Art. 237 StGB does not require concrete public danger

BGE 76 IV 123Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV27.03.1950Dismissed

Zusammenfassung

Flad challenged his conviction for negligent disruption of public traffic after a road collision in which only the other driver was injured and the bodily-injury complaint had been withdrawn. The Federal Court held that Article 237 StGB does not require a concrete danger to several persons and may apply even where only one person is concretely endangered. It further held that the offense protects public traffic as such and can coexist with bodily injury under Article 125 StGB. The withdrawal of the complaint did not bar ex officio prosecution of the traffic offense. The cassation complaint was dismissed and the conditional one-month prison sentence upheld.

Regest

Art. 237 StGB; konkrete Gemeingefahr nicht erforderlich; Verhältnis zu Art. 125 StGB und zur Antragsdeliktsnatur der Körperverletzung. Die Bestimmung schützt in erster Linie den ungestörten öffentlichen Verkehr und setzt nicht voraus, dass ein grösserer Personenkreis in konkrete Gefahr gebracht wird; die konkrete Gefährdung eines einzelnen genügt auch bei fahrlässiger Begehung. Art. 237 kann neben fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung anwendbar sein, sofern der Angriff auf den Verkehr über den eingetretenen Erfolg hinausgeht oder jedenfalls der Verkehr als selbständiges Rechtsgut verletzt wird; eine doppelte Verwertung derselben Gefährdung bei der Strafzumessung ist indes ausgeschlossen (vgl. Erw. 2-3). Der Rückzug des Strafantrages betreffend Körperverletzung hindert die ex officio zu verfolgende Verkehrsstraftat nicht (Erw. 4).

Gesamter Gesetzestext

Strafgesetzbuch. N° 23. Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt )J. Aus dieser Umschreibung, die in objektiver Hinsicht auch für die fahrlässig begangene Tat gilt (Art. 237 Ziff. 2 StGB), ergibt sich, dass die Bestimmung nicht jedesmal dann an- wendbar ist, wenn jemand Leib und Leben einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person gefährdet, son- dern nur dann, wenn darüber hinaus der öffentliche Ver- kehr selbst gehindert, gestört oder gefährdet wird. Art. 237 ist nicht in erster Linie eine Bestimmung zum Schutze von Leib und Leben, sondern will den öffentlichen Verkehr schützen (vgl. Überschrift zum neunten Titel und Rand- titel zu Art. 237). Öffentlich ist, vom Täter aus gesehen, nur der Verkehr der Allgemeinheit, d. h. irgend eines Dritten, nicht auch der Verkehr, den der Täter selber schafft, indem er: sich auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft fortbe- wegt oder aufhält. vVer den eigenen Gang, die eigene Fahrt oder den eigenen Flug hindert, stört oder gefährdet, ver- geht sich nicht gegen Art. 237. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt oder einen Flug anvertrauen, sind deshalb ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung nicht geschützt; sie sind im Verhältnis zu ihm nicht Allge- meinheit)), Das bedeutet nicht, dass straflos bleibe, wer Personen gefährdet oder verletzt, die sich in einem von ihm selbst geführten Fahrzeug befinden. Der Täter steht hiefür unter den Strafdrohungen für Übertretung der Ver- kehrsvorschriften, für vorsätzliche Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), für Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB) und für Tötung (Art. 111.ff. StGB). Es besteht kein Be- dürfnis, auf solche Fälle ausserdem Art. 237 anzuwenden. Der Beschwerdeführer ist daher von der Anklage der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freizu - sprechen, da nicht bewiesen ist, dass er Leib und Leben anderer als der im Automobil mitfahrenden Personen konkret gefährdet habe.

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Strafgesetzbuch. N° 24.

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1950 i. S. Flad gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
  2. Art. 237 StGB setzt keine konkrete Gemeingefahr voraus.
  3. Verhältnis von Art. 237 Ziff. 2 StGB zu den Bestimmungen über fahrlässige Tötung und Körperverletzung.
  4. L'art. 237 OP ne suppose pas un danger collectif imminent.
  5. Relation entre l'art. 237 eh. 2 OP et les dispositions sur l'homi- cide et les Iesions corporelles par negligence.
  6. L'art. 237 OP non presuppone un pericolo collettivo immi- nente.
  7. Relazione tra l'art. 237 cifra 2 OP e le disposizioni sull'omi- cidio e le lesioni corporali per negligenza. A. -Flad führte am Vormittag des 14. November 1948 ein mit zwei Mitfahrern besetztes Personenautomobil mit .mindestens 70 km/Std. durch die vom Nebel nasse und glitschige Seestrasse in Zollikon Richtung Zürich und ver- minderte die Geschwindigkeit auch nicht, als er aus ziem- licher Entfernung von rechts durch die Bahnhofstrasse ein von Dr. Schm:uziger geführtes Personenautomobil, in dem sich ausser dem Führer niemand befand, sehr langsam nach links in die Seestrasse einbiegen sah. Flad will sich vorgestellt haben, der andere lasse ihm den Vortritt und habe zu diesem Zwecke bereits angehalten, was indessen nicht zutraf. Da Flad, ohne zu bremsen, vor dem Auto- mobil des Schmuziger durchzufahren versuchte, stiessen die beiden Fahrzeuge zusammen. Sie wurden stark be- schädigt und die beiden Führer erheblich verletzt, während die Mitfahrer Flads unversehrt blieben. B. -Dr. Schmuziger zog den Strafantrag wegen Kör- perverletzung während der Strafuntersuchung zurück. Auf Anklage der Staatsanwaltschaft verurteilte das Ober- gericht des Kantons Zürich Flad am 16. Dezember 1949 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art.

