188 Motorfahrzeugverkehr. No 45.
Nichtgebrauch der Warnvorrichtung fahrlässig den ö:ffent-
lichen
Verkehr gestört, hält somit nicht stand.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. November
1949 aufgehoben
und die Sache zur Freisprechung des Be-
schwerdeführers
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. No-
vember UM9 i. S. Ulmer gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons
St. Gallen.
Art. 58 Abs. 1 M.FG. Kann jemand als Mittäter, Gehülfe oder
Anstifter des Führers bestraft werden ?
Art. 58 al. 1 LA. Est-il possible de conda.mner qu.elqu'un comme
coauteu.r, complice ou instigateur du conducteur?
Art. 58 cp.1 LA. E' possibile condannare qualcuno come coau.tore
complice o istigatore del condu.cente ? '
A. -Der im Dienste des Fridolin Wiek stehende Geb-
hard Sonderegger vermochte am 18. November 1948 auf
der Fahrt von Wildhaus nach Gams beim Aussetzen des
Motors einen schweren
Lastwagen mit Anhänger nur
dadurch zum Stehen zu bringen, dass er in einer Kurve
über eine Stützmauer hinaus auf einen Seitenweg fuhr.
Infolge Überlastung beider Wagen
war die Staudruck-
bremse unwirksam geworden, und der Versuch Sonder-
eggers,
den Lastenzug mit der Fussbremse und der Hand-
bremse anzuhalten, war wegen Verölung und Abnützung
dieser Bremsen misslungen, obschon die Strasse am Unfall-
ort bloss etwa 10 % Gefälle hat.
B. -Das Bezirksamt Werdenberg sah im mangelhaften
Unterhalt der Fuss-und der Handbremse eine Übertretung
von Art. 17 MFG und Art. 37 MFV in Verbindung mit
Art. 12 Abs. l lit. b MFV. Am 25. April 1949 büsste es
dafür nicht nur Sonderegger; sondern auferlegte auch dem
Mechaniker Rudolf Ulmer, der als Angestellter des Wiek
Motorfahrzeugverkehr. No 45.
das Fahrzeug zu unterhalten hatte, eine Busse von
Fr. 35.-.
Ein Rekurs Ulmers wurde am 6. September 1949 von
der Gerichtskommission Werdenberg abgewiesen.
0. -Ulmer führt gegen das Urteil der Gerichtskommis-
sion Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
i -Ein Motorfahrzeug, dessen Bremsen den Anfor-
derungen
von Art. 12 Abs. l lit. b MFV nicht entsprechen,
befindet sich
nicht in betriebssicherem Zustande und darf
daher nicht verkehren (Art. 17 Abs. l MFG, Art. 37 Abs. l
MFV). Dieses Verbot ist eine Verkehrsregel (vgl. Über-
schrift zum zweiten Abschnitt des MFG), für deren Über-
tretung gemäss Art. 58 Abs. l MFG der 1J'1J,hrer des Motor-
fahrzeuges
bestraft wird. Eine andere Person als Mittäter
zu bestrafen, erlaubt der Wortlaut der Bestimmung nicht.
Insbesondere trifft diese nicht zu auf jemanden, der im
Auftrage des Führers oder des Halters das Fahrzeug zu
unterhalten hat. Ulmer kann daher nicht als Täter (Mit-
täter) bestraft werden.
2, -Das Führen eines Motorfahrzeuges in nicht be-
tdebssicherem Zustande ist mit Busse bis zu zweihundert
Franken und in schweren Fällen oder bei wiederholtem
Rückfall
mit Haft bis zu zehn Tagen oder Busse bis zu
fünfhundert Franken zu bestrafen (Art. 58 Abs. l und 2
MFG,
Art. 333 Abs. 2 StGB). Es untersteht den allgemeinen
Bestimmungen
über die Übertretungen (Art. 333 Abs. 2,
Art. 101 :ff. StGB). Gehülfenschaft zu solchen ist nur straf-
bar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (Art. l 04
Abs. l StGB). Das Motorfahrzeuggesetz bedroht den, der
zur Übertretung einer Verkehrsvorschrift Hülfe leistet,
nicht mit Strafe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer
Gehülfe Sondereggers gewesen sei,
stellt sich somit nicht.
3. -Anstifter wäre der Beschwerdeführer, wenn er
Sonderegger vorsätzlich bestimmt hätte, den mit unge-
nügenden Bremsen versehenen Lastenzug zu
führen
Verfahren.
(Art. 24 Abs. l StGB). Das aber wird ihm weder im ange-
fochtenen Urteil noch in den Akten vorgeworfen. Insbe-
sondere behauptet niemand, dass er sich des Ungenügens
der Bremsen bewusst gewesen sei.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwnrde wird gutgeheissen, das Ur-
teil der Gerichtskommission Werdenberg vom 6. September
1949 aufgehoben und die Sache zrir Freisprechung des
Beschwerdeführers
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
. Ill. VERFAHREN
PROOEDURE
Vgl. Nr. 35 und 42. -Voir nos 35 et 42.
PERSONENVERZEICHNIS
N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite,
bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
Aargau, Jugendanwaltschaft c. Stöckli .
-, Staatsanwaltschaft c. Balli .
Datum ite
23. August
-,-c. Barmettler . . . . . .
- -
c. Baumann . . . . . . .
- -c. Bern, Staatsanwaltschaft
- -c. Bolliger .
--c. Bopp ..
--c. Bösch ..
---c. Brülhart
--c. Bühlmann .
- -c. Bürgisser
- -c. Flresser .
--c. Frech ..
--c. Gauch .
- -c. Getzmann .
- -c. Hächler.
- -c. Haller . .
--c. Hasler . .
--c. Hollenweger .
--c. Hufächmid
- -c. Hunkeler
--c. Kauer.
--c. Merz .
--c. Meyer.
--c. Sager.
- -c. Schmidiger
--c. Schneider
--c. Sieber.
--c. Stierli.
--c. Thomi
- Sept.
- Okt.
12.Juli
- Okt.
- Dez.
- April
- Sept.
- Okt.
- Okt.
2.März
.7. April
- Juni
14.März
- Juli
- Febr.
4.März
- Dez.
4.Nov.
- Nov.
- Dez.
Mai
19. Febr.
II. Febr.
14. Okt.
1 . .A,ugust
12. Januar
29. April