BGE 76 I 359
BGE 76 I 359Bge19.07.1940Originalquelle öffnen →
358 Staatsrecht. Handeln deshalb abgehalten worden, weil sie sich über die Dauer der Frist zur Anfechtung des Entscheides des Regierungsrates beim Bundesgericht infolge einer falschen Auskunft des Gemeindeverwalters von Birsfelden geirrt hat. Für diesen Irrtum ist sie jedoch selbst verantwortlich. Es gehört nicht zu den ordentlichen amtlichen Obliegen- heiten jenes Gemeindebeamten, dem Publikum über bundesrechtliche Fristen Bescheid zu geben. Den Organen der Beschwerdeführerin hätte bekannt sein müssen, dass er auf diesem Gebiete nicht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Wenn die Beschwerdeführerin sich dennoch auf seine Auskunft verlassen hat, so hat sie das ihr vernünftigerweise zuzumutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt. Sie hat die Folgen sich selbst zuzuschreiben, wie sie es auch dann tun müsste, wenn sie den falschen Bescheid von einem Anwalt oder einer andern privaten Auskunftsstelle . erhalten hätte. Eine andere Entscheidung käme allenfalls dann in Frage, wenn die mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochtene Verfügung von einer Behörde der Gemeinde Birsfelden ausgegangen wäre. Das ist indes nicht der Fall; die Verfügung ist von der Kantonsregierung getroffen worden. Fehlt es mithin an einem Wiederherstellungsgrund, so kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 52. -Voir aussi n° 52. Bundesrechtliche Abgaben. N° 57. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN COl.TTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 359 57. Auszug aus dem Urteil vom 8. Dezember 1950 i. S. ErbeuN. gegen Kantonale Reknrskommission Aargan. Wehrsteuer : Für eine Busse, welche der Steuerpflichtige wegen «sonstiger Widerhandlung» (Art. 131 WStB) verwirkt hat, haften seine Erben nicht. Sein Tod hat zur Folge, dass das Strafverfahren (Art. 133 WStB) unterbleibt oder eingestellt wird. Impot pour la defense nationale: Les heritiers du contribuable ne repondent pas de I'amende encourue par celui-ci pour les infrac- tions visees a l'art. 131 AIN (<< autres infractions »). En cas de mort du contribuable, la procedure penale (art. 133 MN) ne peut etre ouverte ou prend 00. Imposta per la difesa nazionale: Gli eredi deI contribuente non rispondono della multa da lui incorsa per violazione delI 'art. 131 DIN (<< altre contravvenzioni »). Quando il contribuente muore, Ia procedura penale (art. 133 DIN) non puo essere aperta 0 e chiusa. N. wurde von der Wehrsteuerverwaltung des Kantons Aargau durch Verfügung vom 21. Februar 1947 wegen Versuchs der Steuerhinterziehung (Art. 131 Abs. 2 WStB) mit einer Busse belegt. Seine Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission am 21. November 1949
360 Verwaltungs., und Disziplinarrecht. abgewiesen. Inzwischen, am 16. Februar 1948, war er gestorben. Gegen den ltekursentscheid haben seine Erben Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie bestreiten, dass der Verstorbene eine Hinterziehung beabsichtigt habe; eventuell verlangen sie eine Herabsetzung der Busse. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und stellt fest, dass das gegen N. eingeleitete Strafver- fahren infolge seines Todes hinIällig geworden ist. Aus den Erwägungen:
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