Zi:ff. 1 und 2 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat. 0. -Flad führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An- trägen auf Aufhebung des Urteils des Obergerichts und

Strafgesetzbuch. No 24. Freisprechung des Beschwerdeführers. Er macht geltend wer bloss Personen gefährde, die in dem von ihm selbst. geführten Wagen mitfahren, sei nicht nach Art. 237 StGB. strafbar. Ob der Beschwerdeführer nach dieser Bestimmung bestraft werden könne, beurteile sich daher einzig unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Dr. Schmuziger Dessen Körperverletzung stelle indes die volle Auswir- kung der Gefahr dar, der ihn der Beschwerdeführer aus- gesetzt habe, weshalb nach BGE 75 IV 124 Art. 237 StGB. nicht angewendet werden könne. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzes, jemanden wegen Störung des öffent- lichen Verkehrs von Amtes wegen zur Verantwortung zu ziehen, wenn die volle Auswirkung der Gefährdung bloss in einer einfachen Körperverletzung, also in der Verletzung eines individuellen Rechtsgutes liege, die nur auf Antrag verfolgt werde. Dann liege kein Vergehen gegen die All- gemeinheit vor, das die Anwendung des Art. 237 recht- fertigen würde, weil es an der Schaffung einer gewissen Gemeingefahr gefehlt habe, wie VON RECHENBERG in SJZ 46 8 betone. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

  1. -(Ausführungen darüber, dass die Gefährdung der im Automobil des Flad mitfahrenden Personen nicht zur Anwendung des .Art. 237 Ziff. 2 StGB führen könne ; vgl. BGE 76IV120.) Wenn Art. 237 auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, kann er es deshalb einzig unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Dr. Schmuziger sein.

Art. 237 StGB setzt nicht voraus, dass ein grös- serer Kreis von Personen in eine konkrete Gefahr gebracht. worden sei. Gewiss will Art. 237 die Sicherheit aller ge- währleisten, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ist also in diesem Sinne eine zum Schutz der Allgemeinheit erlassene Vorschrift. Das heisst aber nicht, dass nicht ) t) Strafgesetzbuch. No 24.

schon die konkrete Gefährdung eines einzelnen genügen könne und jedenfalls bei fahrlässiger Begehung stets ge- nüge, um die Bestimmung anzuwenden. Wenn nicht in allen Fällen die vorsätzliche, so richtet sich doch die fahrlässige Tat immer ausser gegen den konkret gefähr- deten einzelnen abstrakt auch gegen die Allgemeinheit, weil es bloss vom Zufall abhängt, wer das konkret gefähr- -dete oder verletzte Opfer ist. Wenn mit der in der Lite- ratur vertretenen Auffassung, wonach .Art. 237 eine zum mindesten latente Gemeingefahr voraussetze (HAFTER, :Besonderer Teil s. 526 f. ; VON RECHENBERG, SJZ 46 8), mehr verlangt werden will, ist ihr nicht beizupflichten. Der gesetzgeberische Gedanke ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach .Art. 237 keine konkrete Gemeingefahr voraussetzt, nicht missachtet. 3. -In BGE 75 IV 124 hat der Kassationshof aus- geführt, Idealkonkurrenz zwischen Art. 237 Ziff. 2 einer- seits und den Bestimmungen über fahrlässige Tötung und Körperverletzung anderseits sei nur insoweit möglich, als die Gefährdung über den eingetretenen Erfolg hinausrei- Jhe, z. B. wenn Leib und Leben mehrerer Personen gefähr- det werden, aber nur eine von ihnen verletzt oder getötet wird; stelle dagegen der Erfolg (Körperverletzung, Tö- tung) die volle Auswirkung der Gefährdung dar, so könne S nicht der Wille des Gesetzes sein, die auf dem Erfolg stehende Strafe wegen der ihm notwendig vorausgegan - genen Gefährdung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB zu erhöhen ; die Strafe für die Körperverletzung oder Tötung gelte dann die Störung des öffentlichen Verkehrs mit ab. Diese Rechtsprechung verkennt, dass Art. 237, obwohl er nur anwendbar ist, wenn Leib oder Leben eines Men- schen konkret gefährdet wird, nicht bloss diese Rechts- güter, sondern in erster Linie den öffentlichen Verkehr schützen will. Die Verletzung des Rechtsgutes des unge- störten öffentlichen Verkehrs wird durch die Strafe wegen Körperverletzung oder Tötung nicht abgegolten. Daran ändert die Überlegung nichts, dass Art. 237 nur jene

