Art. 130 and 131 WStB; inheritance liability for tax fines and effect of the taxpayer's death on pending proceedings: The heirs' succession to the deceased taxpayer's liabilities is limited to completed tax evasion within the meaning of Art. 130 WStB. For order and endangerment offences under Art. 131 WStB, the statute contains no analogous succession rule; Art. 131(3) incorporates only Art. 130(2) to (4), not Art. 130(1). Accordingly, fines for such offences are strictly personal and fall away upon death, in line with the general principle that penal sanctions are non-transferable (consid. 1). A proceeding under Art. 133 WStB that is still pending at the taxpayer's death cannot be continued against the heirs and becomes moot by operation of law; any later decision must be annulled.
Handeln deshalb abgehalten worden, weil sie sich über die Dauer der Frist zur Anfechtung des Entscheides des Regierungsrates beim Bundesgericht infolge einer falschen Auskunft des Gemeindeverwalters von Birsfelden geirrt hat. Für diesen Irrtum ist sie jedoch selbst verantwortlich. Es gehört nicht zu den ordentlichen amtlichen Obliegen- heiten jenes Gemeindebeamten, dem Publikum über bundesrechtliche Fristen Bescheid zu geben. Den Organen der Beschwerdeführerin hätte bekannt sein müssen, dass er auf diesem Gebiete nicht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Wenn die Beschwerdeführerin sich dennoch auf seine Auskunft verlassen hat, so hat sie das ihr vernünftigerweise zuzumutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt. Sie hat die Folgen sich selbst zuzuschreiben, wie sie es auch dann tun müsste, wenn sie den falschen Bescheid von einem Anwalt oder einer andern privaten Auskunftsstelle . erhalten hätte. Eine andere Entscheidung käme allenfalls dann in Frage, wenn die mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochtene Verfügung von einer Behörde der Gemeinde Birsfelden ausgegangen wäre. Das ist indes nicht der Fall; die Verfügung ist von der Kantonsregierung getroffen worden. Fehlt es mithin an einem Wiederherstellungsgrund, so kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 52. -Voir aussi n° 52. Bundesrechtliche Abgaben. N° 57. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN COl .TTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
Verwaltungs., und Disziplinarrecht. abgewiesen. Inzwischen, am 16. Februar 1948, war er gestorben. Gegen den ltekursentscheid haben seine Erben Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie bestreiten, dass der Verstorbene eine Hinterziehung beabsichtigt habe; eventuell verlangen sie eine Herabsetzung der Busse. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und stellt fest, dass das gegen N. eingeleitete Strafver- fahren infolge seines Todes hinIällig geworden ist. Aus den Erwägungen: