Art. 23 et 118 StGB; tentative d’avortement par une femme non enceinte; la femme qui pratique ou fait pratiquer sur sa personne des manœuvres abortives, alors qu’elle n’est pas enceinte, est punissable à titre de tentative impossible. Le terme «Schwangere» de l’art. 118 StGB ne limite pas le sujet de l’infraction au point d’exclure l’application de l’art. 23 StGB lorsque l’objet de l’atteinte fait défaut. L’interprétation systématique et l’historique législatif ne justifient pas une exemption; des raisons de cohérence répressive militent au contraire pour la punissabilité. Le Tribunal de cassation ne statue pas sur l’indemnité ni sur les frais cantonaux (consid. 4).
lö2 Strafgesetzbuch. N° 30. Seine Tätigkeit erschöpft sich in der Betreuung des Mün- dels, wie sie sonst vom Familienoberhaupt oder andern Angehörigen ausgeübt wird. Das Gesetz beruft dazu denn auch vorzugsweise nahe Verwandte oder den Ehegatten, und besondere Wünsche des zu Bevormundenden und sei- ner Eltern müssen berücksichtigt werden, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 380, 381 ZGB). Im Volke wird der Vormund nicht als Beamter betrachtet. In den meisten Fällen besteht seine Hauptaufgabe in der Verwaltung des Mündelvermögens. Den verstärkten straf- rechtlichen Schutz, den dieses nötig hat, gibt Art. 140 Ziff .2. Den Vormund auch für andere strafbare Handlungen dem Beamten gleichzustellen, drängt sich praktisch nicht auf. Auf die Urkundenfälschung des Beschwerdeführers ist somit Art. 317 StGB schon aus diesem Grunde zu Unrecht angewendet worden. 2. - Der Beschwerdeführer beantragt, Art. 251 Ziff. l StGB sei anzuwenden. Das Obergericht wird jedoch, wenn das nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig ist, zu prüfen haben, ob er durch Herstellung einer Quittung der Heil-und Pflegeanstalt Rosegg nicht eine öffentliche Urkunde im Sinne des Art. 251 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. UO Ziff. 5 Abs. 2 StGB gefälscht hat. Das ist dann der Fall, wenn die Rosegg eine selbständige öffentlich- rechtliche Anstalt ist oder dem Staat oder einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft gehört, und wenn sie zudem nicht als wirtschaftliches Unternehmen, sondern als Fürsorgeeinrichtung angesprochen werden muss. Trifft das zu, so ist die Quittung selbst dann nicht in einem zivil- rechtlichen Geschäft)) (Art. llO Ziff. 5 Abs. 2 ausgestellt, wenn Marie Vögtli nicht zwangsweise, sondern auf Grund einer Vereinbarung in die Anstalt aufgenommen worden ist. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. No-
' l, Strafgesetzbuch. No 31. 153 vember 1949 aufgehoben und die Sache zur neuen Beur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 31. Urteil des Kassationshofes vom 15. September 1950 i. S. Bruderer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. l. Art. 23, 118 StGB. Die Nichtschwangere, die an sich auf Abtrei bung gerichtete Handlungen vornimmt oder v01;!1ehmen lässt, ist wegen untauglichen Versuchs strafbar (Anderung der Rechtsprechung). . 2. Art. 269 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP. Uber die Entschä- digungspflicht und die Kostentragung für das kantonale Ver- fahren hat der Kassationshof nicht zu urteilen.
Strafgesetzbuch. No 31. Leibesfrucht abzutreiben oder abtreiben zu lassen, nicht strafbar sei. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
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strafbar zu erklären. Diese Auffassung geht zu weit. Gewiss sprach sich die erste Expertenkommission nach anfänglich gegenteiliger Stellungnahme (Protokoll 1 332 f.) ausdrück- lich für die Bestrafung der Nichtschwangeren aus (Proto koll 2 399 f.), ohne aber diesem Beschluss durch eine be- stimmte Gestaltung des Textes Ausdruck zu geben. Die zweite Expertenkommission sodann beriet die Frage über- haupt nicht; die Meinungsäusserung Gautiers, das Wort Schwangere schliesse die Bestrafung der Nichtschwan- geren für den Abtreibungsversuch aus, wurde bloss mit dem Hinweis beantwortet, dass die Frage schon in der ersten Expertenkommission behandelt worden sei ; dabei wurde irrtümlicherweise nur auf den ersten, nicht auf den zweiten Beschluss dieser Kommission hingewiesen (Protokoll
