Art. 6 lit. B Ziff. 3 PVÜ; Art. 14 Ziff. 2 MSchG: A trademark may be refused protection if, in Switzerland, it is capable of misleading the relevant public as to the origin of the goods. Geographical names and pictorial references to well-known places or symbols may indicate provenance and become deceptive when used for goods of another origin. The assessment is made from the standpoint of the average Swiss consumer; it is sufficient that the sign misleads in one language region. Prior foreign use or registration does not preclude independent Swiss review. A misleading sign is contrary to public morality and therefore not registerable (consid. 1-3).
68 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. sächlich saniert wird, d. h. wenn nach erfolgter Absohrei- bung des Aktienkapitals und Wiedererhöhung desselben auf einen niedrigeren als den ursprüngliohen Betrag die Forderungen der Gläubiger wieder gedeokt sind. Der besondere Revisionsberioht wird sioh daher neben der Prüfung der Vorliegens einer auf Verlusten beruhenden Unterbilanz zwar nioht darüber auszusprechen haben, ob nach gänzlicher Absohreibung des Aktienkapitals die Gläubiger noch gedeckt sind -denn das ist selbstver- ständlich bei einer überschuldeten Gesellsohaft nioht der Fall -sondern vielmehr darüber, ob die geplante Wieder- auffüllung des Aktienkapitals zur Erreichung dieses Resul- tates ausreiche, die A.-G. somit die Voraussetzungen für ein betriebs-und lebensfähiges Unternehmen im Sinne der Erfordernisse des Art. 725 OR wieder erfülle. Demnach erkennt das Bundesgrricht : Die Besohwerde wird abgewiesen. 27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Februar 1950 i. S. HolJandia Kattenbnrg N. V. gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum. Handelsmarke Big Ben für wasserdichte Kleidungsstücke- holländischer Herkunft. Verweigerung des Schutzes in der- Schweiz wegen Täuschungsgefahr und daheriger Sittenwidrig- keit (Art. 6 lit. B Ziff. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft und Art. 14 Ziff. 2 MSchG). Marque de fabrique Big Ben pour des vetements impermeables de provenance hollartdaise. Refus de la protection en Suisse parce que la marque est propre a tromper le public et qu'elle- est des lors contraire aux bonnes mreurs (art. 6 litt. b eh. 3- de la Convention d'Union de Paris et art. 14 eh. 2 LMF). Marca di fabbrica Big Ben per vestiti impermeabili di prove- nienza olandese. Rifiuto della protezione in Isvizzera, poiche la marca puö indurreil pubblico in errore ed e quindi contraria ai buoni costumi (art. 6 lett. b, cifra 3 della Convenzione del- l'Unione di Parigi e art. 14, cifra 2 LMF). Die Hollandia Kattenburg N. V. ist Inhaberin einer am 5. November 1935 unter Nr. 68833 in Holland, am 20. No- Registersachen. N° 27.
vember 1948 unter Nr. 139348 international registrierten WortjBild-Marke, welche über dem Text Big-Ben in figürlicher Teildarstellung den Glockenturm des Londoner Parlamentsgebäudes zeigt und für Vetements imper- meables bestimmt ist. Am 4. Oktober 1949 lehnte das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum dieEintra- gung dieses Zeiohens im sohweizerischen Markenregister ab mit der Begründung, es sei sittenwidrig, weil es einen Hin- weis auf England enthalte und damit geeignet sei, beim Publikum irrige Vorstellungen über die Herkunft der Waren herbeizuführen. Hiegegen richtet sich die von der Hollandia Kattenburg N. V. eingereichte Verwaltungsgerichtsbesohwerde mit dem Antrag, es sei der internationalen Marke Nr. 139348 der Schutz im Gebiete der Schweiz zu gewähren. Das Eidge- nössische Amt für geistiges Eigentum schliesst in seiner Vernehmlassung auf Bestätigung des angefoohtenen Ent- scheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. befindet jedes der Pariser Übereinkunft beigetretene Land selbständig. 2. - Big n ist keine Phantasie-Bezeichnung, son- dern der Name der grossen Glocke im Turm des Londoner Parlamentsgebäudes und die in England allgemein übliche Benennung für diesen Turm selber. Das weiss jeder Schweizer, der England besucht hat. Entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführerin ist aber angesichts der heutigen Verbreitung des Radios als sicher anzunehmen, dass auch einem grossen Teil der Schweizer, die nie in England waren, Big Ben zum geläufigen Begriff gewor- den ist. Denn. der besonders während des Krieges häufig abgehörte englische Rundfunk pflegt die genaue Zeit und ebenso das Signal für die Beendigung einzelner Sendungen durch den Glockenschlag des ( Big Ben zu vermitteln. Entsprechend lauten die Ansagen des Radiosprechers, während in den gedruckten