Liability of helper or instigator for vehicle safety offence

BGE 75 IV 188Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV06.09.1949Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Rudolf Ulmer was fined by the Bezirksamt Werdenberg for defective maintenance of a truck's brakes, and the Gerichtskommission Werdenberg upheld the sanction. On cassation, the Federal Court held that Article 58(1) MFG punishes only the driver for operating a motor vehicle in an unsafe condition. The statute did not permit convicting Ulmer as co-perpetrator, accomplice, or instigator merely because he was responsible for maintenance. No intentional instigation was alleged or proven. The cassation appeal was therefore granted and the case remanded for Ulmer's acquittal.

Omnilex-Regeste

Art. 58 Abs. 1 MFG; strafbare Teilnahme an der Übertretung des Führers eines Motorfahrzeuges? Die Norm stellt als Verkehrsregelverletzung nur das Führen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges unter Strafe; der Wortlaut erlaubt die Bestrafung einer Drittperson weder als Mittäter noch als Gehilfe. Gehilfenschaft ist bei Übertretungen nur strafbar, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (Art. 104 Abs. 1 StGB); eine solche ausdrückliche Ordnung enthält das MFG nicht. Anstiftung setzt vorsätzliches Bestimmen des Führers voraus (Art. 24 Abs. 1 StGB); fehlt es an entsprechender Behauptung und Nachweis, scheidet auch diese Teilnahmeform aus (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

188 Motorfahrzeugverkehr. No 45. Nichtgebrauch der Warnvorrichtung fahrlässig den ö:ffent- lichen Verkehr gestört, hält somit nicht stand. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. November 1949 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Be- schwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. 45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. No- vember UM9 i. S. Ulmer gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons St. Gallen. Art. 58 Abs. 1 M.FG. Kann jemand als Mittäter, Gehülfe oder Anstifter des Führers bestraft werden ? Art. 58 al. 1 LA. Est-il possible de conda.mner qu.elqu'un comme coauteu.r, complice ou instigateur du conducteur? Art. 58 cp.1 LA. E' possibile condannare qualcuno come coau.tore complice o istigatore del condu.cente ? ' A. -Der im Dienste des Fridolin Wiek stehende Geb- hard Sonderegger vermochte am 18. November 1948 auf der Fahrt von Wildhaus nach Gams beim Aussetzen des Motors einen schweren Lastwagen mit Anhänger nur dadurch zum Stehen zu bringen, dass er in einer Kurve über eine Stützmauer hinaus auf einen Seitenweg fuhr. Infolge Überlastung beider Wagen war die Staudruck- bremse unwirksam geworden, und der Versuch Sonder- eggers, den Lastenzug mit der Fussbremse und der Hand- bremse anzuhalten, war wegen Verölung und Abnützung dieser Bremsen misslungen, obschon die Strasse am Unfall- ort bloss etwa 10 % Gefälle hat. B. -Das Bezirksamt Werdenberg sah im mangelhaften Unterhalt der Fuss-und der Handbremse eine Übertretung von Art. 17 MFG und Art. 37 MFV in Verbindung mit Art. 12 Abs. l lit. b MFV. Am 25. April 1949 büsste es dafür nicht nur Sonderegger; sondern auferlegte auch dem Mechaniker Rudolf Ulmer, der als Angestellter des Wiek Motorfahrzeugverkehr. No 45.

