Art. 148 Abs. 1 StGB; Betrug durch Unterlassen gegenüber dem Gläubiger bei irrtümlich zu tiefer Forderung. Betrug setzt in jedem Fall voraus, dass die Täuschung oder die arglistige Ausnützung des Irrtums den Irrenden zu einem Vermögensverhalten bestimmt, wodurch der Schaden herbeigeführt wird. Ein blosses Nichtaufmerksam-machen auf die zu tiefe Rechnungsstellung genügt nicht, wenn dadurch lediglich die Geltendmachung einer bereits bestehenden Forderung unterbleibt; die Forderung bleibt unverändert bestehen und die Vermögenslage des Gläubigers ändert sich nicht. Ein Schaden läge nur vor, wenn der Täter einen Forderungsverzicht oder eine gleichwertige Disposition erwirkt (consid. 1–2).
168 Strafgesetzbuch. N° 32. gaben darüber macht, was sie beim Abgang der Frucht wahrgenommen hat, musste die Beschuldigte meistens frei- gesprochen werden, wenn sie log, während nur die Aufrich- tige, die schuldbewusst gestand, bestraft werden konnte. Das Stossende dieses Ergebnisses wird beseitigt, wenn auch Abtreibungshandlungen, die mangels Nachweises der Schwangerschaft als untauglicher Versuch gewürdigt wer- den müssen, für die Frauensperson (wie für den Dritten) Strafe nach sich ziehen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb zu Recht verurteilt worden. 4. -Damit ist das Entschädigungsbegehren, das die Beschwerdeführerin für den Fall der Freisprechung stellt, gegenstandslos, desgleichen das Begehren um Befreiung von der Kostenpflicht. Soweit es die Entschädigungs-und Kostenfrage für das kantonale Verfahren betrifft, könnte es übrigens vom Kassationshof nicht beurteilt werden, da er der kantonalen Behörde keine Weisungen über die An- wendung kantonalen Prozessrechtes zu erteilen hat. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 32. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Treyer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. .Art.148 Abs.1 StGB. Betrügt der Schuldner, wenn er den Gläu biger nicht darauf aufmerksam macht, dass dieser aus Irrtum zu wenig fordert ? Art. 148 al. 1 OP. Le debiteur qui ne signale pas a son creancier que, par erreur, ce dernier reclame trop peu, commet-il une escroquerie ? Art.148 cp. 1 OP. Si rende colpevole di truffa il debitore ehe omette di richiamare l'attenzione del suo creditore sul fatto ehe costui, per errore, ha chiesto troppo poco 'l A. -Am 19. Mai 1943 wies die städtische Elektrizitäts- verwaltung am Schalter der Ersparniskasse Laufenburg , i
L Strafgesetzbuch. No 32.
die Stromrechnung für die Monate März und April 1943 vor. Sie lautete auf Fr. 79.-, da aus Versehen für Heiz- strom nur Fr. 67.50 statt Fr. 675.-verlangt wurden, denn der Verbrauch, bei dessen Feststellung die Ersparniskasse in keiner Weise mitzuwirken gehabt hatte, war auf der Rechnung irrtümlicherweise mit 2700 kWh statt mit 27 000 kWh angegeben. Der Kassier Kurt Rehmann be- zahlte die Rechnung und gab sie an den Hilfsbuchllalter Stephan Obrist weiter. Dieser entdeckte den Irrtum der Elektrizitätsverwaltung und unterrichtete darüber sowohl Rehmann als auch den Verwalter der Ersparniskasse, Josef Treyer. Dieser sah voraus, dass die Elektrizitätsverwaltung den Irrtum selber entdecken werde, war aber auch für den Fall, dass das nicht zutreffen sollte, zu schweigen bereit. Er liess durch Obrist den bezahlten Betrag von Fr. 79.- verbuchen und die zu wenig bezahlten Fr. 607.50 auf ein transitorisches Konto übertragen für den Fall, dass sie nachgefordert würden. Auch der Buchhalter Gotthold Huber, der schon um jene Zeit von der Sache Kenntnis erhalten haben will, schwieg. Weder die Elektrizitätsverwaltung noch der Stadtkassier bemerkten den Irrtum. Der Stadtkassier überprüfte von den vielen Rechnungen stichprobeweise nur einzelne, weil er nicht Zeit hatte, alle genau nachzusehen. Als die Elek- trizitätsverwaltung im Februar 1944 auf den Postcheck- konto der Ersparniskasse den reglementarischen Strom- rabatt bezahlte, den sie nach den tatsächlich bezahlten Rechnungsbeträgen bemass, buchte Obrist am 14. Februar 1944 den Betrag von Fr. 607.50 vom transitorischen Konto auf das Konto Ertrag der Liegenschaften um. Treyer, der davon Kenntnis erhielt, liess es dabei bewenden in der Meinung, die Elektrizitätsverwaltung entdecke den Irrtum nun nicht mehr. Huber, der auf 31. Dezember 1945 bei der Ersparniskasse entlassen wurde, meldete kurz darauf den Sachverhalt dem Stadtkassier. Dieser untersuchte die Sache, stellte mühelos den Irrtum fest und gab davon dem Bankverwalter Kennt-
Strafgesetzbuch. No 32. nis. Treyer versprach sofort, den Betrag von Fr. 607.50 bezahlen zu lassen. Als die Ersparniskasse die Rechnung erhielt, beglich sie sie sogleich. B. -Im Strafverfahren wegen Betruges, das gegen Treyer und Rehmann eröffnet wurde, sprach das Bezirks- gericht Laufenburg am 13. Oktober 1949 die beiden Ange- klagten frei. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bestätigte das Obergericht am 10. März 1950 den Freispruch gegenüber Rehmann und verurteilte Treyer wegen Betruges nach Art. 148 Abs. 1 StGB zu einer be- dingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Das Obergericht nahm an, Treyer habe die Stadt Laufenburg durch arglistige Benutzung ihres Irrtums, indem er gegen Treu und Glauben sie nicht auf diesen aufmerksam ge- macht habe, dazu veranlasst, den zu wenig verlangten Betrag nicht nachzufordern. Er habe das in der Absicht getan, die Ersparniskasse unrechtmässig zu bereichern. Durch sein Verhalten sei die Stadt geschädigt worden. C. -Treyer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An- trägen, das Urteil des Obergerichts, soweit es ihn betrifft, sei aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung zurückzuweisen. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean- tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : l. -Des Betruges ist schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 148 Abs. l StGB). Darnach ist in allen Fällen nötig, dass der Täter durch sein Tun oder Unterlassen den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, das diesen selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 1. Strafgesetzbuch. No 32.
