Heirs not liable for fine under federal war tax law

BGE 76 I 359Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I19.07.1940Annulled

Zusammenfassung

N. was fined by the Aargau war tax administration for attempted tax evasion. He died before the cantonal review decision was issued. His heirs appealed, arguing that he had not intended to evade tax and, alternatively, seeking a reduction of the fine. The Federal Court held that heirs are not liable for fines arising from other infringements under Art. 131 WStB and that the pending criminal tax proceeding lapses with the taxpayer's death. It therefore annulled the contested decision and declared the proceeding extinguished.

Regest

Art. 130 and 131 WStB; inheritance liability for tax fines and effect of the taxpayer's death on pending proceedings: The heirs' succession to the deceased taxpayer's liabilities is limited to completed tax evasion within the meaning of Art. 130 WStB. For order and endangerment offences under Art. 131 WStB, the statute contains no analogous succession rule; Art. 131(3) incorporates only Art. 130(2) to (4), not Art. 130(1). Accordingly, fines for such offences are strictly personal and fall away upon death, in line with the general principle that penal sanctions are non-transferable (consid. 1). A proceeding under Art. 133 WStB that is still pending at the taxpayer's death cannot be continued against the heirs and becomes moot by operation of law; any later decision must be annulled.

Gesamter Gesetzestext

Handeln deshalb abgehalten worden, weil sie sich über die Dauer der Frist zur Anfechtung des Entscheides des Regierungsrates beim Bundesgericht infolge einer falschen Auskunft des Gemeindeverwalters von Birsfelden geirrt hat. Für diesen Irrtum ist sie jedoch selbst verantwortlich. Es gehört nicht zu den ordentlichen amtlichen Obliegen- heiten jenes Gemeindebeamten, dem Publikum über bundesrechtliche Fristen Bescheid zu geben. Den Organen der Beschwerdeführerin hätte bekannt sein müssen, dass er auf diesem Gebiete nicht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Wenn die Beschwerdeführerin sich dennoch auf seine Auskunft verlassen hat, so hat sie das ihr vernünftigerweise zuzumutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt. Sie hat die Folgen sich selbst zuzuschreiben, wie sie es auch dann tun müsste, wenn sie den falschen Bescheid von einem Anwalt oder einer andern privaten Auskunftsstelle . erhalten hätte. Eine andere Entscheidung käme allenfalls dann in Frage, wenn die mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochtene Verfügung von einer Behörde der Gemeinde Birsfelden ausgegangen wäre. Das ist indes nicht der Fall; die Verfügung ist von der Kantonsregierung getroffen worden. Fehlt es mithin an einem Wiederherstellungsgrund, so kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 52. -Voir aussi n° 52. Bundesrechtliche Abgaben. N° 57. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN COl .TTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

  1. Auszug aus dem Urteil vom 8. Dezember 1950 i. S. ErbeuN. gegen Kantonale Reknrskommission Aargan. Wehrsteuer : Für eine Busse, welche der Steuerpflichtige wegen sonstiger Widerhandlung (Art. 131 WStB) verwirkt hat, haften seine Erben nicht. Sein Tod hat zur Folge, dass das Strafverfahren (Art. 133 WStB) unterbleibt oder eingestellt wird. Impot pour la defense nationale: Les heritiers du contribuable ne repondent pas de I'amende encourue par celui-ci pour les infrac- tions visees a l'art. 131 AIN ( autres infractions ). En cas de mort du contribuable, la procedure penale (art. 133 MN) ne peut etre ouverte ou prend 00. Imposta per la difesa nazionale: Gli eredi deI contribuente non rispondono della multa da lui incorsa per violazione delI 'art. 131 DIN ( altre contravvenzioni ). Quando il contribuente muore, Ia procedura penale (art. 133 DIN) non puo essere aperta 0 e chiusa. N. wurde von der Wehrsteuerverwaltung des Kantons Aargau durch Verfügung vom 21. Februar 1947 wegen Versuchs der Steuerhinterziehung (Art. 131 Abs. 2 WStB) mit einer Busse belegt. Seine Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission am 21. November 1949

