BGE 77 I 136
BGE 77 I 136Bge18.05.1876Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
Gemeindebürgerrecht von Wetzikon beibehalten hat und
ihre Kinder dieselben mit der Geburt erhalten haben,
ferner dass sie alle sie durch den Erwerb einer ausländi-
schen Staatsangehörigkeit verloren hätten. Art. 5 Abs. 4
BRB schreibt für diesen Fall den Verlust des Schweizer-
bürgerrechts ausdrücklich vor.
Der Entscheid des Regie-
rungsrates über das Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde
entspricht somit durchaus den Grundsätzen, welche hin-
sichtlich des Schweizerbürgerrechts von der Rechtspre-
chung entwickelt und nunmehr von der Gesetzgebung
übernommen worden sind ; er kann nicht als willkürlich
bezeichnet werden.
VI. EIGENTUMSGARE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
25. Urteil vom 23. Mal 1951 i. S. Rahm gegen Kantonale Pen-
sionskasse Schafihausen und Grosser Rat des Kantons Schaff-
hausen.
Wann und inwieweit ist der Pensiopruch des kantonalen
Beamten ein wohlerworbenes, gegen Änderungen durch die
spätere Gesetzgebung geschütztes Recht ?
Wenn ein kantonaler Erlass die Herabsetzung laufender Renten
nur nach vorheriger .Änderung des Erlasses zulässt, verstösst die
rückwirkende Herabsetzung bereits verfallener Renten gegen
die Eigentumsgarantie und die Rechtsgleichheit.
Quand et dans quelle mesure le droit du fonctionnaire cantonal a
une pension constitue-t-il un droH acquis, que la 16gislation
ulterieure ne peut modifier ?
Lorsque la loi cantonale prevoit que las rentes courantes ne peuvent
etre reduites qu'apres modification prealable de la loi elle-meme,
la reduction avec retroactivite de rentes echues viole la garantie
de la propriete, ainsi que le principe de l'egalite devant la loi.
Quando e in quale misura il diritto deI funzionario cantonale ad
una pensione costituisce un diritto acquisito che l'ulteriore
legislazione non puo modificare ?
Se la legge cantonale prevede ehe le rendite correnti possono essere
ridotte soltanto previa modificazione della legge stessa, la
Eigentumsgsrantie. N° 25.
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riduzione con effetto retroattivo delle rendite scadute viola la
garanzia della proprieta come pure il principio dell'eguaglianza
davanti alla legge.
A_ -Das schaffhausische Gesetz über die staatlichen
Besoldungsverhältnisse vom 1. Juli 1919 bestimmt in
Art. 21 :
«Der Staat errichtet entweder eine allgemeine Pensionskasse
(Unterstützungskasse) oder subventioniert eine von der Beamten-
schaft zu gründende Pensionskasse. .
In diesem Falle können alle im Dienste des Staates befindhchen
Beamten, Angestellten und Arbeiter gehalten ween, dieser K
beizutreten und die statutengemässen, auf verslCherungstechm-
scher Grundlage beruhenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Das Nähere wird durch Dekret des Grossen Rates geregelt •.• ))
Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung erliess der Grosse
Rat am 24. November 1925 das Dekret übe:r: die Allge-
meine Pensions-
und Hilfskasse für die Beamten, Ange-
stellten
und ständigen Arbeiter des Kantons Schaffhausen
(kantonale Pensionskasse).
Nach diesem Dekret -das am
31. August 1936 revidiert wurde -ist die kantonale Pen-
sionskasse eine· mit eigener Rechtspersönlichkeit ausge-
stattet3, öffentlichrechtliche Anstalt, deren Verhältnisse,
soweit
nicht im Dekrete selbst, in den zu dessen Ergänzung
erlassenen Statuten der kantonalen Pensionskasse vom
26./30. September 1936 geregelt sind.
In der Fassung vom 31. August 1936 enthält das Dekret
über die kantonale Pensionskasse u.a. folgende Bestim-
mungen:
§ 4. «Zeigt die technische Bilanz, dass das. Gleichgwiht
zwischen Aktiven und Passiven der Kasse erhebhch gestört ISt,
so sind die Beiträge sowohl der Versicherten als auch .des Staates
bzw. der staatlichen Betriebe zu erhöhen oder es hat eme enspr
chende Reduktion der Leistungen der Kasse stattzufinden, m dIe
auch die laufenden Renten miteinbezogen wrden k?nnen. .
