BGE 75 III 57
BGE 75 III 57Bge24.01.1941Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 14.
gerung nicht ohne weiteres abstellen, da es Von sich aus
nicht wissen kann, ob die Pfandung noch zugunsten der
gleichen Personen besteht wie zur Zeit des ffandungsvoll-
zugs.
Diese Regeln
sind im vorliegenden Falle nicht befolgt
worden.
Das BetreibJIDgsamt Riviera hat es versäumt, dem
Betreibungsamte Grenchen bei
Stellung des Verwertungs-
auftrags alle ihm bekannten Pfandigungsgläubiger anzu-
geben,
und das Betreibungsamt Granchen hat die Rück-
frage unterlassen, die angesichts der Mangelhaftigkeit der
ihm übermittelten Unterlagen geboten war.
Ane Gläubiger, zu deren Gunsten die streitige Maschine
gepfandet war, hätten freilich auch dann nicht benach-
richtigt werden können, wenn die beiden
Ämter sich an die
erwähnten Regeln gehalten hätten. Von den in Wangen
a. A. anhängigen Betreibungen hätte das Betraibungsamt
Riviera dem Betreibungsamte Grenchen
nicht Kenntnis
geben können, weil es davon offenbar selber nichts wusste.
Das Betreibungsamt Granchen hätte also die Steigerung
den Gläubigern der Wangener Betreibungen nur dann
anzeigen können, wenn es sich daran erinnert hätte, dass.
es die Maschine selber im Auftrage des Betreibungsamtes
Wangen zu pfanden
hatte, oder wenn es dies durch Nach-
schau
in seinen Akten festgestellt hätte. Eine allgemeine
Pflicht des mit der Verwertung beauftragten Amtes zu
Nachforschungen darüber, ob es die zu verwertenden
Gegenstände bereits
in einer andern Betreibung gepfandet
habe, lässt sich jedoch schon aus rein praktischen Gründen
nicht aufstellen, und die Frage, ob das Betreibungsamt
Grenchen sich
auch ohne solche Nachforschungen an die
ffandung in den Wangener Betreibungen hätte erinnern
sollen, ist von den Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen.
4. -Das Betreibungsamt Grenchen hätte den Verwer-
tungserlös nicht dem Betreibungsamte Riviera, sondern
dem Betreibungsamte Wangen
a. A. abliefern sollen, da
es zur Zeit der Ablieferung wusste, dass die verwertete
Maschine
in erster Linie zugunsten der Gläubiger der Wan-
.1
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 16. 57
gener Betreibungen gepfändet war. Die Regel, wonach der
Erlös zur Verteilung dem auftraggebenden Amte abzu-
liefern ist (vgl. Art. 77 Abs. 2 VZG), kann nicht gelten,
wenn
Pfandungen bekannt sind, die denjenigen vorgehen,
die
in den beim auftraggebenden Amte hängigen Betrei-
bungen vollzogen worden sind.
Mit Bezug auf diesen Punkt
liegt jedoch kein Beschwerdeantrag vor, und zum Eingrei-
fen
von Amtes wegen besteht kein genügender Anlass.
15. Entscheid vom 8. September 1949 i. S. Glarner.
Masseverbindliehlooiten (Art. 262
1
SchKG) sind nicht im Kollo-
kationsplan zu verzeichnen. Erw. 1.
'Ober das Vorliegen einer solchen Verbindliit haben au<:h dann
nicht die Aufsichtsbehörden zu entscheIden. wenn SICh der
Ansprecher auf Art. 22
2
oder 25
2
der BankennachIass-VO vom
11. April 1935jArt. 51 der VO vom 24. Januar 1941 beruft.
Erw.2.
Die Klage gegen die Masse ist unbefristet. doch kann die Kon-
kursverwaltung dem Ansprecher die Verteilung ohne . bauche e le c dl rlSparmlO j
art. 51 dell'ordinanza 24 gennalO 1941 (consld. 2). .
L'azione contro la massa non e soggetta ad alcun termme, ma
l'amministrazione dei fallimento puo minacciare il creditore di
procedere alla ripartizione senza tenere conto delIa sua preesa
d'essere pagato a titolo preferenziale, se non promuove aZlone
entro un termine adeguato (consid. 3).ück
sicht auf die beanspruchte Vorab-Deckung androhen fur den
Fall, dass er nicht binnen angemess6Jler Frist klage. Erw. 3.
Les dettes ae Za mas8e (art. 262 al. 2 LP) ne doivent pas figurer a.
l'etat de colIocation (consid. 1). .
Les autorites de surveillance n'ont pas ä. se prononce1." sur l'eXlS-
tence ou Ja non-existence d'une dette de cette nature mame si
le pretendu creancier invoque !'art. 22 aI. 2 ou l'art. 25 al. 2 de
l'ordonnance du TF du 11 avril 1935 concernant la procedure
de concordat pour les bauques et les caisses d'epargnejart. 51
OCF du 24 janvier 1941 (consid .. 2). ..,.
