bezieht sich nur auf den 8 % des investierten Kapitals übersteigenden Teil des Reingewinns. Es liegt aber auf der Hand, dass sich der Sonderzuschlag, gemessen am gesamten Reingewinn, stark progressiv auswirken, näm- lich -je nach der verhältnismässigen Höhe des Gewinns - von 0 bis annähernd 20 % aufsteigen muss. Dass es so ist, wird übrigens in den von den Parteien zitierten Aufsätzen mitgeteilt, die unmittelbar nach dem Erlass des ZWStB erschienen sind (HUNZINGER, in Archiv 17 S. 195, GAUTIER, in Steuerrevue 1948 S. 564, und GEYER, ebenda S. 567). Daraus ergibt .sich auch, dass der Sonderzuschlag zur Bundesrechtliche Abgaben. N° 37.
entsprechend wie in Art. 30 für die Ergänzungssteuer
Verwaltungs-und Disziplin 1Tooht. vom Vermögen der natürlichen Personen -der Beginn der Steuerpflicht, d.h. der 1. Januar des ersten Jahres der Veranlagungsperiode, erklärt wurde. Der Sonderzuschlag jedoch wird auf dem während eines bestimmten Zeitraums erzielten Reingewinn erhoben; da dieser nur für eine bereits verflossene Zeit ermittelt werden kann, muss für seine . Berechnung notwendig auf einen der Veranlagungsperiode vorausgegangenen Zeitraum zurückgegriffen werden: die Berechnungsperiode gemäss Art. 58 WStB. Für den Rein- gewinn selbst wird in Art. 9lit. b ZWStB hierauf verwiesen. Dann kann aber, wie oben dargetan, auch das Kapital, mit dem er in Beziehung zu setzen ist, nur das während der Berechnungsperiode investierte Kapital sein, mit dem er erzielt wurde. 4. -Nach dem sinngemäss anzuwendenden Art. 57 Abs. 1 WStB ist massgebend der durchschnittliche Betrag des einbezahlten Grund-oder Stammkapitals und der Re- serven in den während der Berechnungsperiode abgeschlos- senen Geschäftsjahren . Welche Zeitpunkte der Berech- nungsjahre der Durchschnittsberechnung zugrunde zu legen sind, wird nicht gesagt. Aus praktischen Gründen kommen nur Anfang und Ende der Geschäftsjahre in Be- tracht, wo der Betrag von Kapital und Reserven jeweils feststeht. Wie die StRK zutreffend bemerkt, wird der Rein- gewinn jedes Geschäftsjahres genau genommen weder mit dem zu ;Beginn noch mit dem zu Ende des Jahres investier- ten Kapital erzielt, sondern mit einem nicht genau feststell- baren Mittelwert, weil das im Laufe des Jahres verdiente Geld fortlaufend an der Erzielung des Endergebnisses mit beteiligt wird. Soweit es sich um während eines Geschäfts- jahres eingetretene Änderungen des Grund-oder Stamm- kapitals handelt, ist die .Feststellung des wirklichen Mittel- wertes möglich, da jene Änderungen auf einen bestimmten Zeitpunkt durchgeführt werden; hier wird denn auch in der Praxis das gewogene Mittel berücksichtigt (HUNZINGER, I.c., S. 197 unten; PERRETjGROSHEINTZ, Kommentar zur Wehrsteuer, S. 135 oben). Anders verhält es sich bei den Bundesreohtliche Abgaben. N° 37. 233 Reserven, wo die .Änderungen fortwährend eintreten und nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt werden können. Hier muss die Lösung in der Wahl eines Zeit- punktes gesucht werden,wo der Bestand feststellbar ist und möglichst nahe an dem wirklichen Mittelwert liegt. Am nächsten käme diesem wohl der Durchschnitt aus An- fang und Ende jedes der beiden Berechnungsjahre -oder nach dem vereinfachenden Vorschlag von HUNZINGER (1.c., N. 24) aus Anfang und Ende der Berechnungsperiode ; doch ist eine solche Berechnung bereits etwas kompliziert, und der Wortlaut von Art. 57 Abs. 1 WStB spricht eher dafür, dass der Durchschnitt aus je einem entsprechenden Zeitpunkt der beiden Geschäftsjahre gemeint ist. Als sol- cher kommt nur Anfang oder Ende in Betracht. Die Wahl des einen oder des andern wird sich zu Gunsten oder zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken, je nachdem die Änderungen der Reserven in der ersten oder in der zweiten Hälfte des Jahres überwiegen, und die Abweichungen vom wirklichen Mittel nach beiden Seiten werden sich im Laufe der Jahre kompensieren. Für die Wahl des Anfangswertes spricht der Umstand, dass dieser bei der Erzielung des ganzen Reingewinns mitgewirkt hat, während der Endwert sich erst im folgenden Jahr auswirkt. Aus der Erwähnng der während der Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre kann nicht etwa geschlossen werden, der Gesetzgeber habe eher an das Ende dieser Jahre gedacht, wie 1. BLUMENSTEIN, Wehrsteuer, S. 191 unten, glaubt; denn dabei handelt es sich nur um die Bestimmung der Geschäftsjahre, keineswegs des massgebenden Zeitpunktes innert derselben. Anschliessend (in N. 48) sagt I. BLUMEN- STEIN, die Ordnung des KrisAB habe der Natur der Rein- gewinnsteuer besser entsprochen. Bei der Krisenabgabe, welche von den Aktiengesellschaften bereits nach dem gleichen Prinzip erhoben wurde, war die Frage ausdrück- lich beantwortet in Art. 67 Abs. 4 KrisAB 1934 ( Art. 70 Abs. 4 KrisAB 1938) : Massgebend ist der Betrag des ein- bezahlten Aktienkapitals und der Reserven am Ende des