186 f.). Der Umstand schliesslich, dass im Nationalrat die Abtreibungshandlungen an einer Nichtschwangeren als Beispiel eines untauglichen Versuchs erwähnt wurden (StenBull NatR, Sonderausgabe 89), hat schon deshalb keine Bedeutung, weil damals die Bestimmungen über den Versuch, nicht jene über die Abtreibung erörtert wurden (so schon BGE 70 IV 154 und 74 IV 71), aber namentlich auch deshalb, weil er nichts darüber sagt, ob bloss die Tat des Dritten oder auch jene der Nichtschwangeren selber als strafbar angesehen wurde. Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt sich jedoch entnehmen, dass man mit dem Wort Schwangere nicht das Subjekt der in Art. 118 umschriebenen Tat einschrän- kend bezeichnen wollte. Nachdem die erste Expertenkorn - mission beschlossen hatte, auch die Nichtschwangere be- strafen zu lassen, führte sie bei anderer Gelegenheit in die Bestimmung über die Abtreibung (damals Art. 55) das Wort Schwangere aus einem Grunde ein, der mit der Frage der Strafbarkeit des Versuchs der Nichtschwangeren nichts zu tun hat (Protokoll 2 497). Dass das Wort später im Texte blieb, obwohl Gautier bei der ersten Lesung in der zweiten Expertenkommission die Meinung vertrat, es schliesse die Bestrafung der Nichtschwangeren aus, hat
Strafgesetzbuch. N° 31. seinen Grund darin, dass das Wort Frau J nicht passte, da man darunter nur die weibliche Person mit zurückge- legtem sechzehnten Altersjahr verstehen wollte; das ergibt sich aus dem Umstande, dass man mit dieser Begründung in der Bestimmung über die durch einen Dritten verübte Abtreibung das Wort Frau J) durch Schwangere J er- setzte (bereinigter Vorentwurf vom August 1915 Art. llO; Protokoll der 2. ExpK 8 225). Dazu kommt, dass Art. 118 StGB an sich auch als Um- schreibung nur des vollendeten Vergehens der Abtreibung durch die Schwangere, die ja zugleich Objekt des Verge- hens ist, aufgefasst werden kann, gleich wie in Art. 119 Ziff. 1 und 2 nur das vollendete Verbrechen der Abtreibung durch Drittpersonen umschrieben ist. wenn dem so ist, bezeichnet das Wort Schwangere in Art. l18 bloss die Täterin des vollendeten Vergehens, schliesst also nicht aus, dass auch eine Nichtschwangere Subjekt des am untaug- lichen Gegenstande versuchten Vergehens sein kann. Die Bestrafung der Nichtschwangeren für den untauglichen Abtreibungsversuch erfolgt dann auf Grund von Art. 23, widerspricht also dem Art. 1 StGB nicht. 3. -Bei dieser Sachlage genügt es nicht, die Straflosig- keit der Nichtschwangeren, die an sich einen Abtreibungs- versuch vornimmt oder vornehmen lässt, mit dem Hinweis auf das Wort Schwangere)) in Art. l18 StGB zu begrün- den. Andere gewichtige Gründe, die es rechtfertigen wür- den, trotzdem an dieser Rechtsprechung festzuhalten, be- stehen aber nicht. Gegenteils gibt es Überlegungen, die für die Strafbarkeit der Nichtschwangeren wegen untaug- lichen Versuches sprechen. Einmal ist nicht einzusehen, weshalb die Nichtschwangere, die durch einen Abtreibungs- versuch, der für ihr Leben gefährlich werden kann, straflos sein sollte, wo anderseits eine Schwangere für den Abtrei- bungsversuch selbst dann bestraft werden muss, wenn er weder ihr selbst noch ihrer Leibesfrucht schaden kann, weil das angewendete Mittel, z.B. ein harmloses Bad, abso- lut untauglich ist. Dazu kommt, dass es im allgemeinen L Strafgesetzbuch. No 31.
nicht verstanden wird, wenn der Dritte, der an einer Nicht- schwangeren abzutreiben versucht, bestraft wird, die Nichtschwangere selber dagegen straflos bleibt. Gewiss gibt es Fälle, in denen sich die ungleiche Behandlung durch- aus rechtfertigen liesse, geht doch das Gesetz, wie sich aus den Strafandrohungen der Art. 118 und 119 ergibt, davon aus, dass grundsätzlich der Dritte härter anzufassen sei als die Frauensperson. Allein es sind Fälle denkbar, in denen nach Vorleben oder Beweggründen die Frauensper- son strafwürdiger ist als der Dritte. Bei der vollendeten Abtreibung hindern dann Art. l18 und l19 den Richter nicht, jene strenger (mit Gefängnis bis zu drei Jahren) zu bestrafen als den Dritten, gegenüber dem bis auf Gefängnis von drei Tagen hinuntergegangen werden kann. Deshalb ist nicht einzusehen, weshalb beim untauglichen Versuch an der Nichtschwangeren diese rein schematisch sollte straflos gelassen werden müssen, während das Gesetz Be- strafung des Dritten verlangt. Das hätte auch die sachlich nicht gerechtfertigte Folge, dass jemand, der der Nicht- schwangeren anders als beim Abtreibungsakte hilft z.B. durch Angabe der Adresse eines Abtreibers), ebenfalls straflos bliebe (vgl. BGE 75 IV 8), während jemand, der die Hülfe nicht der Frauensperson, sondern dem Abtreiber leisten will (z.B. indem er ihm den Weg zum Hause der Frauensperson zeigt), bestraft