L'action contre la masse n'est soulllls6 ä. aucun delal, malS I admi-
nistration de la faillite peut menacer le creancier de proceder
ä.la distribution sans tenir compte de sa pretention d'etre paye
par prelevement s'n n'ouvre pas action dans un delai convenable
(consid. 3).
1 debiti della massa (art. 262 cp. 1 LEF) non debbono essere
iscritti in graduatoria (consid. 1).
Le autorita. di vigilanza non debbono decidere se un siffatto debito
esista 0 no anche quando l'asserto creditore invoca l'art. 22
cp. 20 l'art: 25 cp. 2 dei rego]amento 11 aprile 1935 ?Ocerne:.;tte
Ja procedura deI concordato per l
58 Schuldtreibungs. und Konkunireeht. N0 15.
A. -Die Bumax Werke A.-G. iIi Diirrenäsch zogen den
Rekurrenten, mit Zustung des Sachwalters, als Anwalt
zur Durchführung ihres Nachlassverfahrens bei. Der vor-
schlagen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kam
nIcht zustande. In dem hierauf über die Schuldnerin eröff-
neten Konkurse verlangte der Rekurrent für seine rest-
liche Honorarforderung
Vollzahlung, da es sich nach Art. 25
Aha. 2 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 11. April
1935 betreffend
das Nachlassverfahren von Banken und
Sparkassen, die hier nach Art. 51 der bundesrätlichen Ver-
ordnung vom 24. Januar 1941 über vorübergehende lIiI-
derungen der Zwangsvollstreckung analog anwendbar sei,
um eine Masseverbindlichkeit handle. Das Konkursamt
lehnte dies am 12. Mai 1949 ab und erklärte, die in Frage
stehende Forderung (soweit sie im hängigen Moderations-
verfahren geschützt werde) in 5. Klasse kollozieren zu
wollen. .
B. -Mit der dagegen geführten Beschwerde hatte der
Rekurrent in erster Instanz Erfolg. Die vom Konkursamte
(namens der Konkursmasse) angerufene obere kantonale
Aufsichtsbehörde bestätigte jedoch
mit Entscheid vom
27. Juli 1949 die Verfügung des Konkursamtes. Sie ging
davon aus, dass es in den Zuständigkeitskreis der Auf-
sichtsbehörden falle, eine an sich unbeßtrittene Forderung
als (gemäss ihrem
Rang aus dem Nettoergebnis der Ver-
wertung des Konkursvermögens zu begleichende) Kon-
kursforderung oder als (vorweg im Sinne von Art. 262 Abs. 1
SchKG aus dem Bruttoerlös zu begleichende) Massever-
bindlichkeit zu qualifizieren. Im übrigen hielt sie (unter
Hinweis auf lLuB, Die Bedeutung der Verordnung über
das Nachlassverfahren von Bauken und Sparkassen ...• in
der Festgabe für Fritz Gootzinger S. 137} dafür, Art. 25
Abs. 2
der erwähnten Verordnung sei auf die Forderung des
Rekurrenten nicht anwendbar.
O. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-
gende, am Beschwerdeantrag auf « Kollozierung » der rest-
lichen. Honorarforderung als Masseverbindlichkeit fest-
haltende Rekurs.
Schuldbetreibung&-und Konkursreoht. N° 15. 59
Die 8chuldbetreibungs-'Und Konhurskammer
zieht
in Erwägung:
Der Rekurrent glaubte seinen dahingehenden An- spruch auf dem Beschwerdewege geltend machen zu kön- nen, und die Vorinstanzen sind auf die . Frage nach der. Qualifizierung der Forderung -Konkursforderung oder Masseverbindlichkeit -eingetreten. Indessen waren sie dazu nicht zuständig. Wie neulich entschieden worden ist, hängt die Frage nach der Qualifizierung einer Forderung als Konkursforderung oder. Masseverbindlichkeit mit ihrem Bestand und Rechtsgrunde zusammen. Sie ist daher rich- tigerweise von den zur Beurteilung des Bestandes der For- derungzuständigen Zivilgerichten oder Verwaltungsbe- hörden (-gerichten) zu beurteilen. Jedenfalls bedarf es zur Geltendmachung einer Masseverbindlichkeit, die von der Konkursmasse nicht als solche anerkannt wird (auch bei unbestrittener Forderung nach Bestand und Höhe), immer eines gegen die Masse zu erwirkenden Urteils jener zur materiellen Beurteilung zuständigen Behörde (BGE 75 m 22). Der Rekurrent ist daher auf den Weg der Klage gegen die Masse zu verweisen, und es ist auf die gegen das Kon- kursamt (als Konkursverwaltung) geführte Beschwerde nicht einzutreten. An dieser Betrachtungsweise ändert Art. 25 Abs. 2 der Bankennachlassverordnung vom H. April 1935 (vgl. auch Art. 22 Aha. 2 daselbst) nichts. Ob man es mit einer Ver- bindlichkeit der dort vorgesehenen Art zu tun habe, muss
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SChuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 15.
im Streitfalle eben von den Gerichten oder sonstigen Be-
hörden
beurteilt werden, denen die Entscheidung über die
im einzelnen Fall geltend gemachte Forderung zusteht.