Abänderungen der Renten und der PräI?len, SOWI. wesethche
Abänderungen der übrigen Beiträge an dIe Kasse durfen Jedoch
nur auf Grund eines versicherungstechnischen Gutachtens und
nach vorheriger Aenderung des Dekretes vorgenommen wede:p.. »
§ 29. « Die jährliche Invaliden-bzw. Altersrente betragt nach
dem dritten eigentlichen Dienstjahr 28 Pro~ent er Besoldung und
steigt mit jedem weitem angerechneten D16nsJahr.um 1 Prozent
bis zum Maximum von 60 Prozent nach 35 DIenstJahren. »
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Staatsrecht.
Beide Paragraphen finden sich auch in den Statuten der
kantonalen Pensionskasse vom 26./30. September 1936
als Art. 5 und 38.
Seit dem Jahre 1944 wies die Verwaltungs kommission
der kantonal-schaffhausischen Pensionskasse wiederholt
in ihren Geschäftsberichten auf die Notwendigkeit einer
Sanierung
der Kasse hin. Nachdem am 6. Juli 1947 das
Bundesgesetz übel' die Alters-und Hinterlassenen-Ver-
sicherung (AHV) durch das Schweizervolk angenommen
worden war,
kam als weiteres Problem die Frage der An-
passung der Kasse an die AHV hinzu.
Der von der Verwaltungskommission der Pensionskasse
beigezogene
Experte berechnete in einem Gutachten vom
17. Januar 1948 das Defizit der Kasse auf 18,4 Millionen
Franken. Mit Beschluss vom 23. September 1948 sprach
sich die Delegiertenversammlung der kantonalen Pensions-
kasse für die Trennung der AHV und der kantonalen Pen-
sionskasse aus. Die Sanierung wurde daher angestrebt
unter Wahrung der getrennten Führung beider Kassen,
aber immerhin unter Berücksichtigung der Leistungen der
AHV. -
Am 18. Dezember 1950 stimmte der Grosse Rat einer
Revision des Dekretes
über die kantonale Pensionskasse
zu.
In der revidierten Fässung sieht das Dekret u.a. vor,
dass die Prämie des Besoldungsnehmers von 5 auf 6 % und
diejenige des Besoldungsgebers von 7 auf 10 % erhöht
und die Rente um ca. 1/8 herabgesetzt wird. Für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fallen vor allem
folgende
Bestimmungen in Betracht :
§ 29: ({ Die )ährlihe Invlide!l' bzw. Altersrente beträgt nach
dem dritten elgenthchen DIenstjahr 30 Prozent der versicherten
Besoldung und erreicht in 35 Dienstjahren das Maximum von
52 Prozent nach der folgenden Skala ... »
§ 58. ~ Versicherte, die vor dem 1. Juli 1883 geboren sind und
daher kernen Anspruch auf eine Rente der eidg. AHV haben
erhalten bei ihrem Rücktritt die Altersrente nach § 29 des Dekre~
vom 31. August 1936 gemäss folgender Skala ... »
§ 60. « Al~. und Invalidenrentnern, die nach dem 1. Juli
1883 geboren swd und an Pensionskassenrente und Rente der eid-
Eigentumsgarantie. N0 25.
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genössischen AHV zusammen weniger beziehen, als ihnen nach der
-Skala in § 58 zugekommen wäre, ergänzt die Kasse die Renten-
bezüge auf die nach dieser Skala sich ergebende Höhe. })
§ 63. « Das Dekret tritt mit dem Tage der Publikation im
Amtsblatt mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1949 in Kraft und
wird vom Regierungsrat in Vollzug gesetzt. })
Die Publikation und Invollzugsetzung dieses Dekretes
durch den Regierungsrat erfolgte am 23. Februar 1951.
B. -Der am 2. August 1883 geborene Beschwerdeführer
Hans Rahm stand während 36 Jahren im Dienste des
Kantons Schaffhausen. Er war der kantonalen Pensions-
kasse schon im Zeitpunkt ihrer Gründung (1. Januar 1925)
als versichertes Mitglied beigetreten. Auf sein Gesuch hin
wurde er ab 1. Januar 1949 pensioniert. Am 17. Januar
1949 eröffnete ihm die Verwaltungskommission der kan-
tona1.en Pensionskasse -unter Hinweis darauf, dass seine
anrechenbare Besoldung
sich auf Fr. 12,000.-belaufe -
folgenden Beschluss :
«1. Hr. Hans Rahm hat ab Januar 1949 eine Altersrente von
60 % = Fr. 7200.-zugut.
