Art. 61 Abs. 3 MFV; Überholen einer fahrenden Strassenbahn links trotz vorübergehender Sperre des rechten Überholraums. Die Norm ist wortlautgetreu dahin auszulegen, dass bei genügend weitem, aber vorübergehend blockiertem Raum rechts der Bahn nicht links überholt werden darf; vielmehr hat der Führer zuzuwarten. Die Vorschrift ordnet die Verkehrsflächen generell zu und lässt die Beurteilung der abstrakten Gefahr nicht dem einzelnen Fahrzeugführer überlassen. Art. 20 StGB: Rechtsirrtum setzt zureichende Irrtumsgründe voraus; ein bloss subjektiv für zulässig gehaltener, dem klaren Verordnungstext widersprechender Rechtsstandpunkt genügt nicht (consid. 1-2).
32 Motorfahrzeugverkehr. No 7. Eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/St auf einer
7 m breiten Haupstrassse ausserorts war aber an sich nicht übersetzt, selbst wenn berücksichtigt wird, dass ausser Rust weitere Radfahrer stadteinwärts fuhren. 6. -Wie der Zusammenstoss zeigt, hat der Beschwerde- gegner durch das rechtswidrige Überholen bei der Strassen- einmündung und die pflichtwidrige Nichtabgabe eines Warnsignals den öffentlichen Verkehr konkret gefährdet, ja sogar gestört, und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht. Dass Rust die Gefahr mitverschuldet hat, schliesst die Anwendung von Art. 237 Ziff. 2 StGB gegenüber dem Beschwerdegegner, den ebenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft, nicht aus (BGE 71 IV 99 ff.). Die Sache ist daher zur Anwendung von Art. 237 Zi:ff. 2 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nicht bestraft werden kann der Beschwerdegegner dagegen nach Art. 58 MFG, nicht nur, weil Art. 65 Abs. 4 MFG die Anwendung dieser Bestimmung neben Art. 237 StGB ausschliesst, sondern auch, weil Art. 58 MFG Über- tretungsstrafe androht und die Verfolgung wegen einer Übertretung absolut verjährt ist (Art. 65 Abs. 3 MFG, Art. 334, 109, 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Demnach erkennt der Kassationakof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 5. November 1948 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Hoto:rlahrzeugverkehr. No 8.
Motorfahrzeugverkehr. N° 8. tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an .die kantonale Instanz zurückzuweisen. Er pflichtet der Auffassung des Beschwerdeführers über den Sinn von Art. 61 Abs. 3 MFV bei. Er hält jedoch für nötig, dass abgeklärt werde, ob nicht Art. 26 MFG im vorliegenden Falle das Linksüberholen verbot. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Motorfahrzeugführer, dem Art. 61 Abs. 3 MFV wegen der Anlage der Geleise die rechte Seite zum 'überholen zuweist, diesen Raum durch vorübergehende Hindernisse versperrt, so hat er mit dem 'überholen zuzuwarten. Gewiss smd die Verkehrsverhältnisse in einem solchen Falle ähnlich wie wenn ein schwerer Motorlastwagen mit Anhänger links an parkierten Fahrzeugen vorbeuährt und sich im gleichen Augenblick der Führer eines anderen Motorfahrzeuges anschickt, ihn (links) zu überholen. Dass das Gesetz in diesem Falle das Überholen nicht schlecht- weg verbietet, sondern nur wenn es konkrete Gefahren in sich birgt (Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 3 und 4 MFG, Art. 46 MFV), mag ein Grund sein, über die Zweckm.ässig- keit der angefochtenen Regelung des Art. 61 Abs. 3 MFV zu streiten, berechtigt den Richter aber nicht, sich über diese Regelung hinwegzusetzen. Übrigens sind die Unzu- kömmlichkeiten, die sie zur Folge haben kann, nicht zu überschätzen. In städtischen Verhältnissen ist das Links- überholen einer nicht am rechten Rande fahrenden Stras- senbahn in vielen Fällen schon wegen der Dichte des Ver- kehrs gefährlich oder wegen des engen Netzes von Seiten- strassen, an deren Einmündungen ohnehin nicht überholt werden darf, absolut verboten. Da.zu kommt, dass die Strassenbahn im Stadtinnem häufig anhält und die Motor- fahrzeuge an solchen Stellen -die nicht durch Aufstellen von Wagen versperrt werden dürfen (Art. 49 Abs. 3 MFV) -Gelegenheit haben, sie zu überholen, sei es rechts, wenn eine Schutzinsel vorhanden ist, sei es links, wenn eine solche fehlt (Art. 61 Abs. 3 Satz 2 MFV). Die wörtliche Auslegung von Art. 61 Abs. 3 Satz l MFV hat den Vorzug, dass der Raum links der fahrenden Strassenbahn in allen Fällen, wo das Geleise genügend weit vom rechten Strassenrand entfernt ist, um an sich das Rechtsüberholen zu ermög- lichen, ohne Vorbehalt den aus der entgegengesetzten Rich- tung komm.enden Fahrzeugen zur Verfügung steht. Un- sicherheiten darüber, ob die Verkehrsverhältnisse im ein- zelnen Falle das Linksüberholen erlauben, werden dadurch Uhrenindustrie. No 9.
ausgeschlossen und die Gefahren des Strassenverkehrs vermindert. 2. -Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 20 StGB, mit der Begründung, er sei guten Glaubens gewesen, die Strassenbahn links überholen zu dürfen. Diese Bestimmung ist indes nicht immer schon dann anwendbar, wenn der Täter sich zur Tat berechtigt glaubt. Zureichende Gründe müssen seinen Irrtum hervorgerufen haben. Solche fehlen hier, da die Auffassung des Beschwerdeführers dem Wort- laut der Verordnung widerspricht, die zu kennen er als Motorfahrzeugführer verpflichtet war. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. IV. UHRENINDUSTRIE INDUSTRIE HORLOGERE 9, Urteil des Kassationshofes vom 11. März 1949 i. S. Eldgenössisehes Volkswlrtsehaftsdepartement gegen Sehluep. l. Art. 1, 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 lit. a BRB OO'm 29. Dezember 1939 und Art. 1, 3 Abs. 1, 26 Abs. 1 lit. a BRB vom 21. Dezember 1945 zum Schutze der aohweizeriaohen Uhrenindtustrie. a) Die verbotene Erweitenmg des Unternehmens dauert im Sinne des Art. 71 Abs. 4 StGB an, solange die nicht bewilligte Zahl von Arbeitern beschäftigt wird (Erw. 1). b) Heimarbeiter werden auch dann als ganze Arbeitskraft gezählt, wenn das Unternehmen sie nicht voll beschäftigt. Lehrlinge und Personen, die Hilfsarbeiten verrichten, sind mitzuzählen (Erw. 3). 2. Art. 18 Abs. 2, Art. 20 StGB. Vorsatz erfordert nicht das Be- wusstsein, unrecht zu handeln. Rechtsirrtum ; zureichende Gründe ? (Erw. 4). 3. An. 64 StGB. Achtungswerte Beweggründe ? (Erw. 5); Wohl- verhalten während verhältnismässig langer Zeit ? (Erw. 6). 4. Arl. 48 StGB. Gewinnsucht ; Grundsätze für die Bemessuug der Busse (Erw. 7).