werden muss. Dazu kommt die kriminalpolitische Überlegung, dass eine Frauensper- son nur selten einen Eingriff vornimmt oder vornehmen lässt, wenn sie nicht wirklich schwanger ist, dass aber häufig eine Schwangerschaft, die tatsächlich vorhanden gewesen ist, nachträglich nicht mehr bewiesen werden kann (vgl. ScHwARz, ZStrR 61 201 ff.), also nach der bisherigen Rechtsprechung die Frauensperson meistens nicht wegen tatsächlichen Fehlens der Schwangerschaft, sondern nur weil diese nicht genügend nachgewiesen werden konnte, freizusprechen war. Da der Nachweis der Schwangerschaft in der Regel davon abhängt, ob die Frauensperson dem Sachverständigen oder dem Richter wahrheitsgetreue An-
168 Strafgesetzbuch. N° 32. gaben darüber macht, was sie beim Abgang der Frucht wahrgenommen hat, musste die Beschuldigte meistens frei- gesprochen werden, wenn sie log, während nur die Aufrich- tige, die schuldbewusst gestand, bestraft werden konnte. Das Stossende dieses Ergebnisses wird beseitigt, wenn auch Abtreibungshandlungen, die mangels Nachweises der Schwangerschaft als untauglicher Versuch gewürdigt wer- den müssen, für die Frauensperson (wie für den Dritten) Strafe nach sich ziehen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb zu Recht verurteilt worden. 4. -Damit ist das Entschädigungsbegehren, das die Beschwerdeführerin für den Fall der Freisprechung stellt, gegenstandslos, desgleichen das Begehren um Befreiung von der Kostenpflicht. Soweit es die Entschädigungs-und Kostenfrage für das kantonale Verfahren betrifft, könnte es übrigens vom Kassationshof nicht beurteilt werden, da er der kantonalen Behörde keine Weisungen über die An- wendung kantonalen Prozessrechtes zu erteilen hat. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 32. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Treyer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 148 Abs.1 StGB. Betrügt der Schuldner, wenn er den Gläu- biger nicht darauf aufmerksam macht, dass dieser aus Irrtum zu wenig fordert ? Art. 148 al,. 1 OP. Le debiteur qui ne signale pas a son creancier que, par erreur, ce dernier reclame trop peu, commet-il une escroquerie ? Art.148 cp. 1 OP. Si rende colpevole di truffa il debitore ehe omette di richiamare l'attenzione del suo creditore sul fatto ehe costui, per errore, ha chiesto troppo poco ? A. -Am 19. Mai 1943 wies die städtische Elektrizitäts- verwaltung am Schalter der Ersparniskasse Laufenburg
L Strafgesetzbuch. No 32. 159 die Stromrechnung für die Monate März und April 1943 vor. Sie lautete auf Fr. 79.-, da aus Versehen für Heiz- strom nur Fr. 67.50 statt Fr. 675.-verlangt wurden, denn der Verbrauch, bei dessen Feststellung die Ersparniskasse in keiner Weise mitzuwirken gehabt hatte, war auf der Rechnung irrtümlicherweise mit 2700 kWh statt mit 27 000 kWh angegeben. Der Kassier Kurt Rehmann be- zahlte die Rechnung und gab sie an den Hilfsbuchhalter Stephan Obrist weiter. Dieser entdeckte den Irrtum der Elektrizitätsverwaltung und unterrichtete darüber sowohl Rehmann als auch den Verwalter der Ersparniskasse, Josef Treyer. Dieser sah voraus, dass die Elektrizitätsverwaltung den Irrtum selber entdecken werde, war aber auch für den Fall, dass das nicht zutreffen sollte, zu schweigen bereit. Er liess durch Obrist den bezahlten Betrag von Fr. 79.- verbuchen und die zu wenig bezahlten Fr. 607.50 auf ein transitorisches Konto übertragen für den Fall, dass sie nachgefordert würden. Auch der Buchhalter Gotthold Huber, der schon um jene Zeit von der Sache Kenntnis erhalten haben will, schwieg. Weder die Elektrizitätsverwaltung noch der Stadtkassier bemerkten den Irrtum. Der Stadtkassier überprüfte von den vielen Rechnungen stichprobeweise nur einzelne, weil er nicht Zeit hatte, alle genau nachzusehen. Als die Elek- trizitätsverwaltung im Februar 1944 auf den Postcheck- konto der Ersparniskasse den reglementarischen Strom- rabatt bezahlte, den sie nach den tatsächlich bezahlten Rechnungsbeträgen bemass, buchte Obrist am 14. Februar 1944 den Betrag von Fr. 607.50 vom transitorischen Konto auf das Konto c Ertrag der Liegenschaften um. Treyer, der davon Kenntnis erhielt, liess es dabei bewenden in der Meinung, die Elektrizitätsverwaltung entdecke den Irrtum nun nicht mehr. Huber, der auf 31. Dezember 1945 bei der Ersparniskasse entlassen wurde, meldete kurz darauf den Sachverhalt dem Stadtkassier. Dieser untersuchte die Sache, stellte mühelos den Irrtum fest und gab davon dem Bankverwalter Kennt-