Homosexuality and diminished responsibility in child abuse case

BGE 75 IV 145Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV19.10.1949Dismissed

Zusammenfassung

The accused was convicted by the Luzern criminal court and the cantonal appellate court for repeated indecency with boys under 16. In cassation, he argued that the psychiatric report compelled application of Art. 11 StGB and a reduced sentence. The Federal Court held that the expert only establishes medical facts, while the judge determines their legal significance. It further held that homosexuality and a sexual-neurotic disposition do not automatically amount to diminished responsibility; the record did not show an unusual inability to control the sexual drive. The cassation complaint was dismissed.

Regest

Art. 13 StGB; Art. 11 StGB; scope of the expert's role and diminished responsibility in cases of homosexual acts with minors; the expert determines the biological-psychological facts, whereas the court alone assesses whether the legal requirements of diminished responsibility are met. Homosexuality, even if rooted in disposition or accompanied by sexual-neurotic traits, does not per se justify Art. 11 StGB; diminished responsibility requires proof that the offender needed an unusual effort of will to master the sexual drive and was thereby impaired in self-determination (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Verfahren. N° 32. ist, nicht nur ihm, sondern auch seinem Vormund zu eröffnen ist. Sonst besteht nicht Gewähr, dass der Vormund vom Entscheide Kenntnis erhält und das Rechtsmittel ein- legen kann. Im vorliegenden Falle steht nicht fest, ob und wann der Vormund die Urteilsformel erhalten hat, die ihm die Vor- instanz zugesandt haben will. Daher hat für ihn die Be- schwerdefrist erst am 5. Februar 1949, dem Tage, an dem er die Urteilsformel vom Bevormundeten erhalten hat, zu laufen begonnen. Die am gleichen Tage der Post über- gebene Beschwerdeerklärung ist somit rechtzeitig abge- geben worden. Da die Beschwerde binnen der Frist des Art. 272 Abs. 2 BStP auch begründet worden ist, ist auf sie einzutreten. IMPRJJllERIBS RBUNIES S. A., LAUSANNE I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 33. Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember 1949 i. S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

  1. Art. 13 StGB. Abgrenzung der Aufgabe des Sachverständigen von der Aufgabe des Richters (Erw. 1).
  2. Art.11 StGB. Ist der Homosexuelle, der mit Kindern u.nter sechzehn Jahren Unzucht treibt, voll zureohnu.ngsfähig .? (Erw. 2.)
  3. Art.13 OP. En quoi la mission 'de l'expert differe-t-elle de celle du juge ? (consid. 1.)
  4. Art. 11 OP. L'homosexuel qui commet des actes contraires a la pudeur sur des enfants de moins de seize ans est-il pleinemerit responsable ? (consid. 2.)
  5. Art. 13 OP. Delimitazione tra il compito del perito e quello del giudice (consid. 1).
  6. Art.11 OP. L'omosessuale ehe commeUe degli atti di libidine su fanciulli aventi un'eta. inferiore ai sedici anni e pienamente responsabile ? (consid. 2.) A. -W., geb. 1919, trieb vom Herbst 1946 bis im August 1948 mit zehn Knaben im Alter unter 16 Jahren Unzucht. Im Strafverfahren, das gegen ihn durchgeführt wurde, führte der psychiatrische Sachverständige mit Gutachten vom 20. Dezember 1948 aus, W. leide nicht an einer nach- weisbaren Geisteskrankheit, durch die sein Denken und Handeln beeinflusst würde. Es fehle ihm auch nicht infolge eines angeborenen oder erworbenen Schwachsinns die Fähigkeit, durch Urteile und Schlussfolgerungen sein Han- deln zu kontrollieren und zu lenken. Trotzdem sei das geistige Verhalten des W. etwas auffallend durch sein zurückhaltendes, verlegenes, insichgekehrtes Benehmen und das Fehlen tieferer, nachhaltender Affektreaktionen. Aus eigenem Antrieb berichte er sozusagen nichts, und wenn er zu einem Gespräch veranlasst worden sei, habe er nicht jene lebhafte affektive Anteilnahme gezeigt, die man von einem jungen Manne in einer solchen Lage erwarte. 10 AS 75 IV -1949