Hier ist al1,erdings diese Frage nicht streitig; dagegen will
die Konkursmasse jene Vorschrift der Bankennachlassver-
ordnung nicht uneingeschränkt hinsichtlich eines andern
Schuldners als einer Bank oder Sparkasse zur Anwendung
bringen.
Sie hält dafür, und die Vorinstanz stimmt ihr in
Anlehnung an den erwähnten Autor darin bei, als Masse-
verbindlichkeiten
könnten nur solche während des Nach-
lassverfahrens eingegangene Verbindlichkeiten gelten, die
zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erhaltung
des Vermögens begründet wurden, was hier nicht zutreffe.
Die Entscheidung dieser Frage muss jedoch gleichfalls der
zur materiellen Beurteilung der Forderung selbst zustän-
digen Behörde vorbehalten bleiben. In BGE 63 m 91
wurde offen gelassen, inwiefern die erwähnten Vorschriften
der Bankennachlassverordnung analog auf jedes Nach-
lassverfahren bezw. auf jeden Nachlassvertrag mit Ver-
mögensabtretung angewendet.
zu werden verdienen. Die
Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangs-
vollstreckung
vom 24. Januar 1941 sieht nunmehr zwar in
Art. 51 die analoge Anwendung jener Verordnung «für den
Inhalt und die Wirkungen eines Nachlassvertrages mit
Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) » ausdrück-
lich vor. Ob diese Umschreibung jedoch die hier streitige
Qualifizierungsfrage mitumfasse,
und ob sich die VOIi der
Vorinstanz getroffene Unterscheidung nach dem Zweck der
Verbindlichkeit rechtfertige, gegebenenfalls selbst dann,
wenn jenes bejaht wird, sind eben Fragen, die zweifellos
erhoben werden
dürfen und im Streitfalle wiederum nicht
von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden sind. Was end-
lich vorzukehren ist, wenn die Klage gegen die Masse vor-
erst nicht zu einem die Forderung qualifizierenden Urteil
fiihren sollte, ist in BGE 75 III 23 unten/24 dargetan.
3. -Im angeführten Präjudiz wurde dem Ansprecher
eine
Frist zur Klage bei der zuständigen Behörde ange-
Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 16. 61
setzt. Eine Rechtsgrundlage für die Befristung einer solchen
Klage ist jedoch nicht zu finden. Wird sie angehoben, noch
bevor das Konkursvermögen ohne Rücksicht auf die vom
Rekurrenten beanspruchte Vorab-Deckung verteilt ist,
und dringt er mit der Klage durch, so wird das Urteil
beachtet werden müssen. Jedenfalls hat die Konkursver-
waltung, wenn sie von der Hängigkeit einer solchen Klage
Kenntnis erhält, einer allfälligen Gutheissung derselben
Rechnung zu tragen. Dagegen ist sie nicht gehalten, mit
der Verteilung zuzuwarten, wenn der Rekurrent mit der
Klageerhebung zögert. Die Masse kann sich gegenüber
einem zögernden Ansprecher unter gegebenen Voraus-
setzungen
mit einer Provokations-oder negativen Fest-
stellungsklage behelfen. Ausserdem steht ihr zu, dem An-
sprecher ohne weiteres zu eröffnen, sie werde über seinen
Anspruch hinweggehend
zur Verteilung schreiten, falls er
nicht binnen angemessener Frist Klage gegen sie erhebe.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u~ Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Ent-
scheid der Vorinstanz aufgehoben und auf die Beschwerde
des
Rekurrenten gegen das Konkursamt nicht eingetreten
wird.
16. Arrt du l
er
octobre 1949 en la. cause Viscolo.
FaiUite. Etat de coUocation.
Transaction entre l'administration de la faillite et un creancier
gagiste aux termes de Iaquelle celui-ci retire son intervention
moyennant que l'objet du gage lui soit abandonne en paiement.
Creance colloquee parmi les creances garanties par gage, avec
I'observation «affaire liquidee ». .
Droit pour les creanciers de la faillite d'attaquer cette transaction
sous reserve de l'art. 237 eh. 3 LP (art. 66 al. 3 OF). D!ou,
suppression des mots «affaire liquidee ~ et mention, en For-
derungen, mit der Bemerkung «AngelegenheIt erledigt ».s Ja
colonne des observations, de la transactIOn et de son obJet.
Konkurs, KoUokationsplan. .
Vergleich zwischen der KonIrur:>verwalung .und emern Ptand-
gläubiger, des Inhalts, dass dieser seme Emgabe gegen Über-
lassung des Pfandgegenstandes an Zahlungsstatt. zurückziehe.
Kollozierung der Forderung unter den pfan?gesICh
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