das Fahrzeug zu unterhalten hatte, eine Busse von Fr. 35.-. Ein Rekurs Ulmers wurde am 6. September 1949 von der Gerichtskommission Werdenberg abgewiesen. 0. -Ulmer führt gegen das Urteil der Gerichtskommis- sion Nichtigkeitsbeschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung : i -Ein Motorfahrzeug, dessen Bremsen den Anfor- derungen von Art. 12 Abs. l lit. b MFV nicht entsprechen, befindet sich nicht in betriebssicherem Zustande und darf daher nicht verkehren (Art. 17 Abs. l MFG, Art. 37 Abs. l MFV). Dieses Verbot ist eine Verkehrsregel (vgl. Über- schrift zum zweiten Abschnitt des MFG), für deren Über- tretung gemäss Art. 58 Abs. l MFG der 1J'1J,hrer des Motor- fahrzeuges bestraft wird. Eine andere Person als Mittäter zu bestrafen, erlaubt der Wortlaut der Bestimmung nicht. Insbesondere trifft diese nicht zu auf jemanden, der im Auftrage des Führers oder des Halters das Fahrzeug zu unterhalten hat. Ulmer kann daher nicht als Täter (Mit- täter) bestraft werden. 2, -Das Führen eines Motorfahrzeuges in nicht be- tdebssicherem Zustande ist mit Busse bis zu zweihundert Franken und in schweren Fällen oder bei wiederholtem Rückfall mit Haft bis zu zehn Tagen oder Busse bis zu fünfhundert Franken zu bestrafen (Art. 58 Abs. l und 2 MFG, Art. 333 Abs. 2 StGB). Es untersteht den allgemeinen Bestimmungen über die Übertretungen (Art. 333 Abs. 2, Art. 101 :ff. StGB). Gehülfenschaft zu solchen ist nur straf- bar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (Art. l 04 Abs. l StGB). Das Motorfahrzeuggesetz bedroht den, der zur Übertretung einer Verkehrsvorschrift Hülfe leistet, nicht mit Strafe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Gehülfe Sondereggers gewesen sei, stellt sich somit nicht. 3. -Anstifter wäre der Beschwerdeführer, wenn er Sonderegger vorsätzlich bestimmt hätte, den mit unge- nügenden Bremsen versehenen Lastenzug zu führen

Verfahren. (Art. 24 Abs. l StGB). Das aber wird ihm weder im ange- fochtenen Urteil noch in den Akten vorgeworfen. Insbe- sondere behauptet niemand, dass er sich des Ungenügens der Bremsen bewusst gewesen sei. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwnrde wird gutgeheissen, das Ur- teil der Gerichtskommission Werdenberg vom 6. September 1949 aufgehoben und die Sache zrir Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. . Ill. VERFAHREN PROOEDURE Vgl. Nr. 35 und 42. -Voir nos 35 et 42. PERSONENVERZEICHNIS N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben.

Aargau, Jugendanwaltschaft c. Stöckli . -, Staatsanwaltschaft c. Balli . Datum ite 23. August -,-c. Barmettler . . . . . .

  • - c. Baumann . . . . . . .
  • -c. Bern, Staatsanwaltschaft
  • -c. Bolliger . --c. Bopp .. --c. Bösch .. ---c. Brülhart --c. Bühlmann .
  • -c. Bürgisser
  • -c. Flresser . --c. Frech .. --c. Gauch .
  • -c. Getzmann .
  • -c. Hächler.
  • -c. Haller . . --c. Hasler . . --c. Hollenweger . --c. Hufächmid
  • -c. Hunkeler --c. Kauer. --c. Merz . --c. Meyer. --c. Sager.
  • -c. Schmidiger --c. Schneider --c. Sieber. --c. Stierli. --c. Thomi
  1. Sept.
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Mai 19. Febr. II. Febr. 14. Okt. 1 . .A,ugust 12. Januar 29. April

Schlagwörter

motor vehicle traffictraffic offenceaccomplice liabilityinstigationco-perpetrationcontraventionvehicle maintenance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Ulmer could be punished as a co-perpetrator for the traffic offence committed by the driver

Extrahierter Entscheid

No. Article 58(1) MFG punishes the driver of the motor vehicle; its wording does not allow punishing another person as a co-perpetrator merely because he maintained the vehicle.

Extrahierte Begründung

The offence is a traffic-rule violation committed by the driver. The statute does not extend liability to a third person tasked with maintaining the vehicle.

Kernrechtsfrage

Whether Ulmer could be punished as an accomplice to the offence

Extrahierter Entscheid

No. Accomplicity is only punishable if expressly provided by law, and the Motorfahrzeuggesetz contains no such provision for assistance to this traffic offence.

Extrahierte Begründung

Under the general rules on contraventions, accomplice liability requires express statutory basis. None exists here.

Kernrechtsfrage

Whether Ulmer could be punished as an instigator of the driver

Extrahierter Entscheid

No. Instigation would require intentional prompting of the driver to drive with inadequate brakes, which was neither alleged nor supported by the file.

Extrahierte Begründung

There was no allegation or proof that Ulmer knew of the defective brakes or intentionally determined Sonderegger to drive the vehicle.

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