BGE 75 III 54
BGE 75 III 54Bge11.04.1935Originalquelle öffnen →
54 Sohuldbetreibungs. und Kon1rursrecht. N0 14. 14. Auszug ans dem Entscheid vom 8. September 1949 1. S. Solothum:lsehe Leihkasse. Auf die Verwerl!.mg von beweglichen Bachen, die in einem andem Betreibungskreise liegen, sind die Art. 74 ff. VZG (insbeson- dere Art. 74 Abs. 1, 75 Abs. 1, 76 und 77 Abs. 2) entsprechend anwendbar. Sind dem mit der Verwertung beauftragten Amte vorgehende Pfändungen bekannt, so hat es den Verwertungserlös entgegen Art. 77. Abs. 2 VZG nicht dem auftraggebenden Amte, sondem dem Amte abzuliefern, bei dem die Betreibu.ngen hängig sind, die zu diesen Pfändungen geführt haben. Les art. 74 et suiv. ORI (et plus particulierement les art. 74801. I, 75801. 1, 76 et 77801. 2) sont applicables par analogie A la reali- sation des meubles qui se trouvent clans UD autre arrondisse- ment de poursuite. . Si l'office charge de 180 realisation sait qu'll existe des saisies ante- rieures, II doit, contrairement Ace que prevoit l'art. 77 al. 2 ORI, remettre le produit de 180 realisation non pas A l'office requerant mais A l'office clans l'arrondissement duquel sont pendantes les poursuites qui ont abouti a. ces saisies. L'art. 74 e seg. RRF (e specialmente gli art. 74 cp. 1, 75 cp. 1, 76 e 77 cp. 2) sono applicabili per analogia alla realizzazione dei mobili che si trovano in u.n altro circondario_d'esecuzione. Se l'ufficio incaricato delIa realizzazione sa ehe esistono pigno- ramenti anteriori, non deve consegnare, contrariamente a quanto prevede l'art. 77 op. 2 RRF, iI ricavo della realizzazione all'ufficio richiedente, ma all'ufficio nel cui circondario sono pendenti le esecuzioni che hanno condotto 80 questi pignora- mehti. In mehreren Betreibungen gegen Adolf Lemp, der im Herbst 1948 von Attiswil nach Lodrino übersiedelte, pfän- dete das Betreibungsamt Grenchen am 6. Oktober 1948 auf Ersuchen des Betreibungsamtes Wangen a. A. und am 18. November 1948 auf Ersuchen des Betreibungsamtes Riviera eine in Grenchen stehende Maschine. Am .10. Ja- nuar 1949 beauftragte das Betreibungsamt Riviera das Betreibungsamt Grenchen mit deren Verwertung. Dieses zeigte die Steigerung nur dem Schuldner, der Gläubigerin, die laut Verwertungsauftrag das Verwertungsbegehren gestellt hatte, und dem Betreibungsamte Riviera an und sandte den Nettoerlös an das letztere, obwohl es nach der Steigerung an die vom Betreibungsamte Wangen veran- lasste erste Pfändung erinnert worden war. Das Bundes- gericht beanstandet dieses Vorgehen. Schuldbetreibungs-und Konkur8reoht. N0 14. Erwägungen: 3. -Gegenüber der Ansicht der Vorinstailz, wonach das Betreibungsamt Grenchen die Steigerung mit Recht nur dem Schuldner, der im Verwertungsauftrag genannten Gläubigerin und dem Betreibungsamte Riviera angezeigt hat, sind mit Bezug auf die Pflichten, die den Betreibungs- ämtern in derartigen Fällen obliegen, die folgenden (dem Entscheid des Richters über die Verantwortlichkeit nach Art. 5 SchKG nicht vorgreifenden) Feststellungen am Platze: Wie Grundstücke (Art. 74 VZG) sind bewegliche Sa- chen, die in einem andern Betreibnngskreise liegen, auf Ersuchen des Betreibungsamtes des Betreibungsortes vom Betreibungsamte des Ortes der gelegenen Sache zu ver- werten. Diesem Amte obliegt nicht nur die Versteigerung selber, sondern auch deren Vorbereitung (vgl. Art. 75 VZG), U. a. also der Erlass der Steigerungsanzeigen an den Schuld- ner, an alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Sache gepfän- det ist (BGE 40 TII 20, 73 m 140), und an die beteiligten Dritten gemäss Art. 125 Abs. 3 SchKG. Die Angaben, die das beauftragte Amt zur Besorgung dieser Aufgabe benötigt, hat ihm das auftraggebende mit dem Verwer- tungsauftrag zu übermitteln. Namentlich hat es ihm ein Verzeichnis der an der Pfändung beteiligten Gläubiger zu- zustellen (vgl. Art. 76 VZG). Als solches Verzeichnis kann das auftraggebende Amt die Pfändungsurkunde(n) ver- wenden, sofern seit der Pfändung im Bestande der Gläu- biger keine Änderungen infolge Abtretung von Betrei- bungsforderungen oder Hinfalls einzelner Betreibungen eingetreten sind. Ist der Verwertungsauftrag nicht von den hienach erforderlichen Angaben begleitet, so ist das beauf- tragte Amt verpflichtet, diese Abgaben vom auftraggeben- den Amte einzufordern, bevor es den Verwertungsauftrag vollzieht. Auf die Pfändungsurkunde, von der es in Fällen, wo es bereits die Pfändung vollzog, unter Umständen noch eine Kopie besitzt, darf es bei der Vorbereitung der Stei-
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Schuldhetreibungs_ und Konkursrecht. N0 14.
gerong nicht ohne weiteres abstellen, da es von sich aus
nicht wissen kann, ob die Pfändung noch zugunsten der
gleichen Personen besteht wie zur Zeit des Pfändungsvoll-
zugs.
