Strafgesetzbuch. No 6.
Umständen auch Mitteilungen erfordern, welche dem Rufe
einer Person
abträglich sind. Stellen sich solche Äusse-
rungen nachträglich
als unwahr heraus, so sind sie dennoch
mcht als üble Nachrede strafbar, sofern die Amtspflicht
sie geboten
hat (Art. 32 StGB). Es liegt indes auf der Hand,
dass die Amtspflicht des Polizisten nicht jede ehrverletzende
Beschuldigung oder Verdächtigung deckt, die er in seinen
Rapporten ausspricht. Der Polizist handelt pflichtgemäss
nur, wenn seine ehrenrührigen Behauptungen sich im
Rahmen seines Auftrages halten und wenn er sie nicht
leichtfertig aufstellt. Wie derjenige, welcher sich auf
Wahrung berechtigter Interessen berufen will (BGE 73 IV
16 und Zitate), so muss auch der Polizist gewissenhaft alles
ihm Zumutbare unternommen haben, um sich von der
Richtigkeit dessen, was er meldet, zu überzeugen. Immer-
hin ist es im allgemeinen nicht seine Aufgabe, den Sach-
verhalt wie ein Richter abzuklären; er hat sich gewöhnlich
auf vorläufige Ermittlungen zu beschränken. Seiner Tätig-
keit sind daher nicht zu enge Grenzen zu ziehen. Er darf
in seinen Rapporten auch darauf hinweisen, dass jemand
etwas für einen Dritten Ehrenrühriges behauptet, wenn
dies für die Oberbehörde von Bedeutung sein kann; er
macht sich dadurch auch dann nicht strafbar, wenn die
Behauptung sich in der Folge nicht bewahrheitet. Er darf
auch Gerüchte melden, wenn sie als wesentlich erscheinen ;
Sache der Vorgesetzten ist es dann, darüber zu entscheiden,
ob den Gerüchten weiter nachzugehen sei. Im Rapport des
Polizisten muss
aber zum Ausdruck kommen, dass es sich
bloss
um Gerüchte handelt.
Selbst wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer
habe seine Aufgabe dahin verstehen dürfen, dass er dem
kantonalen Fremdenbureau auch über Benehmen und Leu-
mund der Frau M. und der Eheleute W. Bericht zu erstatten
habe, so wäre er doch jedenfalls in seinen Meldungen über
das Zulässige weit hinausgegangen. Er hat freilich zum Teil
von blossen Gerüchten über ein unehrenhaftes Verhalten
der Kläger gesprochen, diese aber zum Teil auch positiv
Strafgesetzbuch. No 7.
eines solchen Verhaltens bezichtigt. So hat er Frau M.
beschuldigt, sie sei mehr Amüsierdame als Küchenmäd-
chen, und auch der Frau W. hat er einen unsittlichen Le-
benswandel vorgeworfen. Für die Richtigkeit dieser seiner
eigenen
Behauptungen hatte er jedoch nicht genügend
Anhaltspunkte ; stellt doch die Vorinstanz fest, die von
ihm angerufenen Zeugen hätten c eher das Gegenteil
ausgesagt. Aber auch seine Darstellung über die umge-
henden Gerüchte hat sich als stark übertrieben heraus-
gestellt. Seine
Behauptungen, dass davon die Rede gewesen
sei,
im 1. Stock des Hotels gehe es bunt zu, man habe es
mit einem Bordell zu tun, Frau M. gebe sich aus verwerf-
lichen Motiven als ledig aus,
haben sich nach den verbind-
lichen Feststellungen
der Vorinstanz nicht bewahrheitet.
Er hat das tatsächlich Vorgefallene und Gehörte in seinen
Berichten leichtfertig aufgebauscht. Diese Übertreibungen
waren weder
das richtige Mittel zur Wahrung berechtigter
Interessen, noch
waren sie durch die Amtspflicht des Be-
schwerdeführers geboten. Die Vorinstanz hat sie mit Recht
als üble Nachrede bestraft.
7. Urteil des Kassationshofes vom 24. Februar 1950
i. S. Gattiker gegen Duttweiler.
Art. 1'13 StGB. Der Vorwurf, jemand sei nervenkrank, ist nicht
ehrverletzend.
Art.1'13 OP. On n'entame pas l'honneur d'une personne en disant
qu'elle est malade des nerfs.
Art. 1'13 OP. Non si offende l'onore d'una persona. dicendo ch'essa
e malata di nervi.
