Art. 350 Ziff. 1 StGB; Art. 348 Abs. 1 StGB; inter-cantonal venue for multiple offences and foreign offences. Art. 350 Abs. 1 StGB applies whenever an accused is charged with several offences that, under the remaining venue rules, would otherwise fall within different cantonal jurisdictions. The competent forum is that of the gravest offence, determined primarily by the highest statutory maximum penalty; only where maxima are equal does the minimum penalty prevail. Attempt and voluntary desistance do not alter the threatened penalty for venue purposes. For foreign offences under Art. 348 Abs. 1 StGB, the decisive residence is the one existing when the Swiss authorities must determine the seizing canton, in practice when the federal transmission to the canton occurs (consid. 1, 3, 4).
Verfahren. No 56. Behörden desjenigen Kantons begründen, in welchem das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten liegt, bestimmt dieses Schwergewicht aber nicht nach der Strafe, mit welcher der Täter für die einzelne Handlung bei getrennter Beurteilung belegt werden müsste, oder nach dem Ausmass, in welchem die einzelne Tat die verwirkte Gesamtstrafe beeinflusst, sondern nach dem rein formalen Merkmal der auf die einzelne Tat angeÄrohten Strafe (BGE 69 IV 37; 71IV165; 75 IV 95). Die Schwere der angedrohten Strafe aber beurteilt sich in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass. Nur wenn auf den Handlungen, deren Strafdrohung zu ver- gleichen ist, die gleiche Höchststrafe steht, gibt die ange- drohte Mindeststrafe den Ausschlag. In diesem Sinne hat die Anklagekammer schon wiederholt entschieden (z.B. am 19. Juli 1944 i. S. Bern gegen Luzern und Solothurn). Daher ist im vorliegenden Falle der im Kanton Bern ver- übte Raubversuch die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat. Für dieses Verbrechen beträgt die Höchststrafe zwanzig Jahre Zuchthaus (Art. 139 Ziff. 1, Art. 35 Zi:ff. 1, Art. 21 StGB); dass bloss ein Versuch vorliegt, und zwar ein solcher, von dem der Täter aus eigenem Antrieb zu- rückgetreten ist, berechtigt den Richter bloss, verpflichtet ihn nicht, von einer Be trafung Umgang zu nehmen. Auf Diebstahl anderseits steht nur eine Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Aus BGE 75 IV 94 kann der Kanton Bern nichts für sich ableiten, da in dem dort beurteilten Falle das versuchte und das vollen- dete Verbrechen mit der gleichen Höchststrafe bedroht waren. Demnach erkennt die Anklagekammer: Die Behörden des Kantons Bem werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Pierre Bienvenue für alle ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Verfahren. N° 57. 265 57. Entseheid der Anklagekammer vom 10. November 1950 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsan- waltschaft des Kantons Thurgau und Verhöramt des Kantons Appenzell-A. Rh.
Verfahren. N° 57. dafür besorgt zu sein, dass Hugelshofer durch die Gerichts- behörden des Kantons Aargau verfolgt werde. Am 26. Sep- tember 1950 gelangten die Akten über die aargauische Staatsanwaltschaft an das Bezirksamt Zofingen. Dieses leitete sie am gleichen Tage an die Staatsanwaltschaft zurück mit der Feststellung, dass der Beschuldigte am 19. September 1950 nach Abhebung des Heimatscheins Murgenthal verlassen habe. Hugelshofer hatte vom Ge- meinderat von Trogen (Appenzell-Ausserrhoden) am 14. September 1950 die Bewilligung erhalten, sich in Trogen niederzulassen, wenn er ein einwandfreies Leumundszeug- nis beibringe. Ohne diese Bedingung erfüllt zu haben, bezog Hugelshofer mit seiner Familie am 26. September 1950 in Trogen eine Wohnung. Er sagt aus, er sei schon am 20. September 1950 in dieser Gemeinde angekommen. Am 14. Oktober 1950 teilte ihm die Gemeindebehörde mit, dass ihm die Niederlassung nicht bewilligt werde, und for- derte ihn auf, Trogen spätestens am 31. Oktober 1950 zu verlassen. Am 19. Oktober 1950 wurde Hugelshofer ge- stützt auf einen Haftbefehl des Bezirksamtes Zofingen in Trogen verhaftet. Am 26. September 1950 war gegen ihn bei der Polizeistation Murgenthal eine Strafanzeige des Fritz Andres, Wynau, wegen Veruntreuung eines gemie- teten Automobils eingegangen. Am 5. Oktober 1950 war Hugelshofer ferner beim Verhöramt Trogen durch die Romatin A.