Art. 16 BtG in conjunction with Art. 343 OR and the Patent Act; notion of invention: compensation for employee inventions presupposes a patentable invention. An invention exists only where, on the basis of an original creative idea, a new and original combination of natural forces produces a technical effect and technical progress (consid. 1). Mere technical skill, routine developments accessible to the qualified specialist, and discoveries of what already exists are not inventions. The concept is not met by proposals lacking inventive character, even if they are utilized by the administration.
380 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. beibehalten hat und der Sohn Eugen, als Nachkomme eines staatenlosen Vaters und einer schweizerischen Mut- ter, bei der Geburt das Bürgerrecht der Mutter erwarb, so hat Eugen Schwab es doch zufolge der später durch seinen Vater veranlassten Bereinigung des Staatsbürger- rechts der ganzen Familie verloren. Er ist seit 1902 nicht mehr Schweizerbürger, und er muss, wenn er das Schweizer- bürgerrecht erwerben will, den Weg der Einbürgerung betreten. IV. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 60. Auszug aus dem Urteil vom 6. Oktober 1950 i. S. Ganz gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. Vergütungen für Erfindungen der Beamten: Begriff der Erfindung. Indemnites pour les inventions faites par le fonctionnaire . Notion de l'invention. . Indenni:ül per 1e invenzioni latte dal funzionario : Nozione den'in- venZIOne. Ganz hatte als Beamter des eidg. Militärdepartements seinen vorgesetzten Behörden einen Vorschlag eingereicht, der von der Verwaltung benützt worden ist. Er ist der Ansicht, der Vorschlag habe eine Erfindung betroffen und er belangt die Eidgenossenschaft auf eine Entschädigung gemäss Art. 16 BtG. Das Bundesgericht führt über den Begriff der Erfindung nach Art. 16 BtG folgendes aus: Nach Art. 16 BtG gehören Erfindungen, die ein Beamter bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusam- menhang mit ihr macht, unter näher umschriebenen Voraussetzungen dem Bund (Abs. 1) Ist die Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder militärischer Bedeu- tung, so hat der Beamte Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung (Abs. 2). J I
Erfindungen im Sinne dieser Bestimmung sind die nämlichen, wie diejenigen nach Art. 343 OR (vgl. Bot- schaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 für das BtG, BBI 1924 TII und Separatdruck S. 88). Der Begriff der Erfindung in Art. 343 OR ist aber so zu verstehen, wie er im Bundesgesetz vom 21. Juni 1907 (PatG) umschrieben ist (OSER-SCHÖNENBERGER, Komm. N. 2 zu Art. 343 OR). Es muss sich also um eine patentierbare Erfindung im Sinne von Art. I PatG handeln. Bestritten ist, ob Art. 343 OR auch auf die Erfindungen im Sinne des PatG (Art. I) anzuwenden ist, die nach Art. 2 von der Patentierung ausgeschlossen sind (vgl. hierüber: OSER- SOHÖNENBERGER a.a.O. N. 3 und Zitate). Doch kann 'auf sich beruhen bleiben, wie es sich damit verhält, da hier keine der in Art. 2 PatG aufgeführten Voraussetzun- gen zutreffen würde. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Erfindung dann vor, wenn auf Grund einer eigenartigen schöpferi- sehen Idee durch neue originelle Kombination von Naturkräften ein technischer Nutzeffekt und damit ein technischer Fortschritt erzielt wird (BGE 63 TI 271 und Zitate). Keine Erfindungen sind Konstruktionen, die nicht auf einer solchen Idee beruhen, sondern lediglich das Erzeugnis technischer Geschicklichkeit sind, vor allem technische Fortbildungen, die schon dem gut ausgebildeten Fachmann möglich wären (BGE 63 TI 276, 69 TI 200). Von den Erfindungen zu unterscheiden sind sodann die Entdeckungen, die bereits vorhandenes enthüllen (BGE 43 TI 523).