Strafgesetzbuch. NO 33. Wegen dieser ausgeprägten Charaktereigentümlichkeiten sei W. zwar nicht als abnorm veranlagt, als Psychopath, zu bezeichnen. Hingegen hätten sie ohne Zweifel dazu bei- getragen, dass er mit Schwierigkeiten des Lebens im allge- meinen und solchen des Sexuallebens im besonderen nur mühsam fertig geworden sei und sie vielfach gar nicht zweckmässig zu erledigen verstanden, sondern sie aus der bewussten geistigen Verarbeitung verdrängt habe. Schon die Art, wie er mit dem resignierten Ausdruck so fügte ich mich darein die unerwünschte Notlösung der Berufs- wahl durch den Vater angenommen habe, sei charakteri- stisch für ihn. So sei er dann wohl immer im Leben auftre- tenden Schwierigkeiten lieber ausgewichen, als eine den Wünschen möglichst entsprechen9.e Erledigung anzustre- ben. Vor allem scheine er zur Befriedigung des Sexualtriebes nicht eine seinen Wünschen entsprechende Befriedigung durch Heirat gefunden, sondern sich mit Gelegenheiten begnügt zu haben, die mit geringerer affektiver Anstren- gung zu erreichen gewesen seien, wodurch er aber in eine sexualneurotische Geistesverfassung geraten sei. Immerhin dürfe wohl mit Sicherheit angenommen werden, dass er gewusst habe, mit seinen unzüchtigen Handlungen an Knaben nicht nur etwas Unschickliches, sondern etwas strafrechtlich Verbotenes zu begehen. Er habe auch ohne Zweifel diese Gelegenheit zur Befriedigung des Sexual- triebes gesucht und Bootfahrten und Sonnenbäder als bequeme und ohne Aufsehen erreichbare Mittel dazu benützt. Dass er sich mit Knaben anstatt mit Mädchen verfehlt habe, dürfte ausser durch eine homosexuelle Ver- anlagung wohl auch durch mehr oder weniger bewusste Überlegungen verursacht gewesen sein, indem das Mit- nehmen von Knaben ein geringeres Risiko gewesen sei, entdeckt zu werden, besonders nachdem er. sich vergewis- sert gehabt habe, dass sie schon sexuell aufgeklärt gewesen seien und daher nicht mehr hätten verführt werden kön- nen. W. habe seine Delikte bei klarem Bewusstsein und mit Überlegung begangen und müsse zur Hauptsache für sie l Strafgesetzbuch. No 33. 147 als zurechnungsfähig betrachtet werden. Trotz seiner aus- geprägten Charaktereigenschaften hätte er .nicht unbe- dingt auf eine solche Art der Sexualbefriedigung verfallen müssen. Da aber diese unverschuldeten Charaktereigen- schaften doch offenbar schon in früher Jugend sein Sexua.1- leben im Sinne einer neurotischen Entwicklung beeinflusst hätten und das Zustandekommen der Delikte durch seine sexualneurotische Geistesverfassung erleichtert gewesen sei, dürfe ihm doch wenigstens eine leichte Verminderung der Zurechnungsrähigkeit für die in Frage stehenden Delikte zugesprochen werden. Seine Angabe, dass er seine Delikte gefühlsmässig nicht als so schlecht zu empfinden vermöge, dürfte wohl stimmen, da sie ihm eben den Genuss verschafften, der die Ansprüche seiner sexualneurotischen Geistesverfassung befriedigt habe. B. -Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verur- teilte W. am 24. Juni 1949 wegen wiederholter Unzucht mit Kindern nach Art. 191 Zi:ff. 2 StGB unter Annahme voller Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu achtzehn Monaten Gefängnis. Das Obergericht des Kantons Luzern, an das W. appel- lierte mit dem Antrage, es sei verminderte Zurechnungs- fähigkeit anzunehmen und die Strafe auf ein Jahr Gefäng- nis herabzusetzen, erkannte am 19. Oktober 1949 in glei- chem Sinne wie die erste Instanz. Zur Begründung führte es aus, auch wenn die vom Psychiater angenommene eu rotische Veranlagung des Angeklagten tatsächlich bestehe, handle es sich dabei doch nicht um einen Sachverhalt, der verminderte Zurechnungsf"ähigkeit nach Art. 11 StGB begründe, sondern er sei lediglich nach Art. 63 StGB zu berücksichtigen. O. -W. führt gegen das Urteil des Obergerichtes Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, es sei aufzu- heben und die Sache sei zur Ausfällung eines milderen Urteils an das Obergericht zurückzuweisen. Unter Beru- fung auf das psychiatrische Gutachten macht er geltend, das Gericht hätte Art. 11 StGB anwenden sollen.

