Art. 44 StGB; suspension of sentence in connection with placement in a drunkards' asylum does not extend to a later sentence for offences committed after the earlier conviction but before execution of the measure. The decisive point is the offender's condition at the time of the new judgment; if treatment is already in progress and the new sentence does not jeopardize it, the court may refuse renewed suspension. The statutory logic of Art. 44 does not confer a general entitlement to suspension of all subsequent penalties so as to preserve the possibility of later remission or conditional release (consid. 1-2).
Verfahren. No 28. Urteilsfähigkeit in Fragen, die mit seiner Verurteilung vom 25. August 1943 zusammenhängen, abgesprochen hat, ist das bundesrechtlich nicht anfechtbar. Die Tatsache, dass ihn drei frühere abgewiesene Revisionsgesuche und die Belehrung, die er durch die darüber ergangenen Entscheide erhalten hat, nicht davon abgehalten haben, die Revision ein viertes Mal mit den schon früher schlüssig als unwesent- lich zurückgewiesenen Gründen anzustreben, lässt in der Tat nur den Schluss zu, dass ihm zum mindesten auf die- sem Gebiete der Verfechtung seiner rechtlichen Interessen die Fähigkeit zu noch irgendwie vernunftgemässem Han- dein abhandengekommen ist. Das hat zur Folge, dass nicht nur die Anfechtung des Nichteintretensentscheides des kantonalen Kassationshofes vom 13. Januar 1950 unbegründet, sondern auch auf die vorliegende Beschwerde gegen diesen Entscheid aus dem gleichen Grunde nicht einzutreten ist. Auch die Erhebung bundesrechtlicher Rechtsmittel setzt die Prozessfähigkeit (Urteilsfähigkeit) des Beschwerdeführers voraus (Art. 40 OG, Art. 14 BZP). Vgl. auch Nr. 15, 20, 22, 26. Voir aussi n°s 15, 20, 22, 26. I.MPRIMERIES RECNIES S. A , LAUSANNE I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL
Strafgesetzbuch. N 29. instanzliche Urteil. Zur Begründung führte es aus, da Lanz sich seit 22. Januar 1949 in der Trinkerheilanstalt befinde, bestehe kein Zustand, der die sofortige Einweisung nach Art. 44 Ziff. 1 StGB verlange, sodass selbst dann die Strafe vorerst zu verbüssen wäre, wenn überhaupt eine Einwei- sung in die Trinkerheilanstalt als nötig erachtet würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Lanz habe nun geraume Zeit in der Trinkerheilanstalt zugebracht und die Kur habe offenbar Erfolg. Ein Anlass, sie zu verlängern, be- stehe nicht. Schliesslich könne auch nicht mit Recht gel - tend gemacht werden, dass der Strafvollzug, während dessen Lanz abstinent zu leben gezwungen sei, den Erfolg der Trinkerheilbehandlung durchkreuzen würde. Eine Kollision zwischen Strafe und Massnahme bestehe in keiner Weise. 0. -Lanz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An- trägen, das Urteil des Obergerichts vom 26. Januar 1950 in bezug auf den Strafpunkt sei aufzuheben und die Sache an die kantonale Behörde zurückzuweisen zur neuen Ent- scheidung unter Anwendung von Art. 44 Zi:ff. 1 Satz 2 StGB und Zusammenlegung der Strafe mit der am 6. Dezember 1948 ausgesprochenen. D. -Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
urteilung den sofortigen Vollzug der Strafe unter Auf- schiebung der Heilbehandlung verbietet. Vom Zustand zur Zeit der Verurteilung hängt auch ab, ob überhaupt Ein- weisung in eine Trinkerheilanstalt zu verhängen ist. Diese Massnahme ist sinnlos, wenn der Täter in diesem Zeitpunkt von seiner Trunksucht schon geheilt oder wenn seine Hei- lung anderweitig gewährleistet ist, z.B. weil er sich auf Grund eines früheren Urteils in einer Trinkerheilanstalt befindet. Die Vorinstanz hat daher mit Recht davon abgesehen, erneut die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt zu ver- hängen und den Vollzug der Strafe aufzuschieben. Der Be- schwerdeführer befindet sich seit 22. Januar 1949 in einer solchen Anstalt, und das Obergericht stellt fest, dass die Kur offenbar von Erfolg gekrönt sei. Tatsächlich hat die Anstaltsdirektion mit Bericht vom 23. Dezember 1949 an die Polizeidirektion des Kantons Bern die Führung des Beschwerdeführers als gut beurteilt und seine bedingte Entlassung beantragt. Der Beschwerdeführer selber be- hauptet nicht, dass sein Zustand einen weiteren Aufent- halt in der Anstalt erfordere oder auch nur wünschbar mache, wie es ihm denn überhaupt heute nicht darum zu tun ist, erneut eingewiesen zu werden mit der Wirkung, dass die zweijährige Frist des Art. 44 Ziff. 3 Abs. 1 StGB, während der er längstens in der Anstalt zu bleiben hätte, erneut zu laufen beginnen würde. 