Verwaltungs., und Disziplinarrecht. abgewiesen. Inzwischen, am 16. Februar 1948, war er gestorben. Gegen den ltekursentscheid haben seine Erben Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie bestreiten, dass der Verstorbene eine Hinterziehung beabsichtigt habe; eventuell verlangen sie eine Herabsetzung der Busse. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und stellt fest, dass das gegen N. eingeleitete Strafver- fahren infolge seines Todes hinIällig geworden ist. Aus den Erwägungen:

  1. -Nach Art. 130 Abs. 1 WStB haften an Stelle eines verstorbenen Steuerpflichtigen, der eine Hinterziehung (Art. 129) begangen hat, seine Erben solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile für die hinterzogene Wehrsteuer und die Busse; ist das Verfahren (Art. 132) beim Tode des Steuerpflichtigen noch nicht eröffnet oder noch hängig, so wird es gegen die Erben angehoben und durchgeführt oder fortgesetzt. Was die sonstigen Widerhandlungen im Sinne des Art. 131 anlangt, ist dem Gesetz keine entspre- chende Bestimmung über eine Sukzession der Erben zu entnehmen. Wohl verweist Art. 131 Abs. 3 auf Art. 130; die Verweisung erklärt aber nur die Absätze 2 bis 4 dieses Artikels entsprechend anwendbar, nicht auch dessen
  2. Absatz. Nach dem Wortlaut des Gesetzes erstreckt sich somit die Erbenhaftung nicht auch auf die vom Steuer- pflichtigen wegen Verletzung von Ordnungsvorschriften (Art. 131 Abs. 1) oder Gefährdung des Steueranspruches (Art. 131 Abs. 2) verwirkten Bussen. Der Gesetzgeber hat sie für diese strafbaren Handlungen offenbar bewusst aus- geschlossen. Es besteht kein Grund, eine Lücke im Gesetz anzunehmen, dies umsoweniger, als bereits frühere Erlasse betreffend direkte Bundessteuern, zum Teil in anderer Systematik als der Wehrsteuerbeschluss, die Haftung der Erben für die Folgen von Widerhandlungen des Steuer- pflichtigen nur im Falle der vollendeten Hinterziehung vorsahen (BB betreffend die neue ausserordentliche Kriegs- Bundesreehtliche Abgaben. N° 57. 361 steuer vom 28. September 1920, Art. 121 ff. ; BRB über die eidg. Krisenabgabe vom 19. Januar 1934, Art. 151 ff. ; BRB über die Erhebung eines einmaligen Wehropfers vom
  3. Juli 1940, Art. 94 ff.).Die Beschränkung der Erben- haftung auf die vollendete Hinterziehung lässt sich denn auch sachlich begründen. Durch dieses Delikt wird der Steueranspruch des Staates verkürzt, was es rechtfertigt, die Erben des verstorbenen fehlbaren Steuerpflichtigen für Nachsteuer und Busse haften zu lassen, damit sie aus der Verfehlung des Erblassers nicht Nutzen ziehen. Bei den Ordnungs-und Gefährdungsdelikten im Sinne des Art. 131 WStB verhält es sich anders, so dass hier davon abgesehen werden kann, von dem strafrechtlichen Grundsatz abzu- gehen, wonach die Strafe höchstpersönlichen Charakter hat und deshalb beim Tode des Täters wegfällt (vgl. Art. 48 Ziff. 3 StGB). Daraus, dass Art. 130 Abs. 1 WStB in Art. 131 Abs. 3 nicht anwendbar erklärt wird, ergibt sich auch, dass die Erben in ein Verfahren, das wegen einer sonstigen Wider- handlung gemäss Art. 133 gegen den Steuerpflichtigen angehoben, aber vor seinem Tode nicht rechtskräftig abge- schlossen worden ist, nicht eintreten. Der Tod des Steuer- pflichtigen hat ohne weiteres die Einstellung dieses Ver- fahrens zur Folge. Das gegen N. nach Art. 133 WStB eingeleitete Ver- fahren war bei seinem Tode noch nicht abgeschlossen ; es ist nach dem Ausgeführten infolge dieses Ereignisses hin- fällig geworden. Der angefochtene Entscheid ist erst nach dem Tode des N. getroffen worden; er ist daher aufzu- heben.

Schlagwörter

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