Art. 264 BStP; Art. 349 Abs. 1 StGB; venue challenge by accomplice or instigator. The term “accused” in Art. 264 BStP comprises accomplices and instigators. They may contest the jurisdiction of a canton before the Federal Court’s Indictment Chamber even if the principal offender recognizes that forum and no other canton objects. Art. 349 Abs. 1 StGB does not exclude such standing; it merely requires that the principal offender be given an opportunity to be heard on the venue question before another canton is declared competent. The forum determined by the Indictment Chamber is then binding on the principal offender as well (consid. 1).
Verfahren. No 57. der Gerichtsstand nur begründet werden entweder durch den Wohnort des Beschuldigten im Augenblick, wo das Übernahmebegehren bei den schweizerischen Behörden ein- trifft, oder durch den Wohnort im Zeitpunkt, wo das eid- genössische Justiz-und Polizeidepartement das Begehren an eine kantonale Behörde weiterleitet. Da zwischen diesen beiden Zeitpunkten unter Umständen geraume Zeit ver- streicht, z.B. infolge Verhandlungen mit den ausländischen Behörden, dürfte es grundsätzlich Sinn des Gesetzes sein, auf den Zeitpunkt der Überweisung des Begehrens an die kantonale Behörde abzustellen. In der vorliegenden Sache fallen aber Eingang (II. September) und Weiterleitung des Gesuches (23. September) praktisch zusammen, und wenn in letzterem Zeitpunkte der Beschuldigte sich überhaupt schon in Trogen aufhielt, war jedenfalls damals noch unge- wiss, ob er dort Wohnung beziehen und verbleiben könne. Die Sache ist daher den aargauischen Behörden zur Ver- folgung und Beurteilung zu belassen, denen sie durch das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement überwiesen wurde und auf Grund der Sachlage, wie sie sich dem De- partement bei der Prüfung der Frage darbot, überwiesen werden konnte. Diese Lösung rechtfertigt sich nicht nur im Verhältnis zum Kanton Appenzell-A. Rh., sondern namentlich auch im Verhältnis zum Kanton Thurgau, da dem Heimatkanton die Gerichtsbarkeit überhaupt nur zukäme, wenn Hugelshofer in keinem der in Betracht fallenden Zeitpunkte in der Schweiz gewohnt hätte. Demnach erkennt die Anklagekammer: Die Behörden des Kantons Aargau werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Hans Hugelshofer für die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Verfahren. No 58. 271 59. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 18. De- zember 1950 i. S. Studer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 264 BStP, Art. 349 Abs. 1 StGB. Anfechtung des Gerichts- standes durch Gehülfen und Anstifter. Art. 264 P Plf. et 349 al.1 OP. Contestation du for par un complice ou un mstigateur. Art. 264 PPF e 349 cp.1 OP. Contestazione del foro da parte del complice o dell'istigatore. Aus den Erwägungen : Nach Art. 264 kann der Beschuldigte die Gerichtsbar- keit eines Kantons bei der Anklagekammer des Bundes- gerichts bestreiten. Unter dem Beschuldigten ist auch ein Gehülfe oder Anstifter zu verstehen, und zwar selbst dann, wenn er zusammen mit dem Täter verfolgt wird und dieser die Gerichtsbarkeit des verfolgenden Kantons anerkennt und sie auch nicht von einem andern Kanton bestritten wird. Etwas anderes lässt sich aus Art. 349 Abs. l StGB nicht ableiten. Die Vorschrift, dass für Anstifter und Ge- hülfen der gleiche Gerichtsstand gilt wie für den Täter, erheischt bloss, dass dem Täter Gelegenheit gegeben werde, sich zur Gerichtsstandsfrage zu äussern, ehe das Bundes- gericht auf Gesuch des Anstifters oder des Gehülfen einen andern Kanton als zuständig bezeichnet. Der Gerichts- stand, den die Anklagekammer festsetzt, ist dann auch für den Täter verbindlich. Vgl. auch Nr. 46 und 53. -Voir aussi nos 46 et 53. IMPRDIERlES REUNlES S. A., LAUSA. ... NE