Programmen, von denen das Amt englische und schweizerische Belege zu den Akten gegeben hat, hinter dem jeweiligen Zeitvermerk einfach Big Ben zu lesen steht. Bezeichnend, zumindest für das beim deutschschweizerischen Publikum vorausgesetzte Wissen um Eigenart und Standort des Big Ben , ist ein von der Schweizer lllustrierten Zeitung unter dem Titel Wie heisst die Stadt veranstalteter Wettbewerb. Dort (vgl. die Ausgabe Nr. 43 vom 20. Oktober 1948) wurde als charakteristisch für London ein Bild des Parlamentsturmes veröffentlicht. Im erläuternden Text ist allerdings nicht ausdrücklich von Big Ben die Rede, wohl aber von dem berühmten Turm mit dem noch viel berühmteren Glok- kenspiel, das immer wieder im Radio zu hören ist ... Und letzteres eben geschieht, wie erwähnt, regelmässig unter dem Programmkennwort Big Ben . Im übrigen ist der Uhr-und Glockenturm des Londoner Parlamentsgebäudes in belehrenden Abhandlungen, in Werbeschriften, in Reise- führern, Prospekten, Kriegs- und Reiseberichten so un- zählige Male abgebildet worden, dass er, gleich dem Eiffel- turm für Paris, füglich als allbekanntes Wahrzeichen der britischen Hauptstadt betrachtet werden kann. Registersachen. N' 27.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Hauptstadt typisches Bauwerk Bezug nimmt. Was di
zum Vergleich herangezogene Marke (( Westminster be-
trifft, so handelt .es sich bei der im Jahre 1948 ergangenen
Veröffentlichung lediglich um die Erneuerung eines alten,
in der Schweiz eingeführten Zeichens. Ob dessen erst-
malige Eintragung nach heute herrschenden Anschauungen
bewilligt oder durchgesetzt werden könnte, mag offen
bleiben. Jedenfalls
unterscheidet es sich von der Mark
der Beschwerdeführerin insofern, als ihm eigens die Angabe
produit suisse)) beigefügt ist, was eine Vermutung über
englische Herkunft des Markenproduktes ausschliesst.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. SOHWEIZERBÜRGERREOHT
NATIONALITE SUISSE
28. Auszug aus dem Urteil vom 26. Mai 1950 i. S. R. gegen
Eidg.
Justiz-und Polizeidepartement.
Schweizerbüra,.errooht: Staatsrechtliche Stellung der Schweizerin.
der nach ihrer Verehelichung von den zuständigen Behörden
des Heimatstaates des Ehemannes die Anerkennung als Staats-
angehörige verweigert wird.
NationaliM suwse. Situation de la Suissesse que les autorites du
pays d'origine du man refusent de reconnaitre, aprils le mariage.
comme ressortissante de ce pays.
Diritto di cittadinanza svizzera. Situazione della donna svizzera
che le autorita deI paese d'origine deI marito rifiutano di rico-
noscere, dopo il matrimonio, come attinente di questo paese.
angehörigen R. Dieser ist jüdischer Konfession.
I
Nach dem zur Zeit der Eheschliessung massgebenden polnischen Recht (dem im früheren Königreich Polen gel- tenden Gesetz vom 16. März 1836 über die Ehe, Art. 132 und 133) durfte ein im Ausland ansässiger polnischer Staatsangehöriger jüdischer Konfession, der nie in Polen Wohnsitz hatte, keine Ehe -weder in Polen noch im Ausland -mit einer Protestantin schliessen. Die pol- nischen Behörden durften in einem solchen Falle weder ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen noch eine vollzogene Ehe nachträglich anerkennen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 11. November 1943 das Zivilstandsamt Zürich trotz- dem zur Vornahme der Trauung der Brautleute ermäch- tigt gestützt auf folgende Erwägungen: Nach Art. 7 c des -:Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivil- rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent- halter und Art. 1 der Haager Übereinkunft vom 12. Juni 1902 betreffend die Eheschliessung, der Polen ebenfalls .angehört, beurteilt sich die Gültigkeit einer Eheschlies- sung nach dem heimatlichen Recht eines jeden Verlobten. Gemäss Art. 3 der Übereinkunft kann jedoch die Behörde .am Eheschliessungsort Ausländern eine Ehe gestatten, wenn ein Eheverbot ausschliesslich auf Gründen religiöser Natur beruht. Das hat jedoch zur Folge, dass die Ehe im Heimatstaat des ausländischen Bräutiga:r:ns nicht aner- kannt zu werden braucht. Gestützt auf diesen Beschluss vermerkte das Zivil- standsamt Schönenberg in seinem Familien-und Bürger- register, dass Frau R. bei der Eheschliessung das Schweizer- bürgerrecht beibehalten habe, und stellte ihr einen neuen Aeimatschein aus. B. -Da nach der Heirat Zweifel auftauchten, ob die Beschwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht wirklich beibehalten habe, wurde die Angelegenheit im Frühjahr 1946 dem EJPD unterbreitet. Dieses entschied am 16. Au- gust 1949 nach durchgeführter Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht nach Art. 5