BGE 77 I 126
BGE 77 I 126Bge31.08.1936Originalquelle öffnen →
126 Staatsrecht. dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall besteht an jenem Orte eine ständige Geschäftsstelle, deren Bedeutung und Selbständigkeit gross genug ist, dass die Beschwerdefüh- rerin für Ansprüche, welche wie der von der Beschwerde- gegnerin erhobene mit dem dortigen Betrieb zusammen- hängen, daselbst muss ins Recht gefasst werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. V. GARANTIE DES BüRGERRECHTS GARANTm DU DROIT DE ClTE 24. Auszug aus dem Urteil vom 29. Juni 1951 i. S. Goldstein gegen Regierungsrat des Kantons Zfirich. Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde: . .,
Invitation a l'office de l'etat Clvil du heu de 10. bourgeOISIe anterieure d'avoir a mentionner le changement survenu. Voies de recoUrB. Garantie des Bürgerrechts. N° 24. 127 Oittadinanza cantonale e attinenza comunale.·
128 Staatsrecht. den Kindern provisorisch beibehaltene Bürgerrecht der Gemeinde Wetzikon ist damit erloschen.' . H. Gegen diese Verfügung kann innert zehn Tagen vom Em- pfang an gerechnet Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben werden. » Innert dieser Frist erhob Frau Goldstein beim Re- gierungsrat von Zürich Rekurs mit dem Antrag, die Ver- fügung der Direktion des Innern aufzuheben und ihr und ihren Kindern das Bürgerrecht der Gemeinde Wetzikon zu belassen. Sie machte geltend, gemäss Art. 5 Abs. 4 BRB werde das nach Abs. 2 beibehaltene und das nach Abs. 3 erworbene Schweizerbürgerrecht nur durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren. Sie und ihre Kinder hätten keine ausländische Staats- angehörigkeit, sondern die Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinde Bern durch Einbürgerung erworben. Keine Vorschrift des zürcherischen Rechtes sehe den Verlust des durch Geburt erworbenen Bürgerrechtes vor, wenn ein weiteres schweizerisches Bürgerrecht dazukomme. B. -Mit Entscheid vom 1. März 1951 hat der Regie- rungsrat des Kantons Zürich den Rekurs abgewiesen. Er führt aus, die Direktion des Innern habe zunächst als kantonale Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen ge- handelt. In solchen Angelegenheiten sei sie oberste kan- tonale Instanz, so dass ihre Entscheide gemäss Art. 99 I c OG direkt beim Bundesgericht anzufechten seien. Die angefochtene Verfügung enthalte indessen auch einen materiellen Entscheid über den Bestand bzw. Nichtbestand eines Gemeinde-und des zürcherischen Kantonsbürger- rechtes, und dieser Entscheid bilde Gegenstand des Re- kurses. Die Zuständigkeit des Regierungsrates zu dessen Behandlung sei gegeben, weil gemäss § 21 Z.3 des Ge- setzes über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Direktionen der Regierungsrat die letzte kantonale Instanz in Bürgerrechtssachen sei. Das schweizerische Recht habe die Bürgerrechtsver- hältnisse im Familienverband konsequent nach dem Prinzip der Einheit des Bürgerrechts in der Familie ge- Garantie des Bürgerrechts. N° 24. 129 staltet, und zwar für die Ehegatten in der Weise, dass die Frau bürgerrechtlich dem Manne folge. Gemäss Art. 54 Abs. 4 BV und Art. 161 ZGB erwerbe sie durch die Ehe- achliessung das Heimatrecht des Mannes, und dieser Er- werb habe nach bewährter Praxis zur Folge, dass sie ihr angestammtes Bürgerrecht verliere. Die in Art. 5 Aba. 2 und 3 des BRB vom 11. November 1941 statuierte Aus- nahme habe den einzigen Zweck, die Schweizerin und ihre Kinder vor Staatenlosigkeit zu bewahren; ihre' Wirkung entfalle daher gemäss Abs. 4, sobald dieser Zweck durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit er- reicht sei. Aus dem Prinzip der gegenseitigen Abhängig- keit von Kantons-und Schweizerbürgerrecht ergebe sich, dass der Verlust des Schweizerbürgerrechts nach Abs. 4 auch den Verlust des Kantons-und Gemeindebürger- rechts nach sich ziehe. Die Auffassung der Rekurrentin, diese Folge trete nicht ein, wenn die Ehefrau mit ihrem Gatten nicht eine ausländische Staatsangehörigkeit, son- dern ein anderes schweizerisches Gemeinde-und Kantons- bürgerrecht erwerbe, sei unzutreffend und lasse sich auch nicht daraus rechtfertigen, dass Art. 5 Abs. 4 BRB nur den ersten, nicht aber den zweiten Fall ausdrücklich regle. O. -Hiegegen führt Frau Goldstein sowohl verwal- tungsrechtliche als auch staatsrechtliche Beschwerde. a) In der verwaltungsrechtlichen Beschwerde führt sie aus, in der Verfügung der Direktion des Innern sei sie auf das Rekursrecht an den Regierungsrat verwiesen worden; der Entscheid des Regierungsrates sei deshalb als solcher der letzten kantonalen Instanz zu betrachten. Erst im Entscheid des Regierungsrates sei gesagt, dass die Di- rektion des Innern oberste kantonale Instanz in Zivil- standssachen sei; wäre das schon in der Direktionsverfü- gung erwähnt worden, so hätte sich die Beschwerde- führerin selbstverständlich direkt an das Bundesgericht gewandt. Sie halte deshalb den Entscheid des Regierungs- rates für nach Art. 102 lit. b OG anfechtbar. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 5 des BRB 9 AS 77 I -1951
130 Staatsrecht. vom 11. November 1941 und spreche ihr und ihren Kindern unrechtmässig die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Wetzikon ab. Es sei unbestritten, dass sie nach Art. 5 BRB das Schweizerbürgerrecht auch nach der Heirat behalten habe und dass ihre Kinder dasselbe mit der Geburt erworben hätten; Schweizer Bürger könne aber nach Art. 43 BV nur sein, wer ein Kantonsbürgerrecht besitze. Sie und die Kinder hätten in der Folge keine aus- ländische Staatsangehörigkeit erworben, sondern das Bür- gerrecht des Kantons und der Gemeinde Bem, und zwar . durch Einbürgerung. Sowohl sie als die Kinder seien im Beschlusse des Grossen Rates von Bem besonders auf- geführt; nach Art. 94 des bernischen Gemeindegesetzes hätte der Ehemann auch allein eingebürgert werden kön- nen. Es bestehe kein Grund, zu verfügen, sie habe durch diese Einbürgerung ihr angestammtes Bürgerrecht ver- loren. Dessen Verlust würde sie sehr treffen; während der Zeit der Staatenlosigkeit des Ehemannes sei sie sehr froh gewesen, dass sie Bürgerin von Wetzikon habe bleiben dürfen. b) Die staatsrechtliche Beschwerde stützt sich auf Verletzung von Art. 4 BV « und den entsprechenden zürcherischen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ». Zur Begründung wird auf diejenige der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde verwiesen und beigefügt: Soviel der Beschwerdeführerin bekannt sei, gehe ein Kantons-und Gemeindebürgerrecht nur unter durch den Tod, durch Heirat mit bestimmten Ausnahmen oder durch Verzicht. Die Beschwerdeführerin habe 1944 einen Staatenlosen geheiratet und deshalb· ihr Schweizerbürgerrecht und damit die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Ge- meinde Wetzikon beibehalten. Ihre Kinder hätten die- selben mit der Geburt erworben, weil der Vater damals staatenlos gewesen sei. Sie alle hätten am 7. September 1950 das bernische Kantons-und Gemeindebürgerrecht durch Einbürgerung erworben, nicht in Anwendung von Art. 54 Abs. 4 BV und Art. 161 ZGR. Sie hätten deshalb Garantie des Bürgerrechts. N0 2'. 