2. -Der Beschwerdeführer geht lediglich darauf aus, die Aufschiebung des Vollzuges der neuen Strafe zu erwir- ken mit der Folge, dass der Richter, der gemäss Art. 44 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nach der Entlassung des Beschwerde- führers aus der Heilanstalt über Vollzug oder Erlass der am 6. Dezember 1948 verhängten Strafe zu befinden haben wird, zugleich über Vollzug oder Erlass der neuen Strafe zu entscheiden hätte. Der Beschwerdeführer glaubt, wenn unter Aufschiebung des Strafvollzuges Behandlung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet werde, müsse diese Mass- nahme auf alle vom Verurteilten vor der Einweisung in die
Strafgesetzbuch. No 29. Anstalt begangenen und mit Gefängnis bestraften Hand- lungen angewendet werden; das gebiete der Grundge- danke des Art. 44 Ziff. l Satz 2, der dem wegen Trunken- heit Fehlbaren in erster Linie Heilung verschaffen wolle. Allein die Heilbehandlung wird dem Beschwerdeführer auf Grund des Urteils vom 6. Dezember 1948 seit 22. Ja- nuar 1949 zuteil, und die Verurteilung vom 26. Januar 1950 zu einer nicht aufgeschobenen Gefängnisstrafe von einem Jahr beeinträchtigt sie in keiner Weise Die Ent- wöhnungskur ist soweit fortgeschritten, dass schon am 23. Dezember 1949 beantragt worden ist, der Beschwerde- führer sei bedingt zu entlassen, sobald ihm ein günstiger Arbeitsplatz gefunden sein werde. Wie unter solchen Um- ständen der Zustand des Beschwerdeführers den Strafvoll- zug verbieten oder den Erfolg der Heilbehandlung gefähr- den könnte, ist nicht zu sehen. Der Beschwerdeführer wird im Gefängnis wie bisher zu arbeiten haben (Art. 37 Abs. 3 StGB), und dass ihm dort weiterhin keine Gelegenheit zum Genuss von Alkohol gegeben wird, versteht sich. Übrigens bedeutet die Verurteilung vom 26. Januar 1950 nicht, dass der Beschwerdeführer nun sofort von der Trinkerheilan- stalt in das Gefängnis überzuführen sei. Nichts hindert die Vollzugsbehörde, die Heilbehandlung fortzusetzen und die Gefängnisstrafe vom 26. Januar 1950 erst später zu voll- ziehen. Dass sie auf alle Fälle vollzogen werden muss, nicht wie jene vom 6. Dezember 1948 vom Richter erlassen werden kann, widerspricht dem Grundgedanken des Art. 44 StGB nicht. Der Beschwerdeführer meint, durch den Voll- zug der neuen Strafe werde den Behörden die Möglichkeit genommen, ihn als entlassenen Trinker nach Art. 44 Ziff. 4 und 5 zu behandeln, der c Belohnungs-und Präventivge- danke werde missachtet. Das stimmt nicht. Die zustän- dige Behörde kann trotz der zu vollziehenden Strafe den Beschwerdeführer, wenn er für die spätere Freiheit noch nicht als standfest genug erscheint, bedingt aus der Heil- anstalt entlassen. Schutzaufsicht und Weisungen werden dann erst nach der Strafverbüssung wirksam, und die Be-
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nicht ; für ein solches Vorgehen fehlt jede gesetzliche Grundlage. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Stützung seines Antrages auch auf den Entscheid des Bundesrates vom 17. Januar 1947 i.S. Gattiker (ZStrR 62 334). AHein wenn dort der Bundesrat als obere Aufsichtsbehörde über den Strafvollzug eine von einem Militärgericht ausgesprochene Gefängnisstrafe glaubte aufschieben zu können mit der Wirkung, dass sie dem Verurteilten allenfalls später er- lassen werde, wenn er sich in der Arbeitserziehungsanstalt, in die ihn ein bürgerliches Gericht eingewiesen hatte, und nach der bedingten Entlassung aus derselben bewähren würde, so kann dies den Richter nicht hindern, das Gesetz im vorliegenden FaHe so anzuwenden, wie es lautet und seinem Sinne entspricht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.