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Geschäftsjahres ohne Berücksichtigung des aus diesem Jahre stammenden Reingewinnes und der im gleichen Jahre entstandenen unverbuchten Mehrwerte und Minderwerte.ll Formell wurde also auf das Kapital zu Ende, materiell aber -durch die Ausschaltung des Reingewinns und der Mehr- und Minderwerte -auf dasjenige zu Anfang des Ge- schäftsjahres abgestellt. Im Wehrsteuerbeschluss ist nicht nur diese Ausschaltung, sondern die ganze Bestimmung nicht aufgenommen worden; daraus ergibt sich nicht etwa -wie die Steuerbehörden zuerst mit dem Kommentar PERRET/GROSHEINTZ, N. 5 zu Art. 57 WStB, geschlossen zu haben scheinen -, dass nun auf das Endkapital ohne jene Korrektur abzustellen sei; vielmehr ist wie beim Krisenabgaberecht das der Natur der Sache eher entspre- chende Anfangskapital zugrunde zu legen. Die Praxis ist denn auch schon in der zweiten Wehrsteuerperiode wieder zu dem früheren System zurückgekehrt und hat seither unangefochten auf das Kapital zu Beginn der Geschäfts- jahre abgestellt; auch in dem vor Bundesgericht gezogenen Falle der Schweiz. Sprengstoff A.-G. Cheddite war dieses Vorgehen nicht beanstandet worden (Urteil vom 30. Mai 1947, nicht veröffentlichte Erw. 2). Beim Sonderzuschlag als einer nur einmal auf dem 8 % des investierten Kapitals übersteigenden Reingewinn erho- benen Steuer entfällt freilich die erwähnte ausgleichende Wirkung im Laufe der Jahre; die Wahl des Anfangskapi- tals wirkt sich hier regelmässig zum Nachteil der Steuer- pflichtigen aus, das die Reserven derjenigen Gesellschaften, die einen so hohen Reingewinn erzielt haben, durchweg am Ende der Berechnungsperiode grösser sein werden als am Anfang. Doch kann dieser Umstand nicht dazu führen, Grundkapital und Reserven bei Anwendung' von Art. 9 lit. b ZWStB anders zu bestimmen als das damit iden- tische Verhältniskapital gemäss Art. 57 Abs. I WStB. Weder der Wehsteuerbeschluss noch ein allgemeiner Grund- satz schreibt vor, dass stets die dem Steuerpflichtigen günstigste Auslegung massgebend sei, und auch die bei : Registersachen. No 38.
der Beratung des ZWStB gegebene Zusicherung loyaler Handhabung -die sich auf die Abschreibun,gspraxis bezog -kann nicht den Sinn haben, dass unbedingt die Lösung gesucht werden müsse, bei welcher der Steuerbetrag am kleinsten ausfällt. Dass der Sonderzuschlag der Kapital- gesellschaften nach Art. 9 lit. b ZWStB -im Gegensatz zu demjenigen der natürlichen Personen nach lit. a -den Betrag der ordentlichen Wehrsteuer übersteigen kann, war von Anfang an klar und mit seiner Berechnungsart -wie oben dargelegt wurde -offensichtlich beabsichtigt. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 38. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. Oktober 1951 i. S. Bilrki gegen Regierungsrat des Kantons SoIothurn. Verweigerung der Eheverkündung wegen Eheunfähigkeit (Art . .107 nnd 97 Abs. 1 ZGB). Voraussetznngen. Bedeutnng des Urteils, durch das eine frühere Ehe eines Verlobten wegen Urteilsnn- fähigkeit (Art. 120 Ziff. 2 ZGB) als nichtig erklärt wurde, und der diesem Urteil zugrunde liegenden Gutachten. Refus de publication de la promes8e de mariage pour cause d'inca- pacitt de eontracter mariage (art. 107,et 97 al. 1 ::C). Imp :rtanee du jugement en vertu duquel nn precedent marIage de I nn des fiances a 13M declare nul pour cause d'incapacite de disceme- ment (art. 120 ch. 2 CO) et importance des rapports d'expertise sur la base desquels ledit jugement a eM rendu. Rifiuto della pubblicazione a motivo d'incapacitd. di contrarre matri- monio (art. 107 e 97 ep. I OC). Presupposti. Importanza d'nna sentenza con la quale nn precedente matrimonio d'nno dei fidanzati e stato dichiarato nullo per mancanza di discemi- mento (an. 120, cifra 2, CO), evalore delle perizie sulle quali poggia detta sentenza. Der am 9. November 1908 geborene Beschwerdeführer Willi Bürki war dreimal verheiratet. Die beiden ersten Ehen wurden geschieden, die dritte auf Klage der Ehefrau