131 die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Wetzikon beibehalten. Der Entscheid des Regierungsrates von Zürich verletze Verfassung und Gesetz. D. -"Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt, die beiden Beschwerden abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden könne. AU8 den Erwägungen: 2. -Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde stützt sich auf Art. 99 ZifI. I lit. c OG. Danach ist sie zulässig gegen- über Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Zivilstandssachen, d. h. gege~über Entscheiden, welche die genannten Behörden in dieser Eigenschaft mit Bezug auf Amtshandlungen von Zivilstandsbeamten erlassen. Oberste kantonale Aufsichtsbehörde über die Zivilstands- ämter ist im Kanton Zürich, gemäss den §§ 12 und 16 der kantonalen Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Oktober 1928, die Direktion des Innem. In dieser Ei- genschaft hat sie mit der Verfügung vom 19. Oktober 1950 das Zivilstandsamt Wetzikon angewiesen, im Familien- register auf dem Blatte der Beschwerdeführerin einen Ver- merk über das Erlöschen des Gemeindebürgerrechts der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder anzubringen. Inso- fern handelt es sich um eine Zivilstandssache und wäre gegen jene Verfügung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gewesen, wenn damit .geltend gemacht worden wäre, jene Anordnung als solche verletze Bundesrecht (Art. 104 Abs. lOG). Die Beschwerdeführerin bringt vor, in der Verfügung hätte auf diese Möglichkeit hingewiesen werden müssen; weil das nicht geschehen, vielmehr der Rekurs an den Regierungsrat vorbehalten worden sei und sie diesen ergriffen habe, müsse die Verwaltungsgerichts- beschwerde gegenüber dem Rekursentscheid des Regie- rungsrates zugelassen werden. Aber abgesehen davon, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verwaltungs-
132 Staatsrecht. gerichtsbeschwerde nirgends vorgeschrieben ist, betrifft weder der kantonale Rekurs noch der Entscheid des Regierungsrates noch die vorliegende Beschwerde die An- ordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstands- sachen, nämlich die erwähnte Anweisung an das Zivil- standsamt Wetzikon, als solche. Ihr Gegenstand ist vielmehr der in der Verfügung vom 19. Oktober 1950 ebenfalls enthaltene, jener Anweisung zugrunde liegende materielle Entscheid, dass das von der Beschwerdeführerin nach der Heirat mit Julius Goldstein beibehaltene und von ihren Kindern mit der Geburt er- worbene Bürgerrecht der Gemeinde Wetzikon und des Kantons Zürich mit ihrer Aufnahme in die Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinde Bern erloschen sei. Der Verlust des Zürcher Kantonsbürgerrechts wird zwar der Form nach nur in den Motiven festgestellt, während im Dispositiv bloss das Gemeindebürgerrecht von Wetzikon erwähnt ist -wohl deshalb, weil im Familienregister nur das letztere aufgeführt wird und das Kantonsbürgerrecht sich ohne weiteres daraus ergibt bzw. mit ihm dahinfällt. Und zwar hat die Direktion des Innern die Frage nach Bestand oder Nichtbestand des Gemeinde-und Kantons- bürgerrechts nicht nur vorfrageweise geprüft; vielmehr war dieselbe ebenfalls Gegenstand der Entscheidung selbst, wie sich sowohl aus der Begründung wie auch - wenigstens hinsichtlich des Gemeindebürgerrechts aus- drücklich -aus dem Dispositiv, namentlich aber aus dem Hinweis auf das Rekursrecht an den Regierungsrat ergibt ; denn dieses bestand ja nur gegenüber dem mate- riellen Entscheid, nicht aber gegenüber der blossen Wei- sung der Aufsichtsbehörde an das Zivilstandsamt Wetzi- kon. Den materiellen Entscheid traf die Direktion des Innern nicht als Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen, sondern kraft ihrer Zuständigkeit zur Feststellung von Bürgerrechten in Zweifelsfällen. Diese Zuständigkeit ist zwar in der kantonalen Gesetzgebung nicht ausdrücklich vorgesehen und ergibt sich namentlich nicht aus dem vom Garantie des Bürgerrechts. N° 24. 