A. -Heinrich Gattiker ist Verfasser eines Inserates,
das am 7. Oktober 1947 in den Zeitungen Volksrecht
und Neue Zürcher Nachrichten erschien und Gottlieb
Duttweiler
unter anderem folgendes vorwirft :
Um Sauberkeit kann es Ihnen nicht gehen, denn wer wie Sie
schon siebenmal. wegen unlauteren Wettbewerbes, Verleumdung,
28 Strafgesetzbooh. No 7.
Kreditschädigung, Amtsehrbeleidigung, Beschimpfung und Zuwi-
derhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften strafrechtlich
verurteilt werden musste, hat das Recht verwirkt, als Sauberkeits-
apostel andern Lehren zu erteilen. Es bleiben also nur noch Politik
und Geschäft .. Nehmen Sie es nicht übel, wenn man sich bei all
den Widersprüchen und Ihrer krankhaft anmutenden Neigung zu
ter Koru:usio:i und haltloser Verdächtigung hin und wieder
frägt, ob Sie rocht besser den Axzt konsultieren sollten statt
hemmungslos Zeitungsartikel zu schreiben. '
B. -Auf Klage des Verletzten erklärte das Obergericht
des
Kantons Zürich Gattiker am 28. September 1949 wegen
dieser Äusserungen
der üblen Nachrede (Art. 173 StGB)
schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 200.-Busse.
0. -Gattiker führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den
Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur
Zulassung des Wahrheitsbeweises, zur Freisprechling des
Beschwerdeführers
und zur Auferlegung der Kosten des
kantonalen Verfahrens an den Beschwerdegegner an die
Vorinstanz zurückzuweisen, alles
unter Kosten-und Ent-
schädigungsfolge gemäss Art. 278 BStP.
D. -Duttweiler beantragt, die Beschwerde sei unter
Kosten-und Entschädigungsfolge abzuweisen.
Der Kassatianshof zieht in Erwägung :
- -Vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfen, aber
von Amtes wegen zu prüfen ist die Frage, inwieweit die
eingeklagten Äusserungen
überhaupt unter Art. 1 73 Ziff .. 1
StGB fallen.
Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer jemanden
bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder
anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schä-
digen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Be-
schuldigung oder Verdächtigung weiter verbreitet. Das
Verhalten, das Gegenstand des Vorwurfes ist, muss mn-
ehrenhaft l sein, d. h. den Betroffenen in seiner Ehre
seiner Geltung als achtbarer Mensch herabsetzen. Gleich;
Auswirkungen muss der Vorwurf haben können, wenn er
sich nicht auf ein Verhalten)), sondern auf andere Tat-
Strafgesetzbuch, No 7. 29
sachen)) bezieht. Gewiss sagt das Gesetz nicht, diese Tat-
sachen müssten an der Ehre des Betroffenen rühren, son-
dern sie müssten sich eignen, seinen Ruf zu schädigen
( porter atteinte a sa consideration l , c nuocere alla repu-
tazione ))). Gememt ist jedoch der Ruf als ehrbarer Mensch,
nicht auch z.B. der gute Ruf als Künstler (BGE 71 IV 230),
als Geschäftsmann (BGE 72 IV 172), als fähiger Berufs-
mann (nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes
vom 23. Januar 1948 i. S. Frei), aJs verträglicher Haus-
bewohner (nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes
vom 28. Oktober 1949 i. S. Rous8elot). Art. 173 StGB
schützt nichts als die Ehre im oben umschriebenen Sinn.
Das ergibt sich nicht nur aus der Überschrift zum dritten
Titel der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
und aus dem Randtitel zu Art. 173 178 ( Ehrverlntzun
gen ))), sondern auch aus Art. 177, wonach wegen Be-
schimpfung strafbar ist, wer jemanden in anderer Weise n,
d. h. auf andere als die in Art. 173 und 174 umschriebene
Art, in seiner Ehre angreift ) ( (( aura attaque autrui dans
son honneur )) ) .
Durch den Vorwurf: Nehmen Sie es nicht übel, wenn
man sich bei all den Widersprüchen und Ihrer krankhaft
anmutenden Neigung zu steter Konfusion und haltloser
Verdächtigung
hin und wieder frägt, ob Sie nicht besser
den Arzt konsultieren sollten, statt hemmungslos Zei-
tungsartikel zu schreiben )); hat der Beschwerdeführer den
Beschwerdegegner in seiner Ehre nicht verletzt. Der Satz
verdächtigt oder beschuldigt den Beschwerdegegner nicht
eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer moralisch
verwerflicher,
ihn in seiner Achtung als Mensch herabset-
zender
Tatsachen, sondern drückt bloss den Verdacht aus,
dass die Neigung
zu steter Konfusion und haltloser Ver-
dächtigung auf eine Krankheit des Beschwerdegegners
zurückzuführen sei. Das ergibt sich daraus, dass sie a1s
krankhaft anmutend )) bezeichnet und dass die Frage
aufgeworfen wird, ob der Beschwerdegegner nicht besser
täte, den Arzt zu konsultieren. Eine Erkrankung der Ner
Strafgesetzbuch. No 7.
