Fraud, forgery intent, and inadmissible civil appeal

BGE 76 IV 107Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV29.03.1950Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the nullity complaint insofar as it could enter into it. It upheld the findings that the appellant’s silence, together with Loew’s jointly planned conduct, amounted to arglistige Täuschung causing damage to STFV. It also confirmed that the later false receipts were independent forgery acts, since the unlawful advantage lay in concealing embezzlement and hindering proof, not in a further pecuniary gain. The civil-law complaint was not entered into because it did not satisfy the required substantiation.

Regest

Art. 148 Abs. 1 StGB; arglist through silence and attribution of a co-perpetrator’s conduct under the subjective theory of participation; Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; unlawful advantage in forgery need not be a patrimonial gain and may consist in concealing an embezzlement or obstructing proof. Post-offense false receipts are independent forgeries and not rendered non-punishable merely by their connection with prior misappropriation. A civil-law complaint in a nullity appeal is inadmissible absent compliance with Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; if no acquittal is granted, no oral hearing on that point is required under Art. 276 Abs. 3 BStP.

Gesamter Gesetzestext

106 Strafgesetzbuch. N° 20.

Das pflichtwidrige Schweigen Haugs war auch arglistig im

Sinne des Art. 148 Abs. l StGB.

Übrigens

fällt dem Beschwerdeführer nicht nur sein

Schweigen

zur Last, sondern nach der vom Bundesgericht

ständig angewendeten subjektiven Theorie der Mittäter-

schaft (BGE 69 IV 97; 70 IV 101) auch das Tun des Loew,

da dieser nach der verbindlichen Feststellung des Schwur-

gerichts

auf vorherige gemeinsame Verabredung mit dem

Beschwerdeführer hin gehandelt hat und der Beschwerde-

führer wegen seiner Beteiligung am Gewinn und wegen der

Unterstützung, die er dem betrügerischen Antrage Loews

durch seine Stimme gegeben hat, neben Loew als Haupt-

beteiligter dasteht.

  1. .....
  2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht, dass

der STFV durch den Kauf des Buches geschädigt worden

sei.

Der Schaden bestand darin, dass der STFV Fr. 46, 800.-

auslegte für ein Buch, das er ohne die Täuschung entweder

überhaupt nicht oder nur zu einem um Fr. 16,210.44 nie-

drigeren

Betrag erworben hätte. Unerheblich ist, ob das

Buch objektiv Fr. 46,800.-wert war; denn jedenfalls war

es schwierig, durch Absetzung des Buches diesen Betrag

wieder einzubringen und ausserdem die Kosten des Ab-

satzes

zu decken. Der Besitz des Buches war für den STFV

weniger wertvoll als bare Fr. 46,800.-.

3. -.....

b) Der Beschwerdeführer bestreitet die zum Tatbestand

der Urkundenfälschung gehörende Absicht, jemanden am

Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich

oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-

schaffen

(Art. 251 Zi:ff. l Abs. l StGB), weil das Geld

schon ausbezahlt

und dafür von den Empfängern schon

quittiert gewesen sei ; er bezeichnet die nachträgliche Aus-

stellung falscher

Quittungen als rein akzessorische Hand-

lungen zu einem allfälligen Veruntreuungstatbestande ii und

sieht in ihnen straflose Nachtaten )). Er verkennt, dass

:

l

Strafgesetzbuch. No 21.

der unrechtmässige Vorteil ll, den der Fälscher nach Art. 251 Zi:ff. l Abs. l beabsichtigen muss, nicht Vermögens- vorteil zu sein braucht (BGE 74 IV 56; 75 IV 169) und sich im vorliegenden Falle nicht mit dem durch die un- rechtmässige Verwendung des Geldes erstrebten Vorteil deckte, sondern darin bestand, dass der Beschwerdeführer mit den falschen Quittungen seine Veruntreuungen ver- decken oder deren Nachweis erschweren wollte. Die Urkun- denfälschungen waren selbständige Handlungen, die nicht deshalb straflos bleiben, weil sie mit den vorausgegangenen Veruntreuungen zusammenhängen (vgl. BGE 71 IV 208 f.). 4. - Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde im Zivilpunkt nur durch Verweisung auf seine Ausfüh- nmgen zum Strafpunkt, ohne entsprechend der Bestim- mung des Art. 273 Abs. l lit. b BStP zu sagen, welche zivil- rechtlichen Bestimmungen und inwiefern sie durch den .angefochtenen Entscheid verletzt seien; er betrachtet die beantragte Abweisung der Zivilklage nur als Folge des beantragten Freispruchs von der Anklage des Betruges und der Veruntreuung. Da der Beschwerdeführer nicht freizusprechen ist, kann somit auf die Nichtigkeitsbe- schwerde im Zivilpunkt nicht eingetreten werden und braucht über diesen Punkt auch keine mündliche Partei- verhandlung (Art. 276 Abs. 3 BStP) stattzufinden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom ö. Mai 19ö0 i. S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art.191Ziff.1 StGB. Wer sein Geschlechtsglied in den After oder in den Mund des Kindes einführt, begeht eine dem Beischlaf ähnliche Handlung.

