Withheld AHV employee contributions diverted intentionally

BGE 76 IV 175Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV26.01.1950Dismissed

Zusammenfassung

Wüthrich, who deducted AHV employee contributions from wages but did not remit them to the compensation fund, challenged his conviction by the Zurich High Court. The Kassationhof considered when deducted contributions are diverted from their intended purpose under Art. 87(3) AHVG and held that intent is required. On the facts, the repeated deductions, acknowledgments, and continued non-payment despite reminders showed the offence was fulfilled. The nullity complaint was dismissed and the conviction, including the CHF 100 fine, remained in force.

Regest

Art. 87 Abs. 3 AHVG; wann sind vom Lohn abgezogene Arbeitnehmerbeiträge ihrem Zweck entfremdet? Die Zweckentfremdung setzt Vorsatz voraus. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber die abgezogenen Beiträge bewusst nicht dem vorgesehenen Ausgleichskassenzweck zuführt. Wer Beiträge vom Lohn abzieht, ihre Abrechnung kennt und trotz Mahnungen und Anerkennung der Schuld nicht abliefert, handelt vorsätzlich. Das Verhalten erfüllt den Tatbestand auch dann, wenn die Beiträge anfänglich ordnungsgemäss behandelt wurden und erst später nicht mehr abgeführt werden. Die strafrechtliche Würdigung hängt nicht von einer bloss formalen Bezeichnung der Beitragsabführung ab, sondern von der willentlichen Nichtverwendung für den gesetzlich bestimmten Zweck.

Gesamter Gesetzestext

Strassenverkehr. No 36. Blute, als ein Motorfahrzeugführer haben darf, ohne sich dem VorwUrfe der Angetrunkenheit auszusetzen. Der Be- schwerdeführer irrt, wenn er glaubt, der bei ihm festge- stellte Alkoholgehalt von 1,5 bis 1,55 °loo gelte allgemein noch als Grenzwert Dazu kommt, dass der Beschwerde- führer nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts nicht trinkgewohnt ist, bei dieser Alkoholkonzentration also mehr berauscht war als andere. Sollte es richtig sein, dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, nicht im ent- ferntesten daran gedacht habe, dass er angetrunken sei, so würde das den Fall nicht leichter machen. Der Anzeichen waren genug vorhanden, die einem gewissenhaften Führer gesagt hätten, dass er nicht mehr Herr seiner Maschine sei. Insbesondere die Fortsetzung der rasenden Fahrt nach dem Zusammenstoss mit dem 2 m links der Strasse liegenden Spältenhaufen zeugt von einem schweren Schwund der Hemmungen. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Trunkenheit sei völlig unverschuldet gewesen, hält nicht stand. Wer in nüchternem Zustande weiss, dass er ein Motorfahrzeug führen wird, und trotzdem Alkohol trinken will, ist verpflichtet zu wissen, wieviel er trinken darf, ohne in der Führung des Fahrzeuges beeinflusst zu werden. Da- her kommt nichts darauf an, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, vom Mittag bis um I 7 Uhr insgesamt nur 6 dl Wein getrunken und ob er dalnit das landesüblich tolerierte Mass nicht überschritten hat. Erschwert wird der Fall dadurch, dass der Beschwerdeführer im festge- stellten Zustande eine der verkehrsreichsten Strassen des Landes befahren und durch seine Fahrweise elementare Verkehrsvorschriften verletzt hat. Das Obergericht stellt für den Kassationshof verbindlich fest, dass die Angetrun- kenheit des Beschwerdeführers die Ursache war, nicht angebliche Störungen am Vergaser oder am Gashebel. Der Beschwerdeführer hat, abstrakt betrachtet, Dritte und ihr Eigentum ausserordentlich gefährdet. Dass aus der Gefahr für sie kein konkreter Schaden entstanden ist, war Zufall. Es zeugt von grossem Leichtsinn und grosser Rücksichts- Strassenverkehr. N° 36.

losigkeit, dass der Beschwerdeführer nach dem Zusammen- stoss mit dem Holzhaufen seine Fahrt nicht unterbrach, sondern weiterraste, als ob nichts geschehen wäre. 3. -Ob die Nichtbeherrschung des Fahrzeuges (Art. 25 Abs. I MFG allein eine Gefängnisstrafe rechtfertigen könnte Art. 58 Abs. 2 MFG), kann dahingestellt bleiben; denn selbst wenn auf diese Übertretung bloss Art. 58 Abs. 1 MFG angewendet würde, hätte der Beschwerdeführer im Ergebnis nichts gewonnen. Für die Bemessung der Gesamt- strafe war das Führen in angetrunkenem Zustande aus- schlaggebend, und an der Schuld des Beschwerdeführers würde nichts geändert, wenn das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, das nur aus der Angetrunkenheit erklärt wer- den kann, als nicht schwerer Fall gelten müsste. Demnach erkennt dei Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 36. Extrait de l'arrnt de la Cour de cassation penale du 6 octobre 1950 dans la cause Ministere public du canton de Vaud contre Meylan. L'art. 65 al. 4 LA vise uniquement le concours ideal d'infractions. Art. 65 Abs. 4 MFG gilt nur bei Idealkonkurrenz. L'art. 65 ep. 4 LA concerne solamente il concorso ideale. Extrait des motif s : L'intime ne conteste pas avoir conduit son automobile alors qu'il etait pris de boisson et ne serait pas recevable a le faire (art. 277bis et 273 al. l litt. b PPF). Mais, l'homi- cide qu'il a comlnis par negligence etant du a SOI). ivresse, il estime, avec la Cour cantonale, que l'art. 65 al. 4 LA exclut une condamnation fondee sur l'art. 59 LA. L'art. 65 al. 4 vise uniquement le cas ou, par un seul et meme acte, l'inculpe contrevient a la loi sur la circula- tion routiere et se rend coupable d'une infraction passible