Strafgesetzbuch. N° 24. Fälle erfasse, in denen die Hinderung, Störung oder Ge- fährdung des Verkehrs sich in einer Gefährdung von Leih und Leben auswirkt. Durch dieses Merkmal werden bloss die bedeutenden Angriffe auf den Verkehr von den unbe- deutenden, durch Art. 237 straflos gelassenen unterschie- den; dass der Verkehr als solcher unmittelbares und selb- ständiges Schutzobjekt ist, wird dadurch nicht widerlegt. Daher ist Art. 237 selbst dann anzuwenden, wenn der Angriff auf die mittelbar mitgeschützten Rechtsgüter von Leib und Leben durch Anwendung einer andern Bestim- mung gesühnt wird, weil diese Rechtsgüter verletzt wor- den sind. Selbstverständlich ist, dass bei Abwägung der Schuld und Bemessung der Strafe die Verletzung von Leib. oder Leben und die Gefährdung, die zu ihr geführt hat, nicht zugleich in die Wagschale geworfen werden dürfen. Dagegen ist der Richter berechtigt, ja verpflichtet, Schuld und Strafe im Rahmen der Art. 63 und 68 Ziff.l StGB nicht nur nach der eingetretenen Verletzung, sondern auch nach der Gefahr zu bemessen, welcher der Täter den Ver- letzten darüber hinaus ausgesetzt hat; d. h. es ist als er- schwerend zu berücksichtigen, wenn beispielsweise ein bloss leicht Verletzter Gefahr gelaufen hat, schwerer verletzt oder getötet zu !werden. Auch die Gefahr für Leib und Leben nicht verletzter Dritter ist schuld-und straferhöhend, wie endlich auch der Angriff auf das Rechtsgut des öffent- lichen Verkehrs zu Ungunsten des Täters ins Gewicht fällt. 4. -Demnach hält die Auffassung des Beschwerdefüh- rers, er dürfe nicht nach Art. 237 Ziff. 2 bestraft werden, weil er den Tatbestand des Art. 125 erfüllt habe, zum vornherein nicht stand. Sie wäre übrigens auch dann un- begründet, wenn an der in BGE 75 IV 124 veröffentlichten Rechtsprechung festgehalten werden könnte. Der Beschwer- deführer hat durch seine Fahrweise offensichtlich eine über die eingetretene Körperverletzung hinausreichende kon - krete Gefahr geschaffen, da Dr. Schmuziger durch den heftigen Zusammenstoss ebensogut hätte getötet werden ' t

Strassenverkehr. N° 25. 127 können. Übrigens konnte der Rückzug des Strafantrages nicht zur Folge haben, dass wie die bloss auf Antrag ein- setzende Verfolgung der Körperverletzung auch die stets von Amtes wegen anzuhebende Verfolgung der Störung des öffentlichen Verkehrs zu unterbleiben habe. Der eine Tatbestand hebt den andern nicht auf, und die Unmöglich- keit, den einen zu verfolgen, steht der Verfolgung des andern nicht im Wege. vVenn das Bundesgericht in BGE 75 IV 124 annahm, Art. 125 und Art. 237 Ziff. 2 stünden zueinander im Verhältnis unechter Konkurrenz, wenn die Gefährdung nicht über die Verletzung hinausreiche, hiess das bloss, Art. 68 Ziff. 1 dürfe nicht angewendet, d. h. die Strafe nicht wegen der der Verletzung vorausgegan- genen Gefährdung erhöht oder verschärft werden. Ob zwei Bestimmungen idealiter konkurrieren oder sogenannte un - echte Gesetzeskonkurrenz vorliegt, ist eine Frage der Straf- zumessung, nicht der Tatbegehung. Fällt die Anwendung der einen Bestimmung aus einem prozessualen Grunde (Rückzug des Strafantrages, Verjährung und dgl.) dahin, so hindert nichts den Richter, die andere anzuwenden, wenn die prozessualen Voraussetzungen hinzu gegeben sind. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. II. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE 25. Urteil des Kassationshofes vom 27. März 1950 i. S. Weiden- mann gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 25 Abs. 1 MFG. Vorsichtsp:flicht des kreuzenden Führers bei Nacht; Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtweite.

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