Wollte man annehmen, die Stadt Laufenburg sei durch die Nichteinforderung von Fr. 607.50 überhaupt geschä- digt worden, so wäre der Schaden schon dadurch entstan- den, dass die Elektrizitätsverwaltung statt für Fr. 675.- nur für Fr. 67.60 Rechnung stellte. Er könnte also, weil er bereits eingetreten gewesen wäre, als der Beschwerdeführer vom Irrtum Kenntnis erhielt, nicht auf dessen Schweigen zurückgeführt werden. Dieses könnte höchstens Ursache für die Nichtbeseitigung eines bereits vorliegenden Scha- dens sein. Damit wäre das erwähnte Merkmal des Betruges nicht erfüllt. Art. 148 Abs. l verlangt nicht nur bei arg- listiger Irreführung, sondern auch bei arglistiger Benutzung eines Irrtums, dass die Tat den andern zu einem Verhalten bestimmt, das schädigt, also den Schaden herbeiführt; ein Tun oder Unterlassen, das bloss dazu beiträgt, dass ein bereits eingetretener Schaden nicht beseitigt wird, genügt nicht. In Wirklichkeit ist aber die Stadt Laufenburg überhaupt nicht geschädigt worden, weder dadurch, dass sie eine zu niedrige Rechnung stellte, noch dadurch, dass Treyer sie nicht auf das Versehen aufmerksam machte. Denn nach wie vor stand ihr ihre Forderung für den von der Erspar- niskasse verbrauchten Heizstrom unverändert zu. Weder die Stellung einer zu niedrigen Rechnung noch die Nichtein- forderung des Mehrbetrages hat am Bestande oder an der Zusammensetzung des Vermögens der Stadt Laufenburg etwas geändert. Dem Beschwerdeführer fällt bloss zur Last, dass er durch sein Schweigen die Stadt nicht veran- lasst hat, ihre Forderung gegen die Ersparniskasse in bares Geld (oder in eine Forderung gegen die Post, wenn die Er- sparniskasse auf das Postcheckkonto der Stadt einbezahlt hätte zu verwandeln, anders ausgedrückt, die Forderung geltend zu machen. Das war kein Schaden. Anders würde es sich verhalten, wenn der Beschwerdeführer der Stadt durch sein Schweigen einen Verzicht auf die Forderung, z.B. eine Saldoquittung oder eine gleichbedeutende münd- liche Erklärung, abgelistet hätte. Das war nicht der Fall. 11 AS 76 IV -1950
Strafgesetzbuch. No 33. Dass Obrist am 14. Februar 1944 die Ersparniskasse end- gültig als bereichert angesehen und daher den nicht be- zahlten Betrag als Liegenschaftsertrag verbucht und dass der Beschwerdeführer von diesem Vorgehen Kenntnis er- halten und dagegen nichts unternommen hat, ist bedeu- tungslos, denn auch dadurch ist an der Forderung der Stadt auf Nachbezahlung des Betrages nichts geändert worden, solange mindestens die Forderung nicht verjährt war. 2. -Muss der Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde freigesprochen werden, so kann dahingestellt blei- ben, ob er überhaupt rechtlich verpflichtet war, die Stadt auf ihr Versehen aufmerksam zu machen, und ob ihm des- halb Arglist zur Last fällt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. März 1950 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. 33. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Adler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt. Art. 242 StGB, Inumlaufsetzen falschen GeUies.
Täter (Mittäter) beim Vergehen nach Art. 242 StGB ist auch, wer falsches Geld einem andern als Falsifikat überlässt im Be- wusstsein, dass dieser selbst oder spätere Inhaber es als echt weiter begeben werden (Erw. 3). Art. 242 OP. Mise en circulation de fausse monnaie. l. Des billets de banque etrangers que la banque d'emission a rappeles jusqu'a une date determinee et neamnoins acceptes, c'est-a-dire echanges contre d'autres coupures plus tard encore sont de la monnaie au sens de l'art. 242 CP (consid. 2). 2. Auteur (coauteur) du crime reprime par l'art. 242 CP est aussi celui qui remet a un tiers de la fäusse monnaie comme telle, en sachant que soit lui soit des detenteurs subsequents la donneront pour authentique (consid. 3).
Strafgesetzbuch. N° 33 ..
Art. 242 OP. Messa in circolazione di monete /alse.