Art. 2 lit. b MStG; military tax exemption for service-caused unfitness: the decisive question is whether military service materially contributed to the loss of fitness for service. A direct causal chain is not required; an indirect causal nexus suffices where a service-related illness probably created a locus minoris resistentiae and thereby contributed to the later disabling disease. The assessment depends on a reliable individual medical opinion covering the concrete circumstances. A merely speculative counterview, unsupported by tangible indications, cannot prevail against such expert evidence (consid. 3).
Verwaltungs lIDd DisziplinaJTOOht. B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 22. Urteil vom 9. Juni 1950 i. S. F. gegen Militärdirektion des Kantons Dem. Militärpfiichtersatz. Befreiung eines wegen Lungentuberkulose untauglich erklärten Wehrpßichtigen, weil eine dienstliche Lungenentzündung eine Stelle verminderter Widerstandskraft geschaffen und dadurch die Tuberkulose mitverursacht hatte (Art. 2 lit. b MStG). Taxe d'exemption du service militaire. Exoneration prononcee par le motif qu'une pneumonie contractee au service a croo un point de moindre resistance et apparait des lors comme I'une des causes de la tuberculose pulmonaire qui rend l'homme inapte au service (art. 2 lit. b LTM). Tassa di esenzione dal servizio militare. Esenzione pronunciata pel motivo che una polmonite contratta in servizio ha creato un punto di minore resistenza ed appare quindi come una delle cause della tubercolosi polmonare che rende inabile al servizio (art. 2 lett. b LTM). A. -Der Beschwerdeführer, geboren 1923, bestand im Jahre 1942 die Rekrutenschule. Anschliessend War er vorübergehend Militärpatient wegen Angina und Bron- chitis. Eine damals durchgeführte Thoraxdurchleuchtung i I j
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 22.
I()rgab einen normalen Lungenbefund. Anfang 1943 absol- vierte der Beschwerdeführer eine Unteroffiziersschule und im Anschluss daran, in der Zeit vom 8. Februar bis zum 5. Juni 1943, die Rekrutenschule, welche er als Korporal 'zu bestehen hatte. Zwischenhinein, vom 27. Februar bis zum 12. März 1943, befand er sich wegen einer Broncho- pneumonie im rechten Oberfeld im Bezirksspital Brugg. In der Folge leistete er insgesamt rund 200 Tage Aktiv- dienst mit seiner Einheit. Bei weitem Thoraxdurch- leuchtungen, welche am 5. November 1943 und am 23. März 1945 im Dienst vorgenommen wurden, wurde wiederum nichts Anormales bemerkt. Auf einem Rönt- genbild, welches ein Zivilarzt später, am 8. März 1947, aufnehmen liess, wurde jedoch eine cavemöse Lungen- tuberkulose im rechten Oberfeld festgestellt. Wegen dieses Leidens wurde der Beschwerdeführer am 19. Juni 1947 dienstuntauglich erklärt. B. -Als Dienstuntauglicher wurde er zum Militär- pflichtersatz herangezogen. Sein Begehren, er sei für die Jahre 1949 H. vom Ersatz zu befreien, da er infolge des Dienstes militäruntauglich geworden sei, wurde von der Militärdirektion des Kantons Bem abgewiesen. Ihr Ent- :scheid stützt sich auf ein Gutachten der Abteilung für Tuberkulose des Tiefenauspitals Bem, wo der Beschwerde- führer in den Jahren 1947 und 1948 behandelt worden war, und auf einen Bericht der medizinischen Sektion J.er Militärversicherung. Im Gutachten des Spitals führen Chefarzt Dr. R. Kipfer und Assistent Dr. J. Schmid aus : Die im Jahre 1947 festgestellte Lungentuberkulose des Be- :schwerdeführers stehe sicher nicht in direktem Kausalzusammen- hang mit dem in den Jahren 1943-1945 geleisteten Militärdienst. Es fehlten Brückensymptome zwischen ihr und der dienstlichen Bronchopneumonie des Jahres 1943. Immerhin sei nicht aus zuschliessen, dass durch die Bronchopneumonie -möglicherweise nicht zuletzt durch die unbedingt verfrühte Zurückkommandie- rung zum Militärdienst -eine Praedilektionsstelle (loous minoN :resistentiae) im rechten Überlappen für dia Lungentuberkulose geschaffen wurde . In diesem Sinne sei ein indirekter Kausal- zusammenhang möglich.