2. Der Entwurf der neuen Statuten sieht eine Rentenreduktion
zur teilweisen Sanierung der kantonalen Pensionskasse vor. Die
Verwaltungskommission hat beschlossen, die Renten ab Januar
1949 gemäss der neuen Rentenskala auszurichten, damit sich keine
Rückforderungen ergeben, nachdem dieses Geschäft vom GrOSBen
Rat behandelt worden ist.
Daraus ergibt sich folgender Rentenanspruch für Herrn Rahm :
52 % Altersrente = Fr. 6240.-, monatliche Auszahlung =
Fr. 520.-. Sollte der GrosBe Rat eine andere als die vorgesehene
Regelung treffen, so haben die Versicherten rückwirkend auf den
I. Januar 1949 Anspruch auf die Rente nach dem Grossratsoo·
schluss. »
Mit einem an den Präsidenten der Verwaltungskommis-
sion
der kantonalen Pensionskasse gerichteten Schreiben
vom 12. Februar 1949 erhob Hans Rahm -unter Berufung
auf § 4 des Dekretes vom 31. August 1936 und den gleich-
lautenden Art. 5 der Statuten vom 26./30. September 1936
-Einsprache gegen die im Hinblick auf eine bevorste-
hende Dekret-bzw. Statutenrevision verfügte Reduktion
der Rente und verlangte deren ungekürzte Ausbezahlung.
Diesem Begehren
wurde entsprochen, worauf Hans Rahm
140 Staatsrecht. sich mit Schreiben vom 28. Februar 1949 bereit erklärte, die Differenz (Fr. 80.-pro Monat) separat zur Verfügung zu halten für den Fall, dass eine Änderung der Rechtslage die Rückzahlung an die Pensionskasse erheischen sollte. O. -lnnert 30 Tagen seit der am 23. Februar 1951 erfolgten Publikation des revidierten Dekretes über die kantonale Pensionskasse reichte Hans Rahm beim Bundes- gericht die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, die §§ 29 und 63 des Dekretes des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über die kantonale Pen- sionskasse (Versicherungskasse und Spareinlegerkasse) vom 18. Dezember 1950 seien, soweit sie die Rückwirkung die- ser Bestimmungen auf den 1. Januar 1949 festlegen, als verfassungswidrig aufzuheben. Die BeschwerdebegrÜlldung lässt sich folgendermassen zusammenfassen: a) Gemäss § 60 des neuen Dekretes erhalte der Be- schwerdeführer jährlich: 52 % von Fr. 12,000.-. . . . . . . Fr. 6240.- AHV-Rente ........... . » 788.- Zuschuss für Differenz zwischen alter und neuer Rente . . » 172.- Total wie bisher. . . Fr. 7200.- Die 'Regelung des neuen Dekretes laufe somit darauf hinaus, dass die dem Beschwerdeführer gegenüber der Pensionskasse zustehende Rente um die ihm aus einer ganz andern Rechtsquelle zustehende AHV-Rente gekürzt werde. Soweit diese Kürzung nur mit Wirkung seit der Publikation des neuen Dekretes (23. Februar 1951) einge- führt worden sei, erhebe der Beschwerdeführer keine Ein- sprache, da sich der kantonale Gesetzgeber diese Möglich- keit im Dekret vom 31. August 1936 (§ 4) und in den Sta- tuten vom 26. September 1936 (Art. 5) vorbehalten habe. Nach dieser klaren gesetzlichen Bestimmung dürfe aber eine vor der Abänderung des Dekretes verfallene Rente nicht gekürzt oder gar zurückgefordert werden. Wohl habe Eigentumsgarantie. N0 25. 141 das neue Dekret vom 18. Dezember 1950/23. Februar 1951 das frühere Dekret vom 31. August 1936 revidiert und des- sen Bestimmungen derogiert. Doch das frühere Dekret sei bis zum 23. Februar 1951 in Kraft gewesen und unter diesem Dekret habe der Beschwerdeführer auf Grund seiner Einzahlungen in die Pensions kasse einen unabding- baren Rechtsanspruch auf die volle Rente erworben. Ein bereits erworbenes Vermögensrecht könne nicht durch die Einführung neuen Rechts mit rückwirkender Kraft be- seitigt werden. b) Ein solcher Eingriff verletze Art. 4 BV. Wenn auch im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für die Sa- nierung der kantonalen Pensionskasse durch Erhöhung