133 Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zitierten § 21 Ziff. 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1899 über die Organi- sation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen; danach steht vielmehr der Direktion des Innern für Geschäfte betreffend Landrechts-und Bürgerrechtsverhältnisse nur die Antragstellung und Be- richterstattung zu. Wohl aber hat sich jene Zuständigkeit der Direktion des Innern, unter dem Vorbehalt des Re- kurs rechts an den Regierungsrat gemäss § 13 Abs. 2 des zitierten Gesetzes, auf dem Wege der Praxis heraus- gebildet, wie dem Bundesgericht aus einem früheren Falle (BGE 75 I 287) bekannt ist und durch das Vorgehen in der heutigen Angelegenheit bestätigt wird. Auf jeden Fall handelt es sich bei dieser materiellen Frage nicht um eine Zivilstandssache, weshalb der Entscheid darüber nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Ziff. I lit. c angefochten werden kann. Mit Recht stützen sich die Beschwerdeführer nicht etwa auf Art. 7 Abs. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 11. No- vember 1941. Da nur ihr Gemeinde-und Kantons-, nicht aber ihr Schweizerbürgerrecht in Frage stand, fiel weder ein Entscheid gemäss Art. 6 BRB -der nicht von den . kantonalen Behörden, sondern vom eidg. Justiz-und Po- lizeidepartement zu treffen gewesen wäre -noch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 7 Abs. 3 in Betracht. Auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde kann des- halb nicht eingetreten werden. 3. - Die staatsrechtliche Beschwerde wird erhoben « wegen Verletzung von Art. 4 BV und den entsprechenden zürcherischen Verfassungs-und Gesetzesbestimmungen ». Unter den entsprechenden Zürcher Verfassungsbestim- mungen kann nur Art. 2 KV gemeint sein, der wie Art. 4 BV die Rechtsgleichheit garantiert ; der Berufung auf ihn kommt neben derjenigen auf Art. 4 BV keine selbständige Bedeutung zu.
134 Staatsrecht. 4. -Der Vorwurf der Willkür kann sich wohl nur auf die Anwendung von Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 11. No- vember 1941 beziehen, auf Grund dessen die Direktion des Innern und der Regierungsrat von Zürich erklärt haben, durch den Erwerb der Bürgerrechte von Kanton und Gemeinde Bern hätten die Beschwerdeführer das Kantons- bürgerrecht von Zürich und das Gemeindebürgerrecht von Wetzikon verloren. Diese analoge Anwendung jener Be- stimmung, die nur vom Verlust des Schweizerbürger- rechts durch den Erwerb einer ausländischen Staats- angehörigkeit spricht, ist jedoch nicht willkürlich. Der Regierungsrat irrt zwar, wenn er glaubt, Frau Goldstein habe das bernische Bürgerrecht nicht durch Einbürgerung, sondern auf Grund von Art. 54 Abs. 4 BV und Art. 161 Abs. 1 ZGB erworben. Diese Bestimmungen ordnen die Wirkung des Eheschlusses auf das Bürger- recht; insbesondere' Art. 54 Abs. 4 BV sagt sehr klar: « Durch den Abschluss der Ehe erwirbt die Frau das Hei- matrecht des Mannes I). Da Julius Goldstein im Zeitpunkt der Eheschliessung staatenlos war, konnte seine Ehefrau dadurch kein Heimatrecht erwerben; insbesondere kann keine Rede davon sein, dass sie durch den Abschluss der Ehe das bernische Bürgerrecht erworben habe, in das Goldstein selber erst viel später aufgenommen wurde. Auf die Kinder -die der Regierungsrat in diesem Zusammen- hang nicht erwähnt -können sich jene Bestimmungen erst recht nicht beziehen. Vielmehr haben. alle drei Be- schwerdeführer das bernische Kantons-und Gemeinde- bürgerrecht am 7. September 1950 durch ihren Einbezug in die Einbürgerung des Julius Goldstein erworben. Freilich wäre diese Erstreckung, auch wenn sie im Ein- bmgerungsbeschluss nicht besonders genannt wären, man- gels einer darin gemachten ausdrücklichen Ausnahme schon von Gesetzes wegen eJ:folgt ; die kantonale Regelung in Art. 94. des bernischen Gesetzes über das Gemeinde- wesen vom 9. Dezember 1917 entspricht durchaus der- jenigen betreffend das Schweizerbürgerrecht in Art. 3 des Garantie des Bürgerrecht-s. No M. 135 Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 (vgl. dazu EHRLICH, in SJZ 25 S. 337, und die dort zitierte Literatur, ferner GIACOMETTI, Staatsrecht der Kantone, S.130). Die Er- streckung der Einbürgerung auf die Familienglieder be- ruht auf dem gleichen gesetzgeberischen Grunde wie Art. 54 Abs. 4 BV und Art. 161 Abs. 1 ZGB, nämlich auf dem das schweizerische Recht beherrschenden Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der engeren Familie. Im vor- liegenden Falle wurde er durch die Erstreckung der herni- schen Einbürgerung auf Frau und Kinder des Julius Gold- stein verwirklicht; deren bernisches Kantons-und Ge- meindebürgerrecht beruht deshalb auf Einbürgerung und nicht auf Eheschliessung oder Geburt. Richtig ist aber an den Ausführungen des Regierungs- rates, dass die Beibehaltung des Kantons-und Gemeinde- bürgerrechts durch Frau Goldstein trotz ihrer Heirat Init einem Ausländer und deren Erwerb durch die Kinder auf einer Sonderordnung beruht, die zwecks Vermeidung von Staatenlosigkeit in Durchbrechung des sonst das schwei- zerische Staatsbürgerrecht beherrschenden Grundsatzes der Einheit des Bürgerrechts in der Familie geschaffen wurde und nur Anwendung finden kann, solange der Grund jener Ausnahmebehandlung besteht. Diese Ordnung, die jetzt in Art. 5 Abs. 2-4 des BRB vom 11. November 1941 festgelegt ist, ist schon vorher durch Gewohnheitsrecht geschaffen worden (s. BGE 76 I 377 und die dortigen Zi- tate). Allerdings bezieht sich diese Praxis auf das Schwei- zerbürgerrecht ; insbesondere nennt der Art. 5 BRB - und zwar in allen Absätzen -das Kantons-und' Ge- meindebürgerrecht nicht, weil er sich überhaupt nur Init dem Schweizerbürgerrecht befasst. Indessen ist unbe- streitbar und unbestritten, dass sich die darin enthaltene Ordnung von Erwerb und Verlust des Schweizerbürger- rechts auch auf das Kantons-und Gemeindebürgerrecht auswirkt und dass nur deshalb Frau Goldstein trotz ihrer Heirat mit einem Ausländer Init dem Schweizerbürger- recht auch das Zürcher Kantonsbürgerrecht und das
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Staatsrecht.
Gemeindebürgerrecht von Wetzikon beibehalten hat und
ihre Kinder dieselben mit der Geburt erhalten haben
ferner dass sie alle sie durch den Erwerb einer ausländi~
sehen Staatsangehörigkeit verloren hätten. Art. 5 Abs. 4
BRB schreibt für diesen Fall den Verlust des Schweizer-
bürgerrechts ausdrücklich vor.
Der Entscheid des Regie-
rungsrates über das Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde
entspricht somit durchaus den Grundsätzen, welche hin-
sichtlich des Schweizerbürgerrechts von der Rechtspre-
chung entwickelt und nunmehr von der Gesetzgebung
übernommen worden sind ; er kann nicht als willkürlich
bezeichnet werden.
VI. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
25. UrteU vom 23. Mai 1951 i. S. Rahm gegen Kantonale Pen-
sionskasse Schaffhausen und Grosser Rat des Kantons Schaß-
hausen.