Verwaltungs. und DisziplinaiTecht .. Dem Bericht der medizinischen Sektion der Militär- versicherung ist zu entnehmen : Es handle sich um eine nachdienstliche Infektionskrankheit. die auch ohne Lungenentzündung zum Ausbruch gekommen wäre, allerdings vielleicht mit einer andern Lokalisation . Die Lungenentzündung spiele im heutigen Krankheitsgeschehen keine messbare Rolle . O. -Gegen den Entscheid der kantonalen Militärdi- rektion richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichts- beschwerde, mit welcher der Antrag auf Ersatzbefreiung erneuert wird. Die kantonale Militärdirektion und die eidg. Steuer- verwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. D. -Im Verfahren vor Bundesgericht ist Dr. Kipfel" um einen ergänzenden Bericht gebeten worden. Er hat geantwortet : . Für den im Gutachten als möglich bezeichneten indirekten Kausalzusammenhang bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit. üb die Tuberkulose überhaupt nicht Qder dann an anderer Stelle aufgetreten wäre, wenn die Lungenentzündung nicht eine Praedi- lektionsstelle im rechten überlappen geschaffen hätte, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.-/2.-(Prozessuales). 3. -Ob ein wegen Lungentuberkulose ausgemusterter Wehrpflichtiger infolge des Dienstes untauglich geworden ist und daher nach Art. 2 lit. b MStG Anspruch auf Be- freiung vom Militärpflichtersatz hat, kann nur auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens beurteilt werden, das über die besondern Verhältnisse des Falles zuverlässig Aufschluss gibt, wie dem Gerichtshof aus dem allgemeinen Gutachten bekannt ist, welches ihm Dr. Häberlin und Prof. Uehlinger am 19. November 1946 erstattet haben (BGE 72 I 302 Erw.3 ; 73 I 249). Die Berichte Dr. Kipfers und Dr. Schmids erfüllen die Anforderungen, die an ein solches individuelles Gutachten gestellt werden müssen. ;Es besteht kein, Grund, an der Richtigkeit des Befundes zu zweifeln; zu dem die Sachverständigen, welche mit dem Falle auf Grund der Akten und ihrer 'eigenen Wahr- f I I Bundesreeht;Iiche Abgaben. N0 22. H3 nehmungen bei der Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers vertraut sind, gelangt sind. Danach muss angenommen werden, dass die im Jahre 1947 aufgetretene Lungentuberkulose, welche zur Aus- musterung des Beschwerdeführers geführt hat, durch den Dienst mitverursacht worden ist, den er. im Jahre 1943 in: einer Rekrutenschule als Korporal geleistet hat. Damals hat er sich eine Lungenentzündung im rechten Oberfeld zugezogen, welche unbestrittenermassen eine Folge dieses Dienstes ist, und er ist nach dem wegen dieser Erkrankung notwendig gewordenen Spitalaufenthalt zu früh zur Fort- setzung des unterbrochenen Dienstes kommandiert wor- den. Diese dienstlichen Vorkommnisse haben, wie Dr. Kipfer erklärt, wahrscheinlich indirekt zur Entstehung der später festgestellten Lungentuberkulose beigetragen, indem sie im rechten überlappen, in welchem auch dieses Leiden, wie früher die Lungenentzündung, zum Ausbruch gekommen ist, eine Stelle verminderter Widerstandskraft geschaffen haben. Der Dienst hat demnach die Reaktions- fähigkeit des Körpers entscheidend geschwächt und da- durch die Tuberkulose mitverursacht. Dass dieser Zusam- menhang nach den Ausführungen Dr. Kipfers wahrschein- lich ist, genügt zur Annahme, dass der Beschwerdeführer infolge des Dienstes militäruntauglich geworden ist. Auf die Ansicht der medizinischen Sektion der Militärversi- cherung, die Tuberkulose wäre auch ohne die dienstliche Lungenentzündung zum Ausbruch gekommen, wenn auch vielleicht an anderer Stelle, kann nicht abgestellt werden. Sie beruht auf einer blossen Vermutung, die sich auf keine greifbaren Anhaltspunkte stützt. Das Begehren des Beschwerdeführers ist daher zu schützen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben. und der Beschwerdeführer für die Jahre 1949 H. vom Militärpflichtersatz befreit.