-G St. Margrethen, wegen Veruntreuung von Fr. 2608.85 und weiterer Beträge sowie wegen Betruges, begangen durch Erschwindeln von insgesamt Fr. 4561.50, angezeigt worden, und am 7. Oktober 1950 hatte die Romatin A.-G. die Anzeige beim Bezirksgericht Unter- rheintal (St. Gallen) neu eingereicht, weil das Verhöramt Trogen sich für örtlich nicht zuständig hielt. Am 24. Ok- tober 1950 zeigte die Romatin A.-G. Hugelshofer beim Bezirksamt Unterrheintal ferner wegen Kreditschädigung an. B. -Am 20. Oktober 1950 ersuchte die Staatsanwalt schaft des Kantons Aargau das Verhöramt des Kantons Verfahren. No 57. 267 Appenzell-A. Rh. um Äusserung zur Gerichtsstandsfrage. Sie vertrat die Auffassung, da Hugelshofer den Kanton Aargau am 19. September verlassen und später in Trogen Wohnsitz bezogen habe, seien nach Art. 348 StGB in Ver- bindung mit Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Behörden des Kantons Appenzell-A. Rh. zuständig, den Beschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen. Sollte die Meldung betreffend Wohnsitz in Trogen auf Irrtum beruhen, so käme der Ge- richtsstand des Heimatkantons Thurgau in Frage. Die aargauische Staatsanwaltschaft gab von dieser Auffassung auch den Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und St. Gallen Kenntnis. Das Verhöramt von Appenzell-A. Rh. leitete die Akten an das Bezirksamt Unterrheintal weiter wobei es die Auffassung vertrat, die Behörden des Kanton Appenzell-A. Rh. seien nicht zuständig, weil Hugelshofer in diesem Kanton nie Wohnsitz gehabt und sich dort auch nicht vergangen habe. Am 2. November 1950 schrieb die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen der Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau, mit der Anhebung der Strafuntersuchung in Offenburg sei nach Art. 348 StGB die Zuständigkeit der Behörden des schweizerischen Wohn- ortes des Verfolgten begründet worden. C. -Mit Eingabe vom 6. November 1950 an die An- klagekammer des Bundesgerichts beantragt die Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau, zur gesamten Strafver- folgung des Hugelshofer seien die Behörden des Kantons Thurgau, eventuell jene des Kantons Appenzell-A. Rh als berechtigt und verpflichtet zu erklären. Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
Verfahren. No 57. stände des Ortes der Ausführung oder des Erfolges (wo die Handlung verübt wurde) zusammenzulegen, sondern allgemein immer dann, wenn dem Täter mehrere strafbare Handlungen vorgeworfen werden, die bei Anwendung der übrigen Gerichtsstandsbestimmungen an verschiedenen Orten zu verfolgen wären. Örtlich zuständig zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen, die dem Beschuldigten vorge- worfen werden, sind dann die Behörden, denen nach Art. 346 bis 349 StGB die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Ent- scheid der Anklagekammer vom 2. Oktober 1944 i. S. Gygi dit Guy). 2. -Auf die in Offenburg verübten Handlungen Hugels- hofers ist schweizerisches Recht anwendbar, wenn nicht das deutsche milder ist (Art. 6 StGB). Das schweizerische Recht bedroht gewerbsmässige Hehlerei mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und mit Busse (Art. 144 Abs. 3 StGB). nach deutschem ist Zuchthaus bis zu zehn Jahren auszu- sprechen ( 260 RStGB). Gewerbsmässige Hehlerei ist demnach mit schwererer Strafe bedroht als Betrug (Art. 148 Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art. 140 StGB) und Kredit- schädigung (Art. 160 StGB). Sämtliche dem Hugelshofer vorgeworfenen Handlungen sind von den Behörden jenes Kantons zu verfolgen, dem die Gerichtsbarkeit für die Ver- folgung der gewerbsmässigen Hehlerei zusteht. 3. -Zur Verfolgung im Ausland verübter strafbarer Handlungen sind die Behörden zuständig, wo der Täter wohnt ( ou l'auteur de l'infraction a sa residence ; luogo in cui dim.ora il colpevole ). Hat der Täter keinen Wohnort (residence, dimora) in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig (Art. 348 Abs. 1 StGB). Wohnort ist nicht gleichbedeutend mit Wohnsitz (domicile, domiciliö) im Sinne der Art. 23 ff. ZGB. Schon die Verschiedenheit der Ausdrücke verbietet die Gleich- stellung der beiden Begriffe. Die zweite Expertenkommis- sion wurde auf den Unterschied zwischen Wohnort und Verfahren. N° 57.