Strafgesetzbuch. N° 21. Art. 191 eh. 1 OP. Celui qui introduit sa verge dans l'anus ou la bouche d'un enfant commet un acte analogue a l'acte sexuel. Art. 191 cifra 1 OP. Chi introduce il pene nell'ano o nella bocca. di un fanciullo commette un atto analogo all'atto sessuale. Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes kann der Mann dem Beischlaf ähnliche Handlungen, die Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie den Beischlaf mit Zuchthaus be- droht, nicht nur mit Mädchen, sondern auch mit Knaben begehen (BGE 71 IV 191 ). Solche Handlungen liegen z. B. in der Einführung des Geschlechtsgliedes zwischen die Oberschenkel des Kindes, gleichgültig ob sie von vorne oder von hinten erfolge (BGE 71 IV 191; 75 IV 164). Offen gelassen wurde dage- gen, ob auch die Einführung des Gliedes des Täters in den After oder den Mund des Opfers beischlafsähnlich sei, wie in der zweiten Expertenkommission gesagt wurde (Proto- koll 4 41) und z. B. auch das Militärkassationsgericht annimmt (MKGE 3 Nr. 70). Die Frage ist zu bejahen. Hierüber kann kein Zweifel bestehen, soweit die Einführung des Gliedes in den After des Kindes in Frage steht, denn sie . gleicht dem natürlichen Beischlaf ebensosehr wie das von hinten erfolgende Einstossen des Gliedes zwischen die Ober- schenkel, ja übertrifft dieses noch an Innigkeit der Be- rührung zwischen Täter und Opfer, und erweckt beim Kinde die gleiche Vorstellung : dass der Täter nach Art eines Beischläfers sich an ihm geil machen oder befriedigen wolle. Dann aber ist trotz der Zurückhaltung, mit welcher Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 wegen der hohen Mindeststrafe aus- gelegt werden muss (BGE 70 IV 158), auch die Einführung des Gliedes in den Mund des Kindes als beischlafsähnlich zu würdigen. Auch diese Handlung ist dem Täter Ersatz für den Beischlaf und gleicht diesem durch die Innigkeit der Vereinigung und die Vorstellung, die beim Kinde geweckt wird. Anders wäre das Gesetz nur dann auszu- legen, wenn die Einführung des Gliedes in den Mund des Kindes als wesentlich leichterer Angriff auf dessen sittliche Unverdorbenheit anzusprechen wäre als der Beischlaf. i L Strafgesetzbuch. N° 22.

Eher das Gegenteil ist der Fall, denn auf diese Weise lenkt der Täter das geschlechtliche Empfinden des Kindes auf Irrwege. Auch unter dem Gesichtnpunkt der Hemmungs- und Schamlosigkeit, die es braucht, um dieses Verbrechen zu begehen, kommt die Einführung des Gliedes in den Mund des Kindes dem Beischlaf näher als den mit milderer Strafe bedrohten anderen unzüchtigen: Handlungen im Sinne von Art. 191 Ziff. 2 (unzüchtige Berührungen und dgl.). Ob der Täter die Geschlechtslust bloss wecken oder sie im Munde des Kindes auch befriedigen will, ist unerheb- lich ; zum Beischlaf gehört ebenfalls nicht notwendiger- weise Befriedigung. Ebensowenig kommt etwas darauf an, -0b der Täter das Glied im Munde des Kindes bewege ; die blosse Einführung kennzeichnet die Handlung als bei .schlafsähnlich. Damit ist zugleich gesagt, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen des Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 vollendet, nicht bloss versucht hat. 22. Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1950 i. S. Angel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem.

  1. Art. 96 Abs. 3 OG ist in der Strafrechtspflege entsprechend anzuwenden (Erw. 1).
  2. Art. 264, 268 BStP, Art. 351 StGB. Der interkantonale Gerichts- stand kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Erw. 2). . . . .3. Art. 7 c NAG. Eine von Ausländern vor emem schweizerISchen Zivilstandsbeamten abgeschlossene Ehe ist auch dann gültig, wenn das Recht des Heimatstaates kirchliche Trauung verlangt (Erw. 3).
  3. Art. 217 StGB. a) Diese Bestimmung ist gegenüber dem nicht in Scheidm:g begriffenen Ehegatten selbst dann anzuwenden, wenn er die eheliche Gemeinschaft nicht aufgenommen hat und Bestand und Umfang seiner Unterhaltspflicht weder durch den Ri?h- ter noch durch Parteivereinbarung festgestellt worden smd (Erw. 4). . b) Vorsatz der Nichterf'tlllung der Unterhaltspflicht (Erw. 5).

Schlagwörter

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