Altersverisoherung. N° 37. d'une peine plus severe, c'est-a-dire le concours ideal (RO 61 I 435 consid. 6; arret Hartmann du 12 novembre 1948 consid. 4). Meylan, qui en convient, allegue que l'on est en presence -d'un tel concours. II se trompe. Pris de boisson en s'installant au volant de sa voiture, il a contre- venu a l'art. 59 LA au moment ou il l'a mise en marche, de sorte que le delit reprime par cette disposition etait deja consomme quand l'accident s'est produit. La duroo du trajet entre la maison de ville et l'immeuble Schenk n'importe pas. Meylan doit par consequent etre con- damne a la fois pour homicide par negligence et en vertu de l'art. 59 LA (art. 68 eh. 1 CP). III. ALTERSVERSICHERUNG ASSURANCE VIEILLESSE 37. Urteil des Kassationshofes vom 26. Mai 1950 i. S. Wfithrieh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ziirieh. Art. 87 Abs. 3 AHVG. Wann sind die abgezogenen Arbeitnehmer- beiträge dem vorgesehenen Zwecke entfremdet ? Vorsatz. Art. 87 al. 3 LAVS. Quand les cotisations deduites du salaire de l'employe sont-elles detournees de leur destination ? Inten- tion. Art. 87 cp. 3 LAVS. Quando le quote dedotte dal salario di un impiegato sono sottratte allo scopo cui sono destinate ? Inten- zione. A. -Am 15. April 1948 eröffnete die kantonale AHV- Ausgleichskasse in Zürich dem Wüthrich, der mit fremden Arbeitskräften Reinigungsarbeiten besorgt, dass er ver- pflichtet sei, mit ihr über die ausbezahlten Löhne abzu- rechnen und davon Beiträge von 4 % an die Alters-und Hinterlassenenversicherung zu entrichten. In der Folge gestattete ihm die Kasse, die Arbeitgeber-und Arbeit- nehmerbeiträge nach dem Markensystem zu leisten. Wüth- rich tat das anfänglich. Später zog er zwar den Arbeit- j l ! Altersversicherung. N 37.

nehmern noch immer 2 % als Beitrag am Lohne ab, klebte jedoch keine Marken mehr in ihre Bücher. Am 26. November 1948 stellte ihn die Ausgleichskasse deswegen zur Rede. Wüthrich gab zu, die Arbeitnehmerbeiträge seit 1. Juni 1948 regelmässig an den Löhnen abgezogen zu haben, und verpflichtete sich, der Ausgleichskasse in den nächsten Tagen das Lohnbuch vorzulegen. Um jene Zeit erklärte ihm die Kasse, dass er inskünftig über die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nach dem Karten- system mit ihr abzurechnen habe. Trotz wiederholter Mah- nungen hielt Wüthrich sein Versprechen auf Vorlage des Lohnbuches nicht. Er lieferte auch keine Beiträge ab. Am 28. Juni 1949 setzte daher die Kasse die von ihm zu bezahlenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Ver- waltungskosten und Mahngebühren für die Zeit vom 1. Ja- nuar 1948 bis 31. Mai 1949 auf Fr. 3576.-fest und for- derte Wüthrich auf, ihr diesen Betrag spätestens in- nert dreissig Tagen zu bezahlen. Am 15. Juli 1949 reichte sie gegen ihn unter Berufung auf Art. 87 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Alters-und Hinterlassenenver- sicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) Strafanzeige ein. Das veranlasste Wüthrich, seine Lohnbücher vorzu- legen und am 19. Juli 1949 auf den von der Ausgleichs- kasse erstellten Auszügen den Abzug der Arbeitnehmer- beiträge unterschriftlich anzuerkennen. Am 19. August 1949 gab er vor dem Bezirksanwalt zu, an Arbeitnehmerbei- trägen Fr. 294.08 abgezogen zu haben. Trotzdem be- zahlte er der Ausgleichskasse nichts, auch nicht, als sie ihn am 15. Oktober 1949 aufforderte, seine bis Ende Juni 1949 auf Fr. 1373. 75 angewachsene Schuld innert zehn Tagen zu tilgen. B. -Am 26. Januar 1950 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Wüthrich wegen Nichtablieferung der Fr. 294.08, in der es das Vergehen des Art. 87 Abs. 3 AHVG sah, zu einer Busse von Fr. 100.-. 0. -Wüthrich führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits- beschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und er 12 AS 76 IV -1950

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