Tax exemption for a charitable rest home association

BGE 76 I 195Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I19.10.1950

Zusammenfassung

The association operating the rest home Bergruh challenged the cantonal tax appeal commission’s denial of exemption from the national defense tax. The Federal Court stated that an association running a rest home and granting price reductions to needy guests may qualify for exemption as a public-utility organization if its activity is disinterested and the operation is supported by sacrifices, notably the leading sisters’ waiver of appropriate remuneration and donations. The excerpt does not include the dispositive part, but the case concerns the criteria for charitable tax exemption.

Regest

Wehrsteuer; Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit bei Vereinen, die ein Erholungsheim betreiben: Gemeinnützigkeit setzt nach der Rechtsprechung eine uneigennützige Tätigkeit voraus; zudem müssen für den Betrieb erhebliche Opfer erbracht werden, namentlich durch Verzicht auf ein angemessenes Arbeitsentgelt der leitenden Schwestern und durch Vergabungen. Preisnachlässe für minderbemittelte Gäste genügen für sich allein nicht, vielmehr ist auf Zweck, Finanzierung und tatsächliche Selbstlosigkeit der Tätigkeit abzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Erklärung abhängig machen, wonach dieser in der Lage ist ein Armee-Motorrad zu übernehmen, zu bezahlen und , zu unterhalten. Wer eine derartige Erklärung abgibt, sei es beim zuständigen kantonalen Kreiskommando zu dem Zwecke, dessen Visum für die Richtigkeit der Erklärung zu erhalten, sei es, falls er dieses bereits erhalten hätte, bei der zuständigen Aushebungsstelle, begeht eine Handlung, die Bezug hat auf seine Stellungspflicht ; er verletzt, wenn er dabei einen Tatbestand des MStG begründet, Pflichten, die ihm als Stellungspflichtigem obliegen, und untersteht dafür dem Militärstrafrecht und der militärischen Gerichts- barkeit. 3. -Sind an einem rein militärischen Vergehen oder Verbrechen im Sinne der Art. 61 bis 85 MStG andere, nicht dem militärischen Strafrecht unterworfene Personen be- teiligt, so unterstehen diese ebenfalls der militärischen Gerichtsbarkeit (Art. 6 MStG). Die Frage der Anwendbar- keit des militärischen Strafrechtes liesse sich jedoch nicht entscheiden, wenn nicht im Kompetenzkonfliktsverfahren festgestellt werden könnte, ob Beteiligung an einem Tat- bestand, der die Zuständigkeit des Militärrichters begrün- det, in Frage steht. Doch befindet das Bundesgericht damit über die Frage, ob der Täter sich strafbarer Beteiligung schuldig gemacht habe, nicht endgültig. Es erklärt nur, wenn sie anzunehmen sei, sei die Zuständigkeit des Militär- richters gegeben. Nach den Akten hat sich D. an der von G. begangenen Handlung beteiligt, indem er die Urkunde, die dieser dem Kreiskommando vorwies, unterzeichnet und G. übergeben hat, damit dieser davon Gebrauch mache. Dass hierin eine Beteiligung an einem militärischen Delikt zu erblicken ist, muss deshalb angenommen werden, weil die Bescheini- gung dienstliche Bedeutung hat. Dem entspricht die Praxis des Militärkassationsgerichtes, wonach dienstliche Akten- stücke nicht bloss diejenigen sind, die von militärischen Stellen ausgefertigt werden, sondern auch solche, die von Privatpersonen stammen, nach ihrer Zweckbestimmung L Verfahren. N° 34. 195 aber dienstliche Bedeutung haben (Entscheidungen des Militärkassationsgerichtes Bd. 4 No. 46 und 92). 4. -Die von einem bürgerlichen Gericht geführten Strafverfahren und die gestützt darauf ergangenen Urteile vom 25. März 1950 sind aus diesen Gründen als nichtig auf- zuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die von den bürgerlichen Strafbehörden von Obwalden gegen G. und D. durchgeführten Verfahren werden mit Einschluss der Urteile vom 25. März 1950 aufgehoben; für die Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen werden die militärischen Gerichte als zuständig erklärt. Irr. VERFAHREN PROC:EDURE 34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes als staatsrecht- licher Kammer vom 13. Oktober 1950 i. S. Freivogel gegen Generalprokurator und Kassationshof des Kantons Bern. An. 84 Abs. 2 oa. Ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen will- kürlicher Verletzung einer kantonalen Bestimmung über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zulässig, wenn mit Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP gerügt werden kann, der Entscheid verletze Art. 397 StGB ? An. 84 al. 2 OJ. Peut-on former un recours de droit public pour application arbitraire d'une disposition cantonale sur la re'."i- sion d'un proces penal, alors qu'il est possible de faire valOIr, dans un pourvoi en nulliM (art. 268 SB. PPF), que 1a decision viole l'art. 397 CP ? Art. 84, cp. 2 oa. Si puo interporre un ricorso di diritto pubblic? per arbitraria applicazione d'un disposto cantonale sulla reVI- sione d'un processo penale, quando e possibile formulare, mediante un ricorso per cassazione (art. 268 e seg PPF), la censura ehe la decisione viola l'art. 397 CF ?