der Beiträge einerseits und Herabsetzung der Kassalei- stungen anderseits gegeben gewesen seien, so habe doch kein sachlicher Grund vorgelegen, die bereits entstandenen und ausbezahlten Renten in die Sanierung einzubeziehen und sie herabzusetzen, zumal dadurch nur eine kleine Zahl von Rentnern betroffen werde. Auch das am 1. Januar 1949 in Kraft getretene Bundesgesetz über die AHV ver- möge diese Rückwirkung nicht sachlich zu rechtfertigen. Der AHV-Rentenanspruch beruhe auf einem ganz andern Rechtstitel als der Anspruch gegen die kantonale Pen- sionskasse. Für den ordentlichen AHV-Rentenanspruch habe der Bezüger -neben seinem Arbeitgeber -während mindestens einem Jahr die Prämien bezahlt. Das neue Dekret schaffe Rentenbezüger von zweierlei Recht, da lediglich jene Rentner, die für ihre AHV-Rente etwas ein- bezahlen durften, sich eine Kürzung gefallen lassen müs- sen ; von den andern werde nichts zur Sanierung der Pen- sionskasse beigetragen. e) Ausser Art. 4 BV verletze die beanstandete Rück- wirkung auch die Eigentumsgarantie (Art. 19 KV). Die von den Rentenbezügern gemäss Dekret vom 31. August 1936 bis zum 23. Februar 1951 bezogenen Renten seien wohlerworbene Rechte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die sachlich unbegründete Beschneidung
142 Staatsrecht. dieser Rechte auf zwei Jahre zurück sei ein willkürlicher Eingriff der Staatsgewalt. D. -Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen bean- tragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und führt zur Begründung seines Antrags u.a. aus: a) Er sei zweifelsohne berechtigt gewesen, dem Dekret vom 18. Dezember 1950/23. Februar 1951 rückwirkende Kraft auf den 1. Januar 1949 beizulegen. Die Grosszahl der eidgenössischen kantonalen und kommunalen Pen- sionskassen habe ihre neuen, in der Regel im Zusammen- hang mit dem Inkrafttreten der AHV revidierten Statuten mit einer Rückwirkungsklausel versehen, so z. B. die eidg. Versicherungskasse, die Versicherungskasse der SBB, die Versicherungskassen für das Staatspersonal des Kantons Zürich, für das basellandschaftliche Staats-und Gemeinde- personal sowie für das Personal der Sbdt Winterthur. In den Statuten der Versicherungskasse für das zürche- rische Staatspersonal seien zum Teil noch empfindlichere Kürzungen vorgesehen als in den Statuten der kantonalen Pensionskasse Schaffhausen. Dass es sich bei den Renten dieser Kasse riicht um unabdingbare Rechtsansprüche handeln könne, ergebe sich aus § 4 des Dekretes vom 31. August 1936. b) Der Beschwerdeführer sei durch die Zahlung einer einzigen Jahresprämie von 2 % seiner Besoldung an die AHV schon am 1. Januar 1949 in den Genuss einer lebens- länglichen einfachen Altersrente in der Höhe von Fr. 788.- pro Jahr gekommen. Zusammen mit der Pensionskassen- rente von 52 % und dem Zuschuss der Pensionskasse ge- mäss § 60 erhalte er ab 1. Januar 1949 eine Gesamtrente von Fr. 7200.-, was den 60 % der maximal versicherbaren Besoldung von Fr. 12,000.-gemäss den Bestimmungen des alten Dekretes entspreche. Er habe also keine Kürzung des gesamten Rentenanspruches in Kauf zu nehmen. Von den aktiven Mitgliedern der Pensionskasse seien weit 'gfössere Opfer für die Sanierung zu bringen als vom Be- schwerdeführer. Der Aktive habe, obgleich er die um I % Eigentumsgarantie. N° 25. 