Strafgesetzbuch. No 33. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

  1. -Art. 13 Abs. 1 StGB verpflichtet den Richter, den Geisteszustand des Beschuldigten durch einen oder mehrere Sachverständige untersuchen zu lassen, wenn er an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zweifelt. Wie der Kassationshof schon wiederholt ausgeführt hat, bedeutet das aber nicht, dass der Richter die Meinung des Sachver- ständigen unbesehen zu übernehmen habe. Der Sachver- ständige hat den biologisch-psychologischen Tatbestand zu erläutern, nicht Rechtsfragen zu entscheiden. Der Richter sodann würdigt das Gutachten in tatsächlicher Hinsicht auf seine Beweiskraft hin und zieht aus den Tat- sachen, die er als bewiesen erachtet, die rechtlichen Schluss- folgerungen. Insbesondere steht es ihm, nicht dem Sach- verständigen zu, den festgestellten Tatbestand als Vermin- derung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu würdigen oder zu erklären, dass er die gesetzlichen Merk- male dieses Rechtsbegriffes nicht erfülle. Dem Beschwerde- führer nützt es daher nichts, dass das psychiatrische Gut- achten die Anwendung von Art. 11 StGB für angezeigt erachtet.
  2. -Der Beschwerdeführer meint, Homosexualität. sei immer ererbt, so auch bei ihm. Für seine Erbanlage könne er aber nicht verantwortlich gemacht werden; der Täter könne seine Neigung bekämpfen, nie aber ganz unter- drücken. Da er unter dem Zwang dieser Anlage gehandelt habe, müsse Art. 11 StGB angewendet werden. Diese Überlegungen laufen darauf hinaus, jeden, der zur Befriedigung seiner homosexuellen Lust eine strafbare Handlung begeht, als vermindert zurechnungsfähig zu betrachten. Dass diese Auffassung falsch ist, hat der Kas- sationshof schon in BGE 71 IV 193 ausgeführt. Das Gesetz verlangt vom Homosexuellen grundsätzlich in gleicher Weise wie vom Heterosexuellen, dass er seinem Triebe nicht freien Lauf lasse, insbesondere ihn nicht gegen Kinder richte. Nur wer einer ungewöhnlichen Willensanstrengung l Strafgesetzbuch. No 33. H9 bedarf, um seinen Geschlechtstrieb zu meistem, und des- wegen in der Fähigkeit zur Selbstbestimmung b0einträch- tigt ist, erscheint als vermindert zurechnungsfähig . (BGE 71 IV 193). Dass der Beschwerdeführer seinen Willen mehr hätte anstrengen müssen als ein heterosexuell veranlagter Mensch, um seine Sinnenlust nicht an Kindern unter sech- zehn Jahren zu befriedigen, stellt weder der Gutachter noch das Obergericht fest. Insbesondere ergibt sich das nicht aus dem Umstande, dass der Beschwerdeführer seinen Ge- schlechtstrieb nicht seinen Wünschen entsprechend durch Heirat hat befriedigen können, sondern sich mit Gelegen- heiten begnügt hat, die mit geringerer affektiver Anstren- gung zu erreichen waren und ihn in eine sexualneuro- tische Geistesverfassung trieben. Damit ist bloss gesagt, dass er den Weg der geringsten affektiven Anstrengung gegangen ist, um Befriedigung zu finden. Mag daraus auch geschlossen werden, dass er einer ungewöhnlichen Willens- anstrengung bedurft hätte, um zu einer Heirat zu kommen, so heisst das doch keineswegs, dass er seinen Willen auch ganz ungewöhnlich hätte anstrengen müssen, um seine Lust nach Knaben zu meistern, selbst nachdem er in die sexual- neurotische Geistesverfassung geraten war. Das Gutachten gibt lediglich die Erklärung dafür, warum der Beschwerde- führer den Willen zur Ehe nicht aufgebracht, nicht auch dafür, warum er nicht wie andere unverheiratete Männer seinen Geschlechtstrieb gemeistert oder auf erlaubte Weise befriedigt, sondern sich an Knaben unter secbzehn Jahren vergangen hat. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

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