A U8 den Erwägungen: Der Beschwerdeführer rügt, dass die kantonale Instanz auf Grund der neuen Feststellung, wonach er nicht mehr als Chef und Leiter der Aktion gegen Tibaldi und Fon- taine angesehen werden könne, nicht nach Art. 347 Ziff. 3 bernStrV die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt habe. Allein die Frage, ob die neue Tatsache erheblich sei, kann dem Kassationshof des Bundesgerichts mit Nichtig- keitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP unterbreitet wer- den, denn nach Art. 397 StGB sind die Kantone gehalten, gegenüber Urteilen, die auf Grund des Strafgesetzbuches ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweis- mittel, die dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zuzulnssen, womit ein bundes- rechtlicher Revisionsgrund geschaffen ist (BGE 69 IV 137 ff.), der mindestens so weit geht wie Art. 347 Ziff. 3 bernStrV. Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist daher die staats- rechtliche Beschwerde insoweit nicht zulässig. Bundesrechtliche Abgaben. N0 35. B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMJNISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

  1. Urteil vom 19. Oktober 1950 i. S. Verein Kur-und Erho- lungsheim ( Bergruh )) gegen Steuer-Rekurskommission St. Gallen. Wehrsteuer : Ein Verein, welcher ein Erholungsheim betreibt und minderbemittelten Gästen. einen Preisnachlass gewährt, hat Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit, wenn seine Tätigkeit uneigennützig ist und für den Betrieb des Heims durch Verzicht auf ein angemessenes Arbeitsentgelt seitens der leitenden Schwestern und durch Vergabungen Opfer gebracht werden. Imptlt. pour la defense nationale: Une association qui exploite une IDaISOn de repos et accorde des reductions da prix aux hötes demunis de moyens suffisants peut demander a etre exoneree de l'impöt pour cause d'utiliM publique lorsque son activite est desinteressee et que des sacrifices sont consentis en faveur de l'exploitation (renonciation des sreurs dirigeantes a une juste retribution de leur travail et dons). Imposta per la difesa nazionale: Un'associazione ehe si dedica all'esercizio di una casa di riposo e ehe concede delle riduzioni di prezzo agli ospiti meno abbienti ha il diritto di essere esone- rata dall'imposta a titolo di utilitit pubblica se la sua attivita e disinteressata e se per l'esercizio dello stabilimento vengono fatti dei sacrifici (doni, rinuncia delle suore ad essere adeguata- mente retribuite per il loro lavoro). A. Der Beschwerdeführer, ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB, wurde im Jahre 1924 gegründet zum Be-

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