Diese Regeln
sind im vorliegenden Falle nicht befolgt
worden.
Das Betreib)Ulgsamt Riviera hat es versäumt, dem
Betreibungsamte Grenchen bei
Stellung des Verwertungs-
auftrags alle ihm bekannten Pfändigungsgläubiger anzu-
geben,
und das Betreibungsamt Grenchen hat die Rück-
frage unterlassen, die angesichts der Mangelhaftigkeit der
ihm übermittelten Unterlagen geboten war.
.Alle Gläubiger, zu deren Gunsten die streitige Maschine
geprändet war, hätten freilich auch dann nicht benach-
richtigt werden können,
wenn die beiden Ämter sich an die
erwähnten Regeln gehalten hätten. Von den in Wangen
a. A. anhängigen Betreibungen hätte das Betreibungsamt
Riviera
dem Betreibungsamte Grenchen nicht Kenntnis
geben können, weil es davon offenbar selber nichts wusste.
Das Betreibungsamt Grenchen hätte also die Steigerung
den Gläubigern der Wangener Betreibungen nur dann
anzeigen können, wenn es sich daran erinnert hätte, dass
es die Maschine selber im Auftrage des Betreibungsamtes
Wangen zu
pfänden hatte, oder wenn es dies durch Nach-
schau
in seinen Akten festgestellt hätte. Eine allgemeine
Pflicht des
mit der Verwertung beauftragten Amtes zu
Nachforschungen darüber, ob es die zu verwertenden
Gegenstände bereits
in einer andern Betreibung geprande~
habe, lässt sich jedoch schon aus rein praktischen Gründen
nicht aufstellen, und die Frage, ob das Betreibungsamt
Grenchen sich
auch ohne solche Nachforschungen an die
Pfändung in den Wangener Betreibungen hätte erinnern
sollen,
ist von den Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen.
4. -Das Betreibungsamt Grenchen hätte den Verwer-
tungserlös nicht dem Betreibungsamte Riviera, sondern
dem Betreibungsamte Wangen
a. A. abliefern sollen, da
es zur Zeit der Ablieferung wusste, dass die verwertete
Maschine
in erster Linie zugunsten der Gläubiger der Wan-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 15. 57
gener Betreibungen geprändet war. Die Regel, wonach der
Erlös zur Verteilung dem auftraggebenden Amte abzu-
liefern
ist (vgl. Art. 77 Abs. 2 VZG), kann nicht gelten,
wenn Pfändungen bekannt sind, die denjenigen vorgehen,
die
in den beim auftraggebenden Amte hängigen Betrei-
bungen vollzogen worden sind. Mit Bezug auf diesen Punkt
liegt jedoch kein Beschwerdeantrag vor, und zum Eingrei-
fen von Amtes wegen besteht kein genügender Anlass.
15. Entscheid vom 8. September 1949 i. S. Glarner •
Ma8severbindlichlceiten (Art. 262
1
SchKG) sind nicht im Kollo-
kationsplan zu verzeichnen. Erw. l.
"Ober das Vorliegen einer solchen Verbindlich!reit haben auc:h dann
nicht die Aufsichtsbehörden zu entschelden, wenn slCh der
Ansprecher auf Art. 22
2
oder 25
2
der Bankennachlass-VO vom
11_ April 1935jArt. 51 der VO vom 24. Januar 1941 beruft.
Erw.2_
Die Klage gegen die Masse ist unbefristet, doch kann die Kon-
kursverwaltung dem Ansprecher die Verteilung ohne .ück
sicht auf die beanspruchte Vorab-Deckung androhen fur den
Fall, dass er nicht binnen angemessener Frist klage. Erw. 3.
Les dettes de la masse (art. 262 a1. 2 LP) ne doivent pas figurer a.
l'etat de collocation (consid. 1).
Les autorites de surveillance n'ont pas a. se prononcer sur l'exis-
tence ou Ja non-existence d'une dette de cette nature meme si
le pretendu creancier invoque l'art. 22 al. 2 ou !'art. 25 a1. 2 de
l'ordonnance du TF du 11 avril 1935 concernant la procedure
de concordat pcur les banques et les caisses d'epargnejart. 51
OCF du 24 janvier 1941 (consid .. 2). ..,.
L'action contre la masse n'est SOUIDl8e a. aucun delal, malS 1 admi-
nistration de la faillite peut menacer le creancier de procMer
a.la distribution sans temr compte de sa pretention d'etre paye
par prelevement s'il n'ouvre pas action dans un delai convenable
(consid. 3).
1 debiti della massQ, (art. 262 cp. 1 LEF) non debbono essere
iscritti in bauche e le di TISparmlO/
art. 51 dell'ordinanza 24 gennalO 1941 (consld. 2). .
L'azione contro la massa non e soggetta ad alcun termme, ma
l'ammjnistrazione deI fallimento puo minacciare il creditore di
procedere alla ripartizione senza tenere conto della sua preesa
d'essere pagato a titolo preferenziale, se non promuove aZlOne
entro un termine adeguato (consid. 3).duatoria (consid. 1).
La autorita. di vigilanza non debbono decidere se un siffatto debito
esista 0 no anche quando l'asserto creditore invoca l'art. 22
cp. 20 l'art: 25 cp. 2 delregolamento 11 aprile 1935 cernete
la procedura deI concordato per l
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