BGE 75 IV 94
BGE 75 IV 94Bge19.06.1940Originalquelle öffnen →
Verfahren. No 20.
geblieben ist, kommt nach der genannten Bestimmung
nichts
an.
Dem'fUJ..Cli, erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
20. Entscheid der Anklagekammer vom 10. .Juni 1949 i. S.
Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsan-
waltsehaft des Kantons Graubiinden.
Art. 350 Zifl. 1 Abs. 1 StGB. Das vollendete Verbrechen ist mit
schwererer Strafe bedroht ~ das versuchte.
Art. 350 eh. 1 til. 1 OP. L'infraction consommee est pa.ssible d'une
peine plus grave que~. tentative.
Arl. 350, eifra 1, cp. 1 Pf~l reato consumato e pa.ssibile d'una.
pena piU grave ehe tativo.
;., ..._:,,; „
A. -Die Behörden des Kantons Graubünden verfolgen
Lodovico
Beretta seit 6. Juli 1948 wegen einfacher Körper-
verletzung
(Art. 123 StGB) und Beschimpfung (Art. 177
StGB)
und seit 27. Juli 1948 wegen Betrugsversuchs
(Art.
148, 22 StGB). Er soll diese strafbaren Handlungen
im Kanton Graubünden ausgeführt haben.
Seit November
1948 wohnt Beretta in Basel. In einer
am .22. März 1949 angehobenen Strafuntersuchung be-
schuldigen
ihn die Behörden des Kantons Basel-Stadt, sich
in dieser Stadt des Diebstahls, der Veruntreuung, der
Urkundemälschung und des Betruges schuldig gemacht
zu haben. ·
B. -Da sich die Behörden der beiden Kantone über
den Gerichtsstand nicht haben· einigen können, beantragt
die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt der
Anklagekammer des Bundesgerichts mit Gesuch vom 21.
Mai 1949, die Behörden des Kantons Graubünden seien
im Sinne des Art. 350 StGB auch für die· Verfolgung
und Beurteilung der von Beretta in Basel begangenen
Verfahren. N° 20.
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strafbaren Handlungen zuständig zu erklären. Die Gesuch-
stellerin
macht · geltend, die mit der schwersten Strafe
bedrohten Taten seien der Betrugsversuch; die Diebstähle,
die
Urkundemalschung und der Betrug. ·Da die Unter-
suchung wegen Betrugsversuchs vor jener wegen Dieb-
stahls, Urkundenfälschung und Betruges angehoben wor-
den sei, stehe die Gerichtsbarkeit dem Kanton Grau-
bünden zu.
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
beantragt, aus praktischen
und prozessökonomischen
Gründen seien in Abweichung von Art. 350 Ziff. 1 StGB
die Behörden des
Kantons Basel-Stadt zuständig zu
erklären, denn der Schwerpunkt der strafbaren Hand-
lungen des Beschuldigten befinde sich in Basel.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
Wird jeman wegen mehrerer an verschiedenen Orten
verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die
Behörden des
Ortes, wo die mit der schwersten Strafe
bedrohte
Tat verübt worden ist, auch !ll.r die Verfolgung
und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art
350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Mit welcher Strafe eine Tat
bedroht ist, beurteilt sich nach dem rein formalen Merkmal
der auf sie angedrohijen Strafe. Erschwerende oder erleich-
ternde Merkmale, die sich auf den angedrohten Straf-
,
rahmen auswirken, sind dabei zu berücksichtigen (BGE
71IV165). Nach der Rechtsprechung der Anklagekamm.er
gilt daher das versuchte Verbrechen nicht als mit der
gleichen
Strafe bedroht wie das vollendete. Wer ein
Verbrechen bloss zu begehen versucht,
kann zwar mit
der gleichen Strafe belegt werden wie der, der es vollendet.
Das Gesetz ermächtigt aber den Richter, den für das
vollendete Verbrechen angedrohten Rahmen zu unter-
schreiten (Art. 22 StGB). Die Zulässigkeit dieser Milde-
rung macht die Strafdrohung für den Versuch weniger
schwer.
Beret.ta ist daher für alle ·Handlungen im Kanton
96 Verfahren. Ne 20. Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurt.eilen, wo er unter anderem einen vollendeten Betrug begangen haben soll, nicht im Kanton Graubünden, w~ ihm ausser einer ein- fachen Körperverletzung und einer Beschimpfung nur ein Betrugsversuch vorgeworfen wird. Demnach erkennt die .Anklagekammer : Die Behörden des Kantons Basel-Stadt werden be- rechtigt und verpflichtet erklärt, Beretta für alle ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurt.eilen. IlllPRUlERIES REUNIES S. A„ LAUSANNE I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 97 21. Urteil des Kassationshofes vom 8:-Juni 1949 i. S. Ziegler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Art. 42 eh. 1 et 5, 68 eh. 2 OP. Le juge qui infüge une peine additionnelle peut ordonner l'internement du condamne meme si le juge qui a prononce la peine principale ne l'a pas fait. L'internement se substitue aux deux peines. Duree minimum ? (consid. 3). l. Art. 42 cifra 1, I /rase OP. Solo le pene privative della liberta personale suhite prima del reato entrano in linea di conto (consid. 1). Quando sono « molte » ? (consid. 2). 2. Art. 42 eifre 1 e 5 e art. 68 cifra 2 CF. II giudice ehe pronuncia la pena addizionale puo ordinare l'internamento del condan- nato anche se il giudice ehe ha pronunciato la pena principale non l'ha fatto. L'internamento sostituisce le due pene. Quale dev'essere la sua durata minima ? (consid. 3). A. -Ziegler wurde in den Jahren 1917, 1922 und 1923 im Ausland dreimal wegen Diebstahls verurteilt. Die Strafen, die er verbüsst hat, lauteten auf vier Monate, zwei Wochen und ein· Jahr Gefängnis. Im Jahre 1924 verurteilte ihn das Kantonsgericht von St. Gallen wegen Raubes mit Vernichtung eines Menschenlebens, qualifi- zierten Diebstahls und Einbruchs in diebischer Absicht zu lebenslänglichem Zuchthaus. Am 19. Juni 1940 wurde er als begnadigt auf freien Fuss gesetzt. 7 AS 75 IV -1949
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