Wann und inwieweit ist der Pensionspruch des kantonalen
Beamten ein wohlerworbenes, gegen Anderungen durch die
spätere Gesetzgebung geschütztes Recht?
Wenn ein kantonaler Erlass die Herabsetzung laufender Renten
etzung bereits verfallener Renten gegen
dIe EtgentumsgarantIe und die Rechtsgleichheit.
Quand et dans quelle mesure le droit du fonctionnaire cantonal a
une pension constitue-t-il un droit acquis que la legislation
ulterieure ne peut modifier 7 '
Lo?I' na:c
h
vorheriger Änderung des Erlasses zulässt, verstösst die
n;ckende Herabque :a l?i cant?nale previt qU!lles rentes courantes ne peuvent
etre, redU?-tes qu apres mOlcatlOn prealable de la loi elle-meme,
la reductlOn avec retroactlvlte de rentes echues viole la garantie
de la proprieM, ainsi que le principe de l'egalite devant Ja loi.
Quando e in quale misura il diritto deI funzionario cantonale ad
uns pensione costituisce un diritto acquisito che l'ulteriore
legislazione non pu<> modificare ?
Se l~ legge cantonale prevede che le rendite correnti possono essere
rldotte soltanto previa modificazione deUa legge stessa, la
Eigentumsgarantie. N° 25.
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riduzione con effetto retroattivo delle rendite scadute viola Ja
garanzia deUa proprieta come pure il principio dell'eguaglianza
davanti alla legge.
A_ -Das schaffhausische Gesetz über die staatlichen
Besoldungsverhältnisse vom 1. Juli 1919 bestimmt in
Art. 21 :
« Der Staat errichtet entweder eine allgemeine Pensionskasse
(Unterstützungskasse) oder subventioniert eine von der Beamten-
schaft zu gründende Pensionskasse.
In diesem Falle können alle im Dienste des Staates befindlichen
Beamten, AngesteUten und Arbeiter gehalten werden, dieser Kasse
beizutreten und die statutengemässen, auf versicherungstechni-
scher Grundlage beruhenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Das Nähere wird durch Dekret des Grossen Rates geregelt •.. ))
Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung erliess der Grosse
Rat am 24. November 1925 das Dekret übe:r: die Allge-
meine Pensions-
und Hilfskasse für die Beamten, Ange-
stellten
und ständigen Arbeiter des Kantons Schaffhausen
(kantonale Pensionskasse
). Nach diesem DekrEt -das am
31. August 1936 revidiert wurde -ist die kantonale Pen-
sionskasse eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausge-
stattet3, öffentlichrechtliche Anstalt, deren Verhältnisse,
soweit
nicht im Dekrete selbst, in den zu dessen Ergänzung
erlassenen Statuten der kantonalen Pensionskasse vom
26./30. September 1936 geregelt sind.
In der Fassung vom 31. August 1936 enthält das Dekret
über die kantonale Pensionskasse u.a. folgende Bestim-
mungen:
§ 4. ({ Zeigt die technische Bilanz, dass das Gleichgewicht
zwischen Aktiven und Passiven der Kasse erheblich gestört ist,
so sind die Beiträge sowohl der Versicherten als auch des Staates
bzw. der staatlichen Betriebe zu erhöhen oder es hat eine entspre-
chende Reduktion der Leistungen der Kasse stattzufinden, in die
auch die laufenden Renten miteinbezogen werden können.
Abänderungen der Renten und der Prämien, sowie wesentliche
Abänderungen der übrigen Beiträge an die Kasse dürfen jedoch
nur auf Grund eines versicherungstechnischen Gutachtens und
nach vorheriger Aenderung des Dekretes vorgenommen werde!!. »
§ 29. «Die jährliche Invaliden-bzw. Altersrente beträgt nach
dem dritten eigentlichen Dienstjahr 28 Prozent der Besoldung und
steigt mit jedem weitem angerechneten Dienstjahr um 1 Prozent
bis zum Maximum von 60 Prozent nach 35 Dienstjahren. ))
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