ven, auch wenn sie sich in einer Neigung zu steter Kon-
fusion und haltloser Verdächtigung äussert, tut der Ehre
des Kranken nicht Eintrag, da er für seinen Zustand nicht
verantwortlich ist. Eine Herabsetzung in der Ehre kann
auch nicht darin gesehen werden, dass dem Beschwerde-
gegner vorgeworfen werde,
er sollte zur bessern Einsicht
kommen, dass er den Arzt nötig habe. Es ist für einen
Nervenkranken nicht unehrenhaft, seine Krankheit nicht
einzusehen, denn gerade sie kann ihn daran hindern, sei-
nen Zustand zu erkennen.
Der Beschwerdeführer kann daher wegen des erwähnten
Vorhaltes nicht bestraft werden. Die Frage, ob der Be-
schwerdeführer zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden
müsste,
stellt sich nicht.
2. -
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners
ist nicht anzunehmen, dass das Obenericht die Busse
gleich hoch bemessen
hätte, wenn es den Beschwerdeführer
nur wegen des Vorhaltes der Vorstrafen bestraft hätte. Es
hat a1les in die Wagschale geworfen, was seiner Meinung
nach die Schuld des Beschwerdeführers minderte, und
hätte ihm zweifellos auch den Freispruch im einen der
beiden Anklagepunkte zugute gehalten. Das angefochtene
Urteil muss
daher aufgehoben werden.
Damit entfällt die Möglichkeit, den Beschwerdeführer
für den Vorhalt der Vorstrafen weiter zu verfolgen und zu
bestrafen. Die Verfolgung strafbarer Handlungen; die durch
das Mittel der Druckerpresse begangen werden, verjährt
in einem Jahre seit der Veröffentlichung der Druckschrift
(Art. 27 Ziff. 6 StGB), und die Verjährung ist ungeachtet
aller Unterbrechungen jedenfalls eingetreten, wenn diese
Frist um ihre ganze Dauer überschritten ist (Art. 72 Z:ifi. 2
Abs. 2
StGB). Die Verfolgung des Beschwerdeführers ist
somit am 7. Oktober .1949 verjährt.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben,
ob der Beschwerdeführer durch den Vorhalt der Vorstrafen
des Beschwerdegegners sich
überhaupt strafbar gemacht
hat.
Strafgesetzbuch. No 8. 31
Demnach erkennt der KassaJ,ionshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 28. Sep-
tember 1949 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen,
damit sie unter Berücksichtigung der
eingetretenen Verfolgungsverjährung neu urteile.
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Jlebruar
1950 i. S. Sehmucki gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen.
Wer ein echtes amtliches Zeichen unberechtigterweise an einen
Gegenstand anbringt oder mit dem unberechtigterweise ange-
brachten echten Zeichen jemanden täuscht, ist weder nach
Art. 246 noch nach Art. 251, wohl aber gegebenenfalls nach
Art. 148 StGB zu bestrafen.
Celui qui, sans droit, appose sur un objet une marque authentique
ou qui trompe autrui au moyen d'.une telle marque apposee
sana droit tombe sous le coup non des Mt. 246 ou 251, mais,
le cas ooheant, de I'art. 148 OP.
Colui ehe, senza diritto, appone su un oggetto una marca auten-
tica o inganna altrui mediante questa. marca apposta senza
diritto non e punibile in virtu dell'art. 246 o dell'arl. 251 OP,
ma eventualmente in base dell'art. 148 OP.
Aus den Erwägungen:
l. -Nach Art. 246 StGB ist strafbar, wer amtliche Zei-
chen, die die Behörde
an einen Gegenstand anbringt, um
das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung
festzustellen,
zum Beispiel Stempel der Gold-und Silber-
kontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zoll-
verwaltung, fälscht
oder verfälscht, um sie als echt oder
unverfälscht zu verwenden (Absatz 1 ), oder wer falsche
oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unver-
fälscht verwendet (Absatz 2).
Der erste Absatz ordnet nach seinem klaren Wortlaut
nur den Fall, wo jemand ein amtliches Zeichen fälscht,
d. h. es unberechtigterweise nachmacnt ((( contrefait ,