143 erhöhte persönliche Prämie zu übernehmen habe, gleich- wohl nur Anspruch auf eine um ca. 1/8 gekürzte Pensions- kassenrente. Diese Rente sei für die am 1. Januar 1949 Pensionierten tatsächlich immer noch höher als der An- spruch, der sich auf Grund des vorhandenen Deckungs- kapitals ergebe. c) Die Anpassung an die Leistungen der AHV habe auf den Zeitpunkt erfolgen müssen, an welchem die ersten Rentenzahlungen der AHV zu fliessen begonnen haben. Jedes andere Inkraftsetzungsdatum hätte grosse Härten und Ungerechtigkeiten mit sich gebracht. Die zwischen dem 1. Januar 1949 und dem Publikationsdatum des neuen Dekretes pensionierten Versicherten hätten sonst aus den Leistungen der AHV einen Gewinn ziehen können, den weder die vor dem 1. Januar 1949 noch die nach dem Inkrafttretungsdatum des neuen Dekretes Pensionierten je für sich beanspruchen könnten. Auch ohne die Ein- führung der AHV hätte eine Sanierung der kantonalen Pensionskasse erfolgen müssen und hätte in diesem Falle noch viel einschneidendere Massnahmen mit sich gebracht. Es sei darum nicht einzusehen, weshalb gerade diejenigen Funktionäre, von denen zu kleine Gründungsbeiträge und zu niedrige Prämien einbezahlt worden seien, nichts an die Sanierung beitragen sollen, anderseits aber jeden möglichen Gewinn für sich beanspruchen möchten. d) Nach dem Urteile des Bundesgerichts i. S. Eicher (BGE 70 I S. 10 ff.) seien bei einer Pensionskasse allge- meine Sanierungsmassnahmen unter dem Gesichtspunkte des Verfassungsrechts nicht zu beanstanden, soweit ihnen nicht durch die Eigentumsgarantie besonders geschützte Zusicherungen entgegenstehen und soweit diese Massnah- men nicht auf einer einseitigen oder sonst willkürlichen Verlegung der zu bringenden Opfer beruhen. Eine beson- dere Zusicherung, die die Herabsetzung der Renten allge- mein oder im Falle des Beschwerdeführers als verfassungs- rechtlich unzulässig erscheinen liesse, bestehe aber nicht, wie sich aus den gemachten Ausführungen ergebe.
144 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- 2. -Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, besitzt der Pensionsanspruch des Beamten den Charakter eines wohlerworbenen Rechts (BGE 63 I 40,118; 67 1188), das auch gegenüber den allgemeinen Massnahmen des Ge- setzgebers wenigstens nach zwei Richtungen durch die Verfassung geschützt ist. Einmal werden durch die Eigen- tumsgarantie und die Garantie der Rechtsgleichheit solche Massnahmen ausgeschlossen, denen bestimmte Zusicherun- gen des Gesetzgebers entgegenstehen. Weiter schliesst die Garantie der Rechtsgleichheit Massnahmen aus, die un- sachlich oder stossend sind, was bei einer Sanierung der Pensionskasse insbesondere dann zutrifft, wenn die zu erbringenden Opfer einseitig verlegt werden (BGE 67 I 186 ff., 70 I 20 ff., nicht veröffentlichte Entscheide vom 6. März 1944 i. S. Werren Erw. 4 und i. S. Ladame und Kons. Erw. 6). 3. -Die im Dekret vom 18. Dezember 1950/23. Fe- bruar 1951 vorgesehene Rentenkürzung kann, auch soweit sie gemäss dessen § 63 rückwirkend, d. h. für die Zeit vom
146 Staatsrecht. C. Scacchi und Cons. am 27. Oktober 1941 zu beurteilen hatte (BGE 67 I S. 177 ff.). Wie damals in der Vorschrift, dass bei einer Sanierung der Pensionskasse die Kassalei - stungen nur für die Neueintretenden herabgesetzt werden dürfen, eine verfassungsmässig geschützte Zusicherung des ungeschmälerten Weiterbezugs der Renten für die bis- herigen Kassamitglieder erblickt wurde, so muss heute in der Vorschrift, dass eine Reduktion der Renten nur nach vorheriger Abänderung des Dekretes vorgenommen werden dürfe, die verfassungsmässig geschützte Zusicherung er- blickt werden, dass die Rentenkürzung nicht schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten des abgeänderten Dekretes verfügt werde. 5. - Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde kann keine Bedeutung dem Umstand zukommen, dass die Kürzung der Pensionskassenrente durch Abzug eines der Höhe der AHV-Rente entsprechenden Betrages erfolgt und daher der Versicherte ab 1. Januar 1949 -unter Ein- schluss der AHV-Rente -den gleichen Betrag erhält, der ihm bis anhin von der Pensionskasse allein ausbezahlt wurde. Die kantonale Pensionskasse Schaffhausen ist eine nicht anerkannte Versicherungseinrichtung im Sinne von Art. 82 AHVG. Eine Anpassung der Kasse im Sinne dieses Artikels ist nicht erfolgt; denn durch das neue Dekret vom 18. Dezember 1950/23. Februar 1951 wurden die Prämien der kantonalen Kasse nicht herabgesetzt, sondern erhöht. Die AHV und die kantonale Kasse stehen völlig unabhän~ gig nebeneinander. Eine Anrechnung der AHV-Rente auf die Pensionskassenrente ist daher nur möglich unter Wahrung jener Grundsätze, die nach der oben unter Er- wägung Ziff. 2 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Praxis bei der Herabsetzung von Leistungen einer öffentlich- rechtlichen Pensionskasse zu beobachten sind. Wenn der Beschwerdeführer die AHV-Rente beziehen kann, obgleich er an die AHV nur eine einzige Jahresprämie einbezahlt hat, so ist dies eine Folge des eidg. Rechts, das den nach dem 1. Juli 1883 geborenen Personen die AHV-Rente ge- Eigentumsgs.rBIltie. N0 26. 147 währt, auch wenn sie nur eine Jahresprämie einbezahlt haben. Der Umstand, dass die Pensionskasse die Versicherten schon zu Anfang des Jahres 1949 auf die damals projek- tierte Rentenkürzung aufmerksam gemacht hat, wäre vielleicht von Bedeutung gewesen, wenn die in § 4 des frühern Dekretes den Versicherten gegebene Zusicherung nicht vorgelegen hätte und infolgedessen zu entscheiden gewesen wäre, ob die rückwirkend für die Zeit vom 1. Ja- nuar 1949 bis 23. Februar 1951 erfolgte Herabsetzung der Pensionskassenrente unsachlich oder stossend sei. Doch die den Versicherten in § 4 des frühern Dekretes gegebene Zu- sicherung stellt auf die vorherige Änderung des Dekretes und nicht auf das vorherige Vorliegen eines Dekret-oder Statutenentwurfes ab. Diese Zusicherung ist aber für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidend. 6. -Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen ver- weist in seiner Vernehmlassung darauf, dass die Grosszahl der Pensionskassen -und darunter auch die eidgenössi- schen -ihre neuen in der Regel im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die AHV revi- dierten Statuten mit einer Rückwirkungsklausel versehen haben. Doch versucht der Grosse Rat nicht darzutun, dass durch diese Pensions kassen-Erlasse Renten rückwirkend gekürzt wurden unter Missachtung einer den Versicherten in frühern Erlassen gegebenen Zusicherung. Nur in diesem beschränkten Umfange aber wird durch die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine Rückwirkungsklausel als verfassungswidrig erklärt. Die rückwirkend auf den
148 Staatsrooht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass § 63 des schaffhausischen Pensionskassendekretes vom 18. Dezember 1950/23. Februar 1951 insoweit aufgehoben wird, als damit die in den § § 29 und 60 vorgesehene Kür- zung der Pensionskassenrente rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 23. Februar 1951 in Kraft gesetzt wird. VTI. VERFAHREN PROCEDURE 26. A,rrt\t du 5 septembre 1951 dans la cause Eberhard contre Conseil eommunal de Montreux-Planehes. Art. 84 al. 1 OJ. Notion de l'arrete. Qu'en est·il d'un reglement oommunaJ. 80umis a. l'approbation d'une autorite oantonale! Art. 84 Abs.l OG. Begriff des Erlasses. Zulässigkeit der Beschwerde gegen ein der Genehmigung duroh eine kantonale Behörde unter- liegendes Gemeindereglement ? Art. 84, cp. lOG. N ozione di decreto. E ammissibile il rioorso contro un regolamento comunale 8OttopoSto all'approvazione d'un'au- torita. oantonale f
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