c Wohnsitz aufmerksam gemacht, beschloss aber den- noch, das Wort Wohnsitz 1 (domicile) in Art. 348 StGB nicht einzuführen (Protokolle 9 325-327). Die Interessen, auf die bei der Strafverfolgung Rücksicht zu nehmen ist, sind nicht die gleichen wie jene, nach denen der zivilrecht- liche Begriff des Wohnsitzes umschrieben wurde Ort der Eheverkündung, der Ehescheidung, der Bevormundung, der Erfüllung von Geldschulden usw.). Insbesondere ist es für die Strafverfolgung gleichgültig, ob der Beschuldigte überhaupt einen Wohnort und ob er stets nur einen einzi- gen hat ; ein Bedürfnis, hier Art. 24 ZGB anzuwenden, besteht nicht. Wesentlich ist, dass eine Strafbehörde rasch und auf einfache Weise feststellen kann, dass ihr Gerichts- barkeit zur Verfolgung des Beschuldigten zusteht. Auch ist der Begriff des Wohnortes nicht gleichbedeutend mit Niederlassung im Sinne des Art. 45 BV oder im Sinne eidgenössischer oder kantonaler Polizeivorschriften. Der Wohnort befindet sich ohne Rücksicht darauf, ob dem Beschuldigten die Niederlassung bewilligt ist, am Orte des Mittelpunktes seines Lebens, in der Regel also dort, wo er für sich und seine Familie eine Wohnung eingerichtet hat und bewohnt oder wo er gewöhnlich nächtigt. Die Behörden dieses Ortes stehen ihm am nächsten, kennen ihn und können seiner am besten habhaft werden. 4. -Die Gerichtsbarkeit des Kantons Aargau ist nicht schon gegeben, weil Hugelshofer in Murgenthal wohnte, als in Offenburg gegen ihn die Strafverfolgung angehoben wurde. Damals stellte sich den schweizerischen Behörden die Frage des Gerichtsstandes noch nicht, weil sie von der Tat, die dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, noch keine Kenntnis hatten; der Wohnort kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 348 StGB erst eine Rolle spielen vom Zeitpunkt an, wo zu entscheiden ist, welcher Kanton die Verfolgung aufzunehmen hat. Erhalten die schweize- rischen Behörden durch ein Übernahmebegehren einer aus- ländischen Behörde von der strafbaren Handlung Kenntnis, die ein Schweizer im Auslande begangen hat, so kann daher
270 Verfahren. N° 57. der Gerichtsstand nur begründet werden entweder durch den Wohnort des Beschuldigten im Augenblick, wo das Übernahmebegehren bei den schweizerischen Behörden ein- trifft, oder durch-den Wohnort im Zeitpunkt, wo das eid- genössische Justiz-und Polizeidepartement das Begehren an eine kantonale Behörde weiterleitet. Da zwischen diesen beiden Zeitpunkten unter Umständen geraume Zeit ver- streicht, z.B. infolge Verhandlungen mit den ausländischen Behörden, dürfte es grundsätzlich Sinn des Gesetzes sein, auf den Zeitpunkt der Überweisung des Begehrens an die kantonale Behörde abzustellen. In der vorliegenden Sache fallen aber Eingang (II. September) und Weiterleitung des Gesuches (23. September) praktisch zusammen, und wenn in letzterem Zeitpunkte der Beschuldigte sich überhaupt schon in Trogen aufhielt, war jedenfalls damals noch unge- wiss, ob er dort Wohnung beziehen und verbleiben könne. Die Sache ist daher den aargauischen Behörden zur Ver- folgung und Beurteilung zu belassen, denen sie durch das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement überwiesen wurde und auf Grund der Sachlage, wie sie sich dem De- partement bei der Prüfung der Frage darbot, überwiesen werden konnte. Diese Lösung rechtfertigt sich nicht nur im Verhältnis zum Kanton Appenzell-A. Rh sondern namentlich auch im Verhältnis zum Kanton Thurgau, da dem Heimatkanton die Gerichtsbarkeit überhaupt nur zukäme, wenn Hugelshofer in keinem der in Betracht fallenden Zeitpunkte in der Schweiz gewohnt hätte. Demnach erkennt die Anklagekammer: Die Behörden des Kantons Aargau werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Hans Hugelshofer für die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Verfahren. No 58.